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BGH · II ZR 174/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 174/79

Die Klägerin hat der Beklagten wegen der Prozeßkosten weitere Sicherheit in Höhe von 8.200 DM zu leisten. Diese hat im ersten Rechtszuge die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten erhoben und Festsetzung der von der Klägerin zu leistenden Sicherheit beantragt. Das Berufungsgericht hat deshalb der Klägerin durch Beschluß aufgegeben, eine weitere Sicherheit in Höhe von 8.000 DM zu leisten. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt und sie inzwischen auch begründet. Gleichzeitig hat sie die Einrede der mangelnden Prozeßkostensicherheit erhoben und beantragt, der Klägerin aufzugeben, weitere Sicherheit in Höhe von 8.177,69 DM für die bis zur Annahmeentscheidung anfallenden Prozeßkosten in der Revisionsinstanz zu leisten. Da die Klägerin ihre Verpflichtung zur Sicherheitsleistung bestritten hat, ist über die prozeßhindemde Einrede der Beklagten durch Zwischenurteil zu entscheiden. Deshalb besteht die Pflicht zur Sicherheitsleistung für den Kläger nicht nur im ersten Rechtszuge oder wenn er Rechtsmittel einlegt. Da der Beklagte auch als Revisionskläger ein berechtigtes Interesse an einer Sicherstellung für den Fall des Obsiegens hat, ist es zulässig, bereits vor der Entscheidung, ob die Revision angenommen wird, die Einrede zu erheben. Die Zulässigkeit der Einrede scheitert auch nicht daran, daß sie gemäß § 112 Abs.3 ZPO während des Rechtsstreits nur dann erhoben werden darf, wenn die geleistete Sicherheit nicht ausreicht. Die geleistete Sicherheit von 6.000 und 8.000 DM reicht also nicht einmal zur Deckung der bislang entstandenen Kosten aus. Die Klägerin ist gemäß § 110 ZPO zur Sicherheitsleistung verpflichtet. Diese Verpflichtung tritt gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur dann nicht ein, wenn nach den Gesetzen des Fürstentums Liechtenstein ein Deutscher im gleichen Falle nicht zur Sicherheitsleistung verpflichtet wäre. Das ist mangels einer staatsvertraglichen Regelung gemäß § 57 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 der liechtensteinischen Zivilprozeßordnung nur der Fall, wenn der Kläger im Fürstentum Liechtenstein einen festen Wohnsitz oder ein zur Deckung der Prozeßkosten hinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern hat. Wegen dieser Vorschrift ist die Gegenseitigkeit im Sinne von § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur gegeben, wenn der liechtensteinische Kläger in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz oder ausreichendes Grundvermögen hat (vgl. 3. Gemäß § 112 Abs. 2 ZPO sind bei der Festsetzung der Höhe der zu leistenden Sicherheit diejenigen Kosten zugrunde zu legen, die der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird.

Zitierte Normen: § 128 ZPO § 11 BRAGO § 113 ZPO
KostenEinredeSicherheitsleistungSicherheitZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
ZWISCHEN-
II ZR 174/79	URTEIL
Verkdndet am
17. März 1980 Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der DM-Bank D— S^i- und KMMBBft Aktiengesellschaft, M—, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dieter ZMi und Wolfgang BMI, SeflBstraße B, MMHBtf,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Wirtschaftsticker Finanzberatungs- und Planungs-Aktiengesellschaft für Wirtschaftsinformation, VM, L—BBi, gesetzlich vertreten durch den Verwaltungs-rat Kurt KM, KoMMI MI» M - MB ■
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
S/
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe am 17. März 1980
für Recht erkannt:
Die Klägerin hat der Beklagten wegen der Prozeßkosten weitere Sicherheit in Höhe von 8.200 DM zu leisten.
Für die Leistung der Sicherheit wird der Klägerin eine Frist gesetzt bis 30. April 1980.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz im FüHHHi	Die	verklagte Aktiengesell-
schaft hat ihren Sitz in MfMB. Diese hat im ersten Rechtszuge die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten erhoben und Festsetzung der von der Klägerin zu leistenden Sicherheit beantragt. Das Landgericht hat durch Beschluß eine Sicherheitsleistung von 6.000 DM angeordnet, die die Klägerin erbracht hat. Im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte beantragt, die Sicherheitsleistung zu erhöhen. Das Berufungsgericht hat deshalb der Klägerin durch Beschluß aufgegeben, eine weitere Sicherheit in Höhe von 8.000 DM zu leisten. Diesen Betrag hat die Klägerin hinterlegt.
 
Durch das Berufungsurteil ist die Beklagte verurteilt worden, 138.845 DM zuzüglich Zinsen an die Klägerin zu bezahlen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt und sie inzwischen auch begründet. Gleichzeitig hat sie die Einrede der mangelnden Prozeßkostensicherheit erhoben und beantragt, der Klägerin aufzugeben, weitere Sicherheit in Höhe von 8.177,69 DM für die bis zur Annahmeentscheidung anfallenden Prozeßkosten in der Revisionsinstanz zu leisten.
Die Klägerin ist der Ansicht, vor der Entscheidung, ob die Revision angenommen wird, könne die Beklagte keine Sicherheitsleistung fordern.
Entscheidungsgründe:
Da die Klägerin ihre Verpflichtung zur Sicherheitsleistung bestritten hat, ist über die prozeßhindemde Einrede der Beklagten durch Zwischenurteil zu entscheiden. Dies gilt auch für einen Streit über die Erhöhung einer bereits geleisteten Sicherheit (BGHZ 37, 265, 266).
1.	Die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten der Revisionsinstanz ist zulässig. Zweck dieser Einrede ist es, den Beklagten vor den Nachteilen zu schützen, die ihm drohen, wenn er im Falle seines Obsiegens die Prozeßkosten gegen den Kläger im Ausland beitreiben müßte. Deshalb besteht die Pflicht zur Sicherheitsleistung für den Kläger nicht nur im ersten Rechtszuge oder wenn er Rechtsmittel einlegt. Er bleibt dazu auch als Rechtsmittelbeklagter verpflichtet (vgl. BGH aaO). Da der Beklagte auch als Revisionskläger ein berechtigtes
 Interesse an einer Sicherstellung für den Fall des Obsiegens hat, ist es zulässig, bereits vor der Entscheidung, ob die Revision angenommen wird, die Einrede zu erheben. Dies kann dem Beklagten auch deshalb nicht verwehrt werden, weil gemäß § 113 ZPO die Klage auf Antrag des Beklagten für zurückgenommen zu erklären ist, wenn die festgesetzte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wurde.
Die Zulässigkeit der Einrede scheitert auch nicht daran, daß sie gemäß § 112 Abs. 3 ZPO während des Rechtsstreits nur dann erhoben werden darf, wenn die geleistete Sicherheit nicht ausreicht. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Kosten der Beklagten haben im ersten Rechtszuge 6.000 DM überstiegen und in der Berufungsinstanz mehr als 11.000 DM betragen. Die geleistete Sicherheit von 6.000 und 8.000 DM reicht also nicht einmal zur Deckung der bislang entstandenen Kosten aus.
2.	Die Einrede ist auch begründet. Die Klägerin ist gemäß § 110 ZPO zur Sicherheitsleistung verpflichtet.
Diese Verpflichtung tritt gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur dann nicht ein, wenn nach den Gesetzen des Fürstentums Liechtenstein ein Deutscher im gleichen Falle nicht zur Sicherheitsleistung verpflichtet wäre. Das ist mangels einer staatsvertraglichen Regelung gemäß § 57 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 der liechtensteinischen Zivilprozeßordnung nur der Fall, wenn der Kläger im Fürstentum Liechtenstein einen festen Wohnsitz oder ein zur Deckung der Prozeßkosten hinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern hat. Wegen dieser Vorschrift ist die Gegenseitigkeit im Sinne von § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur gegeben, wenn der liechtensteinische Kläger in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz oder ausreichendes Grundvermögen hat (vgl. BÜlow-Amold, Der internationale
 
Rechtsverkehr in Zivilund Handelssachen unter Nr. 956.2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 110 Anm. 39 Stichwort: "Liechtenstein” sowie Fn. 116;
Zöller, Zivilprozeßordnung 12. Aufl. S. 2092 Stichwort: "Liechtenstein"). Dies trifft bei der: Klägerin unstreitig nicht zu.
3.	Gemäß § 112 Abs. 2 ZPO sind bei der Festsetzung der Höhe der zu leistenden Sicherheit diejenigen Kosten zugrunde zu legen, die der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Im vorliegenden Falle sind dies die voraussichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens. Da aber noch nicht feststeht, ob die Revision angenommen wird, sind nur die bis zur Entscheidung darüber anfallenden Kosten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Zwischenurt. v. 15. 3. 78 - VIII ZR 230/77). Wird die Revision angenommen und können noch weitere Kosten entstehen, kann die Beklagte weitere Sicherheitsleistung verlangen.
Bei einem Streitwert von 138.845 DM fallen Gerichtskosten an in Höhe von	2.104,—	DM.
Die Prozeßgebühr des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beim Bundesgerichtshof beträgt 3.420,— DM. Dazu kommt die Auslagenpauschale von	30,— DM
und die Mehrwertsteuer mit 6,5 %	224,25	DM.
Ferner ist gemäß § 11 BRAGO eine 13/10 Prozeßgebühr für den mit der Einlegung der Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht von der Beklagten beauftragten Rechtsanwalt Müller anzusetzen. Diese beträgt einschließlich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer	2.399.44	DM.
Bei dem zu erwartenden Kostenbetrag von	8.177,69	DM
war eine Sicherheitsleistung von 8.200 DM anzuordnen.
Die Fristsetzung zur Leistung der Sicherheit beruht auf § 113 ZPO.
4.	Eine Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht, da es sich um ein Zwischenurteil zwischen den Parteien des Rechtsstreits handelt (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 38. Aufl. § 91 Anm. 2 b).
Stimpel	Fleck	Dr.	Bauer
 Bundschuh
Dr. Skibbe