November 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh beschlossen: 1. Ist ein eingeschränkter Revisionsantrag des Revisionsklägers bei der Streitwertberechnung im Revisionsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 GKG zu berücksichtigen, wenn der Rechtsmittelkläger schon bei der Antragstellung beabsichtigt, die Revision zurückzunehmen und den Antrag nur stellt, um die Kosten niedrig zu halten? Die Klägerin ist durch das Berufungsurteil in Höhe von 20 Mio.DM beschwert, weil es die in dieser Höhe erhobene, auf einen einheitlichen Schadensersatzanspruch gerichtete Widerklage des Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Vor Ablauf der Begründungsfrist und nach Abschluß eines auch die Kosten des Rechtsstreits regelnden außergerichtlichen Vergleichs hat die Klägerin ihre Revision - unter Vorbehalt einer Begründung - dahin beschränkt, "daß die Abweisung der dem Grunde nach festgestellten Widerklage nur noch in Höhe eines Teilbetrages von 250 DM" beantragt werde. Die Gegenvorstellung des Beklagten, mit der dieser beantragte, den Streitwert seiner Revision ebenfalls auf 250 DM festzusetzen, ist durch Senatsbeschluß vom 11. Juni 1977 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG von Amts wegen teilweise zu ändern und den Streitwert für die Revision der Klägerin auf 20 Mio.DM festzusetzen. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG ist die Änderung der Streitwertfestsetzung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Dadurch hat sich lediglich das Revisionsverfahren, nicht aber die Hauptsache erledigt, weil die Widerklage weiterhin im Betragsverfahren vor dem Landgericht anhängig blieb. BGH, Beschl. Der außergerichtliche Vergleich hat die Erledigung des Verfahrens vor dem Landgericht nicht unmittelbar herbeigeführt (vgl. Die Festsetzung des Streitwerts der Revision der Klägerin auf 20 Mio.DM wäre indes nur zulässig, wenn die lediglich aus Gründen der Kostenersparnis vorgenommene Beschränkung des Rechtsmittels, dessen alsbaldige Rücknahme bei Antragstellung beabsichtigt war, bei der Wertberechnung gemäß § 14 GKG nicht berücksichtigt werden dürfte. a) Gemäß § 14 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Berufungs- und Revisionsverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers. 5. 74 - V ZR 178/72, LM GKG § 11 Nr. 9), die Senkung des Kostenwertes gegenüber dem Beschwerde-wert trete ohne Rücksicht darauf ein, was der Rechtsmittelkläger mit seiner Antragstellung bezwecke. Der Bemessung des Kostenwerts nur nach den Anträgen und nicht nach einer höheren Beschwer stehe also nicht entgegen, daß der Rechtsmittelkläger mit seiner Antragstellung im konkreten Fall in erster Linie oder ausschließlich beabsichtige, die Kosten niedrig zu halten. Auch könnte gegen die überwiegende Meinung geltend gemacht werden, daß die Abgrenzung zwischen ernstlichen, auf Fortsetzung des Verfahrens gerichteten einschränkenden Anträgen und solchen, die lediglich wegen der vorgesehenen Rechtsmittelrücknahme aus Kostengründen gestellt werden, keine unüberwindlichen Schwierigkeiten biete. Zivilsenat aaO ebenfalls schon verneinte Frage, ob die Rechtsmittelsumme eine Grenze darstellt, die durch die Rechtsmittelbeschränkung nicht unterschritten werden darf.Mit dieser rechtlichen Problematik hat sich der Bundesgerichtshof bislang nur vereinzelt zu befassen brauchen, weil von der Möglichkeit, durch Beschränkung der Revision die Beschwer zu verringern, offensichtlich äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF ii zr 174/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 /!<j Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. November 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh beschlossen: Die Sache wird gemäß § 137 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes zur Entscheidung folgender Fragen vorgelegt: 1. Ist ein eingeschränkter Revisionsantrag des Revisionsklägers bei der Streitwertberechnung im Revisionsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 GKG zu berücksichtigen, wenn der Rechtsmittelkläger schon bei der Antragstellung beabsichtigt, die Revision zurückzunehmen und den Antrag nur stellt, um die Kosten niedrig zu halten? 2. Sind - bei grundsätzlicher Bejahung der Frage zu 1 - eingeschränkte Revisionsanträge auch insoweit für die Berechnung des Kostenwerts maßgebend, als dadurch die Rechtsmittelsumme unterschritten wird? Gründe : I. Die Klägerin ist durch das Berufungsurteil in Höhe von 20 Mio. DM beschwert, weil es die in dieser Höhe erhobene, auf einen einheitlichen Schadensersatzanspruch gerichtete Widerklage des Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Die Beschwer des Beklagten beträgt 20.500.000 DM. Er wurde verurteilt, der Klägerin 500.000 DM zu bezahlen. Ferner wurde seine Widerklage mit einem Wert von 20 Mio. DM abgewiesen, soweit sie sich gegen die Widerbeklagten zu 2 bis 4 richtete. Beide Parteien haben Revision eingelegt, ohne zunächst einen Antrag zu stellen. Vor Ablauf der Begründungsfrist und nach Abschluß eines auch die Kosten des Rechtsstreits regelnden außergerichtlichen Vergleichs hat die Klägerin ihre Revision - unter Vorbehalt einer Begründung - dahin beschränkt, "daß die Abweisung der dem Grunde nach festgestellten Widerklage nur noch in Höhe eines Teilbetrages von 250 DM" beantragt werde. Am darauf folgenden Tage, dem 11. Mai 1977, hat sie die Revision zurückgenommen und beantragt, den Streitwert auf 250 DM festzusetzen. Der Beklagte hingegen hat die Revision zurückgenommen, ohne zuvor einen Revisionsantrag gestellt zu haben. Der Senat hat durch Beschluß vom 13. Juni 1977 den Streitwert für die Revision der Klägerin auf 250 DM und für die Revision des Beklagten auf 20.500.000 DM festgesetzt. Die Gegenvorstellung des Beklagten, mit der dieser beantragte, den Streitwert seiner Revision ebenfalls auf 250 DM festzusetzen, ist durch Senatsbeschluß vom 11. November 1977 zurückgewiesen worden. II. Veranlaßt durch die Ausführungen des Beklagten, der die Beschränkung der alsbald zurückzunehmenden Revision nur zu dem Zwecke der Kostenersparnis für rechts- mißbräuchlich und daher unbeachtlich hält, zieht der Senat in Betracht, den Streitwertbeschluß vom 13. Juni 1977 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG von Amts wegen teilweise zu ändern und den Streitwert für die Revision der Klägerin auf 20 Mio. DM festzusetzen. 1. Zeitlich wäre dies bis 24. April 1978 zulässig. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG ist die Änderung der Streitwertfestsetzung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Dabei kann im vorliegenden Falle nicht auf die Rücknahme der Revision der Klägerin am 11. Mai 1977 abgestellt werden. Dadurch hat sich lediglich das Revisionsverfahren, nicht aber die Hauptsache erledigt, weil die Widerklage weiterhin im Betragsverfahren vor dem Landgericht anhängig blieb. Erst mit der Erledigung dieses Verfahrens begann die Sechsmonatsfrist zu laufen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. 7. 61 - V ZR 29/58 u. 76/60, LM GKG § 23 Nr. 1). Der außergerichtliche Vergleich hat die Erledigung des Verfahrens vor dem Landgericht nicht unmittelbar herbeigeführt (vgl. BGH, Urt. v. 29. 1. 64 - V ZR 39/62, LM ZPO § 794 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 12/13), sondern erst die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 24. Oktober 1977 von beiden Parteien abgegebene übereinstimmende Erklärung, daß der Rechtsstreit erledigt sei und auf eine Kostenentscheidung verzichtet werde. 2. Die Festsetzung des Streitwerts der Revision der Klägerin auf 20 Mio. DM wäre indes nur zulässig, wenn die lediglich aus Gründen der Kostenersparnis vorgenommene Beschränkung des Rechtsmittels, dessen alsbaldige Rücknahme bei Antragstellung beabsichtigt war, bei der Wertberechnung gemäß § 14 GKG nicht berücksichtigt werden dürfte. Es handelt sich dabei um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, in der der erkennende Senat die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen herbeiführen möchte, weil es die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 137 GVG). a) Gemäß § 14 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Berufungs- und Revisionsverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers. Endet das Verfahren, ohne daß solche Anträge innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist eingereicht wurden, so ist die Beschwer maßgebend. Diese Regelung hat zuerst in der Praxis der Oberlandesgerichte große Bedeutung im Zusammenhang mit der Rechtsmittelrücknahme erlangt. So ist es üblich geworden, das ohne Antrag eingelegte Rechtsmittel innerhalb der Begründungsfrist durch einen einschränkenden Antrag zu begrenzen und es anschließend oder auch gleichzeitig zurückzunehmen. Die Einschränkung geht zu dem Teil so weit, daß der Wert des aufrechterhaltenen Antrages unter der Rechtsmittelsumme liegt (vgl. Lappe, Gerichtskostengesetz § 14 Anm. 2; Zeiss, ZZP 1975, 99). Nach anfänglichem Schwanken hat die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum diese Handhabung gebilligt. Maßgebend dafür war im wesentlichen die Erwägung, daß das Kostenrecht einfache und klare Richtlinien verlange und es keine tauglichen Kriterien zur Abgrenzung von echten (zulässigen) Rechtsmittelbeschränkungen und solchen gebe, die lediglich der Kostenersparnis dienten (vgl. OLGE Düsseldorf NJW 1962, 258 unter Aufgabe der entgegenstehenden Entscheidung NJW I960, 1627; Celle NJW 1964, 359; Hamburg MDR 1964, 514; Hamm MDR 1964, 931; Düsseldorf NJW 1971, 147; München MDR 1974, 590; Celle KostRspr GKG § 11 Nr. 26; einschränkend: Düsseldorf MDR 1975, 1027 mit ablehnender Anmerkung von Schneider; dagegen Dinslage, MDR 1976, 235; a. A. Nürnberg, KostRspr GKG § 11 Nr. 16 mit kritischer Anmerkung von Lappe; vgl. ferner Lappe, Gerichtskostengesetz aaO; ders. in Rechtspfleger 1957, 332, 334; Markl, Gerichtskostengesetz 1967 § 11 Anm. 4; Schneider, Streitwert-Kommentar, 2. Aufl., Stichwort: Berufung Anm. 6; Tschischgale, MDR 1962, 617; Zeiss aaO). b) Dieser Handhabung hat auch der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zugestimmt. Er hat ausgeführt (vgl. Beschl. v. 15. 5. 74 - V ZR 178/72, LM GKG § 11 Nr. 9), die Senkung des Kostenwertes gegenüber dem Beschwerde-wert trete ohne Rücksicht darauf ein, was der Rechtsmittelkläger mit seiner Antragstellung bezwecke. Der Bemessung des Kostenwerts nur nach den Anträgen und nicht nach einer höheren Beschwer stehe also nicht entgegen, daß der Rechtsmittelkläger mit seiner Antragstellung im konkreten Fall in erster Linie oder ausschließlich beabsichtige, die Kosten niedrig zu halten. Entgegenstehe auch nicht, daß er schon bei Antragstellung die Rücknahme des Rechtsmittels beabsichtige und alsbald danach vornehme. Demnach wäre es unschädlich, wenn der Rechtsmittelkläger von vornherein nicht beabsichtigt, die Revision hinsichtlich des eingeschränkten Antrages durchzuführen. Demgegenüber hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden (vgl. Beschl. v. 5. 2. 73 - III ZR 81/72, LM GKG § 11 Nr. 8), das nach der Beschränkung aufrechterhaltene Begehren des Rechtsmittelklägers müsse darauf gerichtet sein, das ihn beschwerende Urteil wenigstens noch teilweise zu beseitigen. Gegen die herrschende Auffassung könnte ferner t angeführt werden, daß die Rechtsmittelrücknahme ohnedies kostenrechtlich dadurch begünstigt wird, daß sich die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen gemäß Nr„ 1021 und Nr. 1031 des Kostenverzeichnisses auf die Hälfte reduziert (nach Ansicht des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes aaO steht dieser Gesichtspunkt einer weiteren Kostensenkung durch Antragsbeschränkung nicht entgegen). Auch könnte gegen die überwiegende Meinung geltend gemacht werden, daß die Abgrenzung zwischen ernstlichen, auf Fortsetzung des Verfahrens gerichteten einschränkenden Anträgen und solchen, die lediglich wegen der vorgesehenen Rechtsmittelrücknahme aus Kostengründen gestellt werden, keine unüberwindlichen Schwierigkeiten biete. Aber auch dann, wenn man die Rechtsmittelbeschränkung aus Kostengründen grundsätzlich für zulässig erachtet, stellt sich die weitere vom V. Zivilsenat aaO ebenfalls schon verneinte Frage, ob die Rechtsmittelsumme eine Grenze darstellt, die durch die Rechtsmittelbeschränkung nicht unterschritten werden darf. Mit dieser rechtlichen Problematik hat sich der Bundesgerichtshof bislang nur vereinzelt zu befassen brauchen, weil von der Möglichkeit, durch Beschränkung der Revision die Beschwer zu verringern, offensichtlich äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht worden ist. Dies hat sich geändert. Beim erkennenden Senat häufen sich in jüngster Zeit die Fälle, in denen vor Revisionsrücknahme die Anträge offensichtlich nur aus Gründen der Kostenverringerung eingeschränkt werden. Auch bei anderen Zivilsenaten des Bundesgerichtshofes zeigt sich diese Entwicklung. Deshalb hält der erkennende Senat eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen für erforderlich, um in dieser Frage eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen. Stimpel Dr. Schulze . Fleck Richter am Bundesgerichts- Bundschuh hof Dr. Kellermann kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel