Juni 1977 wird von Amts wegen teilweise geändert und der Streitwert für die Revision der Klägerin auf 20 Mio.DM festgesetzt. Das Berufungsgericht hat die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Verhandlung über die Höhe der Widerklageforderung an das Landgericht zurückverwiesen. Vor Ablauf der Begründungsfrist und nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs, der auch die Kosten des Rechtsstreits regelte, hat sie die Revision - unter Vorbehalt einer Begründung - dahin beschränkt, "daß die Abweisung der dem Grunde nach festgestellten Widerklage nur noch in Höhe eines Teilbetrages von DM 250,—w beantragt werde. Dem Antrag der Klägerin entsprechend hat der Senat durch Beschluß vom 13. Die Beschränkung der Revision der Klägerin wirkt sich auf den Kostenstreitwert des Revisionsverfahrens nicht aus. Die Klägerin hat die Revision erst nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleiches, durch den der gesamte Streitstoff erledigt worden ist, eingeschränkt. Ist deshalb der eingeschränkte Revisionsantrag für den Streitwert nicht maßgebend, richtet sich dieser gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil, die 20 Mio.TM beträgt. Aus diesem Grunde ist der Streitwert für die Revision der Klägerin unter Änderung des Streitwertbeschlusses vom 13* Juni 1977 von Amts wegen (§23 Abs. 1 Satz 3 GKG) auf diesen Betrag festzusetzen. Sie beträgt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG 6 Monate, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Dadurch hat sich nur das Revisionsverfahren, nicht aber die Hauptsache erledigt, weil die Widerklage weiterhin im Betragsverfahren vor dem Landgericht anhängig blieb. Juli 1961 - V ZR 29/58 und 76/60 (LM GKG § 23 Nr. 1) im einzelnen ausgeführt ist, auf die rechtskräftige Entscheidung des Rechtsstreits überhaupt, nicht nur der einzelnen Instanz an. Der außergerichtliche Vergleich hat die Erledigung des Verfahrens vor dem Landgericht nicht unmittelbar herbeigeführt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF TI 2R 17T./76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. und AG, B4H^Hpstraße vertreten durch die Vorstandsmitglieder die Bankdirektoren Dr. Joachim JUSUfe Peter 0. und Dr. Karl kflR ebenda. 9 9 Klägerin, Widerbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. 2. des Bankkaufmanns Paul D. Hfwmmm, 3. d^ Boodd^^fmanns Hans 4. des Bankkaufmanns Hanns I-Weg . n reg Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Willy K traße Beklagten, Widerkläger, Beruf ungs-kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Prof. Dr fi Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 1978 durch die Richter Fleck, Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe beschlossen: Der StreitwertfestsetzungsbeschluB vom 13. Juni 1977 wird von Amts wegen teilweise geändert und der Streitwert für die Revision der Klägerin auf 20 Mio. DM festgesetzt. Gründe I. Der Beklagte hat gegen die Klägerin mit der Widerklage einen Schadensersatzanspruch von 20 Mio. DM geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Verhandlung über die Höhe der Widerklageforderung an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen hat die Klägerin Revision eingelegt, ohne einen Antrag zu stellen. Vor Ablauf der Begründungsfrist und nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs, der auch die Kosten des Rechtsstreits regelte, hat sie die Revision - unter Vorbehalt einer Begründung - dahin beschränkt, "daß die Abweisung der dem Grunde nach festgestellten Widerklage nur noch in Höhe eines Teilbetrages von DM 250,—w beantragt werde. Am darauffolgenden Tage hat sie die Revision zurückgenommen. Dem Antrag der Klägerin entsprechend hat der Senat durch Beschluß vom 13. Juni 1977 den Streitwert für ihre Revision auf 250,— DM festgesetzt. Daran kann nicht festgehalten werden. II. Die Beschränkung der Revision der Klägerin wirkt sich auf den Kostenstreitwert des Revisionsverfahrens nicht aus. Nach dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes vom 14. Februar 1978 - GSZ 1/77 der auf den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 11. November 1977 (WM 1978, 175) ergangen ist, ist ein eingeschränkter Rechtsmittelantrag des Rechtsmittelklägers bei der Streitwertberechnung im Rechtsmittelverfahren dann nicht zu berücksichtigen, wenn er offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat die Revision erst nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleiches, durch den der gesamte Streitstoff erledigt worden ist, eingeschränkt. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin schon im Zeitpunkt der Antragstellung nicht beabsichtigte, das Rechtsmittel in dem beschränkten Umfange durchzuführen. Ist deshalb der eingeschränkte Revisionsantrag für den Streitwert nicht maßgebend, richtet sich dieser gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil, die 20 Mio. TM beträgt. Aus diesem Grunde ist der Streitwert für die Revision der Klägerin unter Änderung des Streitwertbeschlusses vom 13* Juni 1977 von Amts wegen (§23 Abs. 1 Satz 3 GKG) auf diesen Betrag festzusetzen. Die Frist, innerhalb der die Änderung des Streitwertbeschlusses vom 13. Juni 1977 zulässig ist, ist noch nicht abgelaufen. Sie beträgt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG 6 Monate, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Dabei ist im vorliegenden Falle nicht auf die Revisionsrücknahme am 11. Mai 1977 abzustellen. Dadurch hat sich nur das Revisionsverfahren, nicht aber die Hauptsache erledigt, weil die Widerklage weiterhin im Betragsverfahren vor dem Landgericht anhängig blieb. Erst mit der Erledigung dieses Verfahrens begann die Sechsmonatsfrist zu laufen. Für die Befristung kommt es nämlich, wie im Beschluß des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 14. Juli 1961 - V ZR 29/58 und 76/60 (LM GKG § 23 Nr. 1) im einzelnen ausgeführt ist, auf die rechtskräftige Entscheidung des Rechtsstreits überhaupt, nicht nur der einzelnen Instanz an. Der außergerichtliche Vergleich hat die Erledigung des Verfahrens vor dem Landgericht nicht unmittelbar herbeigeführt (vgl. BGH, Urt. v. 29. 1. 64 - V ZR 39/62, LM ZPO § 794 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 12/13)> sondern erst die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 24. Oktober 1977 von beiden Parteien abgegebene übereinstimmende Erklärung, daß der Rechtsstreit erledigt sei und auf eine Kostenentscheidung verzichtet werde. Die Sechsmonatsfrist läuft also noch bis zu dem 24. April 1978. Fleck Bundschuh