Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5- Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. NÖrr, Br. Schulze und Stimpel für. Hach § 4 dieses Vertrages sollte "der Architekt" auf seinen aus § 3 sich ergebenden Anspruch zunächst Abschlagszahlungen und die Restzahlung nach Beendigung "der Leistungen des Architekten" erhalten. Dazu wird in § 11 dos Vertrages; bestimmt, der Kläger hafte dem Bauherrn dafür, daß die von ihm übernommenen Leistungen den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik entsprächen. Koben dem Beklagten haben auch und der Kläger den Vertrag als "Architekt" unterzeichnet. Der Beklagte weigerte sich jedoch, eine an den Landkreis gerichtete entsprechende Zahlungsanforderung des Klägers gegenzuzeichnen. Der Beklagte macht in erster Linie geltend, der Kläger sei nicht Vertragspartner des Landkreises, sondern nur sein - des Beklagten - Angestellter gewesen. Auf dieses Innenverhältnis der Parteien kam es indes für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, so daß das Berufungsgericht mit Recht davon abgesehen hat, den Zeugen dazu zu vernehmen und das Schreiben des Klägers vom 27* August I960 zu verwerten. Aus alledem hat das Berufungsgericht gefolgert, neben dem Beklagten (und sei auch der Kläger Vertrags- Insbesondere durfte das Berufungsgericht seine Vertragsauslegung auch auf die Haftungsübernahme durch den Kläger stützen; denn hatte der Kläger gegenüber dem Landkreis nur Erfüllungsgehilfe des Beklagten sein sollen, so wäre die Übernahme der Haftung durch ihn ganz ungewöhnlich gewesen, auch wenn "Versicherungsgründe" sie nahegelegt hätten. Lie Revision wendet ein, daß sich die gesamtschuldnerische Haftung des Klägers, wenn er neben dem Beklagten Vertragspartner gewesen wäre, von selbst verstanden haben würde und deshalb nicht besonders hätte vereinbart zu werden brauchen. Das Berufungsgericht hat sich auch mit der Einleitung des Vertrages befaßt, in der als Architekt zunächst der Beklagte genannt wird und in der die Namen der anderen beiden Architekten mit den Worten "in Zusammenarbeit mit ...” angefügt werden. Die Revision muß es deshalb hinnehmen, daß das Berufungsgericht auch die Einleitung des Vertrages im Sinne eines gemeinsamen Vertragsabschlusses durch die Parteien und verstanden hat. Wie sich aus dem weiteren Briefinhalt ergibt, hatte dann aber der Landkreis seine Absicht, allein den Beklagten zu beauftragen, ’’aus den besprochenen Versicherungsgründen” jedenfalls dahin geändert, daß nunmehr auch der Kläger einen Teil der Leistungen übernehmen und insoweit allein haften sollte. Daraus ergab sich, selbst wenn der Kläger im Innen-verhältnis Angestellter des Beklagten gewesen wäre, zugleich die Pflicht des Beklagten, Zahlungsanforderungen des Klägers gegenzuzeichnen, soweit diese seinem Anteil am Honorar entsprachen; denn anders konnte der mit § 4 des Vertrages verfolgte Zweck, auch dem Kläger einen eigenen Anspruch gegen den Landkreis zu verschaffen, nicht erreicht werden. 2. Gegenüber dem Anspruch des Klägers auf diese Einwilligung hat der Beklagte kein Zurückbehaltungsrecht, selbst wenn ihm aus dem Bauvorhaben eine Scha- Laß dem Kläger, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Hinterlegungsordnung erwägt, auch mit einem Peststellungsurteil gedient gewesen, wäre, kann unter diesen Umständen nicht entscheidend sein. Nach den rechtsirrtum freien, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten sich die drei Architekten, selbst wenn der Kläger und B^f^im Innenverhältnis Angestellte des Beklagten gewesen sein sollten, nicht etwa allgemein zu dem Bau von Krankenhäusern zusammengeschlossen, sondern hatten zunächst den Vertrag mit dem Landkreis aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet, und unabhängig davon mehr als ein Jahr später denjenigen mit dem Landkreis PflHHHHHB geschlossen, auf dessen Verletzung der Beklagte seinen Schadensersatzanspruch stützt. Mit Rücksicht darauf hätte der Beklagte nur dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn diese Verträge in einem solchen natürlichen wirtschaftlichen Zusammenhang stünden, daß es gegen Treu und Glauben verstieße, den einen Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend zu machen und durchzusetzen (vgl. Der Kläger verlangt somit vom Beklagten nicht eine Leistung, die er an diesen aus einem anderen Rechtsgrund zurückerstatten mußte, sondern Auszahlung eines Geldbetrages, den der Landkreis ihm geschuldet hatte und der dem Beklagten auch nach seinem eigenen Vortrag nicht gebührt.
BUNDESGERICHTSHOF 2041 014 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 5. Februar 1968 Silvery, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Architekten BDA Dr.-Ing. !!■■■ , FflBwag V/ilhelm W Beklagten und Hevisionoklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof* und Br* gegen den Architekten Herbert S1 Fstr J - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br 2 Der II. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5- Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. NÖrr, Br. Schulze und Stimpel für. Hecht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juli 1966 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Im Jahre 1958 beschloß der Kreistag des Landkreises in DpHHpp ein Kreiskrankenhaus nach einem Entwurf des Beklagten zu bauen und dem Beklagten die Ausführung des Vorhabens zu übertragen. Unter dem 14. Februar 1959 schloß der Landkreis mit dem Beklagten "in Zusammenarbeit" mit Dipl.-Ing. und dem Kläger einen Architektenvertrag. Hach § 4 dieses Vertrages sollte "der Architekt" auf seinen aus § 3 sich ergebenden Anspruch zunächst Abschlagszahlungen und die Restzahlung nach Beendigung "der Leistungen des Architekten" erhalten. Weiter heißt es in § 4, "Zahlungsanforderungen der Architekten BpP und S^BP (Kläger) bedürfen der Gegenzeichnung" durch den Beklagten. Die örtliche Bauführung und die Leitung des Ausschreibungsverfahrens lagen in den Händen des Klägers. Dazu wird in § 11 dos Vertrages; bestimmt, der Kläger hafte dem Bauherrn dafür, daß die von ihm übernommenen Leistungen den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik entsprächen. Koben dem Beklagten haben auch und der Kläger den Vertrag als "Architekt" unterzeichnet. Am 10. September I960 haben die Parteien und vereinbart, daß der Kläger aus dem Gesamthonorar 15 eß> der Architektengebühr, die gesamte Gebühr für die örtliche Bauführung und die Nebenkostenpauschale erhalte. Dem Kläger stand danach im Jahre 1964 unstreitig noch ein Resthonoraranspruch von 17.537> 11 DM zu. Der Beklagte weigerte sich jedoch, eine an den Landkreis gerichtete entsprechende Zahlungsanforderung des Klägers gegenzuzeichnen. Der Landkreis hinterlegte deshalb den Betrag beim Amtsgericht. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. in die Auszahlung der 17.537,11 DM an ihn ein-zuv/illigen und 2. an ihn als Verzugsschaden 6 1/2 f* Zinsen seit dem 9. Mai 1964 zu zahlen. Der Beklagte macht in erster Linie geltend, der Kläger sei nicht Vertragspartner des Landkreises, sondern nur sein - des Beklagten - Angestellter gewesen. Den Architektenvertrag habe er lediglich deshalb mitun-terzeichnet, weil er in § 11 aus Versicherungsgründen die Haftung übernommen habe. Dem Kläger stehe deshalb allenfalls ein Zahlungsanspruch gegen ihn selbst zu. / .I Des weiteren wendet der Beklagte ein, er habe mit einer Sehadensersatzforderung aufgerechnet. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 29. April I960 hatte der Landkreis FflHHBHHlmit dem Beklagten, wiederum "in Zusammenarbeit1’ mit Bfllpund dem Kläger, einen Architektenvertrag über die Erweiterung des Kreiskrankenhauses in abgeschlossen. Während der Durchführung die- ses Bauvorhabens kam es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung mit dem Ergebnis, daß der Kläger seine Mitarbeit beendete. Der Beklagte behauptet, er habe dem Nachfolger des Klägers ein wesentlich höheres G-ehalt als dem Kläger zahlen müssen. Dafür sei der Kläger verantwortlich, der bei der Vergabe von Aufträgen zu dem Schaden des Bauherrn gehandelt habe. Er habe deshalb dem Kläger fristlos gekündigt. Hilfsweise leitet der Beklagte aus diesem Sachverhalt ein Zurückbehaltungsrecht her. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem auf Einwilligung gerichteten Antrag stattgegeben und die Sache wegen der Zinsen an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ent scheidungsgründe: I. 1. Die Revision hält an der von dem Beklagten schon in den Vorinstanzen vertretenen Ansicht fest, daß der Kläger im Innenverhältnis sein Angestellter genesen sei. Auf dieses Innenverhältnis der Parteien kam es indes für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, so daß das Berufungsgericht mit Recht davon abgesehen hat, den Zeugen dazu zu vernehmen und das Schreiben des Klägers vom 27* August I960 zu verwerten. a) Auch der Kläger hatte den Architektenvertrag unterzeichnet. Er hatte nach diesem Vertrage das Ausschreibungsverfahren zu leiten, die örtliche Bauaufsicht in alleiniger Verantwortung wahrzunehmen und dem Landkreis insoweit allein zu haften. Aus alledem hat das Berufungsgericht gefolgert, neben dem Beklagten (und sei auch der Kläger Vertrags- partner des Landkreises geworden. Las ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte das Berufungsgericht seine Vertragsauslegung auch auf die Haftungsübernahme durch den Kläger stützen; denn hatte der Kläger gegenüber dem Landkreis nur Erfüllungsgehilfe des Beklagten sein sollen, so wäre die Übernahme der Haftung durch ihn ganz ungewöhnlich gewesen, auch wenn "Versicherungsgründe" sie nahegelegt hätten. Lie Revision wendet ein, daß sich die gesamtschuldnerische Haftung des Klägers, wenn er neben dem Beklagten Vertragspartner gewesen wäre, von selbst verstanden haben würde und deshalb nicht besonders hätte vereinbart zu werden brauchen. Labei übersieht die Revision jedoch, daß der Kläger nicht die gesamtschuldnerische, sondern die alleinige Haftung übernommen hatte. Das Berufungsgericht hat sich auch mit der Einleitung des Vertrages befaßt, in der als Architekt zunächst der Beklagte genannt wird und in der die Namen der anderen beiden Architekten mit den Worten "in Zusammenarbeit mit ...” angefügt werden. Die Revision meint, diese Formulierung hebe eindeutig den Beklagten als Vertrags' partner des Landkreises hervor und kennzeichne und den Kläger nur als seine Mitarbeiter. Diese Erwägung ist aber nicht zwingend. Die Revision muß es deshalb hinnehmen, daß das Berufungsgericht auch die Einleitung des Vertrages im Sinne eines gemeinsamen Vertragsabschlusses durch die Parteien und verstanden hat. Das Schreiben des Landkreises vom 27. Januar 1959 stand der Annahme des Berufungsgerichts, auch der Kläger sei Vertragspartner gewesen, nicht entgegen. In diesem Schreiben wird zwar zunächst gesagt, durch den Beschluß dos Kreistages sei der Auftrag für den Krankenhausneubau allein dem Beklagten übertragen worden. Wie sich aus dem weiteren Briefinhalt ergibt, hatte dann aber der Landkreis seine Absicht, allein den Beklagten zu beauftragen, ’’aus den besprochenen Versicherungsgründen” jedenfalls dahin geändert, daß nunmehr auch der Kläger einen Teil der Leistungen übernehmen und insoweit allein haften sollte. b) War danach der Kläger gleichfalls Vertragspartner des Landkreises, so durfte das Berufungsgericht dem § 4 des Architektenvertrages weiter entnehmen, daß letztlich auch der Kläger in Höhe seines Honoraranteils unmittelbarer und alleiniger Gläubiger des Landkreises habe werden sollen. § 3 des Vertrages stand dieser Ausle- 7 gung nicht entgegen. Nach ihm sollte - wie übrigens auch nach § 4 - "der Architekt" das Honorar und die Abschlagszahlungen erhalten. Unter "Architekt" aber versteht der Vertrag, wo er diesen Ausdruck nicht in Verbindung mit dem Namen eines der Beteiligten verwendet, alle Architekten gleichermaßen, nicht also nur den Beklagten. Daraus ergab sich, selbst wenn der Kläger im Innen-verhältnis Angestellter des Beklagten gewesen wäre, zugleich die Pflicht des Beklagten, Zahlungsanforderungen des Klägers gegenzuzeichnen, soweit diese seinem Anteil am Honorar entsprachen; denn anders konnte der mit § 4 des Vertrages verfolgte Zweck, auch dem Kläger einen eigenen Anspruch gegen den Landkreis zu verschaffen, nicht erreicht werden. c) Nach alledem hat der Beklagte, indem er sich weigerte, die dem unstreitigen Bestanspruch des Klägers entsprechende Zahlungsanforderung Uber 17.557?11 DM gegenzuzeichnen, eine vertragliche Pflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Infolgedessen ist er nunmehr verpflichtet, in die Auszahlung des von dem Landkreis hinterlegten Betrages an den Kläger einzuwilligen. 2. Gegenüber dem Anspruch des Klägers auf diese Einwilligung hat der Beklagte kein Zurückbehaltungsrecht, selbst wenn ihm aus dem Bauvorhaben eine Scha- densersatzforderung gegen den Kläger zustehen sollte. Die Bedenken des Berufungsgerichts, ob gegenüber dem Einwilligungsanspruch überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden konnte, sind allerdings unbegründet. Die Klage ist insoweit auf die Abgabe einer 8 Willenserklärung, also auf eine Leistung gerichtet. Laß dem Kläger, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Hinterlegungsordnung erwägt, auch mit einem Peststellungsurteil gedient gewesen, wäre, kann unter diesen Umständen nicht entscheidend sein. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob und wie der Beklagte ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht hätte durchsetzen können, wenn der Kläger nur eine Peststellungsklage erhoben haben würde. Einwilligungsanspruch und Schadensersatzforderung würden jedoch nicht auf "demselben rechtlichen Verhältnis" im Sinne von § 273 Abs. 1 SG-B beruhen. Nach den rechtsirrtum freien, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten sich die drei Architekten, selbst wenn der Kläger und B^f^im Innenverhältnis Angestellte des Beklagten gewesen sein sollten, nicht etwa allgemein zu dem Bau von Krankenhäusern zusammengeschlossen, sondern hatten zunächst den Vertrag mit dem Landkreis aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet, und unabhängig davon mehr als ein Jahr später denjenigen mit dem Landkreis PflHHHHHB geschlossen, auf dessen Verletzung der Beklagte seinen Schadensersatzanspruch stützt. Mit Rücksicht darauf hätte der Beklagte nur dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn diese Verträge in einem solchen natürlichen wirtschaftlichen Zusammenhang stünden, daß es gegen Treu und Glauben verstieße, den einen Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend zu machen und durchzusetzen (vgl. RGZ 158? 14 und BGH LM BGB § 273 Nr. 16). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der einzige Zusammenhang zwischen den beiden Ansprüchen besteht darin, daß die Rechtsgeschäfte, aus denen sie herrühren oder herrühren sollen, einschließlich der ihnen 9 - zugrunde liegenden internen Rechtsbeziehungen der Parteien gleichartig gewesen sein mögen» Das allein genügt aber nicht, um die Annahme zu rechtfertigen, der Kläger verstoße mit der Durchsetzung seines Anspruchs gegen Treu und Glauben. Dem kann die Revision auch nicht entgegenhalten, der Kläger handele jedenfalls deshalb arglistig, weil er etwas verlange, was er alsbald zurückerstatten müsse. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil das Verlangen des Klägers darauf gerichtet ist, daß ihm der hinterlegte Betrag ausgezahlt wird, daß er also diesen aus dem Vermöger des Landkreises, nicht etwa aus dem Vermögen des Beklagten herrührenden Geldbetrag erhält. Der Kläger verlangt somit vom Beklagten nicht eine Leistung, die er an diesen aus einem anderen Rechtsgrund zurückerstatten mußte, sondern Auszahlung eines Geldbetrages, den der Landkreis ihm geschuldet hatte und der dem Beklagten auch nach seinem eigenen Vortrag nicht gebührt. Dr. Fischer Dr. Kuhn Bundesrichter Dr. ist ortsabwesend und/dtf halb nicht in der La^e zu unterschreiben ® 1 Dr. Fischer Dr. Schulze Stimpel