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BGH · II ZR 174/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 174/64

b) Ist eine Sache-, die nicht Rhoinschiffahrtssache ist-, bei einem Rheinschiffahrtsgericht anhängig-, so ist die Sache auf Antrag an das von den Parteien vereinbarte oder an das zuständige Gericht zu verweisen» Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Fischer und der Bundesrichter Dr« Kuhn9 Dr« Nörr, Dr« Schulze und Fleck für Recht erkannt: sondern das Schiffahrts-gpricht Duisburg-Ruhrort zuständige Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung 9 auch über die etwaigen Mehrkosten9 die durch dio Anrufung des Rheinschiffahrtsgerichto in erster Instanz entstanden sind? Die Klägerin hat beantragt, die Einrede der Unzuständigkeit des Berichts zu verwerfen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Schiffahrtsgericht zu verweisen« Das Rheinschiffahrtsgericht hat die abgesonderte Verhandlung über die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit angeordnet und die Einrede durch Urteil verworfen« Das angerufene Amtsgericht Duisburg-Ruhrort sei in jedem Falle zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, sei es als Rheinschiffahrtsgericht, wenn es sich um eine Rhoinschiffahrtosache handele, sei es als Schiffahrtsgericht, wenn eine Binnenschiffahrtosache vorliego* Mit ihrer Einrede der Unzuständigkeit erstrebe die Beklagte zu 1 die Klärung der Präge, ob das sachlich zuständige Amtsgericht als Schiffahrtsgericht oder als Rheinschiffahrtsgericht zu entscheiden habe0 Es handle sich - wie das Berufungsgericht näher darlegt - um eine Rheinschiffahrtssacheo Daher habe das Amtsgericht mit Recht seine Zuständigkeit als Rheinschiffahrtsgericht bejaht und die Einrede verworfen„ llach §2 des Gesetzes Uber das gerichtliche Verfahren in Binnenochiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27« September 1952 (BGBl III 310 - 5; BSchVerfG) sind (von Strafsachen abgesehen) Binnenschiffahrtssachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die mit der Benutzung von Binnengewässern durch Schiffahrt oder Flößerei Zusammenhängen und bestimmte, in der genannten Vorschrift näher bezeichnete Ansprüche zu dem Gegenstand haben«. Zu den Binnenschiffahrtssachen gehören auch die Rheinschiffahrtssachen, wie sich aus § 14 Abs«, 1 des Gesetzes ergibt und durch die neue Bezeichnung "Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssuchen”, die das Gesetz durch Art. 1 Nr0 1 ^ Mai 1965 (BGBl I, 389) erhalten hat, verdeutlicht worden ist* Aber nicht alle Binnenschiffahrtssachen, die mit der Benutzung des Rheins durch Schiffahrt oder Flößerei Zusammenhängen und die in § 2 BSchVerfG bezeichneten Ansprüche zu dem Gegenstand haben, sind Rheinschiffahrt« Sachen im Sinne des Gesetzes, sondern nur solche, in denen Klagen der in Art«» 34 Nr«, II der revidierten Rheinschiffahrts-aktc vom 17. (§§ 4, 5 BSchVerfG)0 Haben sie über Rheinschiffahrtssachcn zu verhandeln und zu entscheiden«, so führen sie anstelle der Bezeichnung "Schiffahrtsgericht" die Bezeichnung "Rhein-schiffahrtsgericht" (§15 Abs0 1 BSchVerfG) 0 Zur Entscheidung Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte (Rheinschiffahrtsgcrichto) sind die Oberlandesgerichte zuständig; die von den Landesregierungen bestimmten Oberlandesgerichte sind Schiffahrtoobcrgcrichte (Rheinschiffahrtsober-gerichto) und führen diese Bezeichnung (§§ 4? Die Schiffahrtsgerichte und Schiffahrtsobergerichte sind Reine besonderen Gerichte, sondern ordentliche Gerichte, die gegenüber den sonstigen ordentlichen Gerichten die Besonderheit aufweisen, daß die sachliche Zuständigkeit im ersten und zweiten Rechtszug (nicht im dritten Rechtszug, § 545 Abs* 1 ZBO, vglo § 130 BSchG) und der Rechtsmittolzug abweichend von den Vorschriften des Gerichtcverfascungsgesetzes geregelt ist. Dieser schon nach früherem Recht geltende Rcchtszustand (vgl, RGZ 167, 305, 307) hat durch das BSchVerfG keine Änderung erfahren o Ebensowenig sind die Rheinschiffahrtsgerichte und Rheinschiffahrtsobergerichte besondere Gerichte, auch sie üben die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit aus (§ 12 GVG; 18t f/o Dagegen hat die gegenständliche Verteilung von Rheinschiffahrtssachen (seit dem Änderungsgesetz auch von Mosol3chiffahrts-sachen) auf der einen Seite und sonstigen Binnenschiffahrtssachen auf der andern Seite mit der Geschäftsverteilung nichts zu tun0 Diese Verteilung führt zu einer besonders gearteten sachlichen Zuständigkeit? Von der Frage, ob eine Binnenschiffahrtasache vor das Schiffahx'tsgoricht oder das Rheinschiffahrtsgericht gehört, hängt, wie bereits hervorgehoben, der Instanzenzug ab, namentlich die Möglichkeit einer Anrufung der Zentralkommission in Straßburg gegen Entscheidungen der Rheinschiffahrtsgerichte» Aus diesem Grunde darf die Entscheidung einer Binnenschiffahrt sache, die nicht Rheinschiffahrtssachc ist, nicht mit einer Rheinschiffahrtssache verbunden worden (§ 16 BSchVerfG)» Außerdem bestehen in Eheinschiffahrtssachen die verfahrens-rechtlichen Besonderheiten, daß weder Prozeßkautionen von Ausländern ihrer Rationalität wegen noch Gerichtskosten erhoben worden dürfen (§ 14 BSchVerfG, Art» 36 Abo» 1, Art« 39 dor rev» Rhoinschiffahrtsakte)» Biese abweichenden Verfahren3-regelungon konnten nur durch Gesetz getroffen werden, das dann notwendigerweise selbst die Geschäftsvertoilung zwischen Schiffahrtsgericht und Rhein- (Mosel-) schiffahrtsgcricht vornehmen mußte und vorgenommen hat» Eine Abgrenzung der vor dfö3e Gerichte gehörenden Geschäfte durch das Präsidium, das sonst die Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durch den Vertoilungoplan auch gegenständlich zu verteilen hat, scheidet hier au3» Es ist nicht seine Aufgabe, in Zweifelsfallen darüber zu entscheiden, ob eine Sache vor das Schiffahrtsgericht oder das Rheinschiffahrtsgericht gehört» Darüber entscheidet allein der Richter, an den die Sache gelangt» Die richterliche Entscheidung über diese Zuständigkeitsfrage unterliegt der Nachprüfung im Inctanzensugj da das Gesetz eine solche Nachprüfung nicht ausschließt, der deutsche Gesetzgeber nach der zwischenstaatlichen Vereinbarung sic auch insoweit gar nicht ausschließen konnte, als im zweiten Rechtszug die Zentralkommissiofl 15 BSchVerfG in Verbindung mit Art, 34 Wr«, II der revidierten Rheinschiffahrtsakto nur Rhoinschiffahrtssachen vor diese Gerichte gehören und nur für dio bei Rheinochiffahrtsgerichtcn anhängigen Rheinschiffahrts- oachen die verfahrensrechtlichen Besonderheiten der revidierten Rheinschiffahrtoakte gölten® Für Sachen, die nicht Rhein-sdhiffahrtssachen sind, können die Parteien die Zuständigkeit dorr Rheinschiffahrtsgerichte nicht vereinbaren; sie können nicht in den Aufbau der für Rhoinschiffahrtssachen geschaffenen Gerichtsorganisation eingreifen, indem sie andere Sachen vor diese Gerichte bringen® Insoweit sind die Vorschriften der $§ 295 Abs, 1, 528 ZPO nicht anwendbar, es gilt die Bestimmung dos § 295 Abs, 2 ZPO, Dagegen haben die Rheinschiffahrto(ober)-gerichtc keine positive ausschließliche Zuständigkeit, In einem Rechtsstreit über Rhoinschiffahrtssachen kann auch die Zustän- digkeit eines anderen Gerichts vereinbart werden, allerdings mit der Folge, daß dio Sache dann nicht als Rheinschiffahrts-aaohe gilt (§ 14 Abs, 2 S, 2 BSchVerfG; so auch schon früher RGZ 87, 251)o Streiten die Parteien vor einem Rheinschiffahrtsgericht darüber, ob eine Sache eine Rheinschiffahrtssache oder eine sonstige Binnenschiffahrtssache ist, so sind die Vorschriften der §§ 275, 276 ZPO über die Einrede der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts entsprechend anzuwenden. Ist das Rhein-schiffahrtsgericht unzuständig, so ist die Sache auf Antrag an das von den Parteien vereinbarte oder an das zuständige Gericht zu verweisen, tfird trotz Hinweises des Rheinschiffahrtsgerichtes (§ 139 ZPO) ein solcher Antrag nicht gestellt, so ist * die Klage abzuwoisen. Nach § 545 AbSo 1 ZPO (vgl» § 551 Nr» 4 ZPO) ist auch die Revision gegen das Borufungsurteil zulässig; ein Zwischenurteil im Sinne des § 305 ZPO (vgl» BGHZ 5? auf dom Rhein dienen» Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Amtspflicht zur Sicherung dos Verkehrs auf Binnengewässern sind Binnenschiffahrtssachen (§ 2 Abs» 7 d BSchVcrfG), in denen - abweichend von der Vorschrift dos § 7t Abs» 2 Nr» 2 GVG - die Amtsgerichte sachlich zustän-dig sind* denen die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen zugewiesen sind (§§ 7 «, 4 BSchVerfG)» Bas Rheinschiffahrtsobergericht hat seine Ansicht, über solche Schadensersatzansprüche habe das Amtsgericht als Rhein-schiffuhrtsgericht und nicht als Schiffahrtsgericht zu entscheiden;, wie folgt begründet; "%tach § 14 Abs» 2 BSchVerfG seien Rheinschiffahrtssachon nur did in Art» 34 der revidierten Rheinschiffahrtsakte be-zeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten» Bie hier allein in Fra^o kommende Vorschrift des Art» 34 Hr» IX c der revidierten Schiffahrtsaktc (die Rheinschiffahrtsgcrichte sind kompetent zur Entscheidung über Klagen "wegen der Beschädigungen, welche Schiffer und Flößer während ihrer Fahrt oder beim Anlanden verursacht haben") erfasse zwar ihrem Wortlaut nach die hier in Streit befindlichen Schadensersatzansprüche nicht» Bie Vorschrift sei aber extensiv auszulegen und umfasse alle Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die durch einen Zusammenstoß oder andere Schiffahrtsunfälle auf dem Rhein entständen» Bas erfordere der Sinn und Zweck der Vorschrift, deren Auslegung den modernen Verhältnissen der Schiffahrt Rechnung tragen müsse» Ben Schiffahrttreibenden sollten ein hinsichtlich der Kostonlaot privilegiertes, beschleunigtes Vorfahren und eine sachkundige Rechtsprechung durch ein nautisch sachverständiges und mit den örtlichen Verhältnissen vertrautes Gericht geboten werden» Babei komme es nicht darauf an, ob im konkreten Fall auch ein anderes Gericht - hier das Sehiffahrtsgerieht - über eine hinreichende Sachkunde verfüge; auch sei gleichgültig;, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die beklagte Partei in Anspruch genommen werdeo Im vorliegenden Palle müsse u0Uo über nautische Fragen entschieden werden, da die Beklagte zu 1 sich auf ein Verschulden der Besatzungscngehörigcn der SflHD" ob Bedienstete der Bundesrepublik die dieser obliegenden Vorkehrssicherungspflicht verletzten, an dro Zentralkommissron zur Entscheidung hcrangetragen werden könne; Es sei nicht ersichtlich, warum der Bundesrepublik oder einem anderen Uferstaat dos Rheins eine andere Stellung cingeräumt werden solle als jedem Schiffahrtstrerbendeno Die Übertragung nationaler Hoheitsrechte auf internationale Gremien sei vielfach Bestandteil zv/i sehen staatlicher Vor einbar ungen und begegne nach heutiger Rechtsauffassung keinen Bedenken«

Zitierte Normen: § 12 GVG § 276 ZPO § 839 BGB § 101 ZPO
VorschriftBSchVerfGBinnenschiffahrtssachenRheinschiffahrtsgerichtZPOKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
 Go ubo do gerichtliche Vorfahren in Binnenschiffahrta- und Rheinochiffahrtssachen vom 27o September 1952 (BGBl III 310 -5) iodoi'o des ÄnderungsG vom 15* Mai 1965 (BGBl I 369)
§§ 29 14; Revidierte Rheinschiffahrtsakte v» 17« Oktober 1868 (BGBl III 310 - 6) Arto 34 Nr0 II c; ZPO §§ 275, 276
a)	Die Rheinschiffahrts(ober)gerichte sind nur für Rhein-schiffahrtosachen-, für diese jedoch nicht ausschließlich zuständig *
b)	Ist eine Sache-, die nicht Rhoinschiffahrtssache ist-, bei einem Rheinschiffahrtsgericht anhängig-, so ist die Sache auf Antrag an das von den Parteien vereinbarte oder an das zuständige Gericht zu verweisen»
c)	KÜgen gegen die Bundesrepublik;, die auf Amtspflichtver-lotzung gestützt sind, sind keine Rheinschiffahrtaaacheno
BGH«, UrtoVo 5o Mai 1966 - II ZR 174/64 Rheinschiffahrtsgericht
 Duisburg - Ruhrort
 Rheinschiffahrtsobergericht Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 174/64
URTEIL	Verkündet am
	5o Mai 1966 Heil, Justizoborsekretär
 in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 To; der Bunde ar-epubli k Deutschland, vertreten ^4urch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
 Beklagte und Revisionsklägerin? Rechtsanwalt Dr,
- PröZeßbevollmüchtigter:
dos Landes Hordrhoin-Westfalen, vertreten durch
a) den Regierungspräsidenten in BiiflBl,
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Pres lo Instanz:	und	Pr«	MHBl?
b) den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Dü1
der See-Berufsgenossenschaft	0,	Re
 zu 2 und 3 Beklagte,
 gegen
i« die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma S	Reederei GmbH, vertreten durch ihren
 Geschäftsführer Jürgen JflBP, K<
- Prozeßbovollmächtigter:
Klägerin und Revisionoboklagte Rechtsanwalt
 
2<> die A&9 Al_ Schiffbau, Hi
 osollschaft3 Abt
h
Prozeßbevollmächtigter Io Instanz:
Rechtsanwalt
3o die Firma WoA«, van d9 fflp, B<
Roflin'HoäB,
No V
o » o 9
Prozeßbovollmäohtigte IIo Instanz:
Rechtsanwälte Dr
 und
4 o den 0<
l-K<
Versicherunga-AO KflB, WePPstraße
5o PribdFich-Wilhelm Wl
1U
fstraß(
Prozeßbevollmächtigte IIo Instanz zu 4 und 5s
Rechtsanwälte Dr und Drt
6o den Maschinenbauingenieur Harald v, Se^pp, Hl tetraße
7o den Maschinenbauingenieur Volker Wil
 Weg PP,
Prozeßbevollmächtigter IIo Instanz zu 6 und 7 s
Rechtsanwalt
 zu 2 bis 7 Hebenintervenienten
- 3 ~
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Fischer und der Bundesrichter Dr« Kuhn9 Dr« Nörr, Dr« Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Auf dio Rovision der Beklagten zu 1 werden das Orteil des Rheinschiffahrtsgerichts in Duisburg-Ruhrort vom 27o Dezember 1963 und das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts in Köln vom 12* Juni 1964 aufgehobeno
^Für die Verhandlung und Entscheidung ist nicht das Rheinschiffahrtsgericht? sondern das Schiffahrts-gpricht Duisburg-Ruhrort zuständige
 Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung 9 auch über die etwaigen Mehrkosten9 die durch dio Anrufung des Rheinschiffahrtsgerichto in erster Instanz entstanden sind? an das Sehiffahrtsgor icht in Duisburg-Ruhrort verwiesen«
Die Kosten des Berufungs-.und Revisionsverfahrens wordenp mit Ausnahme der Kosten der Nebeninterven-tionen9 der Klägerin auferlegt« Jeder Nebenintervenient trägt die Kosten seiner Nebenintervention,, soweit solche im zweiten Rechtszug entstanden sind«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hatte bei der HaflP-Sta0- und Schiffsbau OmbH,	den	Bau	des Fährschiff es ”Ti® SflHI"
in Auftrag gegeben0 Am 25» Mai ^960 wurde sie als Eigentümerin der Fähre im Schiffsregister eingetragen0
Am 7o Oktober I960 sollte die wTi®	mit	Hilfe
 von zwei Schleppern nach Holland übergeführt werden., Als die Fähre mit dem Schlepper	vorne	und dem Schlepper
 achtern die Emmericher Heede passierte, scherte sie plötzlich nach Backbord aus und kollidierte mit dem linksrheinisch liegenden TMS "DiflHVs das mit Leichtbenzin beladen war« Das Leichtbenzin lief aus und fing Feuere Auf dem an
"■ff j.
dieser?; Stelle von zahlreichen Schiffen befahrenen Hhein kam es zu einer Katastrophe3 die letztlich zur Folge hatte«, daß die ,(Ti0 S^flHHHP ausbrannte und sank*
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Kollision und ihre weiteren Folgen hätten bei gehöriger Erfüllung der den Beklagten obliegenden Amtspflichten vermieden worden könneno Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Ersatz des durch den Verlust des Fährschiffes entstandenen Schadens in Anspruch genommen* In Höhe von 4 500 000 DM hat sie Zahlung verlangt und im übrigen Feststellungsklage erhobeno
 Die Nebenintervenienten haben sich dem Anträge der Klägerin angesehlossen»
 
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweiseno Die Beklagte zu 1 hat in erster Linie "die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Eheinschiffahrtsgerichts" gerügt mit der Begründung, es handele sich um eine Binnenschiffahrtssache, die nicht eine Eheinschiffahrtssache sei» Die Beklagten zu 2 und 3 haben erklärt, die Zuständigkeit des angerufenen Eheinschiffahrtsgerichts nicht zu rügen«
Die Klägerin hat beantragt, die Einrede der Unzuständigkeit des Berichts zu verwerfen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Schiffahrtsgericht zu verweisen«
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die abgesonderte Verhandlung über die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit angeordnet und die Einrede durch Urteil verworfen«
Das Oberlandesgericht hat als Eheinschiffahrtsobergericht die Berufung z^irückgewieoen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Bheinschiffahrtsgericht zurückverwiesen«
Mit der Revision, um deren Zurückweisung oder Verwerfung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag weiter«
Ent seheidung agründei I«
Das angerufene Amtsgericht Duisburg-Ruhrort sei in jedem Falle zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, sei es als Rheinschiffahrtsgericht, wenn es sich um eine
 Rhoinschiffahrtosache handele, sei es als Schiffahrtsgericht, wenn eine Binnenschiffahrtosache vorliego* Mit ihrer Einrede der Unzuständigkeit erstrebe die Beklagte zu 1 die Klärung der Präge, ob das sachlich zuständige Amtsgericht als Schiffahrtsgericht oder als Rheinschiffahrtsgericht zu entscheiden habe0 Es handle sich - wie das Berufungsgericht näher darlegt - um eine Rheinschiffahrtssacheo Daher habe das Amtsgericht mit Recht seine Zuständigkeit als Rheinschiffahrtsgericht bejaht und die Einrede verworfen„
Die Rovision ist zulässig (II) und begründet (III)0
II.
llach §2 des Gesetzes Uber das gerichtliche Verfahren in Binnenochiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27« September 1952 (BGBl III 310 - 5; BSchVerfG) sind (von Strafsachen abgesehen) Binnenschiffahrtssachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die mit der Benutzung von Binnengewässern durch Schiffahrt oder Flößerei Zusammenhängen und bestimmte, in der genannten Vorschrift näher bezeichnete Ansprüche zu dem Gegenstand haben«. Zu den Binnenschiffahrtssachen gehören auch die Rheinschiffahrtssachen, wie sich aus § 14 Abs«, 1 des Gesetzes ergibt und durch die neue Bezeichnung "Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssuchen”, die das Gesetz durch Art. 1 Nr0 1	^
des Gesetzes zur Änderung des BSchVerfG vom 15«. Mai 1965 (BGBl I, 389) erhalten hat, verdeutlicht worden ist* Aber nicht alle Binnenschiffahrtssachen, die mit der Benutzung des Rheins durch Schiffahrt oder Flößerei Zusammenhängen und die in § 2 BSchVerfG bezeichneten Ansprüche zu dem Gegenstand haben, sind Rheinschiffahrt« Sachen im Sinne des Gesetzes, sondern nur solche, in denen Klagen der in Art«» 34 Nr«, II der revidierten Rheinschiffahrts-aktc vom 17. Oktober 1868 (BGBl III 310 - 6) bezeichneten Art
I
 
anhängig sind. Hiernach fallen nur bestimmte Gruppen der den Rhein betreffenden Binnenschiffahrtssachen unter den engeren Begriff der Rheinschiffahrtssacheno
 In Binnenschiffahrtssachen sind nach § t BSchVerfG im ersten Rechtszug sachlich die Amtsgerichte zuständig, auch soweit nach den Vorschriften des Gerichtaverfassungogesetzes die Landgerichte zuständig wären<> Die von den Landesregierungen zur Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen bestimmten Amtsgerichte sind Schiffahrtsgerichte im Sinn des BSchVerfG und führen die Bezeichnung "Schiffahrtsgericht"
(§§ 4, 5 BSchVerfG)0 Haben sie über Rheinschiffahrtssachcn zu verhandeln und zu entscheiden«, so führen sie anstelle der Bezeichnung "Schiffahrtsgericht" die Bezeichnung "Rhein-schiffahrtsgericht" (§15 Abs0 1 BSchVerfG) 0 Zur Entscheidung Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte (Rheinschiffahrtsgcrichto) sind die Oberlandesgerichte zuständig; die von den Landesregierungen bestimmten Oberlandesgerichte sind Schiffahrtoobcrgcrichte (Rheinschiffahrtsober-gerichto) und führen diese Bezeichnung (§§ 4? tt9 15 BSchVerfG),
Die Schiffahrtsgerichte und Schiffahrtsobergerichte sind Reine besonderen Gerichte, sondern ordentliche Gerichte, die gegenüber den sonstigen ordentlichen Gerichten die Besonderheit aufweisen, daß die sachliche Zuständigkeit im ersten und zweiten Rechtszug (nicht im dritten Rechtszug, § 545 Abs* 1 ZBO, vglo § 130 BSchG) und der Rechtsmittolzug abweichend von den Vorschriften des Gerichtcverfascungsgesetzes geregelt ist. Dieser schon nach früherem Recht geltende Rcchtszustand (vgl, RGZ 167, 305, 307) hat durch das BSchVerfG keine Änderung erfahren o Ebensowenig sind die Rheinschiffahrtsgerichte und Rheinschiffahrtsobergerichte besondere Gerichte, auch sie üben die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit aus (§ 12 GVG;
 
 BGHZ 18? 267? 269; Stein-Jonas ZPO 19o Auflage? Vorbemerkung II E 5 vor § 1; a»A0 - ohno Begründung - Baumbach-Lauterbach* ZPO 28o Auflage? Anm0 2 zu § 14 GVG), Lediglich die als wahlweise Berufungsinstanz zugelassenc Zentralkommission in Straßburg steht außerhalb des Rahmens der ordentlichen Gerichtsbarkeit; ihre Zulassung gründet sich auf § H Nr, 1 GVG (BGHZ 18s 270)o Insoweit wird für das Rechtsmittelverfahron kumulativ ein zweiter Rechtsweg eröffnet«,
Durch das Abkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg? Hessen? Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Gliederung der Schiffahrtsgerichtsbarkeit im Rheinstromgebiet (vglo Stein-Jonas aäO Fußnote 225 b; Baumbaeh-Lauterbach aaO) ist die Verbcftidlung und Entscheidung von Binnenschiffahrts- und Rheinschi ffethrtsSachen je denselben Amtsgerichten und Oberlandes-
Bei der personellen Verteilung der Rhoinschiffohrtssachen und der sonstigen Binnenschiffahrtssachen innerhalb der für Binnenschiffahrtssachen bestimmten Amtsgerichte und Qberlan-desgerichte handelt 03 sich um die Verteilung unter die gleichartigen Spruchorgano desselben Gerichts? um die Goschäftsver-toilung (vgl«, § 22 b GVG) /vgl«, auch BGHZ 6? 178? 18t f/o Dagegen hat die gegenständliche Verteilung von Rheinschiffahrtssachen (seit dem Änderungsgesetz auch von Mosol3chiffahrts-sachen) auf der einen Seite und sonstigen Binnenschiffahrtssachen auf der andern Seite mit der Geschäftsverteilung nichts zu tun0 Diese Verteilung führt zu einer besonders gearteten sachlichen Zuständigkeit? ähnlich wie bei der Verteilung zwischen Zivilund Handelskammerno Während aber im letzteren Falle das Verteilungoverfahren geregelt ist (§§ 94 bis 102 GVG)? fehlt es im Verhältnis zwischen Schiffahrtsgei'ieht und Rhein-
schiffahrtsgericht an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des bei dem Streit über die Verteilung einzuschlagenden Verfahrens»
Von der Frage, ob eine Binnenschiffahrtasache vor das Schiffahx'tsgoricht oder das Rheinschiffahrtsgericht gehört, hängt, wie bereits hervorgehoben, der Instanzenzug ab, namentlich die Möglichkeit einer Anrufung der Zentralkommission in Straßburg gegen Entscheidungen der Rheinschiffahrtsgerichte» Aus diesem Grunde darf die Entscheidung einer Binnenschiffahrt sache, die nicht Rheinschiffahrtssachc ist, nicht mit einer Rheinschiffahrtssache verbunden worden (§ 16 BSchVerfG)» Außerdem bestehen in Eheinschiffahrtssachen die verfahrens-rechtlichen Besonderheiten, daß weder Prozeßkautionen von Ausländern ihrer Rationalität wegen noch Gerichtskosten erhoben worden dürfen (§ 14 BSchVerfG, Art» 36 Abo» 1, Art« 39 dor rev» Rhoinschiffahrtsakte)» Biese abweichenden Verfahren3-regelungon konnten nur durch Gesetz getroffen werden, das dann notwendigerweise selbst die Geschäftsvertoilung zwischen Schiffahrtsgericht und Rhein- (Mosel-) schiffahrtsgcricht vornehmen mußte und vorgenommen hat» Eine Abgrenzung der vor dfö3e Gerichte gehörenden Geschäfte durch das Präsidium, das sonst die Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durch den Vertoilungoplan auch gegenständlich zu verteilen hat, scheidet hier au3» Es ist nicht seine Aufgabe, in Zweifelsfallen darüber zu entscheiden, ob eine Sache vor das Schiffahrtsgericht oder das Rheinschiffahrtsgericht gehört» Darüber entscheidet allein der Richter, an den die Sache gelangt» Die richterliche Entscheidung über diese Zuständigkeitsfrage unterliegt der Nachprüfung im Inctanzensugj da das Gesetz eine solche Nachprüfung nicht ausschließt, der deutsche Gesetzgeber nach der zwischenstaatlichen Vereinbarung sic auch insoweit gar nicht ausschließen konnte, als im zweiten Rechtszug die Zentralkommissiofl
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angorufen wird» Dio Grundsätze, dio die Rechtsprechung über die Nichtanwondbarkeit dor Verweisungsvorschrift des § 276 ZPO und über die Nichtanfechtbarkeit von Entscheidungen bei Vorstoß gegen die Bestimmungen der gegenständlichen Geschäfts-Verteilung entwickelt hat (RGZ 119, 379? 384; BGHZ 37, 125, 130), können hier keine Anwendung finden® Pur die Rheinschif fahrto (ober )gerichto besteht eine ''negative" ausschließliche Zuständigkeit, da nach §§ 14? 15 BSchVerfG in Verbindung mit Art, 34 Wr«, II der revidierten Rheinschiffahrtsakto nur Rhoinschiffahrtssachen vor diese Gerichte gehören und nur für dio bei Rheinochiffahrtsgerichtcn anhängigen Rheinschiffahrts-
oachen die verfahrensrechtlichen Besonderheiten der revidierten Rheinschiffahrtoakte gölten® Für Sachen, die nicht Rhein-sdhiffahrtssachen sind, können die Parteien die Zuständigkeit dorr Rheinschiffahrtsgerichte nicht vereinbaren; sie können nicht in den Aufbau der für Rhoinschiffahrtssachen geschaffenen Gerichtsorganisation eingreifen, indem sie andere Sachen vor diese Gerichte bringen® Insoweit sind die Vorschriften der $§ 295 Abs, 1, 528 ZPO nicht anwendbar, es gilt die Bestimmung dos § 295 Abs, 2 ZPO, Dagegen haben die Rheinschiffahrto(ober)-gerichtc keine positive ausschließliche Zuständigkeit, In einem
 Rechtsstreit über Rhoinschiffahrtssachen kann auch die Zustän-
digkeit eines anderen Gerichts vereinbart werden, allerdings mit der Folge, daß dio Sache dann nicht als Rheinschiffahrts-aaohe gilt (§ 14 Abs, 2 S, 2 BSchVerfG; so auch schon früher RGZ 87, 251)o Streiten die Parteien vor einem Rheinschiffahrtsgericht darüber, ob eine Sache eine Rheinschiffahrtssache oder eine sonstige Binnenschiffahrtssache ist, so sind die Vorschriften der §§ 275, 276 ZPO über die Einrede der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts entsprechend anzuwenden. Ist das Rhein-schiffahrtsgericht unzuständig, so ist die Sache auf Antrag an das von den Parteien vereinbarte oder an das zuständige Gericht zu verweisen, tfird trotz Hinweises des Rheinschiffahrtsgerichtes (§ 139 ZPO) ein solcher Antrag nicht gestellt, so ist * die Klage abzuwoisen.
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Hiernach ist gemäß § 275 Abs* 2, § 511 ZPO die Berufung gegen das die Einrede verwerfende Urteil de3 Rheinschiffahrts-gerichto zulässig. Nach § 545 AbSo 1 ZPO (vgl» § 551 Nr» 4 ZPO) ist auch die Revision gegen das Borufungsurteil zulässig; ein Zwischenurteil im Sinne des § 305 ZPO (vgl» BGHZ 5? 244) liegt nicht vor.
III.
Die Klage ist darauf gestützt«, daß der Verwaltung sänge-stellte Beise als Mitglied der Schiffsuntersuchungskommission beim Wasser- und Schiffahrtsamt Köln dadurch seine Amtspflicht verletzt habe, daß er die Abfahrt des die "Ti®	über-
führenden Scbleppsuges mündlich genehmigt habe, ohne daß die Kommission die Tauglichkeit der Einheiten des Schlcppzuges für die Überführung geprüft habe0 Nach dem Vorbringen der Klägerin wird die Beklagte zu 1 für den Schaden aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, Art. 34 OG verantwortlich gemachto Nach §; 1 Abs„ 1 Nr* 2 des Gesetzes über die Aufgaben dos Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15* Februar 1956 (BGBl III 9500 - 1) obliegt dem Bund auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt "die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (Schiffahrtspolizei) auf den Bundecwasserstraßon.". Im Rahmen dieser schiffahrtspolizoi-lichen Aufgabe werden die durch § 2 der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen vom 30ö April 1950 (BGBl III 9502 - 4) gebildeten Schiffsuntersuchungskommissionen tätig. Der Verwaltungsangestellte Boise soll als Mitglied der Schiff sunt ersuchungskommi s si on hoheitliche Funktionen pflichtwidrig wahrgenommen oder unterlassen haben (Art* 4 b der üntcrsuchungcordnung für Rheinschiffe und -flöße, BGBl III 9502 - 4)3 die der Sicherung des Verkehrs

auf dom Rhein dienen» Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Amtspflicht zur Sicherung dos Verkehrs auf Binnengewässern sind Binnenschiffahrtssachen (§ 2 Abs» 7 d BSchVcrfG), in denen - abweichend von der Vorschrift dos § 7t Abs» 2 Nr» 2 GVG - die Amtsgerichte sachlich zustän-dig sind* denen die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen zugewiesen sind (§§ 7 «, 4 BSchVerfG)»
Bas Rheinschiffahrtsobergericht hat seine Ansicht, über solche Schadensersatzansprüche habe das Amtsgericht als Rhein-schiffuhrtsgericht und nicht als Schiffahrtsgericht zu entscheiden;, wie folgt begründet;
"%tach § 14 Abs» 2 BSchVerfG seien Rheinschiffahrtssachon nur did in Art» 34 der revidierten Rheinschiffahrtsakte be-zeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten» Bie hier allein in Fra^o kommende Vorschrift des Art» 34 Hr» IX c der revidierten Schiffahrtsaktc (die Rheinschiffahrtsgcrichte sind kompetent zur Entscheidung über Klagen "wegen der Beschädigungen, welche Schiffer und Flößer während ihrer Fahrt oder beim Anlanden verursacht haben") erfasse zwar ihrem Wortlaut nach die hier in Streit befindlichen Schadensersatzansprüche nicht» Bie Vorschrift sei aber extensiv auszulegen und umfasse alle Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die durch einen Zusammenstoß oder andere Schiffahrtsunfälle auf dem Rhein entständen» Bas erfordere der Sinn und Zweck der Vorschrift, deren Auslegung den modernen Verhältnissen der Schiffahrt Rechnung tragen müsse» Ben Schiffahrttreibenden sollten ein hinsichtlich der Kostonlaot privilegiertes, beschleunigtes Vorfahren und eine sachkundige Rechtsprechung durch ein nautisch sachverständiges und mit den örtlichen Verhältnissen vertrautes Gericht geboten werden» Babei komme es nicht darauf an, ob im konkreten Fall auch ein anderes Gericht - hier das
 Sehiffahrtsgerieht - über eine hinreichende Sachkunde verfüge; auch sei gleichgültig;, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die beklagte Partei in Anspruch genommen werdeo Im vorliegenden Palle müsse u0Uo über nautische Fragen entschieden werden, da die Beklagte zu 1 sich auf ein Verschulden der Besatzungscngehörigcn der	SflHD"
berufen habe; auch die dem Verwaltungsangestellten Boise zur Last gelegte Unterlassung von Maßnahmen erfordere eine Beurteilung nach nautischen Gesichtspunkteno Bedenken gegen eine solche Auslegung seien auch nicht daraus abzuleiten? daß über die Frage der Amtspflichtverletzung UoUo die Zentralkomnio-sion zu entscheiden habe? da auch die Frage ? ob Bedienstete
 der Bundesrepublik die dieser obliegenden Vorkehrssicherungspflicht verletzten, an dro Zentralkommissron zur Entscheidung hcrangetragen werden könne; Es sei nicht ersichtlich, warum der Bundesrepublik oder einem anderen Uferstaat dos Rheins
 eine andere Stellung cingeräumt werden solle als jedem Schiffahrtstrerbendeno Die Übertragung nationaler Hoheitsrechte auf internationale Gremien sei vielfach Bestandteil
 zv/i sehen staatlicher Vor einbar ungen und begegne nach heutiger Rechtsauffassung keinen Bedenken«
Biesen Ausführungen kann in der hier zu entscheidenden Frage nicht zugestimmt werden« Es entspricht allgemeiner Rechtsüberzeugung, daß der Gerichtsbarkeit eines Staates das hoheitliche Handeln eines fremden Staates nicht unterworfen ist (RGZ 157? 389? 392; BGHZ 19? 341, 343 f$ BVerfGE 16, 27, 61 - JZ 1964? 171? 175}« Will sich ein Staat in seiner hoheitlichen Betätigung der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates oder einer internationalen Institution unterwerfen, so bedarf es hierfür einer ausdrücklichen Vereinbarung« Eine solche enthalten die Bestimmungen der revidierten Rhein-schiffahrtoakte nicht« Es ist daher ausgeschlossen? Arte 34
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Nr» II c der rovc Rhoinschiffahrtsakte im Sinne der Auffassung des Rhoinschiffahrtsobergerichts auszulegen» Kein Uferstaat hat sein hoheitliches Handeln durch diese Bestimmung der Gerichtsbarkeit der Zentralkommiesion, geschweige denn der Gerichtsbarkeit eines anderen Uferstaates unter-
worfen o Gleichgültig ist, ob diese Tätigkeit mit einem Schiffsunfall auf dem Rhein zusammenhängt»Ebenso unerheblich ist, ob die Beurteilung solcher Amtspflichtverlefzungen einer besonderen nautischen Sachkunde bedarf, die übrigens den Schiffahrtsgerichten, die an denselben Amtsgerichten gebildet sind wie die Rheinschiffahrtsgerichte, nicht nur im konkreten Ball, sondern allgemein ebensowenig abgesprochen worden
 kann wie den Rheinschiffahrtsgerichten» Inwiefern der Umstand,
 da$%h wer ibn,
 achen keine
 Geriehtskosten erhoben
 eine Rollo spielen soll, ist nicht ersichtliche
 Abschließend mag bemerkt werden, daß nicht damit gerechnet werden kann, daß das Gericht eines Uferstaates, der wegen seiner hoheitlichen Betätigung von der Zentralkommis3ion oder von einem Rheinschiffahrtsgericht eines anderen Uferstaates entgegen der allgemeinen Rechtsüberzeugung etwa verurteilt würde, das Vollstreckungsurteil (vgl» Art» 40 der revidierten Rheinschiffahrtsakto) gegen den eigenen Staat erteilen würde» Ein deutsches Gericht müßte die. Vollstreckungsklagc (§§ 722 f ZPO) nach § 328 Abs» 1 Nr» % ZPO abweisen»
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IV.
Hiernach war zu erkennen., wie geschehen« Hie Kosten doe Berufungs- und Revision^Verfahrens waren mit Ausnahme der Kosten der Hebenintorventionen, die die Hebenintervenienton selbst zu tragen haben (§ 101 ZPO), in entsprechender Anwendung des § 276 Abc« 3 S, 2 ZPO der Klägerin aufzuerlegon (vgl. BOHZ 12, 52, 70 f).
Br« Fischer	Br0	Kuhn	Br«	Hörr
 Hr« Schulze
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