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BGH · II ZR 174/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 174/61

•lat sich der Unternehmer zur möglichst beschleunigten Herstellung eines Werkes (Ausbesserung eines Schiffsmotors) zwecks Abwendung oder Minderung eines Schadens des Bestellers verpflichtet, so kommt der Unternehmer, ohne daß es einer Mahnung bedarf, in Verzug, wenn er aus einem von ihm zu vertretenden Umstand (hier unfachgemäßes Arbeiten) das 'Werk nicht innerhalb der für die Durchführung seiner Arbeiten vorgesehenen Prist herstellto Bio Revision und die Anschlußrevision gegen das Urteil des 2. von Undichtigkeiten behielt sich der Kläger innerhalb einer Frist von 6 Ilonatcn die Geltendmachung des durch diese neue Undichtigkeit entstandenen Schadens vor; im übrigen erklärten beide Parteien, keine weiteren gegenseitigen Ansprüche mehr zu haben» Das Abdichten der 4 Zylinderlauf buchsen, zu dem die Beklagte sich in den Vergleich vom 26. März 1957 bei Erteilung des Repara-turaufträges und bei Beginn der Dichtungsarbeiten ausdrücklich zugosagt, daß die Abdiclitungsarbeiten bis zu dem 27. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch das Stilliegen des Schiffes über den 27.3.1957 hinaus erwachsen sei. Die Beklagte hat den von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grund und der Höhe nach bestritten. Sie hat behauptet: Sic habe dem Kläger zu keiner Zeit eine verbindliche Zusage über die Dauer der Reparaturarbeiten und über den Zeitpunkt ihrer Beendigung gemacht. Bei den Motor des Klägers handele es sich um ein völlig veraltetes Modell, für das selbst bei der Herstellerfirma Deutz koino Konstruktionszeichnungen oder Ersatzteile mehr vorhanden seien. Das Berufungsgericht ist in eingehender Beweiswürdigung zu den Ergebnis gekommen, der Kläger habe nicht bewiesen, daß ihn die Beklagte verbindlich zugesagt habe, die Abdich-tungsarbeiten bis zun 27» März 1957 fcrtigsuotellcn» jDie von der Anschlußrc-vision hiergegen erhobenen Angriffe sind unbegründet» April 1957 an die Beklagte hat der Broseßbcvollmächtigte des Klägers ,,festgestollt',, bei Abschluß des Vergleiches vom 26» IJärz 1957 habe zugosichort, das Schiff könne am 28» März laden, da die Abdichtung der Buchsen bis dahin erledigt sei; im Anschluß hieran hat der Prozeßbevollmüchtigte des Klägers die Beklagte ersucht, die Abdichtung so schnell wie möglich zu beenden, da jeder Tag erhebliche Schäden für den Schiffseigner im Gefolge habe. In angefochtenen Urteil ist ausgoführt, das Schreiben stelle kein Bestätigungsschreiben dar, dem die Beklagte hätte widersprechen müssen, wollte 3ie seinen Inhalt nicht gegen sich gelten lassen» Bas Schreiben enthalte vielmehr eine Mahnung, die angebliche Zusicherung der Beklagten sei nur nur Begründung der Fälligkeit des Werkanspruchs des Klägers wiedergegeben; der Kläger habe auf das Schreiben keine besondere Äußerung der Beklagten erwarten können, da eine rcchtsgeschäftliche Erklärung der Beklagten nicht verlangt worden sei und durch ihr Schweigen eine der Genehmigung fähige Erklärung nicht ersetzt werden sollte«, Bas Schreiben habe daher nur für die Beweiswürdigung Bedeutung«, 2. Soweit sich die Anschlußrevision mit ihren übrigen Rügen (]::ndschlog bei Verabschiedung, Unwahrscheinlichkeit der Zusicherung, fehlende Eintragung in Schiffstagebuch) gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, begibt sie sich auf dos ihr verschlossene Gebiet der Bewciswürdigung» 1» Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgcstellt, die Beklagte habe sich den Kläger gegenüber verpflichtet, die Abdichtungsarbeiten mit möglichster Beschleunigung, notfalls auch mit Überstunden, fertigzustel-lcn» pflichtung nicht enthält, die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich» Diese Vermutung ist aber widerlegt durch die vom Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme ohne Rechtsfehler getroffene Feststellung, die Beklagte habe mündlich eine derartige Verpflichtung übernommen. Diese Feststellung kann die Revision nicht mit dem Hinweis bemängeln, der Vergleich sei in Gegenwart der beiderseitigen Anwälte geschlossen worden; das schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht seiner Feststellung gerade :uch die Bekundung des Anwalts der Beklagten zugrundegelegt hat. Daboi beachtet die Revision nicht, welches ganz erhebliche Interesse, der Beklagten erkennbar, diese Zusage für den Kläger hatte. Die Beklagte hat dabei nicht aus Gefälligkeit gehandelt, ihre Zusage ist vielmehr Bestandteil der im Vergleich übernommenen Ausbesserungspflicht geworden. 2. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, die Beklagte hätte bei fachgerechter Ausführung die Dichtungsarbeiten trotz ihrer Schwierigkeit innerhalb von vier Tagen, nämlich bis zu dem Ablauf des 29. 5. In angefochtenen Urteil wird der Beklagten nicht vorge-v.orfen, sie sei untätig oder säumig gewesen; vielmehr sieht d: o Berufungsgericht den Grund der eingetretenen Verzögerung :Urin, daß die Beklagte unfachgemäß gearbeitet habe, indem oic bei den an sich nötigen mehrfachen Dichtungsversuchen Darin erblickt das Berufungsgericht eine positive Vertragsverletzung, die die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichteto Der von der Revision nicht angegriffenen Auffassung ist in Irgebnis beizupflichten. Da die Beklagte sich verpflichtet hatte, die Arbeiten nit möglichster Beschleunigung, nach der Feststellung im angefochtenen Urteil bis zu dem Ablauf des 29. In der verspäteten Lieferung, verursacht durch unfnehgemäßes Arbeiten, liegt eine Vertragsverletzung, die die Beklagte nach § 285 IGB zu vertreten hat und die in § 206 BGB geregelte Rechtsfolge des Verzuges unmittelbar auolöst. Die Mahnung hat den Zweck, dem Cchuldncr vor Augen zu führen, daß das -Ausbleiben seiner Leistung Folgen haben werde, und ihn daher zur sofortigen Das ist der Pall, v/enn der Schuldner - wie hier - sich klar darüber i3t, daß er die Folgen auf sich nehmen muß, falls er die Zeit nicht einhält, innerhalb deren-er die Erfüllung versprochen hat, und v/enn gerade dieses Versprechen wesentlicher Vertragsinhalt geworden ist (vgl. 24)» Die Anschlußrevision meint, der Sachverständige habe nur die gewöhnliche Arbeitszeit berücksichtigt, jedoch nicht, daß die Arbeiten mit möglichster Beschleunigung durchgeführt'werden mußten; das Gericht hätte eine entsprechende Frage an den Sachverständigen richten müssen. Wenn euch des Berufungsgericht sich wesentlich auf das Gutachten des Sachverständigen stützt, so kann doch nicht angenommen werden, daß es bei seiner Schätzung des angemeasenen Zeitraums der Fertigstellung seine eigene Feststellung über die vereinbarte möglichst beschleunigte Fertigstellung, die den tragenden Grund seiner zugunsten des Klägers getroffenen Intscheidung bildet, übersehen hat. spezifiziert hat, daß ihm eine Reise von Beddingen nrch Bremen und zurück in der Zeit vom 28.

Zitierte Normen: § 92 ZPO
FeststellungschiffenBerufungsgerichtMärzMahnungSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein
BGB §§ 284, 636
•lat sich der Unternehmer zur möglichst beschleunigten Herstellung eines Werkes (Ausbesserung eines Schiffsmotors) zwecks Abwendung oder Minderung eines Schadens des Bestellers verpflichtet, so kommt der Unternehmer, ohne daß es einer Mahnung bedarf, in Verzug, wenn er aus einem von ihm zu vertretenden Umstand (hier unfachgemäßes Arbeiten) das 'Werk nicht innerhalb der für die Durchführung seiner Arbeiten vorgesehenen Prist herstellto
BGH Urt
v. 4«
Juli 1963 - II ZR 174/61 -
OLG Braunschweig LG Braunschweig
II 2R 174/61
t
Verkündet an 4. Juli 1963
cJchorm, Juotizangestellter als Urkundsbeamter der GeschUftosteile
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Pirma ft Straße
 Motorenwerk, BdHHHM~Q Älleininhaber Ingenieur Alfred
 Beklagte, Hevisionsklägerin und Anschlußrevisions-
heklagte.
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr-;‘hier-
gegen
 den Schiffseigner Georg H ttraße
 Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
aat dor II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Dr. Rischer und der Bundesrichter Ir. Kuhn, Br. Hörr, Dr. Reinicke und Br. Bukov/
für Recht erkannt?
Bio Revision und die Anschlußrevision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Obcrlandesgerichts Braunschweig vom 17o August 1961 werden zurückgewie-sen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger ist Eigentümer des Motorschiffs "St . Das Schiff wird durch einen Sochs-Zylinder-Deutz-Dieselmotor des Baujahres 1928 angetrieben.
Die Beklagte betreibt als Vertreterin der Magirus-Deutz-Werke den Kundendienst für diese Firma und unterhält eine Spezialwerkstatt für Deutz-Motore auch älterer Bauart, insbesondere auch für Schiffsmotore.
In Juli 1936 hatte das MS	einen Motor-
schaden erlitten und lag in Hafen Beddingen bei Braunschweig fest. Die Beklagte übernahm die Reparatur des Motors» Sie wechselte 4 Zylinderlaufbuchsen aus und arbeitete einige Lager nach» Die Reparaturarbeiten dauerten etwa 2 Monate und waren an 20. September 1956 beendet. Über die Bezahlung der V/erklohnforderung der Beklagten aus dieser Reparatur und über einen von dem Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen verzögerlicher Ausführung der Reparatur-arboiten kam es zwischen den Parteien zu dem Rechtsstreit 4 0 126/56 des Landgerichts Braunschweig» Während dieser Rechtsstreit noch schwebte, wurde der Motor erneut reparaturbedürftig. Hachbcoserungsarbeiten, welche die Beklagte Anfang März 1957 vorgonommen hatte, führten nicht zu einem nachhaltigen Erfolg. Vielmehr lag das Schiff von Sonnabend, dem 25« März 1957 an wiederum im Hafen von Beddingen still, weil die Zylindei'buchscn undicht v/aren. Am 26. März 1957 echlossen die Parteien zur Beilegung des Vorprozesses 4 0 126/56 einen außergerichtlichen Vergleich. In diesem verpflichtete sich die Beklagte, die von ihr eingebauten 4 Tylinderlaufbuchsen kostenlos abzudichten; bei Auftreten
 
von Undichtigkeiten behielt sich der Kläger innerhalb einer Frist von 6 Ilonatcn die Geltendmachung des durch diese neue Undichtigkeit entstandenen Schadens vor; im übrigen erklärten beide Parteien, keine weiteren gegenseitigen Ansprüche mehr zu haben»
Das Abdichten der 4 Zylinderlauf buchsen, zu dem die Beklagte sich in den Vergleich vom 26. März 1957 verpflichtet hatte, zog sich bis einschließlich 8. April 1957 hin.
Des Schiff war erst an Dienstag, dem 9* April 1957, wieder fahrbereit.
Der Klüger nacht mit der Klage gegen die Beklagte Schadensersatsansprüche aus angeblich vcrsögerlicher Erledigung der im Vergleich von 26. März 1957 übernommenen Ab-dichtungserbeiten in Hohe von 12.761,59 DM nebst Zinsen geltend.
Zur Begründung seines Schadensereatzanspruchs hat er behauptet: Die Beklagte habejhn schon vor dem Vergleichs-abschluß cn 23. und 25. März 1957 bei Erteilung des Repara-turaufträges und bei Beginn der Dichtungsarbeiten ausdrücklich zugosagt, daß die Abdiclitungsarbeiten bis zu dem 27. März 1957 beendet sein würden und daß das Schiff am 27. März 1957 fahrbereit sein werde und zu dem 28. März 1957 Ladung nehmen könne. Diese Zusicherung habe der Prokurist der Beklagten, Herr	bei Abschluß des Vergleichs vom 26. Llärz 1957
in Gegenwart des Prokuristen Y/^l^der Beklagten ausdrücklich wiederholt. Gemäß diesen Zusagen der Beklagten habe der Kläger ftr den 28. März 1957 einen Frachtauftrag von Beddingen nach Bremen und zurück angenommen. An 7. April 1957 hätte das Bchiff bei fristgerechter Fertigstellung eine weitere
 Fahrt nach Bremen auoführon können. Die Ausführung dieser Fahrten sei infolge des Verzuges der Beklagten unmöglich gewesen. Unabhängig von ihrer TerminsZusage hafte die Beklagte aber auch aus schuldhafter positiver Vertragsverletzung. Die Abdichtungsarbeiten hätten bei fachmännischer lurchführung in 2 bis 3 Tagen erledigt werden können. Die leklagte habe in dilettantischer Weise mit den verschiedensten Abdichtungsmaterialien wie Blcischnur, Bleigraphit-ccfcnur, Kupfer- und Gummidichtungen die Dichtung versucht, ebne indessen zu dem gewünschten Erfolg zu kommen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch das Stilliegen des Schiffes über den 27.3.1957 hinaus erwachsen sei.
Die Beklagte hat den von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grund und der Höhe nach bestritten. Sie hat behauptet: Sic habe dem Kläger zu keiner Zeit eine verbindliche Zusage über die Dauer der Reparaturarbeiten und über den Zeitpunkt ihrer Beendigung gemacht. Bei den Motor des Klägers handele es sich um ein völlig veraltetes Modell, für das selbst bei der Herstellerfirma Deutz koino Konstruktionszeichnungen oder Ersatzteile mehr vorhanden seien. Die Abdichtungsarbeiten seien daher ganz außerordentlich schwierig gewesen und hätten nicht früher beendet werden können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober-lcndesgericht hat sie teilweise dem Grunde nach insoweit für rcrechtfertigt erklärt, als der Kläger Schadensersatz wegen I ichtfertigstollung der Reparaturarbeiten von 30. IJärz 1957 :n vcrlmgt; in übrigen hat es die Klagcabweisung bestätigt.
Kit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf *
*
Klageabweioung in vollen Umfang weiter, während der Kläger nit seiner Anschlußrovioion der Klage in vollen Umfang dem Grunde nach zun Siege verhelfen will»
Entacheiflungsgründe %
A. Verzugsschaden wegen Nichteinhaltung der angeblichen Terninszusagc (Anochlußrovision)»
Das Berufungsgericht ist in eingehender Beweiswürdigung zu den Ergebnis gekommen, der Kläger habe nicht bewiesen, daß ihn die Beklagte verbindlich zugesagt habe, die Abdich-tungsarbeiten bis zun 27» März 1957 fcrtigsuotellcn» jDie von der Anschlußrc-vision hiergegen erhobenen Angriffe sind unbegründet»
1» In einen Schreiben von 4. April 1957 an die Beklagte hat der Broseßbcvollmächtigte des Klägers ,,festgestollt',, bei Abschluß des Vergleiches vom 26» IJärz 1957 habe zugosichort, das Schiff könne am 28» März laden, da die Abdichtung der Buchsen bis dahin erledigt sei; im Anschluß hieran hat der Prozeßbevollmüchtigte des Klägers die Beklagte ersucht, die Abdichtung so schnell wie möglich zu beenden, da jeder Tag erhebliche Schäden für den Schiffseigner im Gefolge habe. Bie Beklagte hat das Schreiben nicht beantwortet»
In angefochtenen Urteil ist ausgoführt, das Schreiben stelle kein Bestätigungsschreiben dar, dem die Beklagte hätte widersprechen müssen, wollte 3ie seinen Inhalt nicht gegen sich gelten lassen» Bas Schreiben enthalte vielmehr eine
 Mahnung, die angebliche Zusicherung der Beklagten sei nur nur Begründung der Fälligkeit des Werkanspruchs des Klägers wiedergegeben; der Kläger habe auf das Schreiben keine besondere Äußerung der Beklagten erwarten können, da eine rcchtsgeschäftliche Erklärung der Beklagten nicht verlangt worden sei und durch ihr Schweigen eine der Genehmigung fähige Erklärung nicht ersetzt werden sollte«, Bas Schreiben habe daher nur für die Beweiswürdigung Bedeutung«,
Bie Anschlußrevision ist der Auffassung, in dem Schreiben werde die Zusicherung der Beklagten bestätigt; die Bestätigung werde nicht dadurch hinfällig, daß das Schreiben zugleich eine Mahnung enthalte; den Charakter eiiics Bestätigungsschreibens verliere das Schreiben nicht dadurch, daß erst am 4. April eine am 26«, März getroffene Vereinbarung bestätigt worden sei«,
Ber Anschlußrevision kann nicht gefolgt werden« Bas Berufungsgericht hat keine Auolegungsgrundsätze verletzt, wenn es den Zweck des Schreibens nicht in der Festlegung des Inhalts einer getroffenen Vereinbarung sieht, sondern in einer Mahnung, die mit dem Hinweis auf den 11 Ablauf der Geschehnisse11 (vgl. Abs. 3 des Schreibens) begründet wird;,-zu diesen Hinweis gehört auch die Feststellung über die angeblich vereinbarte Zusicherung. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben verlangt eine rcchtsgeschäftliche Erklärung' des Bestätigenden, eine Willenserklärung, die die Rechtobe-ziehungen der Parteien, ihren endgültigen Inhalt festlegend, gestalten soll. Bie Schilderung historischen Geschehens enthalt keine Willenserklärung, sondern eine Behauptung. Aus den Hichtbeotreiten einer solchen Behauptung können, wie dc.s Berufungsgericht richtig gesehen hat, Schlüsse im Rahmen
 
der Eeweiswürdigung gezogen werden; das Schweigen auf eine solche Behauptung hat aber nicht die Wirkung einer Willenserklärung des Schweigenden» Nohen den Y/ortlaut und Sinn des Schreibens spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts unter den besonderen Umständen des vorliegenden Balles auch der zeitliche Abstand zwischen der angeblichen Zusicherung und ihrer "Bestätigung1' sowie der Umstand, daß die Ausbesserung wenige Tage nach Zugang des Schreibens an die Beklagte beendet war, eines Eingehens der Beklagten auf die Mahnung • es also nicht mehr bedurfte»
2. Soweit sich die Anschlußrevision mit ihren übrigen Rügen (]::ndschlog bei Verabschiedung, Unwahrscheinlichkeit der Zusicherung, fehlende Eintragung in Schiffstagebuch) gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, begibt sie sich auf dos ihr verschlossene Gebiet der Bewciswürdigung»
B» Verzugsschaden wegen nicht beschleunigter Fertigstellung der Reparaturarbeiten»
I. Nichtfertigstellung innerhalb vier Togen (Revision)
1» Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgcstellt, die Beklagte habe sich den Kläger gegenüber verpflichtet, die Abdichtungsarbeiten mit möglichster Beschleunigung, notfalls auch mit Überstunden, fertigzustel-lcn»
Die von der Revision gegen diese Feststellung erhobenen Angriffe sind nicht begründet. Zv/or hat der beurkundete Vergleich von 26. kürz 1957, der die Übernahme dieser Ver-
pflichtung nicht enthält, die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich» Diese Vermutung ist aber widerlegt durch die vom Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme ohne Rechtsfehler getroffene Feststellung, die Beklagte habe mündlich eine derartige Verpflichtung übernommen. Diese Feststellung kann die Revision nicht mit dem Hinweis bemängeln, der Vergleich sei in Gegenwart der beiderseitigen Anwälte geschlossen worden; das schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht seiner Feststellung gerade :uch die Bekundung des Anwalts der Beklagten zugrundegelegt hat. Der Revision kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn eic moint, die Umstände sprächen gegen eine verbindliche Zusage, es handele sich in 7/ahrhcit nur um eine Gefällig-koitszusago. Daboi beachtet die Revision nicht, welches ganz erhebliche Interesse, der Beklagten erkennbar, diese Zusage für den Kläger hatte. Die Beklagte hat dabei nicht aus Gefälligkeit gehandelt, ihre Zusage ist vielmehr Bestandteil der im Vergleich übernommenen Ausbesserungspflicht geworden.
2. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, die Beklagte hätte bei fachgerechter Ausführung die Dichtungsarbeiten trotz ihrer Schwierigkeit innerhalb von vier Tagen, nämlich bis zu dem Ablauf des 29. März 1957, fertigstellen können und müssen. Hieran ist der Senat gebunden. Die Revision bringt 'uch gegen diese Feststellung keine Rügen vor.
5. In angefochtenen Urteil wird der Beklagten nicht vorge-v.orfen, sie sei untätig oder säumig gewesen; vielmehr sieht d: o Berufungsgericht den Grund der eingetretenen Verzögerung :Urin, daß die Beklagte unfachgemäß gearbeitet habe, indem oic bei den an sich nötigen mehrfachen Dichtungsversuchen
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nit Dichtungen verschiedener Stärke ungeeignetes Dichtungs-naterial verv/endct habe. Darin erblickt das Berufungsgericht eine positive Vertragsverletzung, die die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichteto
 Der von der Revision nicht angegriffenen Auffassung ist in Irgebnis beizupflichten. Der möglichst schleunigen Irfüllung der von der Beklagten Übernommenen Yferklcistung ken nach den Vertrag entscheidende Bedeutung zu, da der Kläger wahrend der Reparaturzeit mit dom Schiff nichts verdiente, während die Unkosten wciterlicfcn. Die Beklagte hat die Arbeiten statt, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, mit Ablauf des 29» März erst mit Ablauf des 8. April fertig-gestellt. Der Schaden, der dem Kläger durch die verzögerte Fertigstellung entstanden ist, ist ein Verzugsschaden, den der Kläger nach § 636 Abo. 1 S. 2 3GB gcltondmachen kann, falls die rechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, letzteres ist zu bejahen. Da die Beklagte sich verpflichtet hatte, die Arbeiten nit möglichster Beschleunigung, nach der Feststellung im angefochtenen Urteil bis zu dem Ablauf des 29. I'ärz, fertigsucteilen, wurde in diesem Zeitpunkt die Leistung der Beklagten fällig, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Die Beklagte konnte aber nicht rechtzeitig leisten, weil sic bis zu diesem Zeitpunkt unfachgerecht gearbeitet und dadurch Zeit verloren hatte. In der verspäteten Lieferung, verursacht durch unfnehgemäßes Arbeiten, liegt eine Vertragsverletzung, die die Beklagte nach § 285 IGB zu vertreten hat und die in § 206 BGB geregelte Rechtsfolge des Verzuges unmittelbar auolöst. Einer Mahnung (§ 284 5GB) bedarf es hier nicht. Die Mahnung hat den Zweck, dem Cchuldncr vor Augen zu führen, daß das -Ausbleiben seiner Leistung Folgen haben werde, und ihn daher zur sofortigen
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Leistung zu veranlassen. Daher ist eine besondere Mahnung irmer dann überflüssig, v/enn der mit der Mahnung verfolgte Zweck bereits durch den Vertragsabschluß selbst erreicht ist. Das ist der Pall, v/enn der Schuldner - wie hier - sich klar darüber i3t, daß er die Folgen auf sich nehmen muß, falls er die Zeit nicht einhält, innerhalb deren-er die Erfüllung versprochen hat, und v/enn gerade dieses Versprechen wesentlicher Vertragsinhalt geworden ist (vgl. dazu 3GH NJW 1959» 933)o Dabei kenn es, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, keinen Unterschied machen, ob der Schuldner vor Fälligkeit seiner Leistung überhaupt nicht oder zeitlich ungenügend oder fachlich mangelhaft bei der Herstellung des Werkes gehandelt hat.
4. Die Rüge der Revision, der Kläger habe seinen Anspruch nicht auf Verzug gestützt, entbehrt der Begründung. Abgesehen davon, daß es nicht darauf ankäme, wie der Kläger seinen Anspruch rechtlich qualifiziert hat, hat er in seiner Klagobegründung S. 7 und in Schriftsatz vom 24. Januar 1958 S. 2 ff ausgeführt, die Beklagte habe sich, und zwar schon seit dem 28. März, in Verzug befunden. Die Tatsachen, aus denen sich der Verzug ab 30. März ergibt, hat er vorgetragen.
II. Hichtfertigstellung innerhalb zwei Tagen (Anschlußrevision)
Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, die Dichtungs-erbeiten hätten in spätestens vier Tagen fertiggestcllt sein rr.üsQen, auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gestützt. Die Behauptung des Klägers, die Fertigstellung habe
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nicht länger als zwei Tage dauern dürfen, hat es als nicht bewiesen engesehen (Urteil S. 24)» Die Anschlußrevision meint, der Sachverständige habe nur die gewöhnliche Arbeitszeit berücksichtigt, jedoch nicht, daß die Arbeiten mit möglichster Beschleunigung durchgeführt'werden mußten; das Gericht hätte eine entsprechende Frage an den Sachverständigen richten müssen. Die Rüge ist nicht begründet. Wenn euch des Berufungsgericht sich wesentlich auf das Gutachten des Sachverständigen stützt, so kann doch nicht angenommen werden, daß es bei seiner Schätzung des angemeasenen Zeitraums der Fertigstellung seine eigene Feststellung über die vereinbarte möglichst beschleunigte Fertigstellung, die den tragenden Grund seiner zugunsten des Klägers getroffenen Intscheidung bildet, übersehen hat. Da im übrigen der Sachverständige in Schlußvcrhcndlungsternin nochmals vernommen v.urdc, wäre der Proscßbcvollr.ächtigte des Klägers in der Lage gewesen, selbst eine entsprechende Frage an den Sach-, verständigen zu richten.
C. Hiernach ist sowohl die Revision als auch die Anschlußrevision unbegründet.
Die Kootenentschcidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß zwar, v;c.s den Zeitraun anle.ngt, innerhalb dessen Schadensersatz geleistet werden muß, die Beklagte in erheblich höherem L'aßc als der Kläger unterlegen ist. Andererseits ist entscheidend darauf abzustollen, daß der Kläger seinen Schaden dchingcher.d spezifiziert hat, daß ihm eine Reise von Beddingen nrch Bremen und zurück in der Zeit vom 28. März bia 7. April und cino Fracht von Beddingen nach Bremen am
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7. April entgangen sei, während am 9* April das Schiff leer nach Bremen hätte fahren müssen. Dieser Schadensbe-rechnung ist nun cum großen Teil die Grundlage entzogen und es wird Sache des Klägers sein, seinen Schaden ander-weit zu berechnen. Mit Rücksicht hierauf erschien es ange-nessen, die Kosten der Revisionoinstanz gegeneinander aufzuheben o
Dr.Fiseher Dr.Kuhn Dr.Nörr Dr.Reinicke Dr.Bukov/
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