Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen -das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5« November 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage wegen folgender Beträge abgewiesen hat: Danach hafte sie - außer bei grober Fahrlässigkeit - nicht für Schäden, die ein Schiff durch das Hellingen erleide; ferner habe sie für Folgeschäden, wie beispielsweise Nutzungsverlust, überhaupt nicht einzutreten. Hiervon hat das Berufungsgericht der Klägerin den Posten zu 1 voll und den Posten zu 2 in Höhe eines Teilbetrages von 1.620,— DM zuerkannt. Der Revision ist zuzugeben, daß das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung standhält. Das Berufungsgericht billigt der Klägerin einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Dauer des Hellingens (13. Fürsorglich hat es die - in Höhe der Differenz zwischen dem behaupteten Nutzungsverlust und dem gesetzlichen Liegegeld erfolgte -Teilabweisung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung damit begründet, daß die Klägerin einen über das gesetzliche Liegegeld hinausgehenden Nutzungsausfall nicht nachprüfbar dargetan habe. Daß das Berufungsgericht der Klägerin keinen Ersatz für den Nutzungsverlust zuerkannt hat, der ihrer RechtsVorgängerin vor Abschluß der Vereinbarung vom 13. Nicht gefolgt werden kann der Revision, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe der Klägerin eine Nutzungsentschädigung auch für die Zeit der Nachholung der unerledigt gebliebenen Nachbesserungsarbeiten (Beseitigen von Rissen im Gangbord und einer Beule in der Becksbeplattung) zusprechen müssen. Zu diesem Punkte fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin dafür, daß die Nachholung dieser Arbeiten eine besondere Liegezeit des MS ’’Odenwald 2” erfordert hat oder noch erfordert. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe lediglich eine Nutzungsentschädigung in Höhe des gesetzlichen Liegegelds für das MS ’’Odenwald 2” zu. Die Teilabweisung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung in Höhe der Differenz zwischen dem von der Klägerin behaupteten NutzungsVerlust (449,50 DM x 5 = 2.247,50 DM) und dem gesetzlichen Liegegeld (324,— DM i 5 = 1.620,— DM) wird auch nicht von der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts getragen. Die Klägerin hat für den behaupteten Nutzungsverlust Beweis durch die Benennung der Zeugen MHp und sowie unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten angetreten (Schriftsatz vom 14. Nimmt man hierzu in Betracht, daß die Beklagte den behaupteten Nutzungsausfall lediglich mit dem allgemeinen Hinweis auf die wirtschaftlich schlechte Lage der Rheinschiffahrt bestritten hat, so kann von einem nicht nachprüfbaren Vorbringen der Klägerin keine Rede sein. Das Berufungsgericht wird demnach nachzuprüfen haben, ob der Klägerin für die fünf Liegetage nicht die behauptete (2.247,50 DM) oder jedenfalls eine höhere als die zuerkannte (1.620,— DM) Nutzungsentsohädigung zusteht. Denn nach dem eindeutigen Inhalt der Vereinbarung übernahm die Beklagte lediglich die kostenlose Ausführung bestimmter Arbeiten an MS nOdenwald 2" und den Nutzungsverlust des Schiffseigners während der Liegezeit des Schiffes an der Werft hingegen sollte sie nicht etwaige weitere Kosten des Schiffseigners, die mit der Reparatur des Schiffes in Zusammenhang stehen, tragen. Nach seiner Auffassung sind die hier zu prüfenden Schadensersatzansprüche schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Sohäden im Achterschiff des MS nOdenwald 2" und dem Hellingen dieses Schiffes nicht nachgewiesen habe. MS "Odenwald 2" etehe zwar in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Werftaufenthalt des Schiffes, Dieser Umstand allein begründe jedoch keine beweiskräftige Vermutung dafür, daß die Ursache dieser Schäden im Gefahrenbereich der Beklagten gelegen habe. Zum einen kann das Vorliegen eines solchen Beweises dann zu bejahen sein, wenn aus einem bestimmten Fehler beim Hellingen des Schiffes nach allgemeiner Erfahrung geschlossen werden kann, der Fehler sei für die unmittelbar oder alsbald nach dem Zuwasserlassen des Schiffes erstmals in Erscheinung getretenen Schäden ursächlich. Zum anderen kann ein derartiger Beweis gegeben sein, wenn die Schäden, die unmittelbar oder alsbald nach dem Zuwasserlassen des MS "Odenwald 2" erstmals in Erscheinung getreten sind, nach allgemeiner Erfahrung den Schluß auf ein unsachgemäßes Hellingen des Schiffes als Schadensursache nahelegen. Mit dem ersten Fall hat sich das Berufungsgericht in der Weise befaßt, daß es zunächst im Wege einer umfänglichen Beweisaufnahme festgestellt hat, welohe der von der Klägerin behaupteten Fehler der Bediensteten der Beklagten beim Hellingen des MS "Odenwald 2" bewiesen sind. Das angefochtene Urteil muß in dem hier zur Nachprüfung stehenden Punkte jedoch deshalb aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil dieses die von der Klägerin - unter Beweisantritt -in den Vordergrund gestellte frage (Schriftsatz vom 14. 2), ob auf Grund der Schäden des MS "Odenwald 2" nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ein unsachgemäßes Hellingen des Schiffes anzunehmen ist, rechtlich nicht einwandfrei verneint hat. Im Streitfall sind Schäden bestimmter Art (querlaufende Risse in einer Kielplatte unter der Maschine, Versetzen der Maschine und der Welle) unmittelbar oder alsbald nach dem Zuwasserlassen des MS "Odenwald 2" erstmals in Erscheinung getreten. Ob derartige Schäden nach allgemeiner Erfahrung den Schluß auf ein unsachgemäßes Hellingen des Schiffes nahelegen, wird regelmäßig nur derjenige beurteilen können, der über einge- Bann konnte das Berufungsgericht aber nicht ohne sachverständige Beratung die Frage des Anscheinsbeweises auf Grund der Schäden des MS "Odenwald 2" entscheiden. Zu prüfen bleibt noch die Frage, ob die Abweisung der Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen des angeblich unsachgemäßen Hellingens des MS "Odenwald 2” im Ergebnis nicht deshalb gerechtfertigt ist, weil die Beklagte nach Ziff.V Nr. 3 ihrer Verkaufs- und Lieferbedingungen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat und in Ziff.VII Nr. 8 dieser Bedingungen jede Haftung für mittelbare Schäden, wie beispielsweise Nutzungsverlust, ausgeschlossen hat. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage durch das Revisionsgericht ist schon deshalb nicht möglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen über ein schuldhaftes Verhalten der Bediensteten der Beklagten getroffen hat. Ihr steht ferner entgegen, daß das Berufungsgericht eine Anwendung der erwähnten Bedingungen auf den Streitfall nur beiläufig und ohne erschöpfende Erörterung des Streitstoffs bejaht hat.
BUNDESGERICHTSHOF i IM NAMEN DES VOLKES II ZR 173/68 URTEIL Verkündet am 23. November 197^ Heil, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Kauffrau Magdalene Haus Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Gesellschaft für S Abt. Schiffswerft Geschäftsführer R Straße, - Prozeßbevollmächtigte: und HflHpftbH, , vertreten durch ihren Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof,Br.I und Br. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Schulze, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen -das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5« November 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage wegen folgender Beträge abgewiesen hat: a) 627>50 DM Nutzungsverlust in der Zeit vom 13. bis 19. April 1963, b) 51.609»09 DM Schadensersatz wegen unsach- gemäßen Hellingens des MS "Odenwald 2”. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Reohts wegen Tatbestand: Die B^BfErben offene Handelsgesellschaft (nachfol gend: B> deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, ließ im August/September 1962 verschiedene Reparaturen am Vorschiff des ihr gehörenden MS "Odenwald 2” (937 t; 900 PS) auf der Werft der Beklagten in aus- führen. In der Folge kam es zwischen Beck und der Beklagten zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Am 13. April 1963 schloß der Prokurist von folgende Vereinbarung mit der Beklagten: Der Schiffsboden im Laderaum 1 und 2, ..., wird von uns (Beklagte) kostenlos einwandfrei ausgerichtet. ... Nach Angaben von Herrn DftK/f sind im Gangbord des Vorschiffes Risse und eine Beule in der Decksbeplattung entstanden. Zu der Frage der Risse wird ein von Herrn D^i bestellter Experte Stellung nehmen. Der Nutzungsverlust des Schiffes für die Liegezeit an der Werft wird an den Schiffseigner vergütet. Zur Vornahme der vereinbarten Arbeiten nahm die Beklagte noch am gleichen Tage MS "Odenwald 2” auf Helling. Am Nachmittag des 19. April 1963 ließ sie das Schiff wieder zu Wasser. Bei einer unmittelbar danach angetretenen Talreise stellte der Schiffsführer bereits in Wesseling Wasser im Maschinenraum fest. Ferner hatte er am 20. April 1963, als er das Schiff von Düsseldorf zur Werft nach OHHHIBlzurückbrachte, Schwierigkeiten mit der Maschine. Eine genaue Untersuchung des Schiffes ergab, daß die Maschine und die Welle versetzt und in der Kielplatte unter der Maschine zwei Risse vorhanden waren. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 55.359,05 DM. Sie behauptet, die erheblichen Schäden im Achterschiff des MS "Odenwald 2" seien dadurch entstanden, daß die Beklagte beim Aufslippen und beim Zuwasserlassen des Schiffes nicht sachgemäß gehandelt habe. Sie trägt weiter vor, die Beklagte habe die am 13. April 1963 vereinbarten Arbeiten nicht vollständig ausgeführt und den während der Liegezeit des MS ”Odenwald 2" an der Werft entstandenen NutzungsVerlust nicht ersetzt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie bestreitet, die am 13. April 1963 abgesprochenen Arbeiten nicht vollständig erledigt und beim Hellingen des Schiffes fehlerhaft gehandelt zu haben. Dem Klagebegehren hält sie außerdem einzelne Bestimmungen ihrer Verkaufs-und Lieferbedingungen entgegen. Danach hafte sie - außer bei grober Fahrlässigkeit - nicht für Schäden, die ein Schiff durch das Hellingen erleide; ferner habe sie für Folgeschäden, wie beispielsweise Nutzungsverlust, überhaupt nicht einzutreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr - unter Abweisung im übrigen - in Höhe von 2.195,46 DM stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil der Klage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Die Klageforderung besteht aus folgenden, aus der Sicht des Revisionsverfahrens zusammengefaßten Sohadens-posten: 1. Am 13. April 1963 vereinbarte, von der Beklagten angeblich nicht ausgeführte Arbeiten: 575,46 DM 2. NutzungsVerlust in der Zeit vom 11. bis 19. April 1963 (449,50 DM täglich, abzgi. von zwei Feiertagen): 3.146,50 u Übertrag: 3.721,96 DM 3.721,96 DM Übertrag: 3. An- und Abfahrt zur Werfx (11./I9. April 1963): 28,— " 4. Ansprüche wegen angeblich unsachgemäßen Hellingens des MS "Odenwald 2": 51.609,09 " 55.359,05 DM Hiervon hat das Berufungsgericht der Klägerin den Posten zu 1 voll und den Posten zu 2 in Höhe eines Teilbetrages von 1.620,— DM zuerkannt. Alle weiteren Ansprüche hat es abgewiesen. II. Der Revision ist zuzugeben, daß das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung standhält. 1. Nutzungsverlust in der Zeit vom 11. bis 19. April 1963 Das Berufungsgericht billigt der Klägerin einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Dauer des Hellingens (13. bis 19. April 1963) des MS "Odenwald 2" abzüglich der beiden Osterfeiertage zu. Pür die Berechnung der Höhe der Nutzungsentschädigung hält es "mangels einer anderweiten Regelung" § 32 BSohiffGr für maßgebend. An Hand dieser Bestimmung errechnet das Berufungsgericht ein tägliches Liegegeld von 324,— DM, für fünf Tage mithin 1.620,— DM. Fürsorglich hat es die - in Höhe der Differenz zwischen dem behaupteten Nutzungsverlust und dem gesetzlichen Liegegeld erfolgte -Teilabweisung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung damit begründet, daß die Klägerin einen über das gesetzliche Liegegeld hinausgehenden Nutzungsausfall nicht nachprüfbar dargetan habe. 6 Daß das Berufungsgericht der Klägerin keinen Ersatz für den Nutzungsverlust zuerkannt hat, der ihrer RechtsVorgängerin vor Abschluß der Vereinbarung vom 13. April 1963 entstanden ist, wird von der Revision nicht angegriffen. Insoweit bedarf es daher keiner Erörterung. Nicht gefolgt werden kann der Revision, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe der Klägerin eine Nutzungsentschädigung auch für die Zeit der Nachholung der unerledigt gebliebenen Nachbesserungsarbeiten (Beseitigen von Rissen im Gangbord und einer Beule in der Becksbeplattung) zusprechen müssen. Zu diesem Punkte fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin dafür, daß die Nachholung dieser Arbeiten eine besondere Liegezeit des MS ’’Odenwald 2” erfordert hat oder noch erfordert. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe lediglich eine Nutzungsentschädigung in Höhe des gesetzlichen Liegegelds für das MS ’’Odenwald 2” zu. Die Klägerin leitet aus der Vereinbarung vom 13. April 1963 die Befugnis her, den tatsächlichen NutzungsVerlust des Schiffes ersetzt zu verlangen. Die Beklagte versteht den Inhalt dieser Vereinbarung ebenso (Schriftsatz vom 6. Dezember 1965 S. 6); sie meint allerdings, daß sie der Klägerin aus anderen, in diesem Zusammenhang nicht interessierenden Gründen keinen Ersatz für einen etwaigen Nutzungsverlust zu leisten habe. Bei diesen Einlassungen der Parteien besteht aber kein Zweifel daran, daß beide unter dem Wort ’'Nutzungsverlust” in der Vereinbarung vom 13. April 1963 den tatsächlichen Nutzungsverlust des Schiffseigners und nicht das gesetzliche Liege- geld verstanden haben. Wie das Berufungsgericht zu seiner abweichenden Auffassung kommt, ist nicht deutlich. Die Teilabweisung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung in Höhe der Differenz zwischen dem von der Klägerin behaupteten NutzungsVerlust (449,50 DM x 5 = 2.247,50 DM) und dem gesetzlichen Liegegeld (324,— DM i 5 = 1.620,— DM) wird auch nicht von der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts getragen. Die Klägerin hat für den behaupteten Nutzungsverlust Beweis durch die Benennung der Zeugen MHp und sowie unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten angetreten (Schriftsatz vom 14. Mai 1965 S. 5). Nimmt man hierzu in Betracht, daß die Beklagte den behaupteten Nutzungsausfall lediglich mit dem allgemeinen Hinweis auf die wirtschaftlich schlechte Lage der Rheinschiffahrt bestritten hat, so kann von einem nicht nachprüfbaren Vorbringen der Klägerin keine Rede sein. Das Berufungsgericht wird demnach nachzuprüfen haben, ob der Klägerin für die fünf Liegetage nicht die behauptete (2.247,50 DM) oder jedenfalls eine höhere als die zuerkannte (1.620,— DM) Nutzungsentsohädigung zusteht. 2. Kosten für die An- und Abfahrt zur Werft iimi ■ .. ui n in mmmmmtmm—————— (11./19. April 1965) Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Ersatz dieser Kosten zu Recht abgewiesen. Dies gilt auch dann, wenn man mit der Revision eine Anwendung der Verkaufs- 8 und Lieferbedingungen der Beklagten neben der Vereinbarung vom 13. April 1963 ablehnt. Denn nach dem eindeutigen Inhalt der Vereinbarung übernahm die Beklagte lediglich die kostenlose Ausführung bestimmter Arbeiten an MS nOdenwald 2" und den Nutzungsverlust des Schiffseigners während der Liegezeit des Schiffes an der Werft hingegen sollte sie nicht etwaige weitere Kosten des Schiffseigners, die mit der Reparatur des Schiffes in Zusammenhang stehen, tragen. 3. Schadensersatzansprüche wegen unsachgemäßen Hellingens Las Berufungsgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, daß die Beklagte im Falle eines schuldhaft unsachgemäßen Hellingens des MS wOdenwald 2" dem Schiffseigner aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig ist. Es meint allerdings, die Beklagte habe nach Ziffer V Nr. 3 ihrer Verkaufs- und Lieferbedingungen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Ob ein solches Verschulden seitens der Bediensteten der Beklagten vorliegt, läßt das Berufungsgericht unerörtert. Nach seiner Auffassung sind die hier zu prüfenden Schadensersatzansprüche schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Sohäden im Achterschiff des MS nOdenwald 2" und dem Hellingen dieses Schiffes nicht nachgewiesen habe. Bei der Prüfung der Frage des Ursachenzusammenhangs verneint das Berufungsgericht das Bestehen eines Anscheinsbeweises zu Gunsten der Klägerin. Es meint, das Auftreten der Schäden am Achterschiff des MS "Odenwald 2" etehe zwar in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Werftaufenthalt des Schiffes, Dieser Umstand allein begründe jedoch keine beweiskräftige Vermutung dafür, daß die Ursache dieser Schäden im Gefahrenbereich der Beklagten gelegen habe. Einen dahingehenden Erfahrungssatz gebe es weder allgemein und erst recht nicht bei einem Schiff, das, wie MS "Odenwald 2", 48 Jahre alt gewesen sei und nicht ganz ein Jahr vor dem Werftaufenthalt einen umfangreichen Havarieschaden erlitten habe. Gegen diese Ausführungen bestehen rechtliche Bedenken. Im Streitfall kann zu Gunsten der Klägerin ein Anscheinsbeweis in zweifacher Hinsicht gegeben sein. Zum einen kann das Vorliegen eines solchen Beweises dann zu bejahen sein, wenn aus einem bestimmten Fehler beim Hellingen des Schiffes nach allgemeiner Erfahrung geschlossen werden kann, der Fehler sei für die unmittelbar oder alsbald nach dem Zuwasserlassen des Schiffes erstmals in Erscheinung getretenen Schäden ursächlich. Zum anderen kann ein derartiger Beweis gegeben sein, wenn die Schäden, die unmittelbar oder alsbald nach dem Zuwasserlassen des MS "Odenwald 2" erstmals in Erscheinung getreten sind, nach allgemeiner Erfahrung den Schluß auf ein unsachgemäßes Hellingen des Schiffes als Schadensursache nahelegen. * Mit dem ersten Fall hat sich das Berufungsgericht in der Weise befaßt, daß es zunächst im Wege einer umfänglichen Beweisaufnahme festgestellt hat, welohe der von der Klägerin behaupteten Fehler der Bediensteten der Beklagten beim Hellingen des MS "Odenwald 2" bewiesen sind. Sodann hat es nach Einholung mehrerer Gutach- 10 ten die frage verneint, ob die allein festgestellte Be-Schädigung einer Laufschiene unter dem Hellingwagen Nr. 8 einen nachteiligen Einfluß auf den Lauf dieses Wagens oder auf die Lage des MS "Odenwald 2" während des Aufslippens oder des Zuwasserlassens des Schiffes hatte. Die Revision greift diese Feststellungen des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen an. Diese sind, wie nach Art. I Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15. August 1969 nicht näher ausgeführt zu werden braucht, nicht begründet . Das angefochtene Urteil muß in dem hier zur Nachprüfung stehenden Punkte jedoch deshalb aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil dieses die von der Klägerin - unter Beweisantritt -in den Vordergrund gestellte frage (Schriftsatz vom 14. Mai 1964 S. 2; vgl. außerdem Schriftsatz vom 18. Juni 1963 S. 9, vom 4. November 1964 S. 4 und vom 3. November 1966 S. 2), ob auf Grund der Schäden des MS "Odenwald 2" nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ein unsachgemäßes Hellingen des Schiffes anzunehmen ist, rechtlich nicht einwandfrei verneint hat. Im Streitfall sind Schäden bestimmter Art (querlaufende Risse in einer Kielplatte unter der Maschine, Versetzen der Maschine und der Welle) unmittelbar oder alsbald nach dem Zuwasserlassen des MS "Odenwald 2" erstmals in Erscheinung getreten. Ob derartige Schäden nach allgemeiner Erfahrung den Schluß auf ein unsachgemäßes Hellingen des Schiffes nahelegen, wird regelmäßig nur derjenige beurteilen können, der über einge- hende Erfahrungen und gründliche Kenntnisse auf dem Gebiete des Baus oder der Reparatur von Schiffen verfügt. Daß das Berufungsgericht derartige Erfahrungen und Kenntnisse besitzt, ist von ihm weder dargetan noch seinen Ausführungen zu entnehmen. Bann konnte das Berufungsgericht aber nicht ohne sachverständige Beratung die Frage des Anscheinsbeweises auf Grund der Schäden des MS "Odenwald 2" entscheiden. Zu prüfen bleibt noch die Frage, ob die Abweisung der Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen des angeblich unsachgemäßen Hellingens des MS "Odenwald 2” im Ergebnis nicht deshalb gerechtfertigt ist, weil die Beklagte nach Ziff. V Nr. 3 ihrer Verkaufs- und Lieferbedingungen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat und in Ziff. VII Nr. 8 dieser Bedingungen jede Haftung für mittelbare Schäden, wie beispielsweise Nutzungsverlust, ausgeschlossen hat. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage durch das Revisionsgericht ist schon deshalb nicht möglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen über ein schuldhaftes Verhalten der Bediensteten der Beklagten getroffen hat. Ihr steht ferner entgegen, daß das Berufungsgericht eine Anwendung der erwähnten Bedingungen auf den Streitfall nur beiläufig und ohne erschöpfende Erörterung des Streitstoffs bejaht hat. Insbesondere fehlt jede Prüfung in der Richtung, ob im Streitfall eine Anwendung der genannten Bedingungen deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Nachbesserungsarbeiten auf einer selbständigen, im Vergleichswege getroffenen Vereinbarung beruhen und der weitere Inhalt der Vereinbarung einzelnen Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten ein- deutig widerspricht (vgl. auch LM Allgemeine Bedingungen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen Nr. 1). Abschließend ist zu bemerken: Sollte sich auf G-rund der erneuten Verhandlung der Sache ergeben, daß der vom Berufungsgericht bisher verneinte Anscheinsbeweis besteht, so ist es Sache der Beklagten, den Anscheinsbeweis durch den Nachweis der Möglichkeit eines anderen G-eschehensablaufs zu entkräften (BGHZ 6, 169). Gelingt ihr dieser Nachweis nicht, so hat sie zu beweisen, daß sie kein Verschulden trifft (BGHZ 23, 288; vgl. auch BGHZ 27, 236). Im Rahmen der in diesem Zusammenhang jeweils vorzunehmenden Beweiswürdigung ist das Berufungsgericht frei und an die bisher getroffenen Feststellungen nicht gebunden. Br.Kuhn Br.Schulze Stimpel Br.Bauer Br.Kellermann