* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 175/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 175/66

Das Schiff traf auf der Reise schweres Wetter an« Nach Auskunft des Seewetteramtes Hamburg herrschte Wind in Stärke 6 bis 7 und Temperaturen von - 3 bis - 6 Grad Celsius« Im Schiffstagebuch ist vermerkt: "16.1.1963, 19.00 Uhr Bukenkontrolle durch 2« Offz« Tropfwasser in Luke 1 festgestellt« Daraufhin Wasserabflußlöcher in der Seherstockführung geöffnet« Ladung und Laderaum soweit möglich trocken gefeudelt, Ladung abgedeckt« Luke nachgekeilt« Genaue Ursache konnte wegen Yereisung der Luke nicht festgestellt werden«” Der Kapitän ließ nach Ankunft in Oslo eine Lukenbesichtigung vornehmen* Das Attest gibt an, die Luke 1 sei mit zwei Persenningen verschalkt gewesen« Sie sei völlig vereist gewesen« Wasser sei in den Laderaum eingedrungen und habe zu Hässeschäden geführt« Die Beklagte ließ dieses Wasser chemisch untersuchen. Die Klägerin hat auf Grund übergegangenen Rechts der Empfängerin Ersatz des dieser erwachsenen Schadens begehrt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 15 994t50 DM nebst Zinsen an sie zu zahlen« Sie hat vorgetragen, das Seewasser sei wegen Benutzung schadhafter Persenninge oder infolge ungenügender Yersehalkung der Luke oder wegen Verstopfung der Wasserabflußlöcher in der Scherstockführung in den Laderaum eingedrungen« Die Beklagte habe nicht dargetan, daß sie das Eindringen des Seewassers nicht habe verhindern können« auch mit diesen Unterstellungen im Ergebnis als zutreffend dar« Die Peststellungen des Berufungsgerichts recht-fertigen eine Verurteilung der Beklagten wegen verschuldeter Ladungsuntüehtigkeit des Schiffes beim Antritt der Reise (§ 559 Abs« 2 HUB). Bas Berufungsgericht ist, nachdem es zunächst für die Erörterung der Haftung nach § 606 HOB und die Rührung des Entlastungsbeweises die Schadensursache offen gelassen hat, schließlich zu der Auffassung gelangt, daß der Schaden nicht entstanden wäre, wenn Persenninge von einwandfreier Beschaffenheit zur Abdeckung der Luke 1, in der sich die beschädigten Güter befanden, verwendet worden wären (S« 24 BU)« Der Sachverständige (Bl« 140 GA) hatte die Entstehung des Schadens durch andere Ursachen (etwa verstopfte Abflußöffnungen, schlechte Verschalkung, unterlassenes Hachschlagen der Seile) verneint« Das Berufungsgericht stellt ohne die von der Revision gerügten Verfahrensfehler auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen fest, daß der Schaden infolge der Durchlässigkeit der nicht genügend kontrollierten Persenninge entstanden ist« Aus dem Lukenbesichtigungsattest und der Aussage des Zeugen Viehmann brauchte das Berufungsgericht nicht die Schlüsse zu ziehen, die die Revision für richtig hält« Waren die Persenninge, wie festgestellt, durch laufenden Gebrauch im Winter ständig naß, so waren Undichtigkeiten durch Verschleiß des Gewebes, wie der Sachverständige dargelegt hatte, nicht zu erkennen« Insbesondere waren bei der Lukenbesichtigung nach dem Eintreffen in Oslo die Persenninge naß, denn sie waren auf der Reise von Bremen durch Überkommende Brecher durchnäßt worden« Das Berufungsgericht stellt auch fest» daß die Persenninge mangels Trocknung vor der Abreise des Schiffes in Bremen naß waren (S0 19 unten BU)« Waren aber» wie das Berufungsgericht darlegt» infolge der mangelnden Prüfung im getrockneten Zustand undichte Persenninge auf die Luke 1 gebracht worden» so war das Schiff in dieser Beziehung nicht ladungstüchtig (§ 559 Abs« 1 HGB)0 Der Laderaum 1 befand sich nicht in dem für die Beförderung der Güter erforderlichen Zustand (vgl« Schaps-Abraham, Das deutsche Seerecht § 515 A. Bas Berufungsgericht hat dargelegt, daß bei nassen Persenningen Alterssehäden nicht festzustellen seien und daß die Persenninge im Winter bei den in der Hördeuropa-Fahrt eingesetzten Schiffen überhaupt nicht trocken werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht abweichend vom Sachverständigen die bloße Besichtigung nasser Persenninge wegen der in diesem Zustand nicht erkennbaren Gewebemängel nicht für ausreichend gehalten hat. Die Beklagte hat nichts dafür yorgebracht, daß die Persenninge vor der Reise getrocknet und darauf geprüft worden sind, ob sie einer Nachimprägnierung (durch Holzteer, Gemisch von Talg und Iran oder durch Nach-imprägniermittel; vgl» Rotermund-Eoch aaO) bedurften«

Zitierte Normen: § 606 HGB § 242 BGB § 611 HGB
LukePersenningeBerufungsgerichtVerfrachterKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Dl NAHEN DES VOLKES
II ZR 175/66	URTEIL	Verkündet	am
3. Februar 1969 Hei 1 ,
Justi zhaupts ekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
& Co* GmbH,
der	Reederei Bruno B
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Bruno und Helmut	M^festraße^V,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br,
 gegen
die PWBMMBBHRtieselskapet MVf _ vertreten durch ihren Vorstand Birektor N.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- 2 ~
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Nörr, Diesecke,
 Dr0 Schulze, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30« Juni 1966 wird auf Rosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte verschiffte mit ihrem MS "Bremer Küper" in der Zeit vom 13« bis 17« Januar 1963 von Bremen nach Oslo in Duke 1 des Schiffes 278 Kartons Korkscheiben für den Verschluß von Flaschen im Aufträge der Verkäuferin an die Firma N^p	A/S. in 0^^« Die Klägerin
 ist die Transportversicherin der Empfängerin« Sie hat diese wegen eines an Bord durch Seewasser entstandenen Schadens entschädigt«
Das Schiff traf auf der Reise schweres Wetter an« Nach Auskunft des Seewetteramtes Hamburg herrschte Wind in Stärke 6 bis 7 und Temperaturen von - 3 bis - 6 Grad Celsius« Im Schiffstagebuch ist vermerkt: "16.1.1963, 19.00 Uhr Bukenkontrolle durch 2« Offz« Tropfwasser in
 
Luke 1 festgestellt« Daraufhin Wasserabflußlöcher in der Seherstockführung geöffnet« Ladung und Laderaum soweit möglich trocken gefeudelt, Ladung abgedeckt« Luke nachgekeilt« Genaue Ursache konnte wegen Yereisung der Luke nicht festgestellt werden«” Der Kapitän ließ nach Ankunft in Oslo eine Lukenbesichtigung vornehmen* Das Attest gibt an, die Luke 1 sei mit zwei Persenningen verschalkt gewesen« Sie sei völlig vereist gewesen« Wasser sei in den Laderaum eingedrungen und habe zu Hässeschäden geführt« Die Beklagte ließ dieses Wasser chemisch untersuchen. Hach dem Gutachten handelt es sich um Seewasser«
Bei der Besichtigung der Korkscheiben durch die Empfängerin am 24* Januar 1963 durch die Agentin der Beklagten, die Empfängerin und die Klägerin stellten diese übereinstimmend fest, daß die Chloridbeimischung des Wassers die Scheiben zu dem von der Empfängerin beabsichtigten Verwendungszweck untauglich machte«
Die Klägerin hat auf Grund übergegangenen Rechts der Empfängerin Ersatz des dieser erwachsenen Schadens begehrt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
15 994t50 DM nebst Zinsen an sie zu zahlen« Sie hat vorgetragen, das Seewasser sei wegen Benutzung schadhafter Persenninge oder infolge ungenügender Yersehalkung der Luke oder wegen Verstopfung der Wasserabflußlöcher in der Scherstockführung in den Laderaum eingedrungen« Die Beklagte habe nicht dargetan, daß sie das Eindringen des Seewassers nicht habe verhindern können«
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, die Beschädigung der Güter sei durch
 
schweres Vetter und Vereisung verursacht und auch nicht rechtzeitig angezeigt worden« Die Luken seien ordnungsmäßig abgedeckt und die Persenninge einwandfrei gewesen« Jedenfalls seien Undichtigkeiten der Persenninge trotz genügender Kontrolle nicht zu entdecken gewesen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben« Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe s
I« Das Berufungsgericht (vgl« VersR 1967» 576) zieht für die Haftung der Beklagten § 606 HG-B heran und legt der Beklagten den Entlastungsbeweis nach § 606 Satz 2 HGB auf, weil die vermutete Haftungsfreiheit nach § 608 Abs« 1 Nr« 1, Abs« 2 HGB (Schäden aus Seegefahr) nicht eingreife« Ob dieser, von der Revision beanstandeten Auffassung zu folgen ist, kann offen bleiben« Es kann auch unterstellt werden, daß die Beschädigung der Korkscheiben nicht rechtzeitig angezeigt worden ist (§ 611 Abs« 1 HGB) und daß die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durch § 242 BGB nicht gehindert ist, sich auf das Pehlen der schriftlichen Anzeige zu berufen« Infolgedessen ist von der Vermutung auszugehen, der Schaden sei durch einen Umstand eingetreten, den der Verfrachter nicht zu vertreten habe (§ 611 Abs« 3 HGB)« Das angefochtene Urteil stellt sich
 
auch mit diesen Unterstellungen im Ergebnis als zutreffend dar« Die Peststellungen des Berufungsgerichts recht-fertigen eine Verurteilung der Beklagten wegen verschuldeter Ladungsuntüehtigkeit des Schiffes beim Antritt der Reise (§ 559 Abs« 2 HUB).
Bas Berufungsgericht ist, nachdem es zunächst für die Erörterung der Haftung nach § 606 HOB und die Rührung des Entlastungsbeweises die Schadensursache offen gelassen hat, schließlich zu der Auffassung gelangt, daß der Schaden nicht entstanden wäre, wenn Persenninge von einwandfreier Beschaffenheit zur Abdeckung der Luke 1, in der sich die beschädigten Güter befanden, verwendet worden wären (S« 24 BU)« Der Sachverständige (Bl« 140 GA) hatte die Entstehung des Schadens durch andere Ursachen (etwa verstopfte Abflußöffnungen, schlechte Verschalkung, unterlassenes Hachschlagen der Seile) verneint« Das Berufungsgericht stellt ohne die von der Revision gerügten Verfahrensfehler auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen fest, daß der Schaden infolge der Durchlässigkeit der nicht genügend kontrollierten Persenninge entstanden ist« Aus dem Lukenbesichtigungsattest und der Aussage des Zeugen Viehmann brauchte das Berufungsgericht nicht die Schlüsse zu ziehen, die die Revision für richtig hält« Waren die Persenninge, wie festgestellt, durch laufenden Gebrauch im Winter ständig naß, so waren Undichtigkeiten durch Verschleiß des Gewebes, wie der Sachverständige dargelegt hatte, nicht zu erkennen« Insbesondere waren bei der Lukenbesichtigung nach dem Eintreffen in Oslo die Persenninge naß, denn sie waren auf der Reise von Bremen durch Überkommende Brecher
 durchnäßt worden« Das Berufungsgericht stellt auch fest» daß die Persenninge mangels Trocknung vor der Abreise des Schiffes in Bremen naß waren (S0 19 unten BU)«
Waren aber» wie das Berufungsgericht darlegt» infolge der mangelnden Prüfung im getrockneten Zustand undichte Persenninge auf die Luke 1 gebracht worden» so war das Schiff in dieser Beziehung nicht ladungstüchtig (§ 559 Abs« 1 HGB)0 Der Laderaum 1 befand sich nicht in dem für die Beförderung der Güter erforderlichen Zustand (vgl« Schaps-Abraham, Das deutsche Seerecht § 515 A. 5» 6)» Durch § 15 der Vorschriften über die Bestimmung des Prei-bords der Kauffahrteischiffe vom 25» Dezember 1932»
RGBl II So 273 (Deutsche Schiffssicherheitsvorschriften, herausgegeben von der Seeberufsgenossenschaft» S. 221) ist angeordnet» daß mindestens zwei gründlich wasserdicht gemachte Persenninge you guter Beschaffenheit und ausreichender Stärke für jede freiliegende Luke vorzusehen seien.
II o Der Verfrachter haftet dem Empfänger nach § 559 Abs« 2 HGB für den Schaden, der aus dem Mangel der Ladungstüchtigkeit entstanden ist, es sei denn, daß der Mangel bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zu dem Antritt der Reise nicht zu entdecken war. Eine Haftungsbefreiung nach § 608 Abs. 1 Nr« 1 HGB kommt für diese Haftung naturgemäß nicht in Betracht, es sei denn, der auf Gefahren der See beruhende Schaden wäre auch bei vorhandener Ladungstüchtigkeit entstanden; denn in diesem Palle würde der Schaden nicht auf dem Mangel der Ladungstüchtigkeit beruhen« Hier kann, nachdem das Pehlen der Anzeige gemäß § 611 Abs« 1 HGB
 
unterstellt vordem ist, weiter unterstellt werden, daß die Klägerin gemäß § 611 Abs« 3 HGB auch, für die Haftung aus § 559 Abs. 2 HG-B (vgl. Sohaps-Abraham, aaO § 611 A. 4) das Verschulden des Verfrachters an der Hiebtentdeekung des Mangels aachzuweisen hat. Biesen Machweis hat sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erbracht.
III. Bas Berufungsgericht führt aus (S. 23 Bü), daß die Beklagte es an wirksamen vorsorglichen Maßnahmen hat fehlen lassen, indem sie sich, jedenfalls nicht in ausreichender Weise, die Persenninge auf ihre Festigkeit und damit Geeignetheit gerade für die am 15« Januar 1963 angetretenen Heise kontrolliert hat. Bas Berufungsgericht hat dargelegt, daß bei nassen Persenningen Alterssehäden nicht festzustellen seien und daß die Persenninge im Winter bei den in der Hördeuropa-Fahrt eingesetzten Schiffen überhaupt nicht trocken werden. Bie Beklagte hatte nicht behauptet (S. 19 BU unten), daß die Persenninge bei der Besichtigung vor Antritt der Reise getrocknet wurden, um Schäden im Gewebe (Gewebelockerungen), die zu Undichtigkeit führen, festzustellen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht abweichend vom Sachverständigen die bloße Besichtigung nasser Persenninge wegen der in diesem Zustand nicht erkennbaren Gewebemängel nicht für ausreichend gehalten hat. Hach anerkannter seemännischer Praxis dürfen Persenninge auch niemals "auswettern*, weil sie dann undicht werden (Rotermund-Kech, Bie Ladung Bd. I 1956 S. 61). Es bilden sich Vertiefungen, in denen Regen und Spritzwasser stehen bleiben und dann in den Laderaum dringen, wenn die Imprägnierung des Gewebes ausgewaschen ist.
Die Beklagte hat nichts dafür yorgebracht, daß die Persenninge vor der Reise getrocknet und darauf geprüft worden sind, ob sie einer Nachimprägnierung (durch Holzteer, Gemisch von Talg und Iran oder durch Nach-imprägniermittel; vgl» Rotermund-Eoch aaO) bedurften«
§ 15 der Bestimmungen zur Preibord-VO verlangt, daß Persenninge gründlich wasserdicht gemacht werden. Über eine selche Kontrolle und Pflege hat die Beklagte nichts verlauten lassen« Das Berufungsgericht überspannt nicht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Verfrachters, der empfindliche Ladung, die durch Seewasserbefeuchtung völlig unbrauchbar wird, im Winter in der Nordeuropa-Pahrt befördert•
Br.Nörr
 Liesecke
Dr.Schulze
 Pieck
Stimpel