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BGH · II ZR 173/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 173/65

b) Zur Frage, wann ein Versicherungsnehmer seine Obliegenheit, einen Anspruch nicht ohne vorherige Zustimmung des Versicherers" anzuerkennen, weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Diesecke, Dr. Bukow, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß hei Haftpflichtschaden der Versicherungsnehmer nicht Berechtigt ist, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zu dem Teil anzuerkennen (§7 Abs, II Hr. 1 AKB). In einem solchen Fall ist nach § 154 Abs. 2 VVG eine Vereinbarung unwirksam, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn ohne seine Zustimmung der Versicherungsnehmer den Anspruch des Dritten anerkennt . Der Alleinhaftung des Klägers für den Schmerzensgeldanspruch der Verletzten kann die Revision nicht entgegenhalten, der Kläger sei nach seinem eigenen Vorbringen bei Abgabe des Anerkenntnisses nicht voll verantwortlich gewesen, weil er infolge des erlittenen Unfallschocks und der Sorge um das Überleben der Verletzten in der vorausgegangenen Rächt nicht geschlafen habe. Bei ihrer Rüge beachtet die Revision nicht, daß die Haftung des Klägers nach seiner Schuldfähigkeit zur Zeit des Unfalls zu beurteilen ist, dafür aber sein Zustand 14 - 16 Stunden später, als er das Anerkenntnis abgegeben hat, ohne Belang ist. Bei ihren Rügen verkennt die Revision vor allem, daß es für die Anerkennung des Schmerzensgeld-anspruchs entscheidend darauf ankommt, wie dem Kläger bei Abgabe des Anerkenntnisses der Zustand der Verletzten erschienen ist und erscheinen mußte. Unter diesen Umständen habe der auf Wiedergutmachung seines Unrechts bedachte Kläger, so führt das Berufungsgericht aus, nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen die von ihm geforderte Anerkennung des Schmerzensgeldanspruchs nicht verweigern können. Das kann eine sofortige Anerkennung des Schmerzensgeldanspruchs nahelegen, weil das Schmerzensgeld dem Verletzten für die ertragenen Schmerzen Ausgleich und Genugtuung gewähren soll (zu dieser Doppelfunktion vgl. Denn die Grenzen der genannten Bestimmung hat er sicher dadurch überschritten, daß er auch noch ein Schmerzensgeld von 9.000 DM für den Todesfall der Verletzten anerkannt hat. An diesem objektiven Verstoß gegen das Anerkennungsverbot ändert sich nichts dadurch, daß das auf den Todesfall der Verletzten bezogene Anerkenntnis, v/eil diese am Leben geblieben ist, keine praktische Bedeutung erlangt hat. Die Frage, ob die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der Leistung des Versicherers beeinflußt hat, stellt sich nach der übereinstimmenden Regelung des § 6 Abs. 5 VVG und des § 7 Abs.V AKB erst, wenn eine grobfahrlässige Verletzung feststeht. Er habe zwar gewußt, daß er grundsätzlich ohne Zustimmung des Versicherers kein Anerkenntnis abgeben dürfe, siöh dazu aber.unter den besonderen Umstanden, die hier Vorgelegen hätten, für berechtigt gehalten. Vergeblich wendet die Revision gegen einen Irrtum des Klägers ein, dieser habe weder gewußt, wie schwer Frau verletzt worden sei, noch habe er übersehen, wie weit seine Schuld an dem Unfall reiche. Der Kläger habe deshalb, so meint die Revision, das sittlich Gebotene gar nicht abwägen und sich nicht für berechtigt halten können, den Schmerzensgeldanspruch anzuerkennen. Denn der Kläger hat den Zustand der Verletzten auf Grund der darüber erhaltenen Auskünfte ebenso zutreffend wie Ursache und Hergang des Unfalls beurteilt. In diesem Zusammenhang sagt das Berufungsgericht, der Kläger habe als juristischer Laie nur schwer erkennen können, daß die Gebote der Billigkeit ihm nur eine Anerkennung des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach, aber nicht das Versprechen eines bestimmten Betrages für den Todesfall gestattet hätten. Bei der Gesamtwürdigung aller hier gegebenen Umstände durfte nicht außer acht bleiben, daß als Vertreter der Beklagten ein Rechtsanwalt vom Kläger nachdrücklich die Anerkennung des Schmerzensgeldanspruchs verlangte. Bach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat er es verstanden, die anfänglichen Bedenken des Klägers gegen ein Anerkenntnis dadurch zu zerstreuen, daß er diesem seine Alleinschuld und den lebensgefährlichen Zustand der Verletzten vorgehalten, ihm die einschlägigen Rechtsvorschriften vorgelesen und unter Androhung sofortiger Klage auf die Dringlichkeit eines. Bei diesem Gespräch hat der Kläger sogar ausdrücklich gefragt, ob er bei Anerkennung des Anspruchs keine Schwierigkeiten mit seiner Versicherung*'haben werden ;Wenn das Berufungsgericht der Aussage des als Zeugen gehörten Rechtsanwalts insoweit gefolgt ist, als der Kläger die Präge nach den ver-sichcrungsrechtlichen Folgen des geforderten Anerkennt- nisses erst nach der Unterzeichnung gestcxlt und darauf eine beruhigende Antwort erhalten habe, so beweist das nur, falls es tatsächlich so gewesen ist, das große Vertrauen des Klägers auf die Objektivität des Anwalts. Bei dem Ansehen, das ein Rechtsanwalt, mag er auch als Vertreter einer Partei auftreten, beim Publikum genießt, durfte der Kläger darauf vertrauen, daß ein Rechtsanwalt kein Anerkenntnis verlangt, ohne ihn Uber den damit möglicherweise verbundenen Verlust des Versicherungsschutzes zutreffend zu unterrichten. Hat der Kläger danach das Anerkennungsverbot des § 7 Abs.II Hr. 1 AKB weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt, so ist die Beklagte aus diesem Grunde nicht leistungsfrei gev/orden. In diesem Pall kann sich der Versicherer nach § 33 Abs. 2 WO nicht darauf berufen, daß er eine schriftliche Anzeige des Versicherungsfalls erst nach Pristablauf erhalten hat.

Zitierte Normen: § 154 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 154 VVG § 33 WO § 97 ZPO
RechtsanwaltUnfallBerufungsgerichtAnerkenntnisVerletzteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
WG-§ 154 Abs. 2; AVB f, Kraftfahrvers. (AKB)§ 7 Nr. II Abs.
a)	Zur Frage, wann ein Versicherungsnehmer die Anerkennung seiner Schuld gemäß § 154 Abs. 2 VVG nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern kann.
b)	Zur Frage, wann ein Versicherungsnehmer seine Obliegenheit, einen Anspruch nicht ohne vorherige Zustimmung des Versicherers" anzuerkennen, weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt.
BGH, Ürt, v. 9- Dezember 1965 - II ZR 173/65
OLG Hamm (Westf.) LG 3ssen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
63	URTEIL	Verkündet	am
9. Dezember 1965 Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der AÄBJP^i-Versicherungs-AIctiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr* Carl-Edmund 1 Richard	Hans	3)r.	H^-J.	und
 Dr. Constantin	sämtlich	Straße
 Beklagten und Kevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Bergmann Alfred W
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Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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A
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Diesecke, Dr. Bukow, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 51. Mai 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 27. März 1962, gegen 20 Uhr, verursachte der Kläger mit seinem bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten Personenkraftwagen einen Verkehrsunfall. Unter Mißachtung der Vorfahrtsbestimmungen stieß er auf einer Kreuzung frontal mit einem Volkswagen zusammen, dessen Fahrer leicht und dessen Beifahrerin - Frau 3^^., die 63jährige Mutter des Fahrers - schwer verletzt wurden.
Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Kläger seine Obliegenheiten verletzt habe. So habe er ohne Zustimmung der Beklagten den Schmerzensgeldanspruch der Verletzten anerkannt. Außerdem habe er den Veroicherungsfall nicht innerhalb einer Woche angezeigt *	-
Das Landgericht hat die Klage angewiesen, das Gberlandesgericht ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I. Am Tage nach dem Unfall Unterzeichnete der Kläger folgende Erklärung, die ihm der Vertreter der Verletzten, Rechtsanwalt E00, vorgelegt hatte:
"1. Herr	erkennt	hierdurch	an,
 der durch Unfall vom 2?.i.1962 aus seinem Verschulden verletzten Brau Maria S^|0 ein angemessenes Schmerzensgeld gern. § 847 BUB schuldig zu sein.
2. Für den Todesfall wird ein Schmerzensgeld in Höhe von 9*000 DM anerkannt.”
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß hei Haftpflichtschaden der Versicherungsnehmer nicht Berechtigt ist, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zu dem Teil anzuerkennen (§7 Abs, II Hr. 1 AKB). Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer grundsätzlich leistungsfrei (§7 Abs. V AKB), Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. In einem solchen Fall ist nach § 154 Abs. 2 VVG eine Vereinbarung unwirksam, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn ohne seine Zustimmung der Versicherungsnehmer den Anspruch des Dritten anerkennt .
Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt:
Der Kläger habe sich mit Recht an dem Unfall allein schul-
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dig gefühlt. Denn er sei in seiner Fahrtüchtigkeit durch Alkoholgenuß (zur Zeit des Unfalls zwischen 1,06 und 1,1 $£o Blutalkohol) beeinträchtigt gewesen, habe die Vorfahrtsregelung mißachtet und dann durch einen groben Be-dienungsf ehler (Treten des Gaspedals statt des Bremspedals) den Unfall herbeigeführt, - Diese Feststellungen bekämpft die Revision, jedoch ohne Erfolg. Der Alleinhaftung des Klägers für den Schmerzensgeldanspruch der Verletzten kann die Revision nicht entgegenhalten, der Kläger sei nach seinem eigenen Vorbringen bei Abgabe des Anerkenntnisses nicht voll verantwortlich gewesen, weil er infolge des erlittenen Unfallschocks und der Sorge um das Überleben der Verletzten in der vorausgegangenen Rächt nicht geschlafen habe. Bei ihrer Rüge beachtet die Revision nicht, daß die Haftung des Klägers nach seiner Schuldfähigkeit zur Zeit des Unfalls zu beurteilen ist, dafür aber sein Zustand 14 - 16 Stunden später, als er das Anerkenntnis abgegeben hat, ohne Belang ist.
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, daß offensichtliche Alleinschuld an einem Unfall den Versicherungsnehmer noch nicht berechtige, den begründeten Anspruch des Verletzten anzuerkennen, sondern dafür besondere Umstände hinzukommen müßten. Hier hätten solche Umstände aber, so fährt das Berufungsgericht fort, Vorgelegen. Denn die Verletzte habe bei vollem Bewußtsein starke Schmerzen zu ertragen gehabt. Außerdem habe ihr lebensgefährlicher Zustand eine schnelle Sicherung des Schmer-zensgeldanspruchs vei'langt. Der nicht übertragbare Anspruch habe, um beim Tode der Verletzten nicht zu erlöschen, sofort gerichtlich geltend gemacht oder anerkannt werden müssen. Die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt. Eine Verletzung der §§ 286, 139 ZPO,
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wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich. Unverständlich ist die Auffassung der Revision, daß keine erheblichen Unfallverletzungen anzunehmen seien, wenn eine herzkranke Frau im Alter von fast 64 Jahren eine Gehirnerschütterung, einen Unfallschock, Rippenserienfrakturen sowie multiple Prellungen und Schürfungen am ganzen Körper erleidet. Außerdem sind in einem solchen Falle stets Komplikationen zu befürchten und hier auch eingetreten. Denn die Verletzte hat im Krankenhaus noch einen Herzinfarkt bekommen und mußte infolgedessen fast 7 Wochen stationär behandelt werden. Ebenso verfehlt ist der Versuch der Revision, den lebensgefährlichen Zustand der Verletzten durch den Hinweis widerlegen zu wollen, daß sie nicht gestorben sei. Bei ihren Rügen verkennt die Revision vor allem, daß es für die Anerkennung des Schmerzensgeld-anspruchs entscheidend darauf ankommt, wie dem Kläger bei Abgabe des Anerkenntnisses der Zustand der Verletzten erschienen ist und erscheinen mußte. In dieser Hinsicht hatte der Kläger bereits im ersten Rechtszug, von der Beklagten niemals bestritten, vorgetragen, vom behandelnden Arzt und vom Krankenhaus die Auskunft erhalten zu haben, daß für Frau Stein Lebensgefahr bestehe. In der gleichen Weise hat sich dann am folgenden Morgen Rechtsanwalt Eidei gegenüber dem Kläger geäußert, der nach dem Eindruck dieses Zeugen über den bedenklichen Zustand der Verletzten sehr bedrückt.gewesen sei.
Unter diesen Umständen habe der auf Wiedergutmachung seines Unrechts bedachte Kläger, so führt das Berufungsgericht aus, nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen die von ihm geforderte Anerkennung des Schmerzensgeldanspruchs nicht verweigern können. Für diese Auffassung spricht zunächst die anzuerkennende Einstellung des Klägers, an dem Ergehen des
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durch seine Schuld schwer verletzten Menschen teilnehmen und zu dessen'Besserung, soweit-wie möglich, beitragen zu wollen. Das kann eine sofortige Anerkennung des Schmerzensgeldanspruchs nahelegen, weil das Schmerzensgeld dem Verletzten für die ertragenen Schmerzen Ausgleich und Genugtuung gewähren soll (zu dieser Doppelfunktion vgl. BGHZ 18, 149 9 155/57). Ob die Beurteilung des Berufungsgerichts danach durch § 154 Abs,. 2 VVG gedeckt wäre, wenn der Kläger nur ein angemessenes Schmerzensgeld anerkannt hätte, kann dahinstehen. Denn die Grenzen der genannten Bestimmung hat er sicher dadurch überschritten, daß er auch noch ein Schmerzensgeld von 9.000 DM für den Todesfall der Verletzten anerkannt hat. Dieses Verlangen hätte jedenfalls ohne offenbare Unbilligkeit verweigert werden können, zu demal es nicht eigentlich die Verletzte, sondern, deren Erben gegen einen Anspruchsverlust sichern sollte.
An diesem objektiven Verstoß gegen das Anerkennungsverbot ändert sich nichts dadurch, daß das auf den Todesfall der Verletzten bezogene Anerkenntnis, v/eil diese am Leben geblieben ist, keine praktische Bedeutung erlangt hat. Der insoweit abweichenden Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Denn die Verletzung einer Obliegenheit als solche hängt nicht von ihren Auswirkungen ab. Die Frage, ob die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der Leistung des Versicherers beeinflußt hat, stellt sich nach der übereinstimmenden Regelung des § 6 Abs. 5 VVG und des § 7 Abs. V AKB erst, wenn eine grobfahrlässige Verletzung feststeht.
Hiernach bleibt zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung mit der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts aufrechterhalten werden kann, der Kläger habe dem
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Anerkennungsverbot weder vorsätzlich hoch grobfahrlässig zuwidergehandelt. Er habe zwar gewußt, daß er grundsätzlich ohne Zustimmung des Versicherers kein Anerkenntnis abgeben dürfe, siöh dazu aber.unter den besonderen Umstanden, die hier Vorgelegen hätten, für berechtigt gehalten. Dieser Irrtum schließt einen vorsätzlichen Verstoß aus und beruhe auch nicht auf grober Fahrlässigkeit.
Diese tatrichterliche Würdigung verletzt keine Rechtsvorschrift und hält allen Angriffen der Revision stand.
Vergeblich wendet die Revision gegen einen Irrtum des Klägers ein, dieser habe weder gewußt, wie schwer Frau	verletzt worden sei, noch habe er übersehen,
 wie weit seine Schuld an dem Unfall reiche. Der Kläger habe deshalb, so meint die Revision, das sittlich Gebotene gar nicht abwägen und sich nicht für berechtigt halten können, den Schmerzensgeldanspruch anzuerkennen. Die Rüge muß schon an den unrichtigen Voraussetzungen scheitern, von denen, sie aüsgeht. Denn der Kläger hat den Zustand der Verletzten auf Grund der darüber erhaltenen Auskünfte ebenso zutreffend wie Ursache und Hergang des Unfalls beurteilt.
Der Revision ist auch darin nicht zu folgen, daß der Kläger vorsätzlich gehandelt haben müsse, weil er gewußt habe, daß der Versicherungsnehmer einen Anspruch des Dritten nicht anerkennen dürfe. Das wäre richtig, wenn es Von dem Anerkennungsverbot keine Ausnahme gäbe. Bei einer gesetzlich anerkannten Ausnahme (§ 154 Abs. 2 VVG) kann man sich aber über deren Grenzen mit vorsatzausschließen-der Wirkung irren, auch wenn man die allgemeine Regel kennt.
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Auch die Prüfung des Berufungsgerichts, inwieweit der Kläger seinen Irrtum verschuldet hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit, die Voraussetzung der Leistungsfreiheit der Beklagten wäre, ist nicht verkannt. In diesem Zusammenhang sagt das Berufungsgericht, der Kläger habe als juristischer Laie nur schwer erkennen können, daß die Gebote der Billigkeit ihm nur eine Anerkennung des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach, aber nicht das Versprechen eines bestimmten Betrages für den Todesfall gestattet hätten. Bine unzulässige Beschränkung des Anerkennungsverbotes auf juristisch vorgebildete Versicherungsnehmer, wie die Revision meint, ist darin nicht zu erblicken. Bei der Gesamtwürdigung aller hier gegebenen Umstände durfte nicht außer acht bleiben, daß als Vertreter der Beklagten ein Rechtsanwalt vom Kläger nachdrücklich die Anerkennung des Schmerzensgeldanspruchs verlangte. Bach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat er es verstanden, die anfänglichen Bedenken des Klägers gegen ein Anerkenntnis dadurch zu zerstreuen, daß er diesem seine Alleinschuld und den lebensgefährlichen Zustand der Verletzten vorgehalten, ihm die einschlägigen Rechtsvorschriften vorgelesen und unter Androhung sofortiger Klage auf die Dringlichkeit eines. Anerkenntnisses hingewiesen hat. Y/eiter hat er den Kläger davon überzeugt, daß das vorgeschlagene Anerkenntnis nur vorteilhaft sei, weil es Kosten spare und das für den Todesfall, vorgesehene Schmerzensgeld von 9.000 DM im Vergleich zu den sonst von den Gerichten angeblich zugesprochenen Schmerzensgeldbeträgen von löO.'OOO DM sehr niedrig sei*. Bei diesem Gespräch hat der Kläger sogar ausdrücklich gefragt, ob er bei Anerkennung des Anspruchs keine Schwierigkeiten mit seiner Versicherung*'haben werden ;Wenn das Berufungsgericht der Aussage des als Zeugen gehörten Rechtsanwalts insoweit gefolgt ist, als der Kläger die Präge nach den ver-sichcrungsrechtlichen Folgen des geforderten Anerkennt-
nisses erst nach der Unterzeichnung gestcxlt und darauf eine beruhigende Antwort erhalten habe, so beweist das nur, falls es tatsächlich so gewesen ist, das große Vertrauen des Klägers auf die Objektivität des Anwalts. Das aber mindert sein Verschulden, sich nicht sorgfältig genug über die Voraussetzungen und Grenzen eines ihm aus Billigkeitsgründen gestatteten Anerkenntnisses vergewissert zu haben. Bei dem Ansehen, das ein Rechtsanwalt, mag er auch als Vertreter einer Partei auftreten, beim Publikum genießt, durfte der Kläger darauf vertrauen, daß ein Rechtsanwalt kein Anerkenntnis verlangt, ohne ihn Uber den damit möglicherweise verbundenen Verlust des Versicherungsschutzes zutreffend zu unterrichten. Hieran hat das Berufungsgericht zu Recht gedacht, wenn es bei den Anforderungen, die an den Kläger zu stellen sind, zu seinen Gunsten berücksichtigt hat, daß er als juristischer Laie dem Vorgehen seines Gegners nicht gewachsen war. Bas Ausmaß der Fahrlässigkeit ist zwar nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, nach einem objektiv zu ermittelnden Verhalten, zu beurteilen, doch kommt es für die Anwendung dieses Maßstabes im Einzelfall immer darauf an, wie dem Handelnden die Sachlage erscheint und erscheinen muß (vgl. RG VA 1959 Hr. 3124). Hat der Kläger danach das Anerkennungsverbot des § 7 Abs. II Hr. 1 AKB weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt, so ist die Beklagte aus diesem Grunde nicht leistungsfrei gev/orden.
II. Dem zweiten Grund, auf den sich die Beklagte für ihre Leistungsfreiheit beruft, liegt die Bestimmung des § 7 Abs. I Nr, 2 AKB zugrunde. Jeder Versicherungsfäll ist danach dem Versicherer innerhalb einer Y/oche schriftlich anzuzeigen. Die Wochenfrist habe der Kläger, so führt das Berufungsgericht dazu aus, mit seiner Anzeige vom 6. April 1962 geringfügig überschritten. Er habe aber sei-
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ne Obliegenheit, wie das Berufungsgericht im einzelnen näher darlegt, weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt* Ob diese Beurteilung den dagegen erhobenen Rügen der Revision standhält,.kann dahinstehen. Denn der Kläger hatte sich nach seinem unbestritten gebliebenen Vorbringen in der BerufungsbegrUndung (S. 8) bereits am 3* April 1962 zur Direktion der Beklagten in Wuppertal begeben und dort den Versicherungsfall geschildert. Die Beklagte hat dadurch rechtzeitig, nämlich innerhalb der Wochenfrist, von dem Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangt. In diesem Pall kann sich der Versicherer nach § 33 Abs. 2 WO nicht darauf berufen, daß er eine schriftliche Anzeige des Versicherungsfalls erst nach Pristablauf erhalten hat. Denn die gesetzliche Regelung des § 33 Abs. 2 WO ist zwingend und geht der vertraglich vereinbarten Schriftform für die Anzeige des Versicherungsfalls mit der Folge vor, daß die nicht fristgemäß gewahrte Schriftform unschädlich ist (ebenso Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 33 Anxa. 10 und 29; PrÖlss, WO 15. Aufl. § 33 Anm. 6, § 34 a Anm. 3 b).
III. Hach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur Last.
Dr. Fischer
 Lieseeke	.	Dr.	Bukov/
Fleck
 Stimpel