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BGH · II ZH 173/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZH 173/62

In Juli 1955 vereinbarten die Parteien, aivi don Grundstück dor Beklagten in Köln-Refrath gemeinsam ein Zweifamilienhaus zu bauen,, Bio Beklagte sollte außer dom Grundstück die ihr und ihren Angehörigen au3 dem Lastcnausgleich zustehenden Aufbaunittol zur Verfügung stellen, die Kläger sollten die Bauarbeiten durchführen<> Die Erdgeschoßwohnung sollte von der Beklagten, die Obergeschoßwohnung von den Klägern bewohnt werden«, Die Kläger führten die Erd-* Beton-, Maurer- und Zimmererarbeiten aus und leisteten auf die für den Bau benötigten Materialien Zahlungen» Die gleichen Arbeiten führten 3io auch für die Nachbarin der Beklagten, Fräulein aus» Die Baustoffe für den Bau der Parteien wurden zu dem größten Teil über Präulcin B^^P bezogen, da sic bei ihrem Arbeitgeber Vorzugspreise erhielt» Nach Fertigstellung des Rohbaus schlossen die Parteien am 16o Februar 1956 einen Erbvertrag, in dom die Beklagte erklärte, die Kläger hätten zu dem gemeinsamen Bau 15 000 DM beigetrogen, und ausdrücklich anerkannte, dieson Betrag den Klägern zu verschulden«. IIo Als Eigentümerin des Grundstücks ist die Beklagte nach den §§ 946, 94 BGB Eigentümerin dos darauf orrichtoton Hauses geworden® Die Parteien haben sich infolge dor Auflösung der Gesellschaft auseinanderzusetzen® Sie sind sich darin einig, daß das dor Gesellschaft dienende Haus zu dem Zwecke dor Auseinandersetzung nicht in Geld umgesetzt werden, sondern der Beklagten verbleiben sollte® Die Beklagte hat daher die Kläger absufindon® Da3 Berufungsgericht hat daher recht* v/onn eo die Arbeitsleistungen der Kläger anders alo der Sachverotändigc nicht mit dom Betrag der Selbstkosten* sondern nach dem Preis berechnet* den sie gekostet hätten* wenn sie von einem Bauunternehmer erbracht worden wären. Ben objektiven Wert des Rohbaus hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten auf 19 500 DM angenommene Bio Revision meint* diosor Betrag könne der Auseinandersetzung nicht zugrunde golegt werden. a) Sic macht geltend* daß bei Annahme eines Betrages von 19 500 DM für den Rohbau die Arbeitsleistungen der Kläger mit 11 000 DM bewertet würden* während sich die Kläger auf Grund des Sachverständigengutachtens mit dem darin angenommenen Betrag von 7 527? a) Das Berufungsgericht hält jedoch für bewiesen, daß die Klügor und nicht dio Beklagte daß für den Hausbau benötigte Eisenmatorial zu dem Betrage von 2 203,72 DM (so Bl» 6^ doA») oder von 3 000 IM minus 766 DM = 2 234 DM (so BU 3» '*8 und Rovicionobcgründung S» 3) bezahlt haben» Dieses Material wurdo über Präulcin bezogen» Da3 Berufungsgericht hat auf Grund der Aussage dieser Zeugin festgestollt, daß die Eisenrechnung von Fräuloin B^^^und nicht von der Beklagten, wie diese behauptet hatte, bezahlt worden soi und daß Fräulein Bpf^ diese Rechnung mit ihr von den Klägern geleisteten Arbeiten verrechnet hat«, Dio Revision hat alle diese Feststellungen nicht angegriffen, ein Rechtsfchlor ist auch nicht ersichtliche Die Revision legt ihren Ausführungen (So 3 ihrer Begründungsschrift) selbst zugrunde, daß die Kläger von den 8 500 DM Materialkostcn das Eisen mit 2 234 Ml bezahlt hätten0 Deshalb ist davon aussugehen, daß die Kläger und nicht die Beklagte das Eisen für den Rohbau bezahlt haben«, 2 500 DM orhaltcn und diesen Betrag zu Anschaffungen von Baumatorial für den gemeinsamen Hausbau verwendet, aie, die Beklagte habe dieses Darlehen den Eheleuten zurück gezahlt und so unmittelbar zu den Materialkosten do3 Bauo beigetrogeno Das Berufungsgericht hat auf Grund der uneidlichen Aussage der Eheleute (Bl, 314 - 517 doA,) festgestellt, daß es sich bei den 2 500 DM um ein von der Beklagten und nicht von den Klägern aufgenommenes Darlehen handleo So führt aus, die Beklagte möge diesen Betrag für den Bau verwendet haben, 3ic habe jedoch nicht bewiesen, daß dies gerade für den Rohbau geschehen sei. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht dem Antrag-der Beklagten auf nochmalige Vernehmung und Beeidigung der Eheleute L^UHfc nicht stattgegeben hat« Die wiederholte Vernehmung eines Zeugen steht im Ermessen dos Gerichts ' (§ 398 ZK))«, Es ist nichts dafür hervorgetreten, daß das Berufungsgericht sein Ermessen mißbraucht habe0 Nach § 39* ZPO ist ein Zeuge zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf dio Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet 3o Ben Anspruch auf Erstattung der beiden Zahlungen an in Höhe von zusammen 61,40 EM, die sich nach der Behauptung der Kläger gar nicht auf den Rohbau beziehen, hat die Beklagte erst im zweiten Rcchtssugc in don Prozeß eingeführt (vglo So 8 des Schriftsatzes vom 11<,12o59, Bl«, 157 doAo, und So 11 des Schriftsatzes vom 10dl <>61, Bl„ 335 doAo)o Bas Berufungsgericht brauchte daher den Aufrcchnungs-oinwand hinsichtlich dieser Forderung nicht zuzulassono Berufungsgericht angenommen, daß es sich um eine eigene Schuld der Beklagten handle und nicht bewiesen sei, daß die Beklagte dieses Geld für den Rohbau verwendet habe«

Zitierte Normen: § 398 ZK § 529 ZPO
betragenForderungBerufungsgerichtParteiKläger®Revision

Volltext der Entscheidung

II ZH 173/62 Verkündet
 am 5o November 1964 Schorm9 Juotizangeatolltor als Urkundsboamtor dor Geschäftsstelle
2105 028
Im Namen des Voikos
 In dem Rochtostroit
 dor Frau Gertrud F - Prozeßbevollmächtigter:
gebo	in	W(
Beklagten und Revision3klägorin Rechtsanwalt Dr,
 gegen
1 * den Zimmermann Werner W 2o dooaon Ehefrau Waltraut W beide in	bei	K
- Prozeßbovollmächtigter:
,5 «^dtraßej Kläger und Revisionsboklagto, Rechtsanwalt Dr«
hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5<> November 1964 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Dr„ Fischer und der Bundesrichter Dr« Kuhn, Licsocko Dr0 Bukow und Dr„ Schulze
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 27* Juli 1962 verkündete Urteil dos 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten der Beklagten zurückgowiesono
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In Juli 1955 vereinbarten die Parteien, aivi don Grundstück dor Beklagten in Köln-Refrath gemeinsam ein Zweifamilienhaus zu bauen,, Bio Beklagte sollte außer dom Grundstück die ihr und ihren Angehörigen au3 dem Lastcnausgleich zustehenden Aufbaunittol zur Verfügung stellen, die Kläger sollten die Bauarbeiten durchführen<> Die Erdgeschoßwohnung sollte von der Beklagten, die Obergeschoßwohnung von den Klägern bewohnt werden«, Die Kläger führten die Erd-* Beton-, Maurer- und Zimmererarbeiten aus und leisteten auf die für den Bau benötigten Materialien Zahlungen» Die gleichen Arbeiten führten 3io auch für die Nachbarin der Beklagten, Fräulein aus» Die Baustoffe für den Bau der Parteien wurden zu dem größten Teil über Präulcin B^^P bezogen, da sic bei ihrem Arbeitgeber Vorzugspreise erhielt»
Nach Fertigstellung des Rohbaus schlossen die Parteien am 16o Februar 1956 einen Erbvertrag, in dom die Beklagte erklärte, die Kläger hätten zu dem gemeinsamen Bau 15 000 DM beigetrogen, und ausdrücklich anerkannte, dieson Betrag den Klägern zu verschulden«. Danach kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien» Die Beklagte verbot den Klägern das Betreten des Grundstückso Sic vermietete die Obergeschoßwohnung anderweitig» Den Erbvertrag focht sie an» Die Parteien sind sich darin einig, daß der Erbvertrag nichtig und das im Juli 1955 begründete Vertragsvorhältnis im Sommer 1956 aufgehoben worden ist»
Die Beklagte hat das Grundstück im Juli I960 für 65 000 DM verkauft»
Die Klüger verlangen, gestützt auf das Vertragsvorhält-nis vom Juli 1955* von der Beklagten Zahlung von 8 000 DM als Teil einer hierüber hinausgehendon Forderung»
~ 3 -
Die Beklagtes behauptet, sie habe ihre ZahlungsvorpflicliK tungen den Klägern gegenüber vollständig erfüllte
 Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannte
 In der Berufungsinstanz hat die Beklagte noch hilfs-weise mit einer Reihe von Ansprüchen aufgercchneto
 Die Berufung hatte keinen Erfolg«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klagabwoi-sungoentrag weiter, während die Kläger darum bitten, die Revision zurückzuweison®
EntscheidungsgrUnde:
Io Das Berufungsgericht sieht das Vertragsvorhältnis der Parteien als eine Innengesellschaft an, die im Sotamor 1956 aufgelöst worden seio Diese Beurteilung unterliegt keinen rechtlichen Bedenkeno
IIo Als Eigentümerin des Grundstücks ist die Beklagte nach den §§ 946, 94 BGB Eigentümerin dos darauf orrichtoton Hauses geworden® Die Parteien haben sich infolge dor Auflösung der Gesellschaft auseinanderzusetzen® Sie sind sich darin einig, daß das dor Gesellschaft dienende Haus zu dem Zwecke dor Auseinandersetzung nicht in Geld umgesetzt werden, sondern der Beklagten verbleiben sollte® Die Beklagte hat daher die Kläger absufindon®
1® Sio meint, dao brauche nur in der Weise zu geschehen, daß die Beiträge dor Kläger, soweit sic in Arbeitsleistungen bestanden, lediglich zu dem Wort dor Selbsthilfe berücksichtigt zu werden brauchten, während dor objektive Mohrwort nicht aussuglcichcn sei®
t
Das iat nicht richtig
 Eo mag 3oin, daß die Arboitoloiotungen der Kläger für die Errechnung der Gosamtbaukoston - sie waren nach den Vereinbarungen von Juli 1955 von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen - bloß zun Selbstkostenpreis anzusetzen waren. Pür die Auseinandersetzung der Parteien ist aber der gemeinsam geschaffene Wert maßgebend. Da3 Berufungsgericht hat daher recht* v/onn eo die Arbeitsleistungen der Kläger anders alo der Sachverotändigc nicht mit dom Betrag der Selbstkosten* sondern nach dem Preis berechnet* den sie gekostet hätten* wenn sie von einem Bauunternehmer erbracht worden wären.
20 Die Kläger haben nach der Fertigstellung des Roh-baus keine Arbeiten mehr für das gemeinsame Haus geleistet. Ben objektiven Wert des Rohbaus hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten auf 19 500 DM angenommene
 Bio Revision meint* diosor Betrag könne der Auseinandersetzung nicht zugrunde golegt werden.
a) Sic macht geltend* daß bei Annahme eines Betrages von 19 500 DM für den Rohbau die Arbeitsleistungen der Kläger mit 11 000 DM bewertet würden* während sich die Kläger auf Grund des Sachverständigengutachtens mit dem darin angenommenen Betrag von 7 527? 50 DM begnügt hätten.
Sic übersieht hierbei* daß die Kläger diesen Betrag nur alo den richtig errechneton Selbstkostenpreis angesehen, im übrigen aber den - vom Berufungsgericht für rocht erachteten und richtigen - Standpunkt vertreten haben, ihre
 
Arbeitsleistungen soien für die Auseinandersetzung mit dem objektiven V/ert anzu3etzon, also auf der Grundlage eines Sclbsthilfcwerts von 7 527,50 IM mit 11 000 DM»
b) Die Revision meint, die Differenz beider Beträge (3 4-72,50 DM, sie spricht allerdings von 3 450 DM) müsse in Verhältnis von 7,5 : 8,5 geteilt worden, da der Rohbau nur einen V/ert von 16 050 DM habe und die Kläger dazu nur
7	550 DM, die Beklagte dagegen 8 500 IM beigesteuert habe.
Die Parteien haben 3ich jedoch über den vollen Wert dos Rohbaus ausoinanderzusetzen, und als VertoilungoSchlüsse: kommen nicht die von der Revision angenommenen Zahlen, sondoj die beiderseits zu dem Rohbau wirklich erbrachten Leistungen in Betracht»
3 c In den al3 Rohbauwort angenommenen 19 500 DM sind
8	500 DM Matorialkoston enthalten» Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe nicht bewiesen, diesen Betrag ihrerseits voll aufgebracht, sondern nur bewiesen, 4 500 DM boigetragen zu haben» Es setzt daher auch nur diesen Betrag von den 19 500 DM ab»
Die Revision meint dagegen, cs seien 8 500 DM abzu-ziohen»
a) Das Berufungsgericht hält jedoch für bewiesen, daß die Klügor und nicht dio Beklagte daß für den Hausbau benötigte Eisenmatorial zu dem Betrage von 2 203,72 DM (so Bl» 6^ doA») oder von 3 000 IM minus 766 DM = 2 234 DM (so BU 3» '*8 und Rovicionobcgründung S» 3) bezahlt haben» Dieses Material wurdo über Präulcin	bezogen»	Da3 Berufungsgericht hat
 auf Grund der Aussage dieser Zeugin festgestollt, daß die
 Eisenrechnung von Fräuloin B^^^und nicht von der Beklagten, wie diese behauptet hatte, bezahlt worden soi und daß Fräulein Bpf^ diese Rechnung mit ihr von den Klägern geleisteten Arbeiten verrechnet hat«, Dio Revision hat alle diese Feststellungen nicht angegriffen, ein Rechtsfchlor ist auch nicht ersichtliche Die Revision legt ihren Ausführungen (So 3 ihrer Begründungsschrift) selbst zugrunde, daß die Kläger von den 8 500 DM Materialkostcn das Eisen mit 2 234 Ml bezahlt hätten0 Deshalb ist davon aussugehen, daß die Kläger und nicht die Beklagte das Eisen für den Rohbau bezahlt haben«,
b) Es kann sich daher nur darum handeln, ob das Berufungsgericht von den 8 500 DM außer den zugunsten der Beklagten berücksichtigten 4 500 DM und dor von den Klägern bezahlten Eisenrcchnung über 2 203?72 oder 2 234 DM 1 796,28 DM oder 1 766 DM absetzon mußteo
 Das ist entgegen dor Ansicht der Revision nicht der Falle
 Unstreitig haben die Parteien für ihren Bau außer dem Eisen noch anderes Baumaterial über Fräuloin B^P^ bezogen« Hach dem Tatbestand des Bcrufungsurtcils (S« 2) sollte dieses Material mit Arbeitsleistungen der Kläger für Fräulein verrechnet worden« Das Berufungsgericht stellt rechtlich einwandfrei und von dor Revision unangefochten fest, daß dies geschehen soi« Unstreitig haben dio Kläger dor Beklagten Bau- , stoffrochnungon überlassen, die sic toils in bar teils durch Verrechnung mit Arbeitsleistungen getilgt haben« Da die Parteien und dor Sachverständige ihren Berechnungen zugrunde logen, daß das Baumaterial für den Rohbau insgesamt 8 500 DM gekostet hat, konnte da3 Berufungsgericht davon ausgehen, daß in diesem Betrag auch Rechnungen enthalten sind, die dio Kläger getilgt und dor Beklagton überlassen haben«
Boi dieser Sachlage trifft dio Beklagte ohne weitoroo dio Bewcislast dafür, daß sie von den Materialkosten mehr als 4 500 DM bezahlt habe«
Auch daa Berufungsgericht hält dio Beklagte für bev/eiopflichtigo Es gründet diese Ansicht auf da3 in dem Erbvertrag abgegebene Schuldanerkenntnio0 Dioaor Begründang bedarf es nicht0 Daher gehen alle gegen aie gerichteten Angriffe der Revision ino Leereo
4* Dio Beklagte will 2 500 DM zusätzlich zu den Materis kooton doo Rohbauo beigetragen haben. Sie behauptet, dio Kläger hätten von den Eheleuten	ein	Darlehen	von
2 500 DM orhaltcn und diesen Betrag zu Anschaffungen von Baumatorial für den gemeinsamen Hausbau verwendet, aie, die Beklagte habe dieses Darlehen den Eheleuten	zurück
 gezahlt und so unmittelbar zu den Materialkosten do3 Bauo beigetrogeno Das Berufungsgericht hat auf Grund der uneidlichen Aussage der Eheleute	(Bl,	314	-	517	doA,)
festgestellt, daß es sich bei den 2 500 DM um ein von der Beklagten und nicht von den Klägern aufgenommenes Darlehen handleo So führt aus, die Beklagte möge diesen Betrag für den Bau verwendet haben, 3ic habe jedoch nicht bewiesen, daß dies gerade für den Rohbau geschehen sei.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht dem Antrag-der Beklagten auf nochmalige Vernehmung und Beeidigung der Eheleute L^UHfc nicht stattgegeben hat« Die wiederholte Vernehmung eines Zeugen steht im Ermessen dos Gerichts '
(§ 398 ZK))«, Es ist nichts dafür hervorgetreten, daß das Berufungsgericht sein Ermessen mißbraucht habe0 Nach § 39* ZPO ist ein Zeuge zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf dio Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet
J
m 8 —
Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargolegt (BU Sc 19, 26)3 daß und warum eo an der Richtigkeit der Aussagen
 keinen Zweifel hat» Eo hat dabei insbesondere alles das berücksichtigt, was die Revision als übergangen oder ungewürdigt rügt, und ist nur zu einem anderen Ergebnis gelangt, als die Revision für richtig hält«, Das muß die Revision hinnchnen»
IIIo Die Aufrechnung der Beklagten läßt das Berufungsgericht mit vier Forderungen (18 DM G^H^, 4 822,10 DM Schecks, 400 DU F^l^und 130 DM	von	zusammen
5 390,10 DM durchgreifen, während eo der weitorgehendon Aufrechnung den Erfolg versagte
 Io In Höhe von zusammen 1 211,32 DM nimmt die Beklagte teils den Kläger teils die Klägerin in Ansprüche Insoweit solicitor 0, so meint dao Berufungsgericht, die Aufrechnung an der Gegenseitigkeit, da der Klagoanspruch eine Geoamt-handforderung seio Außerdem 3Ci die Aufrechnung mit diesen Forderungen nicht zusulasson (§ 529 Abs« 5 ZPO), da diese Forderungen erst während der Berufungsinstanz in den Prozeß oingeführt worden seien, die Kläger nicht oingewilligt hätten und die Geltendmachung der Aufrechnung im anhängigen Verfahren nicht sachdienlich sei«
Jedenfalls der verfahrensrechtliche Gesichtspunkt trägt die Entscheidung» Die Beklagte hat mit diesen Forderungen erst im zweiten Rechtszugo, nämlich mit Schriftsatz vom 11. 12»1959 (Bl. 158 (LA.) aufgerechnet * Von der Aufrechnung ist denn auch in Tatbestand und in den Entscheidungsgründon des landgerichtlichen Urteils mit keinem Wort die Rede® Der Auf-rechnungsoinwand war daher entgegen der Ansicht der Revision "neu" und fiel darum unter § 529 Abs„ 5 ZPOo
 
I
2 c Mit don Forderungen aus dor Übernahme dor Barlchcna-
"von rund 700 DM" hat die Beklagte sogar erst mit Schriftsatz vom IO0II06I (So 12, Bio 536 doAo) aufgerechneto Bas Berufungsgericht hat daher zu Rocht die Vorschrift dos §
529 Abso 5 ZPO auch auf diesen Aufrechnungsoinwand ange-wendeto
3o Ben Anspruch auf Erstattung der beiden Zahlungen an	in	Höhe	von	zusammen 61,40 EM, die sich nach
 der Behauptung der Kläger gar nicht auf den Rohbau beziehen, hat die Beklagte erst im zweiten Rcchtssugc in don Prozeß eingeführt (vglo So 8 des Schriftsatzes vom 11<,12o59, Bl«, 157 doAo, und So 11 des Schriftsatzes vom 10dl <>61, Bl„ 335 doAo)o Bas Berufungsgericht brauchte daher den Aufrcchnungs-oinwand hinsichtlich dieser Forderung nicht zuzulassono
 Berufungsgericht angenommen, daß es sich um eine eigene Schuld der Beklagten handle und nicht bewiesen sei, daß die Beklagte dieses Geld für den Rohbau verwendet habe«
\7ic bereits ausgeführt, sind die Angriffe der Revision gegen dieoc Annahme unberechtigt» Bio Beklagte hat daher im Rahmen der Auseinandersetzung überhaupt keinen Anspruch dieser Höhe, mit dem sie hätte aufrechnon können«
5« Bas Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Aufrechnung mit weitoren Forderungen über zusammen 1 336,49 BI.1 begründet isto Es führt insoweit aus: Nach dom Abzug von^ 5 390,10 IM (oben eingangs zu III erwähnt) von 15 000 BM verbleibe über die eingeklagten 8 000 EM hinaus ein Betrag von 1 609?90 BM, so daß die Beklagte selbst bei Begründetheit dieses Aufrechnungseinwandcs nach dem Klageantrag zu
 chuld II
(150 BM) und dem Kostenorstattungsanspruch
4« Von dem Barlehen L
über 2 500 BM hat das
 verurteilen sei» Das ist zahlenmäßig und aus Rochts-griindon nicht zu beanstanden <>
Die Revision war daher zurUckzuv/oioen, Die Kootcn-entscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Drc Fischer
 Dr« Kuhn	Liesocke
 Dre Bukow
 Dr0 Schulze