* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 173/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 173/60

ZPO § 519 Der Nachweis dafür, daß der Berufungsbegründungsschriftsatz von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Hechtsanwalt herrührt und dieser die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt, kann grundsätzlich nur durch die Unterschrift eines solchen Anwalts unter den Berufungsbegründungsschriftsatz geführt werden* Fehlt die Unterschrift, so kann der Nachweis nicht dadurch erbracht werden, daß in einem anderen, gleichzeitig oder später innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten, von einem solchen Anwalt Unterzeichneten Schriftsatz ausgeführt ist, die Berufung sei in einem (nicht Unterzeichneten) datierten Schriftsatz dieses Anwalts begründet worden (Erweiterung von BGHZ 7,.170)« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24• Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, liesecke und Br. Bukow für Recht erkannt: Mai 1958, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, ist bei Gericht ein nicht Unterzeichneter Schriftsatz vom 12. Gleichzeitig und beigeheftet ist bei Gericht ein von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Unterzeichneter Schriftsatz vom 13. Mai 1958 eingegangen, in dem die Beklagte der Nebenintervenientin den Streit verkündet hat. "Diese Berufung wurde begründet mit Schriftsatz des Unterfertigten vom 12.5.58, nach dem die Prist zur BerüaEungsbegründung bis 16.5.58 verlängert worden war. Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ist bisher noch nicht anberaumt Die Nebenintervenientin hat sich der Beklagten angeschlossen. Dem kann nicht beigetreten werden, da die Berufung nicht entsprechend der Vorschrift des § 519 Abs.3 Nr.2 begründet worden ist. Wenn das Gesetz für den Berufungsbegründungssöhrift-satz die Unterschrift eines beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts fordert, so soll damit für das Gericht jeder Zweifel ausgeschlossen werden, daß dieser die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes Übernommen hat {RGZ 119* 62, 63). die Berufung sei mit "dem Schriftsatz des Unterfertigten vom 12.5•58" begründet worden. '.-vrr/Uh Der Beklagten und ihrer Streithelferin kann auch, abgesehen davon, daß die Streitverkündung die Absicht, damit die Borüfung zu begründen, nicht erkennen läßt, nicht zugegeben werden, daß der Schriftsatz vom 12« Mai **958, der den bloßen Entwurf einer Berufungsbegründung enthält, die Eigenschaft eines Entwurfs dadurch verloren hat, daß er in der Streitverkündung als ’•Schriftsatz des Unterfertigten” bezeichnet worden ist. Eo fehlt der notwendige Nachweis dafür, daß der Vertreter der Beklagten durch diese irrtümliche Angabe völlig eindeutig die Verantwortung für den Inahlt des Schriftsatzes vom 12o I,Iai 1933 übernommen habe. Mai 1958 von einem Mitarbeiter des Anwalts angefertigt, und zwar der Entwurf der Streitverkündung dem Anwalt vor^elevt und von ihm (mit dieser irrtümlichen Angabe) unterzeichnet worden ist, daß aber der Entwurf des Schriftsatzes vom 12. Um den Sachverhalt völlig eindeutig zu klären, bedürfte es einer Beweisaufnähme, die gerade durch das Erfordernis der Unterschrift vermieden werden soll» Aus der Angabe ’’diese Berufung wurde begründet mit Schriftsatz des Unterfertigten vom ',2.5*58” Hier wird sich der Anwalt mit Recht darauf berufen können, daß er den Entwurf nicht unterzeichnet, also auch die Verantwortung dafür nicht übernommen habe. Sie Revision entnimmt dem in I»M ZPO § 519 Nr. 37 abgedruckten Urteil des erkennenden' Senats, es komme auf den Nachweis an, daß die Berufungsbegründung das Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sei. Der Nachweis ist jedenfalls nicht erbracht, wenn in einem gleichzeitigen oder späteren, innerhalb der Beru-fungsbogründungsfrist eingeroichten Schriftsatz des Anwalts lediglich ausgeführjb wird, die Berufung sei mit einem (nicht Unterzeichneten) datierten Schriftsatz dieses Anwalts begründet worden. Überdies ging es dort nur um die Frage, ob Einspruch eingelegt worden war, während es sich im vorliegenden Pall darum handelt, ob dor in einer Stroitverkündung enthaltene bloße Bericht des Anwalts, er habe durch einen (nicht Unterzeichneten) Schriftsatz die Berufung begründet, den Nachweis dafür liefern kann, daß.er die Verantwortung für den gesamten Inhalt jenes Schriftsatzes übernehme. Da demnach eine rechtswirksame Berufungsbegründung nicht vorliegt, mußte das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 73 ZPO
BerufungNachweisUnterschriftAnwaltEntwurfBerufungsbegründungSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks Amtliche Sammlung:
ja
 ja
2143 099
ZPO § 519
Der Nachweis dafür, daß der Berufungsbegründungsschriftsatz von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Hechtsanwalt herrührt und dieser die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt, kann grundsätzlich nur durch die Unterschrift eines solchen Anwalts unter den Berufungsbegründungsschriftsatz geführt werden* Fehlt die Unterschrift, so kann der Nachweis nicht dadurch erbracht werden, daß in einem anderen, gleichzeitig oder später innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten, von einem solchen Anwalt Unterzeichneten Schriftsatz ausgeführt ist, die Berufung sei in einem (nicht Unterzeichneten) datierten Schriftsatz dieses Anwalts begründet worden (Erweiterung von BGHZ 7,.170)«
BGH Urto Vo 24. Mai 1962 - II ZR 173/60 - OLG München
LM München
II ZS “f 73/60
Verkündet
 am 24 * Hai 1962
Schorm, Justizangestcllter
 alo Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1. der	AG? gesetzlich vertreten
 durch det^TorstandiBSHHS» L^jjpstraße 2» der AMBME-Versicherungs-AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand,	KHHBstraße	0,
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
4
. o
die Firma Gebr. Br^m^, Speditions- und Lagergeschäft , Spezialfirma für Maschinentransporteg Inhaber Wilhelm BrfHBIg	W?	Schl
 straße 9,
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
2p
die Firma	& Oo», Organisations-GmbH,
stelle	Mö^MHHPstraße tp,
 Nebenintervenientin ?
Geschäfts-
- Prozeßbcvollmächtigtor: Rechtsanwalt Prof.Br
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24• Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, liesecke und Br. Bukow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen werden die Urteile des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. April I960 und 7« Juli I960 aufgehoben»
Bie Berufung der Beklagten gegen das den Parteien am 25. und 27* Januar 1958 an Verkündungs Statt zugestollte Urteil des Landgerichts München I,
11p Zivilkammer, wird als unzulässig verworfen.
Bie Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Nebeninterventionj die die Nebenintervenientin zu tragen hat.
Tatbestand:
Die Klägerinnen haben als Hechtsnachfeiger der Pirma DflS? Strick- und Y/ollwarenfabrik J. WoflHBP & Co. OHG in MflBB? Ersatz des Schadens, der bei einer von der Beklagten ausgeführten Montage einer Maschine entstanden ist, in Höhe von 37 900 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage unter teilteioer Abweisung des Zinsanspruchs stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift sind die Berufungsanträge enthalten. Am 16. Mai 1958, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, ist bei Gericht ein nicht Unterzeichneter Schriftsatz vom 12. Mai 1958 eingegangen, der eine Berufungsbegründung enthält. Gleichzeitig und beigeheftet ist bei Gericht ein von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Unterzeichneter Schriftsatz vom 13. Mai 1958 eingegangen, in dem die Beklagte der Nebenintervenientin den Streit verkündet hat. In diesem Schriftsatz sind gleichfalls die Borufungsanträge, ferner folgende Sätze enthalten:
"Diese Berufung wurde begründet mit Schriftsatz des Unterfertigten vom 12.5.58, nach dem die Prist zur BerüaEungsbegründung bis 16.5.58 verlängert worden war. Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ist bisher noch nicht anberaumt
 Die Nebenintervenientin hat sich der Beklagten angeschlossen.
Das Oburlandesgericht hat mit Urteil vom 21 . April “5 960 das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage ubgewieöen. Mit Urteil vom 7* Juli I960 hat es das Urteil vom 21 . April i960 dahin ergänzt* daß die Klägerin auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat.
Mit ihrer gegen beide Urteile gerichteten Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des. landgerichtlichen Urteils und beantragen außerdem, der Nebenintervonientin die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen. Die Beklagte und die Nebenin-torvenientin bitten um Zurückweisung der Revision.
Entccheidungsgründe:
Das Oberlandesgericht hat die Berufung fär zulässig erachtet. Dem kann nicht beigetreten werden, da die Berufung nicht entsprechend der Vorschrift des § 519 Abs.3 Nr.2 begründet worden ist.
Wenn das Gesetz für den Berufungsbegründungssöhrift-satz die Unterschrift eines beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts fordert, so soll damit für das Gericht jeder Zweifel ausgeschlossen werden, daß dieser die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes Übernommen hat {RGZ 119* 62, 63). Der Schriftsatz vom 12. Mai 1958 ist nicht unterzeichnet und daher unbeachtlich.
 
Der vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Unterzeichnete Schriftsatz vom 13. Mai 1958 enthält koine Berufungsgründe und stellt für sich allein keine Berufungsbegründung dar. Seinem Inhalt und Sinn nach ist er eine Streitverkündung. Er läßt nicht die Absicht erkennen, daß mit ihm die Berufung begründet werden sollte (RGZ 145? 175? 176). Entsprechend der Vorschrift des § 73 ZPO enthält er Ausführungen über die Lage des Rechtsstreits? darunter auch die Angabe? die Berufung sei mit "dem Schriftsatz des Unterfertigten vom 12.5•58" begründet worden. Liese Angabe war unrichtig. Den Ausführungen kann nur entnommen werden, daß der Vertreter der Beklagten der (irrigen) Ansicht war, er habe die Berufung begründet.
Da der Streitverkündungsschriftsatz nicht einmal die Absicht erkennen läßt, durch ihn die Berufung zu begründen, taucht gar nicht die Präge auf, ob der nicht Unterzeichnete Schriftsatz vom 12. Mai 1958 als integrierender Bestandteil eines unvollständigen Berufungsbegründungsschriftsatzes gewertet werden oder durch Bezugnahme in einem solchen zur Vervollständigung einer Berufungsbegründung dienen könnte? eine Präge, die das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof grundsätzlich verneint haben fz.B. RGZ 145? 266? 267; BGHZ 7? 170). Erst recht stellt sich entgegen der Meinung der Revisionserwiderung im vorliegenden Pall nicht die Präge? ob die Einreichung eines nicht unterschriebenen Schriftsatzes dann genüge, wenn er die Anlage eines ordnungsgemäß unterschriebenen Anschrcibens darstellt (KGJW 1930, 169). Es' besteht daher hier kein Anlaß^zu diesem mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Pall Stellung zu nehmen.
'.-vrr/Uh
 
Der Beklagten und ihrer Streithelferin kann auch, abgesehen davon, daß die Streitverkündung die Absicht, damit die Borüfung zu begründen, nicht erkennen läßt, nicht zugegeben werden, daß der Schriftsatz vom 12«
Mai **958, der den bloßen Entwurf einer Berufungsbegründung enthält, die Eigenschaft eines Entwurfs dadurch verloren hat, daß er in der Streitverkündung als ’•Schriftsatz des Unterfertigten” bezeichnet worden ist. Wie ausgeführt, war diese Angabe irrtümlich, es lag kein ’’Schriftsatz des Unterfertigten” vor. Eo fehlt der notwendige Nachweis dafür, daß der Vertreter der Beklagten durch diese irrtümliche Angabe völlig eindeutig die Verantwortung für den Inahlt des Schriftsatzes vom 12o I,Iai 1933 übernommen habe. Es läßt sich z.Bo der Fall nicht ausschließen, daß sowohl der Entwurf der Streitverkündung als auch der des Schriftsatzes vom 12. Mai 1958 von einem Mitarbeiter des Anwalts angefertigt, und zwar der Entwurf der Streitverkündung dem Anwalt vor^elevt und von ihm (mit dieser irrtümlichen Angabe) unterzeichnet worden ist, daß aber der Entwurf des Schriftsatzes vom 12. Mai 1958 ihm nicht vorge-legt und nach ’’Beiheftung" durch dnen Kanzloiange-stcllten bei Gericht eingereicht wurde. In diesem Palle könnte keine Hede davon sein, daß der Anwalt durch Unterzeichnung der Streitverkündung die Verantwortung für den Entwurf übernommen hätte, da er nicht einmal die Möglichkeit der persönlichen Überprüfung gehabt hätte. Um den Sachverhalt völlig eindeutig zu klären, bedürfte es einer Beweisaufnähme, die gerade durch das Erfordernis der Unterschrift vermieden werden soll» Aus der Angabe ’’diese Berufung wurde begründet mit Schriftsatz des Unterfertigten vom ',2.5*58” ergibt
 
sich auch nicht, welchon Inhalt dieser Schriftsatz hat? so daß/ kein Nachweis dafür vorliegt, für welche Ausführungen der Anwalt die Verantwortung übernommen hat. Man denke an den Fall: Sem Anwalt war zunächst ein Entwurf mit dom Saturn des 12. Mai 1958 vorgelegt worden; in einer Abschrift dieses Entwurfs hat er Änderungen vorgenommen, vielleicht weil der Entwurf ein für seinen Mandanten ungünstiges Geständnis enthiolt. Sie nicht geänderte Urschrift des Entwurfs ist aus Kanzloiveroohen dem Gericht eingereicht worden. Hier wird sich der Anwalt mit Recht darauf berufen können, daß er den Entwurf nicht unterzeichnet, also auch die Verantwortung dafür nicht übernommen habe.
Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüber hinausgehenden Nachweis dafür zu fordern, daß der Anv/alt selbst den Prozeßstoff durchgearbeitet und das Ergebnis seiner Arbeit in dem Schriftsatz niedergelegt hat. Sie Rechtssicherheit verlangt aber andererseits auch, daß an diesem äußeren Merkmal, der Unterschrift, streng festgehalten wird. Sie Revision entnimmt dem in I»M ZPO § 519 Nr. 37 abgedruckten Urteil des erkennenden' Senats, es komme auf den Nachweis an, daß die Berufungsbegründung das Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sei. Sas ist richtig. Ser Senat bat aber keinen Zweifel darüber gelassen, daß dieser Nachweis durch die Unterschrift zu erbringen ist. Ob es ganz vereinzelte Ausnabme-fälle geben kann, in denen der Nachweis ohne Beweisaufnahme anderweit erbracht werden kann '[etwa durch ein untorzoichnetes Begleitschreiben, mit dem die
 
nicht Unterzeichnete Berufungsbegründung fest verbunden ist), bedarf hier keiner Erörterung. Der Nachweis ist jedenfalls nicht erbracht, wenn in einem gleichzeitigen oder späteren, innerhalb der Beru-fungsbogründungsfrist eingeroichten Schriftsatz des Anwalts lediglich ausgeführjb wird, die Berufung sei mit einem (nicht Unterzeichneten) datierten Schriftsatz dieses Anwalts begründet worden.
Zu .Unrecht bezieht sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in DM ZPO § 338 Nr. 1. Abgesehen davon, daß an eine Berufungs-begründung andere Anforderungen gestellt werden müssen als an einen Einspruch, konnte in dem dort entschiedenen Pall der später innerhalb der Einspruchsfrist oingegangene, Unterzeichnete Schriftsatz selbst als Einspruch gewertet werden; er enthielt nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs die Erklärung, daß Einspruch eingelegt sein solle. Überdies ging es dort nur um die Frage, ob Einspruch eingelegt worden war, während es sich im vorliegenden Pall darum handelt, ob dor in einer Stroitverkündung enthaltene bloße Bericht des Anwalts, er habe durch einen (nicht Unterzeichneten) Schriftsatz die Berufung begründet, den Nachweis dafür liefern kann, daß.er die Verantwortung für den gesamten Inhalt jenes Schriftsatzes übernehme.
Da demnach eine rechtswirksame Berufungsbegründung nicht vorliegt, mußte das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen werden.
 
Die Koetenentscheidung beruht auf §§ 9% 97a *01 ZPO«
Dr« Nastelski	Dr.	Kuhn	Dr.	Nörr
 Liesecke
Dr. Bukov/