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BGH · il ZR 173/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: il ZR 173/57

Tatbestands Die Klägerin nahm im Juli 1950 für die Londoner Firma “The P®|BB Exporting and Importing Oo0—Limited” mit dem damaligen Generalvertreter bCBBder Beklagten Verhandlungen Uber die Lieferung von Fleischwaren durch die Beklagte an die englische Firma auf» SC Bl sicherte der Klägerin eine Provision von 2 1/2 <fo zu*. dem Generaldirektor FflBB von der Londoner Firma statt* in der auch über die Provisionsffage verhandelt wurde«, In der Folgezeit überwies die Beklagte die vom Vertreter ScflB bisher noch nicht bezahlte Provision an die Klägerin» Sie rechnete auch für die weiteren,Lieferungen bis 28* Oktober 1950 mit der Klägerin ab0 Am 27o Oktober 1950 entließ . Die Klägerin hat ausgeführt* sie habe von vornhereineinen unmittelbaren Provisionsanspruch gegen die Beklagte gehabt* da Scf/txhv diese Provision als hierzu bevollmächtigter Vertreter der Beklagten zugeeiohert habe® Mindestens habe die Beklagte in der Unterredung? iuu zeitig eine Herabsetzung der Provision auf 1,5 fo9 berechnet nach den Cif-Werten London unter der Bedingung vereinbart worden, daß die Beklagte am gleichen Tage, an dem sie ein Akkreditiv der Londoner Firma für eine Lieferung erhalte, die Provision überweiseo Diese Bedingung habe die Beklagte nicht erfüllt0 Die Klägerin fordert daher die ihr nach ihrer Ansicht für die Lieferungen seit November 1950 zustehende volle .Provision von 1 <>437 o094 frs« Die Beklagte beantragt Klagabweisungo Sie bestreitet, daß sie, sei es durch ihren Vertreter ScHB, sei es in der Verhandlung vom 23» September 1950 eine eigene Provisionsverpflichtung übernommen habe0 Soweit g.ie Provision an die Klägerin bezahlt habe, habe sie dies lediglich für Rechnung ihres Vertreters Sc0P getane Biese Provision sei bei der Zusammenkunft am 23o September 1950 bedingungslos herabgesetzt worden» Nachdem ScflB am 27o Oktober 1950 ausgeschieden sei? Zwischen den Parteien ist an sich unstreitig* daß die Klägerin Einkaufsagentin der Londoner Firma "The PoJHBPExporting and Importing Co„-limited" viar«, Daher hätte sich ihr Provisionsanspruch in erster Linie gegen ihren Unternehmer zu rieht en«, Die Klägerin hat jedoch«, ohne daß die Beklagte widersprochen hat* vorgetragen,, daß die Londoner Firma aus devisenrechtlichen Gründen ihr keine Provision habe bezahlen können und wollen und daß daher in dem Kaufpreis* den die Klägerin an die Beklagte entrichtete* die Provision mit enthalten gewesen sei* die über, diesen Umweg an die Klägerin abzuführen gewesen seid lo) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt * daß zwar durch die ursprüngliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Vertreter Sc0i die Beklagte zur Provisionszahlung an die Klägerin nicht habe verpflichtet werden können*, da ScflHfe hierzu nicht ermächtigt gewesen sei«, Infolgedessen sei zunächst nur Sc»|Provisionsschuldner gewesen«, Es ist auch unstreitig* daß von der. gestreckt hato Das Berufungsgericht hat nach einer umfassenden Beweiswürdigung des weiteren ausgeführt» die Beklagte habe sich am 23o September 19.50 der Klägerin gegenüber persönlich zur Zahlung.der Provison verpflichtete Das Berufungsgericht hat dabei einmal die Tatsache berücksichtigt* daß der Direktor FMMfcder Londoner Firma zusammen mit dem Segen diese Ausführungen, die keinen sachlichrechtlichen fehler erkennen lassen, wendet sich die Revision mit einer Reihe von Verfabrensrügen0 Soweit sie nicht schon als Angriffe gegen die Beweiswürdigung unzulässig sind, sind sie unbegründet» Dies gilt für die Rüge, die Annahme des Berufungsgerichts würde bedeuten, daß die Beklagte in die Rechte ihres' Generalvertreters eingegriffen hätte, indem sie sich an dessen Stelle zun^Provi-sionsschuldner der Klägerin gemacht hätte» Einmal ist es für die rechtlichen Beziehungen der Beklagten zu ihrem Vertreter unerheblich, ob die Beklagte sich selbst ’ zur Zahlung der Provision verpflicht et eG Zudem hat das Berufungsgericht die Auswirkung der von der Beklagten am 25» September 1950 eingegangenen Verpflichtung auf die Beziehungen zu ihrem Vertreter berücksichtigt» Es stellt auch keinen Verfahrensverstoß dar, daß das Berufungsgericht einen Brief der Beklagten vom 20o Rovem-ber 1950 nicht ausdrücklich aufgeführt hat» Es bedarf daß die Provision im Zeitpunkt des Zahlungseingangs oder der Akkreditivsteilung für Warenlieferungen sofort überwiesen wurde« Bei dieser Feststellung hat das Berufungsgericht u«a« auch die eidlichen Aussagen des Zeugen Fjm verwertet und insbesondere die Erklärungen der Beklagten in dem damaligen Schriftwechsel der Parteien? daß die Klägerin für alle künftigen Lieferungen Provision von der Beklagten erhalten sollte? der Inhaber der Klägerin habe im Februar 1951 anläßlich einer Zusammenkunft in London die noch ausstehende Provision nicht reklamiert« Bas Berufungsgericht brauchte auch nicht auf jedes einzelne Schreiben einzugehen? das Berufungsgericht habe bei der Y/ürdigung der Aussage des Zeugen FflNgfe die Besonderheiten des englischen Prozeßverfahrens nicht berücksichtigt« Hierfür ist kein Anhaltspunkt. Um einen Yerfahrensverstoß nach § 286 ZPO zu rechtfertigen, wäre es zunächst Voraussetzung, daß die Beklagte in dem anhängigen Verfahren sich nicht im ganzen auf die Akten jenes anderen Verfahrens bezogen hätte, sondern angegeben hätte, welche Vorgänge in jenem Verfahren sie zu dem Gegenstand ihres Vortrages mache0 Im übrigen ergibt das Vorbringen der Beklagten in jenem Verfahren lediglich (7 Ö 336/54 Schriftsatz vom 28o September 1956 - GA 115 ff), daß die jetzige und damalige Beklagte behauptet hat, der ‘Zeuge RflHPhabe die Unwahrheit angegeben, nicht aber, daß die Urwahrheit seiner Aussage erwiesen ist* Zusammenfassend ist .daher festzustellen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei eine Provisionsvereinbarung nur unter der Bedingung der sofortigen Provisionszahlung vereinbart worden, keinen verfahrensrechtlichen Bedenken begegneto 3o) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Firma "The FcflHBV Exporting and Importing Co<>-limited" habe die Provisionspflicht der Beklagten nicht übernommen, erhebt die Revision ebenfalls v/eitere verfahrensrechtliche Rügens Es kommt auf diese Rügen schon deshalb nicht an, weil, wie das Berufungsgericht ebenfalls erörtert hat, die Klägerin eine solche Schuldübernahme hätte genehmigen müssen«» Dies ist nicht geschehene Deshalb kann die Klägerin entsprechend der Vereinbarung vom 23o September 1950 die Provision von der Beklagten fordern.»

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BerufungsgerichtVertreterFirmaLieferungKlägerinProvisionRevision

Volltext der Entscheidung

il ZR 173/57
Verkündet am 13o Juli 1959 Pf auz p J ust isangesteilt er ale ISrkundsbeamter der G e schäf t s st elle
2408 G01
I m J? a in e ;a des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Birma Pleischwerke Bienst S flHHHHP GmbH?
* vertreten durch Ihren Geschäftsführer
 Ernst S1
Beklagter und Revisionsklagerin* - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
 die Birma Tl
 gegen
- Pfll
 Avenue des C(
Klägerin und Revisionsbeklagte* - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br«
hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13o Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Bro Rastelski und der Bundesrichter Br« Haidingerp Br« Kuhn, Br, Haager und Br0 Reinicke
 für Recht erkannt;
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 20 Juli*1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesene
 Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Klägerin nahm im Juli 1950 für die Londoner Firma “The P®|BB Exporting and Importing Oo0—Limited” mit dem damaligen Generalvertreter bCBBder Beklagten Verhandlungen Uber die Lieferung von Fleischwaren durch die Beklagte an die englische Firma auf» SC Bl sicherte der Klägerin eine Provision von 2 1/2 <fo zu*. die aus der ihm zustehenden Provision von 7 1/2 <fo gezahlt werden sollteo Für die Lieferungen vom 15 o August 1950 bis 22o September 1950 erhielt die Klägerin einen Teil der Provisionen von £c|i. Am 23 * September 1950 fand am Sitz der Beklagten eine Unterredung zwischen, dem Inhaber der Beklagten* Ernst SflHK dem Mitinhaber der Klägerin* Dr« FBHHfe und. dem Generaldirektor FflBB von der Londoner Firma statt* in der auch über die Provisionsffage verhandelt wurde«, In der Folgezeit überwies die Beklagte die vom Vertreter ScflB bisher noch nicht bezahlte Provision an die Klägerin» Sie rechnete auch für die weiteren,Lieferungen bis 28* Oktober 1950 mit der Klägerin ab0 Am 27o Oktober 1950 entließ . die Beklagte ihren Vertreter ScBI fristloso Am 28«, Oktober 1950 hatten der Inhaber der Beklagten und Generaldirektor Ff^B ßi^ erneute Besprechung über den Preis der künftigen Lieferungen.» Für die weiteren Lieferungen für die Seit vom 13 * November 1950 bis 16„ März 1951 hat die Beklagte an die Klägerin keine Provision bezahlt o
Die Klägerin hat ausgeführt* sie habe von vornhereineinen unmittelbaren Provisionsanspruch gegen die Beklagte gehabt* da Scf/txhv diese Provision als hierzu bevollmächtigter Vertreter der Beklagten zugeeiohert habe® Mindestens habe die Beklagte in der Unterredung? am 25o September 1950 die Provisionsverpflichtung als eigene übernommene Bei dieser Unterredung sei gleich-
iuu
 zeitig eine Herabsetzung der Provision auf 1,5 fo9 berechnet nach den Cif-Werten London unter der Bedingung vereinbart worden, daß die Beklagte am gleichen Tage, an dem sie ein Akkreditiv der Londoner Firma für eine Lieferung erhalte, die Provision überweiseo Diese Bedingung habe die Beklagte nicht erfüllt0 Die Klägerin fordert daher die ihr nach ihrer Ansicht für die Lieferungen seit November 1950 zustehende volle .Provision von 1 <>437 o094 frs«
Die Beklagte beantragt Klagabweisungo Sie bestreitet, daß sie, sei es durch ihren Vertreter ScHB, sei es in der Verhandlung vom 23» September 1950 eine eigene Provisionsverpflichtung übernommen habe0 Soweit g.ie Provision an die Klägerin bezahlt habe, habe sie dies lediglich für Rechnung ihres Vertreters Sc0P getane Biese Provision sei bei der Zusammenkunft am 23o September 1950 bedingungslos herabgesetzt worden» Nachdem ScflB am 27o Oktober 1950 ausgeschieden sei? habe sie am 28c, Oktober 1950 mit Generaldirektor FflHfe vereinbart, es solle von diesem Zeitpunkt an die Londoner Firma die Provisionszahlung an die Klägerin übernehmen«. Als G-egenleistung habe sie sich bereit erklärt, die bisherigen Lieferpreise trotz Steigerung der Fleischpreise und trotz einer Qualitätsverbesserung beizübehalteno
 Bas Landgericht hat - unter Abweisung der Klage im übrigen - die Beklagte zur Zahlung von 685*433 Äs«'verurteilte Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten die Beklagte im wesentlichen entsprechend dem Klagantrag zur Zahlung von l04l6o414 frs«, verurteilte Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt 0
Ifeitscheidungsgrunde s
Zwischen den Parteien ist an sich unstreitig* daß die Klägerin Einkaufsagentin der Londoner Firma "The PoJHBPExporting and Importing Co„-limited" viar«, Daher hätte sich ihr Provisionsanspruch in erster Linie gegen ihren Unternehmer zu rieht en«, Die Klägerin hat jedoch«, ohne daß die Beklagte widersprochen hat* vorgetragen,, daß die Londoner Firma aus devisenrechtlichen Gründen ihr keine Provision habe bezahlen können und wollen und daß daher in dem Kaufpreis* den die Klägerin an die Beklagte entrichtete* die Provision mit enthalten gewesen sei* die über, diesen Umweg an die Klägerin abzuführen gewesen seid
 lo) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt * daß zwar durch die ursprüngliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Vertreter Sc0i die Beklagte zur Provisionszahlung an die Klägerin nicht habe verpflichtet werden können*, da ScflHfe hierzu nicht ermächtigt gewesen sei«, Infolgedessen sei zunächst nur Sc»|Provisionsschuldner gewesen«, Es ist auch unstreitig* daß von der. Provision in Höhe von 7 1/2 die die Beklagte Sc^Hl eingeräumt hatte* 2 1/2 $ für die Klägerin vorgesehen war«, Es ist ferner unstreitig* daß die Klägerin die Provision für Geschäfte*'die vor dem 23o September 1950 abgeschlossen wurden» erhalten hat* teils durch ScB®|selbst* teils in der Weise*’ daß die Beklagte die Provision unter Verrechnung mit	vor-
gestreckt hato
 Das Berufungsgericht hat nach einer umfassenden Beweiswürdigung des weiteren ausgeführt» die Beklagte habe sich am 23o September 19.50 der Klägerin gegenüber persönlich zur Zahlung.der Provison verpflichtete Das Berufungsgericht hat dabei einmal die Tatsache berücksichtigt* daß der Direktor FMMfcder Londoner Firma zusammen mit dem
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Inhaber der Klägerin zu der Beklagten gekommen war, um d en V ertr et er Sc HB auszusc halten , der PflBHt der B e-stechung bezichtigt hatte» Außerdem hat das Berufungsgericht gewürdigt, daß	ein persönliches Interesse
 daran hatte« die Klägerin mit der Beklagten "ins Geschäft zu bringen”, und daß auf der anderen Seite die Beklagte bereit war, alles zu tun, um: dem Wunsch von Direktor
 naehzukommen» Das Berufungsgericht ist dabei auch auf die rechtlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Vertreter ScJHeingegangen» Es hat ferner den Umstand herangezogen, daß die Beklagte bei. den der Besprechung folgenden Provisionsabrechnungen und -Zahlungen, die sie der Klägerin übermittelte, - niemals darauf hingewiesen hat, sie werde hierbei nur für Rechnung ihres Vertreters	tätig»	Endlich ward nach Ansicht des Beru-
f ungsgericht s die selbständige Verpflichtung der Beklagten als ProvisionsSchuldnerin durch die Korrespondenz bestätigt»
Segen diese Ausführungen, die keinen sachlichrechtlichen fehler erkennen lassen, wendet sich die Revision mit einer Reihe von Verfabrensrügen0 Soweit sie nicht schon als Angriffe gegen die Beweiswürdigung unzulässig sind, sind sie unbegründet» Dies gilt für die Rüge, die Annahme des Berufungsgerichts würde bedeuten, daß die Beklagte in die Rechte ihres' Generalvertreters eingegriffen hätte, indem sie sich an dessen Stelle zun^Provi-sionsschuldner der Klägerin gemacht hätte» Einmal ist es für die rechtlichen Beziehungen der Beklagten zu ihrem Vertreter unerheblich, ob die Beklagte sich selbst ’ zur Zahlung der Provision verpflicht et eG Zudem hat das Berufungsgericht die Auswirkung der von der Beklagten am 25» September 1950 eingegangenen Verpflichtung auf die Beziehungen zu ihrem Vertreter berücksichtigt» Es stellt auch keinen Verfahrensverstoß dar, daß das Berufungsgericht einen Brief der Beklagten vom 20o Rovem-ber 1950 nicht ausdrücklich aufgeführt hat» Es bedarf
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für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage fcein.es Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen oder, insbesondere bei einem umfangreichen Schriftwechsel? jedes einzelnen Beweismittels oder einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit? wenn sich nur ergibt? daß eine saeh-entsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BG-HZ 3?l62y175) o Dies ist der Pall? denn das Berufungsgericht hat die Behauptung der Beklagten? die sie in jenem. Brief vom 20«November 1950 aufgestellt und im Prozeß wiederholt hatte? eingehend gewürdigt«
2o) Bas Berufungsgericht hat weiter festgestellt?, am 23o September 1950 sei die von der Beklagten demnach zu entrichtende Provision nicht unbedingt herabgesetzt worden? sondern nur unter der Bedingung? daß die Provision im Zeitpunkt des Zahlungseingangs oder der Akkreditivsteilung für Warenlieferungen sofort überwiesen wurde« Bei dieser Feststellung hat das Berufungsgericht u«a« auch die eidlichen Aussagen des Zeugen Fjm verwertet und insbesondere die Erklärungen der Beklagten in dem damaligen Schriftwechsel der Parteien? in dem die Beklagte diese Auffassung der Klägerin ngerade ausdrücklich bestätigt und stillschweigend anerkannt habe*-’ *
Each dem Berufungsurteil.war weiter Inhalt der Vereinbarung vom 23o September 1950? daß die Klägerin für alle künftigen Lieferungen Provision von der Beklagten erhalten sollte? gleichgültig? ob.sie dabei eine andere Tätigkeit entfaltete« Biese Verpflichtung der Beklagten sei durch die fristlose Entlassung des Vertreters ScflHP nicht berührt worden« Endlich sei auch der Einwand der Beklagten unbegründet? die Firma "The Fo^P^Exporting and Importing Coa-limited” habe bei der Besprechung am 28«Oktober 1950 die Provisionszahlung an die Klägerin übernommene
 Die Verfahrensrügen? die die Revision gegen diese Feststellungen erhebt? sind ebenfalls unbegründet« Eine
 Fotokopie einer Aktennotiz des Mitinhabers der Kläge-rin? Drö	die	er am 23 = September 1950 ange-
fertigt hat ? hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht verwertet? so daß es nicht darauf ankommt ? ob diese Aktennotiz in vollem Inhalt wiedergegeben wurde. Im übrigen hat das Berufungsgericht an anderer Stelle des Urteils der Behauptung der Beklagten«, die Aktennotiz sei vollständig? Rechnung getragen« Die Zeugin Fi^HBihatte zu der Frage? ob die Provision unbedingt oder bedingt herabgesetzt wurde? keine Aussage gemacht? so daß es in diesem Zusammenhang einer Würdigung ihrer Aussage nicht bedurfte« Es ist dem Urteil auch zu entnehmen? dai3 es die Aussagen des' Zeugen HeflP verwertet hat? da es sich mit der Glaubwürdigkeit des’ beugen	ausführlich au seinander setzt«
Unerheblich für die Entscheidung? ob die Provision nur unter der Bedingung herabgesetzt wurde? ist endlich das Beweiserbieten der Beklagten? der Inhaber der Klägerin habe im Februar 1951 anläßlich einer Zusammenkunft in London die noch ausstehende Provision nicht reklamiert« Bas Berufungsgericht brauchte auch nicht auf jedes einzelne Schreiben einzugehen? das über diese Frage unter den Parteien gewechselt wurde« Bes weiteren macht die Revision geltend? das Berufungsgericht habe bei der Y/ürdigung der Aussage des Zeugen FflNgfe die Besonderheiten des englischen Prozeßverfahrens nicht berücksichtigt« Hierfür ist kein Anhaltspunkt. gegeben« Einer dahingehenden besonderen ausdrücklichen Darlegung im Urteil bedarf es nicht« Bie weitere Rüge der Revision?	eei	bei	der	Unterredung am
23o September 1950 nicht zugegen gewesen? widerspricht den Feststellungen im Tatbestand« Eine Tatbestandsberichtigung ist nicht beantragt«
 
Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe? als es die Aussage des Zeugen	für	glaubhaft
 betrachtet habe, nicht'berücksichtigt, daß der Zeuge in einem anderen Rechtsstreit die Unwahrheit gesagt habe»
Um einen Yerfahrensverstoß nach § 286 ZPO zu rechtfertigen, wäre es zunächst Voraussetzung, daß die Beklagte in dem anhängigen Verfahren sich nicht im ganzen auf die Akten jenes anderen Verfahrens bezogen hätte, sondern angegeben hätte, welche Vorgänge in jenem Verfahren sie zu dem Gegenstand ihres Vortrages mache0 Im übrigen ergibt das Vorbringen der Beklagten in jenem Verfahren lediglich (7 Ö 336/54 Schriftsatz vom 28o September 1956 - GA 115 ff), daß die jetzige und damalige Beklagte behauptet hat, der ‘Zeuge RflHPhabe die Unwahrheit angegeben, nicht aber, daß die Urwahrheit seiner Aussage erwiesen ist* Zusammenfassend ist .daher festzustellen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei eine Provisionsvereinbarung nur unter der Bedingung der sofortigen Provisionszahlung vereinbart worden, keinen verfahrensrechtlichen Bedenken begegneto
3o) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Firma "The FcflHBV Exporting and Importing Co<>-limited" habe die Provisionspflicht der Beklagten nicht übernommen, erhebt die Revision ebenfalls v/eitere verfahrensrechtliche Rügens Es kommt auf diese Rügen schon deshalb nicht an, weil, wie das Berufungsgericht ebenfalls erörtert hat, die Klägerin eine solche Schuldübernahme hätte genehmigen müssen«» Dies ist nicht geschehene Deshalb kann die Klägerin entsprechend der Vereinbarung vom 23o September 1950 die Provision von der Beklagten fordern.» .
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Gegen die Höhe der vom Berufungsgericht er^echne-ten Provisionsschuld erhebt die Revision keine Einwendungen^ Haber war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurUckzuweiseno
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