Dieser ist im Laufe des Revisionsverfahrens verstorben, der jetzige Kläger hat an seiner Stelle den Rechtsstreit aufgenommen> Der Gemeinschuld-ner verkaufte durch Vertrag vom 31 o Mai 1954 die in bBBB-SpBHB gelegene Reparaturwerkstatt "Autohaus SpBB” einschließlich einer Werkstatthalle und sonstiger zu dem Betrieb gehörender Gegenstände zu einem Kaufpreis von 20.>000 DM an den unter seiner eingetragenen Firma F. Der Inhaber der Firma Wf^B focht deshalb den Kaufvertrag gegenüber wegen arglistiger Täuschung an0 Nach der Konkurseröffnung über das Vermögen des Mü^BB forderte der Konkursverwalter von der Firma W^H^ die Herausgabe der ihr in Erfüllung des Kaufvertrages übereigneten Gegenstände zur Konkursmasse« - Diese verweigerte die Herausgabe und berief sich auf ein ihr nach ihrer Meinung zustehendes kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB an den in ihrem Besitz befindlichen Sachen. Im November / Dezember 1954 kam es zu einer Vereinba-rung zwischen dem Verwalter und der Firma WBB• Danach kaufte die Firma die streitigen Gegenstände von dem Verwalter zu dem Preise von 6787 DM> Zur Voraussetzung für das endgültige Zustandekommen des zweiten Kaufvertrages und die Zahlung des Kaufpreises wurde gemacht, daß W0^ nicht schon ein Zurück!) I, Durch die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wurde der Rechtsstreit unterbrochen und erst durch die Einlegung der Revision wieder ausgenommen» Die Revision ist daher rechtzeitig und zulässig eingelegt* Ihre Zulässigkeit wird auch nicht dadurch berührt, daß ein der Höhe nach nicht bekannter Teil der Hinterlegungssumme zur Deckung des Vermieterpfandrechts dienen soll, der Kläger also möglicherweise nur einen 6000 DM nicht übersteigenden Betrag zur Verfügung für die Konkursmasse erhälta Der Streit geht in Wahrheit darum, ob der Erblasser lieber die streitigen Gegenstände? daß ein Kaufmann gegen einen anderen Kaufmann eine fällige Forderung aus einem zwischen ihnen geschlossenen Handelsgeschäft hat (§ .369 Abs 1 Satz 1 HGB) > Das Landgericht hält diese Voraussetzung nicht für gegeben, weil zwar der Kaufvertrag vom 31« Mai 1954 ein beiderseitiges Handelsgeschäft gewesen, aber mit Recht angefochteh und daher gemäß § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sei und der Anspruch der Firma auf Rückzahlung des von' ihr bezahl- ten Teiles des Kaufpreises auf ungerechtfertigter Bereicherung beruhe« Das Landgericht geht also davon aus, daß nur ein vertraglicher Anspruch das Zurückbehaltungsrecht des § 369 HGB begründe« Das ist nicht richtig* 53 ££f/) angenommen, ein Handelsgeschäft liege nicht vor, wenn ein Kaufmann zur Erfüllung eines beiderseitigen Handelsgeschäfts mehr* als geschuldet, leistet (ebenso Staub § 352 HGB Anm 10)» Es hat dagegen in seinem Urteil vom 27»18 (RGZ 93* 229) den Standpunkt vertreten, daß der wegen Geschäftsunfähigkeit nichtige Erwerb eines Handelsbetriebes ein beiderseitiges Handelsgeschäft und der auf § 812 BGB gestützte Herausgabeanspruch eine im Betriebe des Geschäfts entstandene Verbindlichkeit sei* Das Reichs-Oberhandelsgericht (ROHG 23, 143/44) hat ausgesprochen, daß die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes rechtlos geleistete oder empfangene Zahlung ein Handelsgeschäft sei« Diesen Standpunkt teilen Ritter 2«Aufl § 343 HG2 Anm 4$ Schwarz in Heufeld-Schwarz § 343 HGB Anm 5; Staub § 343 HGB Anm 29 im Widerspruch zu § 352 Anm 10$ Gadow in Staub 14o Aufl § 343 Anm 29; § 352 Anm 10 unter Aufgabe der früheren Ansicht; ebenso in RGR Komm z HGB § 343 Anm 23$ auf« Handelsgeschäft zu sein, weil es nichtig ist3 die sich aus der Nichtigkeit ergehenden Rechtswirkungen wie Ansprüche auf Rückgewähr5 auf Herausgabe der Bereicherung, sind sämtlich handelsgeschäftlicher Natur-M Pur § 369 HGB insbesondere ist anerkannt, daß ein Anspruch, der n einem inneren Zusammenhang mit einem beiderseitigen Handelsgeschäft entstanden ist, ein Anspruch aus einem Handelsgeschäft ist und dalB der Anspruch, dessentwegen das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird, kein vertraglicher Anspruch zu sein braucht (vgl Gadow aaO § 369 Anm 7; Schlegelberger-Hefermehl § 369 Anm 11)- So ist der Anspruch auf Erstattung von Prozeßkosten ein Anspruch aus einem be. klärte Anfechtung erfaßte bloß das Kaufgeschäft und nicht die Übereignung«, Bie Firma wtfl^war daher zur Herausgabe des Kaufgegenstandes aus ungerechtfertigter Bereicherung verpflicht eto Es ist anerkannt, daß § 369 Abs *!
II 2R i73/55 Verkündet am 11o Juni 1956 Jodas? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2534 072 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Karlheinz _ ____ sSxraße als Verwalter im Konkurs über den Nachlaß des m _ »nki am 7o März 1955 verstorbenen Friedrich Wilhelm Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« gegen den Konkursverwalter Hans TflHBV in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen des Kaufmanns Erwin in W<, R^HHHHHHP Straße W, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Dr„ hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Juni 1956 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Dr„ Canter und der Bundesrichter Dr„ Delbrück, Dr„ Kuhn, Dr»Winkelmann und Pro Haager für Recht erkannt? Auf die Revision des beklagten Konkursverwalters wird das Urteil der 18o Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 13« April 1955 aufgehoben» Die Klage wird abgewiesen* Der Kläger trägt die kosten des Rechtsstreits 0 Von Rechts wegen Tatbestand: Über das Vermögen des Kaufmanns Erwin MüB^B wurde am lo September 1954 das Konkursverfahren eröffnet und der Kaufmann WafmiB zu dem Verwalter bestellt. Dieser ist im Laufe des Revisionsverfahrens verstorben, der jetzige Kläger hat an seiner Stelle den Rechtsstreit aufgenommen> Der Gemeinschuld-ner verkaufte durch Vertrag vom 31 o Mai 1954 die in bBBB-SpBHB gelegene Reparaturwerkstatt "Autohaus SpBB” einschließlich einer Werkstatthalle und sonstiger zu dem Betrieb gehörender Gegenstände zu einem Kaufpreis von 20.>000 DM an den unter seiner eingetragenen Firma F. Wo WflP handelnden Kaufmann Friedrich Wilhelm WBB« Die Firma WBB bezahlte einen Teil des Kaufpreiseso Nach der Übernahme des Betriebes erfuhr sie, daß über die Eigentumsverhältnisse und Pfandrechte an den verkauften Gegenständen ihr gegenüber falsche Angaben gemacht hatte- Der Inhaber der Firma Wf^B focht deshalb den Kaufvertrag gegenüber wegen arglistiger Täuschung an0 Nach der Konkurseröffnung über das Vermögen des Mü^BB forderte der Konkursverwalter von der Firma W^H^ die Herausgabe der ihr in Erfüllung des Kaufvertrages übereigneten Gegenstände zur Konkursmasse« - Diese verweigerte die Herausgabe und berief sich auf ein ihr nach ihrer Meinung zustehendes kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB an den in ihrem Besitz befindlichen Sachen. Der Verwalter bestritt das Bestehen eines solchen Zurückbehaltungsrechts mit der Begründung, es sei infolge der Anfechtung des Kaufvertrages entfallen. Im November / Dezember 1954 kam es zu einer Vereinba-rung zwischen dem Verwalter und der Firma WBB• Danach kaufte die Firma die streitigen Gegenstände von dem Verwalter zu dem Preise von 6787 DM> Zur Voraussetzung für das endgültige Zustandekommen des zweiten Kaufvertrages und die Zahlung des Kaufpreises wurde gemacht, daß W0^ nicht schon ein Zurück!) haltungsrecht gemäß § 369 HGB und damit ein Absonderungsrecht gemäß § 49 KonkO im Konkursverfahren Müd^ zustehec Diese Streitfrage blieh unentschieden* Bis zu ihrer Entscheidung hatte den Kaufpreis bei dem Notar Dr* B zu treuen Händen zu hinterlegen» Von dem hinterlegten Betrage sollte zunächst der Vermieter wegen eines etwa bestehenden Vermieterpfandrechtes befriedigt werden* Der Restbetrag sollte ah den Verwalter nach der Entscheidung über das angebliche Zurückbehaltungsrecht WflBP und damit zugleich über die Rechtswirksamkeit des zweiten Kaufvertrages ausgezahlt werden Die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, daß das streitige Zurückbehaltungsrecht sich auf die auf Grund des ersten Kaufvertrages im Besitz der Firma befindlichen Sachen, nicht aber auf den hinterlegten Kaufpreis beziehe* Der Kläger ist der Meinung, habe sein Zurückbehal- tungsrecht jedenfalls durch die Anfechtung des ersten Kaufvertrages verloren, er fordert deshalb die Einwilligung in die Auszahlung der Hinterlegungssumme an sich«, W0KP hat die gegenteilige Meinung vertreten* Er ist vor Erhebung der Klage verstorben. Der damalige Konkursverwalter hat deshalb die Klage gegen seine unbekannten Erben, vertreten durch den Nac laßpfleger, gerichtet; das Landgericht hat diese nach dem geantrag verurteilt. Nachdem das Urteil des Landgerichts am 28, April 1955 zugestellt war, wurde am 2. Mai 1955 das Konkursverfahren über den Nachlaß eröffnet und der jetzige Beklagte zu dem* Konkursverwalter bestellte Dieser hat am-21. Juli 1955 mit Genehmigung des Klägers Sprungrevision e«ngelegt und beantragt die Abweisung der Klage» Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision. Eni: sch ei dungsgründe s I, Durch die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wurde der Rechtsstreit unterbrochen und erst durch die Einlegung der Revision wieder ausgenommen» Die Revision ist daher rechtzeitig und zulässig eingelegt* Ihre Zulässigkeit wird auch nicht dadurch berührt, daß ein der Höhe nach nicht bekannter Teil der Hinterlegungssumme zur Deckung des Vermieterpfandrechts dienen soll, der Kläger also möglicherweise nur einen 6000 DM nicht übersteigenden Betrag zur Verfügung für die Konkursmasse erhälta Der Streit geht in Wahrheit darum, ob der Erblasser lieber die streitigen Gegenstände? belastet mit dem Vermieterpfandrecht, behalten durfte oder ob er sie zur Konkursmasse Mü^||^ herausgeben mußte« Hatte er das Zurückbehaltungsrecht j so entfällt nach der Vereinbarung der zweite Kaufvertrag und damit der Anlaß zur Hinterlegung des vollen Betrages« Die Revisionssumme ist also erreicht* IIo 1* Das handelsrechtliche Zurückbehaltungsrecht setzt voraus? daß ein Kaufmann gegen einen anderen Kaufmann eine fällige Forderung aus einem zwischen ihnen geschlossenen Handelsgeschäft hat (§ .369 Abs 1 Satz 1 HGB) > Das Landgericht hält diese Voraussetzung nicht für gegeben, weil zwar der Kaufvertrag vom 31« Mai 1954 ein beiderseitiges Handelsgeschäft gewesen, aber mit Recht angefochteh und daher gemäß § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sei und der Anspruch der Firma auf Rückzahlung des von' ihr bezahl- ten Teiles des Kaufpreises auf ungerechtfertigter Bereicherung beruhe« Das Landgericht geht also davon aus, daß nur ein vertraglicher Anspruch das Zurückbehaltungsrecht des § 369 HGB begründe« Das ist nicht richtig* Nach § 343 Abs 1 HGB sind Handelsgeschäfte alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zu dem Betrieb seines Handelsgewerbes gehören« Das können auch Rechtshandlungen sein, denen das Gesetz Rechtswirknngen heilegt (Sehlegelberger-Hildebrandt 3oAufl § 343 Anm 7$ Gadow in RGR Komm z HGB § 343 Anm 14$ Düring er-Hachenhurg § 343 Anm 2)- Das Reichsgericht hat in seinem Urteil vom 23»5o 19 (RGZ 96. 53 ££f/) angenommen, ein Handelsgeschäft liege nicht vor, wenn ein Kaufmann zur Erfüllung eines beiderseitigen Handelsgeschäfts mehr* als geschuldet, leistet (ebenso Staub § 352 HGB Anm 10)» Es hat dagegen in seinem Urteil vom 27»18 (RGZ 93* 229) den Standpunkt vertreten, daß der wegen Geschäftsunfähigkeit nichtige Erwerb eines Handelsbetriebes ein beiderseitiges Handelsgeschäft und der auf § 812 BGB gestützte Herausgabeanspruch eine im Betriebe des Geschäfts entstandene Verbindlichkeit sei* Das Reichs-Oberhandelsgericht (ROHG 23, 143/44) hat ausgesprochen, daß die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes rechtlos geleistete oder empfangene Zahlung ein Handelsgeschäft sei« Diesen Standpunkt teilen Ritter 2«Aufl § 343 HG2 Anm 4$ Schwarz in Heufeld-Schwarz § 343 HGB Anm 5; Staub § 343 HGB Anm 29 im Widerspruch zu § 352 Anm 10$ Gadow in Staub 14o Aufl § 343 Anm 29; § 352 Anm 10 unter Aufgabe der früheren Ansicht; ebenso in RGR Komm z HGB § 343 Anm 23$ § 35'2 Anm 10; Koenige § 343 HGB Anm 1; Teichmann-Koehler § 343 HGB Anm 2; § 369 Anm 1 a; Düringer-Hachenburg § 343 HGB Anm 2; Schlegelberger-Hildebrandt § 343 HGB Anm 7; Schlegel-berger-Hef ermehl § 369 Anm 11; Baumbach-Duden HGB § 343 Ann 1 Hier braucht aber nicht einmal entschieden zu werden, ob jede grundlose Bereicherung unter Kaufleuten den Begriff des Handelsgeschäfts erfüllt. Denn es geht um die Rückforderung einer Leistung, die auf Grund eines beiderseitigen Handelsgeschäfts bewirkt wurde und die erst durch eine nach Vornab« der Leistung erklärte Anfechtung ihre Grundlage verlor. Mind stens in einem solchen Ralle ist die Leistung ein • Geschäft das zu dem Betriebe des Handelsgewerbes des Leistenden und des Empfängers gehört (Heymann-Kötter HGB § 343 Anm 1 Abs 2$ Teichmann-Koehler § 369 HGB Anm 1 a). Ehrenberg sagt in sein Handbuch (Bd II, 80/81) mit Rechts wEin Geschäft hört nicht 4 auf« Handelsgeschäft zu sein, weil es nichtig ist3 die sich aus der Nichtigkeit ergehenden Rechtswirkungen wie Ansprüche auf Rückgewähr5 auf Herausgabe der Bereicherung, sind sämtlich handelsgeschäftlicher Natur-M Pur § 369 HGB insbesondere ist anerkannt, daß ein Anspruch, der n einem inneren Zusammenhang mit einem beiderseitigen Handelsgeschäft entstanden ist, ein Anspruch aus einem Handelsgeschäft ist und dalB der Anspruch, dessentwegen das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird, kein vertraglicher Anspruch zu sein braucht (vgl Gadow aaO § 369 Anm 7; Schlegelberger-Hefermehl § 369 Anm 11)- So ist der Anspruch auf Erstattung von Prozeßkosten ein Anspruch aus einem be. derseitigen Handelsgeschäft, wenn er in einem Rechtsstreit über einen Vertrag erwachsen ist, der ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist« Pür einen Anspruch auf Herausgabe einer Leistung, die auf Grund eines inzwischen angefochtenen beiderseitigen Handelsgeschäfts erbracht wurde, kann nichts anderes gelten«, 2o Bas handelsrechtliche Zurückbehaltungsrecht setzt weiter voraus, daß das Zurückbehaltungsrecht an Sachen des Schuldners ausgeübt wird, die mit seinem Willen in den Besitz des Zurückbehaltenden gelangt sind (§ 369 Abs 1 Satz 1 HGB)* Bas Zurückbehaltungsrecht ist aber auch begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstände von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist (§ 369 Abs 1 Satz 2 HGB) - Die von er- klärte Anfechtung erfaßte bloß das Kaufgeschäft und nicht die Übereignung«, Bie Firma wtfl^war daher zur Herausgabe des Kaufgegenstandes aus ungerechtfertigter Bereicherung verpflicht eto Es ist anerkannt, daß § 369 Abs *! Satz 2 HGB gegeben ist, wenn die KaufSache wegen erfolgreicher Anfechtung des Kaufvertrages aus ungerechtfertigter Bereicherung zurück-zugewähren ist (Baumbach-Buden § 369 Anm 3; Gadow aaO § 369 Anm 24-5 Schlegelberger-Hef ermehl § 369 Anm 22$ Büringer-Hachenburg § 369 Anm 10 a)c Biesen Fall bringt die Benkschrift 1 zu dem Entwurf eines Handelsgesetzbuchs (1897) auf Seite 227 als Beispiel des damals eingefügten § 361 Abs 1 Satz 2, der als § 369 Abs 1 Satz 2 HGB Gesetz wurde* Der Firma Weber stand daher das von ihr in Anspruch genommene Zurückbehaltungsrecht zu. Es gab ihr ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 49 KO), Die im Vertrage vcia Ho-vember / Dezember 1954 vereinbarte Voraussetzung zur Zahlung der hinterlegten 6 = 78? DM ist also nicht gegeben- Die Klage ist darum unbegründet und war daher abzuweisen. Die Kesten ent Scheidung beruht auf § 91 ZPO.. Dr« Canter Dra Delbrück Dr„Kuhn Dr„ Winkelmann DroHaager