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BGH · II ZR 172/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 172/90

vertreten durch den geschäftsführenden Straße Hl Beklagten und Revisionsklägerin, Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für die Beklagte auf 31.905,00 DM festgesetzt. Die Beklagte vertritt die Auffassung, da das Berufungsgericht ihrem Guthaben (21.508,64 DM) Forderungen der Klägerin in Höhe von 47.108,12 DM entgegengesetzt habe, sei dieser Betrag maßgebend. In diesem Sta-ium können die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche grundsätzlich nicht mehr selbständig geltend gemacht werden, sie sind vielmehr unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (vgl. Dementsprechend hat das Berufungsgericht sowohl die begründeten Ansprüche der Klägerin als auch das Guthaben der Beklagten in die Auseinandersetzungsrechnung eingesetzt und einen Ausgleichsanspruch der Klägerin in Höhe von 25.599,48 DM zuerkannt. Dieser Betrag - und nicht die in die Auseinandersetzungsrechnung eingesetzten Einzelansprüche der Klägerin in Röhe von 47.108,12 DM - ist für den Wert der Beschwer der Beklagten maßgebend. Dieser Wert erhöht sich noch um den von der Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachten Einzelanspruch in Höhe von 6.305,52 DM, dessen Abweisung die Revision ebenfalls angreift.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 172/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der K. F.	&	Co.,
Gesellschafter Karl F.
vertreten durch den geschäftsführenden Straße	Hl
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
 gegen
die Gilbert J. Mc Cfll & Co. GmbH, vertreten durch die Ge-schäftsführer Dipl.-Kfm. Peter-P. SflBB und Horst f-Straße AB,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 Streitverkündeter auf seiten der Klägerin: Hans U^^B# SBBBBtetraße MI,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
3/
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes,
>r. Hesselberger, Röhricht und Stodolkowitz
 am 17. Dezember 1990
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf über 40.000,— DM festzusetzen, wird zurückgewiesen .
Gründe:
Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für die Beklagte auf 31.905,00 DM festgesetzt. Die Beklagte vertritt die Auffassung, da das Berufungsgericht ihrem Guthaben (21.508,64 DM) Forderungen der Klägerin in Höhe von 47.108,12 DM entgegengesetzt habe, sei dieser Betrag maßgebend. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Die zwischen den Parteien bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist am 28. Mai 1984 aufgelöst worden. Sie ’ efindet sich nunmehr im Abwicklungsstadium. In diesem Sta-ium können die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche grundsätzlich nicht mehr selbständig geltend gemacht werden, sie sind vielmehr unselbständige
 Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (vgl. BGHZ 37, 299, 304; Sen.Urt. v. 16. Mai 1988 - II ZR 316/87, BGHR BGB § 730 Abs. 1 - Auseinandersetzungsrechnung 1). Dementsprechend hat das Berufungsgericht sowohl die begründeten Ansprüche der Klägerin als auch das Guthaben der Beklagten in die Auseinandersetzungsrechnung eingesetzt und einen Ausgleichsanspruch der Klägerin in Höhe von 25.599,48 DM zuerkannt. Dieser Betrag - und nicht die in die Auseinandersetzungsrechnung eingesetzten Einzelansprüche der Klägerin in Röhe von 47.108,12 DM - ist für den Wert der Beschwer der Beklagten maßgebend. Dieser Wert erhöht sich noch um den von der Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachten Einzelanspruch in Höhe von 6.305,52 DM, dessen Abweisung die Revision ebenfalls angreift. Damit beträgt der endgültige yvert der Beschwer 31.905,00 DM.
boujong
 Brandes
Hesselberger
 Röhricht
Stodolkowitz