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BGH · II ZR 172/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 172/85

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 5. Die in Baden-Baden ansässige Klägerin hat bei der Beklagten den Transport von Präzisions-Richtmaschinen mit "Lastkraftwagen, Eisenbahn, Seeschiff und Flugzeug" Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. den Anspruch Jedenfalls nach § 33 Abs. 1 Satz 1 (MDer Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt") der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen (ADS) für unbegründet« Die Vorschrift sei vorliegend nach Nr. 9.6.2 der Besonderen Bestimmungen für die Güterversicherung (ADS Güterversicherung 1973) anwendbar, da diese Bestimmungen nach der General-Police ebenfalls Bestandteil des Versicherungsverhältnisses seien. Damit habe sich die Klägerin nicht nur der Obhut über die Sache begeben, sondern JflB alle mit dem Transport anfallenden Arbeiten derart übertragen gehabt, daß mögliche Weisungen ihrerseits überflüssig geworden seien. a) Nach Nr. 1.2 der Geschriebenen Bedingungen zur General-Police finden die ADS Güterversicherung 1973 auch für Landtransporte innerhalb Europas Anwendung. Dem Leser der ADS Güterversicherung 1973» wie sie der Klägerin mit der General-Police ausgehändigt worden sind, fällt sie dadurch besonders ins Auge, daß Nr. 9.6 die durch Fettdruck und Buchstabengröße hervorgehobene Überschrift "Verhältnis zu den ADS" trägt. Danach kann von einer Klausel, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild, so ungewöhnlich ist, daß der Vertragspartner des Verwenders der ADS Güterversicherung 1973 nicht mit ihr zu rechnen braucht, keine Rede sein. b) Bei der DTV-Maschinenklausel 1973 handelt es sich um Zusatzbedingungen für die Transportversicherung von Maschinen und Apparaten (vgl. deutlicher, wenn man ins Auge faßt, daß Nr, 3.1 der DTV-Maschinenklausel 1973 die zuvor geltende Fassung dieser Bestimmung (abgedruckt bei Ritter/Abraham, Das Recht der Seeversicherung 2. 2. Hingegen wendet sich die Revision mit Grund gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kraftfahrer JgH sel als Repräsentant der Klägerin anzusehen, so daß ihr dessen Verschulden zuzurechnen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Repräsentant des Versicherungsnehmers, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten und befugt ist, selbständig in einem gewissen Umfang für diesen zu handeln und auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (vgl. Mai 1969 - IV ZR 616/68, LM AVB f.KraftfVers § 7 Nr. 17 = VersR 1969, 695, 696; Urt. v. Dem Vortrag der Parteien zur Stellung und Tätigkeit des Kraftfahrers sich lediglich entnehmen, daß er seit mehr als 10 Jahren bei der Klägerin als gewerblicher Arbeitnehmer angestellt war und mit einem firmeneigenen LKW Richtmaschinen der Klägerin auf zahlreichen Fahrten befördert hat. Aus dieser untergeordneten Tätigkeit im Betrieb der Klägerin ergibt sich nichts dafür, daß er im Rahmen der Transportversicherung für die am 25. Allerdings können auch einer untergeordneten Hilfsperson des Versicherungsnehmers Aufgaben übertragen werden, die wegen ihrer Art oder ihres (Anfangs eine Repräsentantenstellung begründen. Das wird vor allem anzunehmen sein, wenn diese Aufgaben mit einer gewissen Selbständigkeit verbunden sind und in deren Rahmen die Hilfsperson berechtigen, Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsver-hältnis wahrzunehmen. Jedoch reicht hierfür nicht schon aus, daß die Hilfsperson, wie hier, jeweils auf Veranlassung und Weisung des Versicherungsnehmers oder eines seiner Repräsentanten bestimmte Waren mit einem Fahrzeug des Versicherungsnehmers befördert, mag das auch während eines längeren Zeitraums geschehen. In einem Teil des Schrifttums zu den ADS wird die Auffassung vertreten, daß dem Versicherungsnehmer eine Schadenverhütungspflicht obliegt (Ritter/Abraham a.a.O.Bd. I § 33 An. 12 f; Schlegelberger, Seeversicherungsrecht 2. Im übrigen ist für dien Streitfall zu bedenken, daß es der Sache nach um eine Binnentransport-verSicherung geht, für welche die Rechtsprechung ohnehin keine Schadensverhütungspflicht des Versicherungsnehmers bejaht (vgl. § 61 An. 1 m.w.N.), außerdem beim Landtransport die Regelung des § 33 Abs.3 ADS ("Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Schiffsbesatzung als solcher nicht zu vertreten"), aus der in erster Linie eine Schadensverhütungspflicht des Versicherungsnehmers im Rahmen der Seeversicherung hergLeitet wird (vgl.

Zitierte Normen: § 3 AGBG § 278 BGB
VersicherungsnehmersVersicherungsnehmerADSKlauselBestimmungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

Df NAMEN DES VOLKES
II ZR 172/85	URTEIL
ln dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24. Februar 1986 Schnurr
 Justizhauptsekretäi als Urknndsbeamter der GeschiftssteUe
 der Afli Artur RBB GmbH,	____
vertreten durch Ihre Geschäftsführer Artur Rfli und
 Antonia RflIB,	____
SHBHistraße ■ ,	■,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
die ScBBBBH National Versicherungs-AG, vertreten durch ihren Vorstand Andrfe L'HBi und Wolfgang V,	_____
Neue MBBBB Straße t, fflHH am MBB,
- Prozeßbevollmächtigte
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr. MBBi -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Hesselberger und Dr. Rinne
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 1985 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 1983 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.160 DM nebst 14 % Zinsen seit 1. April 1982 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die in Baden-Baden ansässige Klägerin hat bei der Beklagten den Transport von Präzisions-Richtmaschinen mit "Lastkraftwagen, Eisenbahn, Seeschiff und Flugzeug"
 
nach "Ländern lt. beigefügter Prämientabelle sowie Retouren" versichert (General-Police vom 23. Dezember 1976). Sie nimmt die Beklagte auf Deckung eines Schadens in Anspruch, der ihr am 23. Februar 1982 beim Abladen einer solchen Maschine entstanden ist. Der bei der Klägerin beschäftigte Fahrer	hatte die Ma-
schine mit einem LKW der Klägerin von einer Messe in Frankfurt nach Baden-Baden zurückbefördert. Beim Abladen blieb die Maschine durch eine Unachtsamkeit Jungs an einem Teil des LKW hängen und stürzte ab.
Die Klägerin erlitt einen Schaden von 12.160 DM. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hält den Anspruch für unbegründet.
Sie leitet ihre Deckungsfreiheit aus Nr. 3.1 der DTV-Maschinenklausel 1973 her. Die Klausel ist Bestandteil des Versicherungsvertrags.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob Nr. 3.1 ("Ausgeschlossen sind in jedem Fall Schäden, die der Versicherungsnehmer durch mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise verschuldet hat") der DTV-Maschinen-klausel 1973 dem Klageanspruch entgegensteht. Es hält
 
den Anspruch Jedenfalls nach § 33 Abs. 1 Satz 1 (MDer Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt") der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen (ADS) für unbegründet« Die Vorschrift sei vorliegend nach Nr. 9.6.2 der Besonderen Bestimmungen für die Güterversicherung (ADS Güterversicherung 1973) anwendbar, da diese Bestimmungen nach der General-Police ebenfalls Bestandteil des Versicherungsverhältnisses seien. Außerdem müsse sich die Klägerin das fahrlässige Verhalten ihres Fahrers JflB zurechnen lassen. Jung sei als ihr Repräsentant anzusehen. Als langjähriger mit dem Transport der Maschinen betrauter Fahrer seien ihm alle Aufgaben von der Beladung über den Transport bis zu dem Entladen übertragen gewesen. Damit habe sich die Klägerin nicht nur der Obhut über die Sache begeben, sondern JflB alle mit dem Transport anfallenden Arbeiten derart übertragen gehabt, daß mögliche Weisungen ihrerseits überflüssig geworden seien.
II.	Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen mit Erfolg.
1. Nicht zu folgen ist ihr allerdings, soweit sie meint, im Streitfall seien die ADS, zu demindest deren § 33» nicht anwendbar.
a) Nach Nr. 1.2 der Geschriebenen Bedingungen zur General-Police finden die ADS Güterversicherung 1973 auch für Landtransporte innerhalb Europas Anwendung.
Die Bestimmungen der ADS Güterversicherung 1973 sind daher vorliegend heranzuziehen. Diese sehen in Nr. 9.6.1
 
vor, daß sie an die Stelle der Besonderen Bestimmungen über die Güterversicherung der ADS (§§ 80 bis 90) treten. Ferner heißt es in Nr. 9.6.2, daß "ergänzend die übrigen Bestimmungen der ADS gelten". Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich insoweit um keine überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG. Die Klausel befindet sich am Ende der Schlußbestimmungen der ADS Güterversicherung 1973. Sachlich gehört sie zu diesen Bestimmungen. Dem Leser der ADS Güterversicherung 1973» wie sie der Klägerin mit der General-Police ausgehändigt worden sind, fällt sie dadurch besonders ins Auge, daß Nr. 9.6 die durch Fettdruck und Buchstabengröße hervorgehobene Überschrift "Verhältnis zu den ADS" trägt.
Danach kann von einer Klausel, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild, so ungewöhnlich ist, daß der Vertragspartner des Verwenders der ADS Güterversicherung 1973 nicht mit ihr zu rechnen braucht, keine Rede sein.
b) Bei der DTV-Maschinenklausel 1973 handelt es sich um Zusatzbedingungen für die Transportversicherung von Maschinen und Apparaten (vgl. Enge, Erläuterungen zu den ADS-Güterversicherung 1973 und dazugehörigen DTV-Klauseln S. 131). Daß die Einbeziehung dieser speziellen Klausel in das Versicherungsverhältnis der Parteien abweichend von Nr. 9.6.2 der ADS Güterversicherung 1973 den Ausschluß der ADS oder jedenfalls ihres § 33 bewirkt haben soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere gibt die Regelung der Nr. 3.1 der DTV-Maschinenklausel 1973 insoweit nichts her. Gewiß wird die Regelung von dem Inhalt des § 33 Abs. 1 Satz 1 ADS überdeckt. Daraus folgt jedoch nicht, daß § 33 Abs. 1 Satz 1 ADS neben der DTV-Maschinenklausel 1973 nicht gelten soll. Das wird um so
 
y/
deutlicher, wenn man ins Auge faßt, daß Nr, 3.1 der DTV-Maschinenklausel 1973 die zuvor geltende Fassung dieser Bestimmung (abgedruckt bei Ritter/Abraham, Das Recht der Seeversicherung 2. Aufl. Bd. II S. 1298) lediglich von einem objektiven Risikoausschluß in einen Verschuldenstatbestand geändert und damit die Verbindung zu § 33 ADS hergestellt hat (vgl. Enge a.a.O.
 S. 137).
2. Hingegen wendet sich die Revision mit Grund gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kraftfahrer JgH sel als Repräsentant der Klägerin anzusehen, so daß ihr dessen Verschulden zuzurechnen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Repräsentant des Versicherungsnehmers, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten und befugt ist, selbständig in einem gewissen Umfang für diesen zu handeln und auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Mai 1969 - IV ZR 616/68, LM AVB f. KraftfVers § 7 Nr. 17 = VersR 1969, 695, 696; Urt. v. 1. Oktober 1969 - IV ZR 632/68 = VersR 1969, 1086,
1087; Urt. v. 14. April 1971 - IV ZR 17/70, VersR 1971, 538, 539; vgl. auch Behrens, Drittzurechnung im Privatversicherungsrecht S. 8; Karstaedt, Grundsätzliche Fragen der Drittzurechnung in den Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen S. 40). Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht dabei nicht aus, um ein Repräsentantenverhältnis anzunehmen (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1964 - II ZR 17/63, VersR 1964, 149, 150; Urt. v. 20. Mai 1968 - IV ZR 616/68,
 
LM AVB f. KraftfVers § 7 Nr. 17 = VersR 1969, 695, 696). Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt. Dem Vortrag der Parteien zur Stellung und Tätigkeit des Kraftfahrers	sich lediglich
 entnehmen, daß er seit mehr als 10 Jahren bei der Klägerin als gewerblicher Arbeitnehmer angestellt war und mit einem firmeneigenen LKW Richtmaschinen der Klägerin auf zahlreichen Fahrten befördert hat. Aus dieser untergeordneten Tätigkeit	im Betrieb der
 Klägerin ergibt sich nichts dafür, daß er im Rahmen der Transportversicherung für die am 25. Februar 1982 beförderte Maschine Repräsentant der Klägerin gewesen ist. Allerdings können auch einer untergeordneten Hilfsperson des Versicherungsnehmers Aufgaben übertragen werden, die wegen ihrer Art oder ihres (Anfangs eine Repräsentantenstellung begründen. Das wird vor allem anzunehmen sein, wenn diese Aufgaben mit einer gewissen Selbständigkeit verbunden sind und in deren Rahmen die Hilfsperson berechtigen, Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsver-hältnis wahrzunehmen. Jedoch reicht hierfür nicht schon aus, daß die Hilfsperson, wie hier, jeweils auf Veranlassung und Weisung des Versicherungsnehmers oder eines seiner Repräsentanten bestimmte Waren mit einem Fahrzeug des Versicherungsnehmers befördert, mag das auch während eines längeren Zeitraums geschehen.
III.	In einem Teil des Schrifttums zu den ADS wird die Auffassung vertreten, daß dem Versicherungsnehmer eine Schadenverhütungspflicht obliegt (Ritter/Abraham a.a.O. Bd. I § 33 Anm. 12 f; Schlegelberger, Seeversicherungsrecht 2. Aufl. § 33 Anm. 1). Ob dem zu folgen ist, hat der Senat bisher offen gelassen (BGHZ 77, 88,
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 91/92). Die Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Soweit nämlich im Schrifttum eine Schadensverhütungspflicht und damit die Anwendung des § 278 BGB auf die Tätigkeit von Hilfspersonen des Versicherungsnehmers bejaht wird, wird der Kreis dieser Personen praktisch auf jene begrenzt, die eine Repräsentantenstellung innehaben (vgl. Ritter/Abraham a.a.O.
 Anm. 15; Schlegelberger a.a.O. Rn. 2). Daran fehlt es aber, wie dargelegt, bei dem Kraftfahrer Jung der Klägerin. Im übrigen ist für dien Streitfall zu bedenken, daß es der Sache nach um eine Binnentransport-verSicherung geht, für welche die Rechtsprechung ohnehin keine Schadensverhütungspflicht des Versicherungsnehmers bejaht (vgl. Prölls/Martin, WG 23. Auf1.
§ 61 Anm. 1 m.w.N.), außerdem beim Landtransport die Regelung des § 33 Abs. 3 ADS ("Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Schiffsbesatzung als solcher nicht zu vertreten"), aus der in erster Linie eine Schadensverhütungspflicht des Versicherungsnehmers im Rahmen der Seeversicherung hergLeitet wird (vgl. Ritter/Abraham a.a.O. Anm. 12; Schlegelberger a.a.O. Rn. 1), ohne Bedeueung ist.
IV.	Nicht weiter erörtert zu werden braucht der Streit der Parteien, ob das Wort "Verladeweise" in Nr. 3.1 der DTV-Maschinenklausel 1973 nicht nur die Tätigkeit des Beladens und des Verstauens beschreibt, sondern auch die des Ausladens. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten von einer "weiten" Auslegung dieses nicht eindeutigen Begriffs ausgeht, so entfällt damit ihre Deckungspflicht nicht. Denn auch hier fehlt es mangels einer Repräsentantenstellung des Kraftfahrers Jung an einem der Klägerin zuzurechnenden Verschulden.
 
V.	Die Vorinstanzen haben danach die Klage zu Unrecht abgewiesen. Vielmehr ist dieser - einschließlich des nicht bestrittenen Zinsanspruchs - stattzugeben.
Dr. Kellermann	Dr.	Bauer	Bundschuh
 Dr.Hesselberger	Dr.	Rinne