Es liegt keine anfängliche Seeuntüchtigkeit des Schiffes vor, wenn zu erwarten ist, daß ein bei Reiseantritt bestehender Mangel bei gehöriger Bedienung des Schiffes vor Gefahreintritt beseitigt werden wird. - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. (425 BRT; Ladung: 700 t loses Kali-Düngesalz) in der westlichen Ostsee bei Ost-Nord-Ost-Wind (Beaufort-Stärke 7) mit stürmischen Böen auf einer Reise von Hamburg nach Fredericia (Dänemark). Sie ist der Ansicht, daß das Schiff wegen der nicht ordnungsgemäßen Verschließung der Luken vor Reiseantritt von Anfang an seeuntüchtig gewesen sei. Demgegenüber meint der Beklagte, die Seetüchtigkeit des MS bei Reisebeginn könne nicht bezweifelt werden. Das Schiff habe zunächst eine längere Revierfahrt auf der Elbe und sodann die Passage durch den Nord-Ostsee-Kanal vor sich gehabt. Das sei nach Lage der Dinge im Rahmen des üblichen Bordbetriebes auch zu erwarten gewesen, und zwar um so mehr, als eine ausdrückliche Weisung von ihm bestanden habe, die Lukendeckel jeweils mit den dazu gehörigen Vorrichtungen zu sichern. Hingegen haftet er dem Ladungsbeteiligten nicht, wenn der Schaden die Folge einer erst später eingetretenen Seeuntüchtigkeit und dieser Mangel durch nautisch-technisches Verschulden der Besatzung bei der Führung oder sonstigen Bedienung des Schiffes verursacht worden ist (§ 607 Abs. 2 HGB; BGHZ 56, 300, 303). Jedoch ist es seit langem - entsprechend der anglo-amerikanisehen Rechtsprechung - anerkannt, daß ein bei Reisebeginn bestehender Mangel dann keine anfängliche Seeuntüchtigkeit begründet, wenn zu erwarten ist, daß er bei gehöriger Bedienung des Schiffes vor Konkretisierung der Gefahr beseitigt werden wird (Schaps/Abraham, Das deutsche Seerecht 3* Aufl. Sie findet ihre Rechtfertigung vor allem darin, daß es die Verantwortlichkeit des Verfrachters überspannen würde, wenn er auch wegen solcher Mängel der strengen Haftung aus anfänglicher Seeuntüchtigkeit unterworfen wäre, mit deren Behebung im Zuge des üblichen Denn insoweit kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß von dem Schiff und seinen Einrichtungen während der Reise ein ordnungsgemäßer Gebrauch gemacht werden wird, beispielsweise offene Luken oder Pforten rechtzeitig verschlossen werden. Deshalb wirkt sich hier ein Mangel von vornherein auf die Seetüchtigkeit des Schiffes aus, wofür der Verfrachter im Falle eines Schadenseintritts nach § 559 HGB zu haften hat. Nach dem angefochtenen Urteil wollte der Kapitän des MS von Anfang an die Reise von Hamburg nach Fredericia mit nur lose auf den Lukensüllen aufgelegten Lukendeckeln machen, weil er den Wetterbericht für günstig hielt. Dem steht nicht entgegen, daß sich die zu einer ordnungsgemäßen Sicherung der Luken erforderlichen Vorrichtungen an Bord des Schiffes befunden haben und die Zeit zwischen dem Antritt der Reise und dem Erreichen der offenen See ausgereicht hätte, die Sicherung vorzunehmen. Denn ein Schiff ist nicht schon dann stets seetüchtig, wenn es die zu dem Bestehen der Seegefahr notwendigen Ausrüstungsgegenstände an Bord hat. Dabei entlastet den Beklagten nicht, wie die Revision meint, der Gedanke, es könne wegen der verschärften Haftung des Verfrachters für anfängliche Seeuntüchtigkeit "nur darauf ankommen, ob er angesichts der von ihm getroffenen Anordnungen und angesichts des üblichen Bordbetriebes bei objektiver Würdigung davon ausgehen konnte, die Luken würden bis zu dem Auslaufen aus der Schleuse Kiel-Holtenau verschalkt werden". Demnach haben die Vorinstanzen der Klage mit Recht stat'tgegeben, wobei sich der Umfang der Haftung des Beklagten auch nach Inkrafttreten des Seerechtsänderungsgesetzes vom 21.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein HOB §§ 559, 607 Es liegt keine anfängliche Seeuntüchtigkeit des Schiffes vor, wenn zu erwarten ist, daß ein bei Reiseantritt bestehender Mangel bei gehöriger Bedienung des Schiffes vor Gefahreintritt beseitigt werden wird. Sie ist hingegen gegeben, wenn die rechtzeitige Behebung des Mangels aus objektiven oder subjektiven Gründen unwahrscheinlich ist. BGH, Urt. v. 17. Januar 1974 - II ZR 172/72 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 172/72 URTEIL Verkündet am 17. Januar 1974 Werner, Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der GeschftftMtelle in dem Rechtsstreit des Reeders Julius Hl Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsa Dr. alte und gegen die D Aktienselskab, % P 9 (Dänemark), Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr, Prof. Dr. - und 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Liesecke, Dr. Bauer, Dr. Tidow und Bundschuh für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30. November 1972 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. (425 BRT; Ladung: 700 t loses Kali-Düngesalz) in der westlichen Ostsee bei Ost-Nord-Ost-Wind (Beaufort-Stärke 7) mit stürmischen Böen auf einer Reise von Hamburg nach Fredericia (Dänemark). Da die Pontonlukendeckel aus Leichtmetall ohne jede Sicherung außer der eigenen Schwerkraft und den Führungszapfen lose auf den Lukensüllen lagen und auch nicht mit Persenningen abgedeckt waren, konnten Spritzwasser und überkommendes Seewasser in den Laderaum ein-dringen. Infolgedessen kenterte das Schiff südöstlich von Schleimünde und sank. Dadurch geriet die Ladung in Verlust, wogegen das Schiff einige Zeit nach dem Unfall gehoben werden konnte und nach seiner Instandsetzung zu neuen Reisen ausgesandt worden ist. Die Klägerin hat als Ladungsversicherer 149.175 dkr. an die Ladungsempfängerin wegen des Verlusts der Ladung gezahlt. Sie nimmt - aus abgetretenem Recht - den Beklagten als Verfrachter sowie als Reeder des MS "H H ” in Von Rechts wegen Tatbestand: Am 30. Dezember 1969 befand sich MS w it Höhe dieses Betrages in Anspruch. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 149.175 dkr. nebst Zinsen und zur Duldung der Zwangsvollstreckung in MS zu verurteilen. Sie ist der Ansicht, daß das Schiff wegen der nicht ordnungsgemäßen Verschließung der Luken vor Reiseantritt von Anfang an seeuntüchtig gewesen sei. Demgegenüber meint der Beklagte, die Seetüchtigkeit des MS bei Reisebeginn könne nicht bezweifelt werden. Das Schiff habe zunächst eine längere Revierfahrt auf der Elbe und sodann die Passage durch den Nord-Ostsee-Kanal vor sich gehabt. Während dieser Zeit habe die Besatzung die Luken ordnungsgemäß verschließen können. Das sei nach Lage der Dinge im Rahmen des üblichen Bordbetriebes auch zu erwarten gewesen, und zwar um so mehr, als eine ausdrückliche Weisung von ihm bestanden habe, die Lukendeckel jeweils mit den dazu gehörigen Vorrichtungen zu sichern. Daß das hier unterblieben sei, könne nur als nachträgliche Seeuntüchtigkeit bewertet werden. Dafür hafte er jedoch mangels eigenen Verschuldens nicht. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Nach § 559 Abs. 2 HGB hat der Verfrachter dem Ladungsbeteiligten grundsätzlich den Schaden zu ersetzen, der auf der anfänglichen, d. h. bei Reiseantritt bestehenden, Seeuntüchtigkeit des Schiffes beruht (BGHZ 60, 39, 40). Hingegen haftet er dem Ladungsbeteiligten nicht, wenn der Schaden die Folge einer erst später eingetretenen Seeuntüchtigkeit und dieser Mangel durch nautisch-technisches Verschulden der Besatzung bei der Führung oder sonstigen Bedienung des Schiffes verursacht worden ist (§ 607 Abs. 2 HGB; BGHZ 56, 300, 303). Die Entscheidung über den Klageanspruch hängt demnach davon ab, ob MS schon bei Antritt der Reise in Hamburg seeuntüchtig war. Ein Schiff ist seeuntüchtig, wenn der Schiffskörper nicht imstande ist, mit der konkreten Ladung die Gefahren der See zu bestehen, ausgenommen ganz außergewöhnliche, oder .wenn es nicht gehörig eingerichtet, ausgerüstet, bemannt und mit genügenden Vorräten versehen ist (vgl. Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht 2. Aufl. S. 238). Jedoch ist es seit langem - entsprechend der anglo-amerikanisehen Rechtsprechung - anerkannt, daß ein bei Reisebeginn bestehender Mangel dann keine anfängliche Seeuntüchtigkeit begründet, wenn zu erwarten ist, daß er bei gehöriger Bedienung des Schiffes vor Konkretisierung der Gefahr beseitigt werden wird (Schaps/Abraham, Das deutsche Seerecht 3* Aufl. Anm. 13 zu § 513 HGB; Müller, Seeuntüchtigkeit und Management of the Ship nach den Haager Regeln S. 39 ff; Götz, Das Seefrachtrecht der Haager Regeln nach anglo-amerikanischer Praxis S. 80 ff). Dieser Ansicht hat sich der Senat angeschlossen (BGHZ 60, 39, 44). Sie findet ihre Rechtfertigung vor allem darin, daß es die Verantwortlichkeit des Verfrachters überspannen würde, wenn er auch wegen solcher Mängel der strengen Haftung aus anfänglicher Seeuntüchtigkeit unterworfen wäre, mit deren Behebung im Zuge des üblichen 5 Bordbetriebes vor Gefahreintritt zu rechnen ist (ebenso Schaps/Abraham aaO Anm. 5 zu § 559 HGB). Anders ist es hingegen, wenn es aus objektiven oder subjektiven Gründen unwahrscheinlich ist, daß ein bei Reiseantritt vorhandener Mangel noch rechtzeitig abgestellt werden wird. Hier muß der gefahrdrohende Zustand zur Feststellung einer anfänglichen Seeuntüchtigkeit herangezogen werden (Müller aaO S. 5( Götz aaO S. 82; Schaps/Abraham aaO Anm. 13 zu § 513 HGB). Denn insoweit kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß von dem Schiff und seinen Einrichtungen während der Reise ein ordnungsgemäßer Gebrauch gemacht werden wird, beispielsweise offene Luken oder Pforten rechtzeitig verschlossen werden. Deshalb wirkt sich hier ein Mangel von vornherein auf die Seetüchtigkeit des Schiffes aus, wofür der Verfrachter im Falle eines Schadenseintritts nach § 559 HGB zu haften hat. So lag es hier. Nach dem angefochtenen Urteil wollte der Kapitän des MS von Anfang an die Reise von Hamburg nach Fredericia mit nur lose auf den Lukensüllen aufgelegten Lukendeckeln machen, weil er den Wetterbericht für günstig hielt. Dementsprechend hatte er angeordnet, die Lukendeckel nicht mit Persenningen abzudecken und besonders zu sichern. Das führte zur anfänglichen Seeuntüchtigkeit des Schiffes. Denn MS "H^^ konnte nunmehr von vornherein nicht allen Gefahren einer Reise im Winter über einen Teil der Ostsee, die unter Umständen auch überraschend auf-treten konnten, erfolgreich begegnen. Dem steht nicht entgegen, daß sich die zu einer ordnungsgemäßen Sicherung der Luken erforderlichen Vorrichtungen an Bord des Schiffes befunden haben und die Zeit zwischen dem Antritt der Reise und dem Erreichen der offenen See ausgereicht hätte, die Sicherung vorzunehmen. Denn ein Schiff ist nicht schon dann stets seetüchtig, wenn es die zu dem Bestehen der Seegefahr notwendigen Ausrüstungsgegenstände an Bord hat. Vielmehr muß von diesen auch in der gehörigen Weise Gebrauch gemacht werden. Fehlt hierzu aber von Anfang an der Wille der Schiffsführung, dann ist das Schiff bereits bei Reiseantritt seeuntüchtig. Dafür muß der Verfrachter -hier also der Beklagte - nach §§ 559 HGB, 278 BGB einstehen. Dabei entlastet den Beklagten nicht, wie die Revision meint, der Gedanke, es könne wegen der verschärften Haftung des Verfrachters für anfängliche Seeuntüchtigkeit "nur darauf ankommen, ob er angesichts der von ihm getroffenen Anordnungen und angesichts des üblichen Bordbetriebes bei objektiver Würdigung davon ausgehen konnte, die Luken würden bis zu dem Auslaufen aus der Schleuse Kiel-Holtenau verschalkt werden". Denn vorliegend geht es nicht um eigenes Verschulden des Beklagten, sondern um seine Haftung wegen eines Verhaltens des Kapitäns, das zu einer anfänglichen Seeuntüchtigkeit des MS Hf^ und - entgegen der Ansicht der Revision - auch adäquat zu dem Kentern des Schiffes und dem Verlust der Ladung geführt hat. Demnach haben die Vorinstanzen der Klage mit Recht stat'tgegeben, wobei sich der Umfang der Haftung des Beklagten auch nach Inkrafttreten des Seerechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 1972 nach dem bisherigen Recht richtet (vgl- Urt. v. 5- November 1973 - II ZR 87/72). Stimpel Liesecke Dr. Bauer Dr. Tidow Bundschuh