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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die niindliche Verhandlung vom 9* Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Schulze, Fleck, Stimpel und Dr. Schubath für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Hermann der sich um die Gesellschaft sehr verdient gemacht hatte und seit den Tode Hermann ihr einziger persönlich haftender Gesellschafter gewesen war, hatte nach dem Gesellschaf ts vertrag von 8. Dieser Verwaltungsrat setzte das Gehalt des Klägers alsbald nach dessen Eintritt in die Gesellschaft auf 2 500 DM fest und beschloß am 19. April 1964 änderte der Verwaltungsrat auf Antrag des Vertreters der Beklagten gegen die Stimme des Vertreters des Stammes den früheren Beschluß wie folgt ab: Diesen Beschluß hält der Kläger für unwirksam* Er steht auf dem Standpunkt, der Gesellschaftsvertrag räume dem Verwaltungsrat nicht die Befugnis ein, die einmal fest gesetzte Vergütung zu ändern; zu demindest sei der Beschluß seinen Inhalt nach offenbar unbillig und die Vergütung vom Gericht neu festzusetzen. Den Verwaltungsrat sei seinerzeit bekannt gewesen, daß die Gesellschafter des Stammes vereinbart hätten die Tantieme des Klägers gleichmäßig unter sich zu je 1/5 zu verteilen. Das Oberlandesgericht traf dagegen unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten auf die Berufung des Klägers die Feststellung, der Beschluß von 11. Soweit die Revision meint, aus der größeren "Beweglichkeit", die die vertragschließenden Gesellschafter dem Verwaltungsrat für die Erfüllung der ihm sonst übertragenen Aufgaben eingeräumt hätten, müsse auf ihren Willen geschlossen werden, ihm auch die Entscheidung über später gebotene Änderungen zu übertragen, sind ihre - nicht zwingenden - Ausführungen ein revisionsrechtlich unzuläs- Das Berufungsgericht hat daher von jenem Standpunkt aus folgerichtig weiter geprüft, ob die Vergütung des Klägers vor den 11. Die interne Aufteilung der dem Kläger zugesprochenen gewinnabhängigen Vergütung habe den Kommanditisten des Stammes Ac3cermann einen zusätzlichen Gewinnanteil verschafft und dadurch die im Gesellechaftsvertrag vorgesehene Parität der beiden Stämme verletzt. Bis zu dem Geschäftsjahr 1961 einschließlich sei die Vergütung nach den im Beschluß bestimmten Sätzen ermittelt und in den jeweiligen Jahresabschlüssen unmittelbar den fünf Gesellschaftern des Stammes A(B|iHV zu je l/5 gutgebracht worden. Die Beklagten hätten diesen Jahresabschlüssen ohne Vorbehalte zugestimmt, von einer gerichtlichen Feststellung, der Unwirksamkeit des Beschlusses bewußt abgesehen und auch später vom Verwaltungsrat keine rückwirkende Neufestsetzung der Tantieme verlangt. Dieses jahrelange Verhalten habe von den Gesellschaftern des Stammes AHHVnur dahin verstanden werden können, daß sich die Beklagten mit dem Beschluß vom 19* September 1956 abgefunden und für Vergangenheit und Zukunft darauf verzichtet hätten, dessen Unwirksamkeit geltend zu machen. Dagegen ist die Rüge der Revision begründet, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung, die Beklagten hätten den Beschluß vom 19* September 1956 als verbindlich hingenommen, deren Sachvortrag nicht hinreichend berücksichtigt hat. 2. September 1964 und 9* Januar 1966 behauptet und unter Beweis gestellt, ihr (im Februar 1958 an die Steile von Dr. F^P getretener) Verti’cter Rechtsanwalt D^flP habe "in den Jahren nach dem Ableben1' des früheren Verwaltungsrat svorsitzenden (1957) gegenüber Dr. dem Vertreter dos Stammes AHHB, "immer wieder" angekündigt, seitens den Stammes SflHHV werde die Tätigkeitsvergütung zu dem Gegenstand einer erneuten Entschließung des Verwaltungsrats gemacht werden, sobald ein neuer Vorsitzender bestellt worden sei; eine Beschlußfassung habe jedoch erst herbeigeführt werden können, als man schließlich im Herbst 1967 Direktor ernannt habe. Hätte aber Rechtsanwalt D#|P frühzeitig und v/iederholt, wie die Beklagten sinngemäß vorgetragen haben, z\im Ausdruck gebracht, der Stamm SfliHPnehme jene Entscheidung nur so lange hin, bis der Verwaltungsrat wieder voll funktionsfähig sei, so wäre der weitergohenden Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten durch ihr Gesamtverhalten für alle Zukunft schlüssig darauf verzichtet, die Unwirksamkeit des Beschlusses geltend zu machen, der Boden entzogen. Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag allerdings in den Entscheidungsgründen seines Urteils mit der - für sich genommen schlüssigen - Begründung als unerheblich behandelt, die Beklagten hätten lediglich behauptet, daß erst "ab 1962 oder allenfalls ab 1961" auf einer Ucufestsetzung der Tantieme bestanden habe. Hiernach haben die Beklagten ihren Sachvortrag gerade nicht dahin eingeschränkt, daß seine wiederholten Erklärungen erst in den Jahren 1961 oder 1962 abgegeben habe; nur habe dieser den Antrag auf Neufestsetzung erst vor der Vorlage der Bilanz für das Geschäftsjahr 1962 gestellt. Infolgedessen ist auch der Revision die Rüge nicht verwehrt, daß die Beklagten den Beweisantrag mit dem im Tatbestand angegebenen und schriftsatzlich angekündigten Inhalt gestellt haben, das Berufungsgericht ihn jedoch übergangen und damit gegen § 286 ZPO verstoßen habe» Sollte das Berufungsgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme und erneuter Verhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, die Tantieme des Klägers sei durch schlüssiges Verhalten der Gesellschafter im Sinne des Beschlusses vom 19. Die bloße Peststellung, die Tantieme sei dem Kläger nur zu l/5 zugeflossen und im übrigen unter den anderen Gesellschaftern des Stammes verteilt worden, ist noch keine ausreichende Begründung für die Unwirksamkeit.

Zitierte Normen: § 314 ZPO
StammVergütungVerwaltungsratBeschlußunwirksamKlägerGesellschafterTantieme

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
3.7. Februar 1969 Heil,
 Justizhauptsekretäx
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IUP-:±2?/§§—	URTEIL
in dem Rechtsstreit
1. der Frau Frieda S
2. des Fräulein Christa S wohnhaft daselbst,
3. des Dipl.-Ing. Rainer Wolfgang wohnhaft daselbst,
9
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Prof, und Br. I-
gegen
 denBipl.-Ing. Joachim Ci
H^^HBstraßcdB'
- Proseßbevollmächtigter;
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br
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Der II. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die niindliche Verhandlung vom 9* Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Schulze, Fleck, Stimpel und Dr. Schubath
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. August 1966 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten die Unwirksamkeit des Ver-waltungsratsbeschlusses der Kommanditgesellschaft AflBHHB & 3dl vom 11. April 1964 übel* "die Hohe der gewinnabhängigen Tätigkeitsvergütung . des Klägers fe stge st eilt und- 'den Beklagten-:
19/20 der Kosten der beiden Rechtszüge auferlegt hat.
In Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieseno Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der Revisions-instanz Vorbehalten.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien sind Gesellschafter der Kommanditgesellschaft AflHHHP & SflBin Sflil^. Die Gesellschaft ist von Hermann AfllHUBund Hermann S^f^Bfcgegrtindet worden; beide sind inzwischen verstorben. Die Beklagten sind mit den Tode Hermann SflBs als dessen Erben Kommanditisten geworden. Der Gcsellschafterstamm AlHl^BB^be steht jetzt
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aus der Y/itwe und drei Töchtern Hermann	als	Komman-
ditisten sowie dem Kläger. Dieser ist ein Schwiegersohn Hermann AdB|s; er trat nach dessen Tod (April 1954) der Gesellschaft bei und ist seither ihr alleiniger persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter. Rechtlich und kapitalmäßig 3ind die beiden Gesellschafterstämme an der Gesellschaft weitgehend paritätisch beteiligt.
Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Geschäftsflihrervergütung. Hermann	der
 sich um die Gesellschaft sehr verdient gemacht hatte und seit den Tode Hermann	ihr	einziger	persönlich
 haftender Gesellschafter gewesen war, hatte nach dem Gesellschaf ts vertrag von 8. Juli 1954 Anspruch auf ein Monatsgehalt von 3 000 DM (§ 6 Abs. l) und auf eine Tantieme aus dem Reingewinn bis 100 000 DM von 20 aus 100 000 bis 200 000 DM von 25 $ und aus mehr als 200 000 DM von 30 $
(§6 Abs. 2). Die Festsetzung der Vergütung für später eintretende persönlich haftende Gesellschafter war gemäß § nG Abs. 4 Satz 2 des Gescllschaftsvertrages Sache des bei der Gesellschaft gebildeten Verwaltungsrates, zu dessen Aufgaben im übrigen vor allem die Überwachung der Geschäftsführung gehört. Sr setzt sieh aus je einem Vertreter der beiden. Gesellsehafterstämrae und einem Vorsitzenden zusammen, den diese Vertreter oder die Industrie- und Handelskammer Stuttgart zu bestellen haben. Seine Beschlüsse faßt er mit Stimmenmehrheit.
Dieser Verwaltungsrat setzte das Gehalt des Klägers alsbald nach dessen Eintritt in die Gesellschaft auf 2 500 DM fest und beschloß am 19. September 1956 gegen die Stimme des Vertröters des Stammes SflHUBK? "die nach § 6 (2) des Vertrages zu vergütende Tantieme”für das Geschäftsjahr 1955 zugunsten der Erben A(HHIP wie folgt zu errechnen:

"Für die ersten 6 Monate bleiben die alten Sätze des Vertrages mit 20 $ bis DM 100 000,-,
25 £ von DM 100 000,- bis DM 200 000,-, .
30 # von mehr als DM 200 000,- in Kraft.
Für die weiteren 6 Monate werden folgende Sätze festgesetzt:
Hs} bi / DM 10O G'QO’,- -fo von m 100 000,- bis DM 200 000,-
25 c/>: von"mehr 'als ’DM 200 ’ O’Ö0f
Die neuen Sätze von 15, 20 und 25 $ gelten auch
 für den persönlich haftenden Gesellschafter,
 Herrn CflBI (Kläger) ab 1.1.1956."
Am 11. April 1964 änderte der Verwaltungsrat auf Antrag des Vertreters der Beklagten gegen die Stimme des Vertreters des Stammes	den	früheren	Beschluß
 wie folgt ab:
"1. Die Tätigkeitsvergütung......beträgt
a)	monatlich DM 4 000,- als Festvergütung,
b)	10 c/o aus dem steuerlichen Reingewinn als Tantieme
2. Diese Regelung gilt ab 1. Januar 1962 bis auf
 weiteres:”
Diesen Beschluß hält der Kläger für unwirksam* Er steht auf dem Standpunkt, der Gesellschaftsvertrag räume dem Verwaltungsrat nicht die Befugnis ein, die einmal fest gesetzte Vergütung zu ändern; zu demindest sei der Beschluß seinen Inhalt nach offenbar unbillig und die Vergütung vom Gericht neu festzusetzen. Die Beklagten vertreten dagegen die Auffassung, der Verwaltungsrat könne jederzeit die Vergütung neu bestimmen. Jedenfalls rechtfertige sich die Neufestsetzung vom 11. April 1964 daraus, daß der Beschluß vom 19. September 1956 unwirksam gewesen sei. Den Verwaltungsrat sei seinerzeit bekannt gewesen, daß die Gesellschafter des Stammes	vereinbart	hätten
 die Tantieme des Klägers gleichmäßig unter sich zu je 1/5 zu verteilen. Die Vergütung sei daher nur formal für den Kläger beschlossen worden.
 
Der Kläger erhob daraufhin Klage auf PestStellung, daß der Verwaltungsratsbeschluß vom 11. April 1964 hinsichtlich der Neufestsetzung der Tantieme unwirksam sei; hilfs-weise beantragte er, die Tantieme durch Urteil neu festzu-setzcno Das Landgericht stellte die Unwirksamkeit der Tan-tiemefestsetzung nur für die Jahre 1962 und 1963 fest, wies aber im übrigen die Klage ab. Das Oberlandesgericht traf dagegen unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten auf die Berufung des Klägers die Feststellung, der Beschluß von 11. April 1964 sei hinsichtlich der Tantieme in vollen Umfange unwirksam. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beschluß vom 11. April 1964 sei unwirksam, beruht im Ausgangspunkt auf der Annahme, der Verwaltungsrat sei lediglich zur erstmaligen Festsetzung der Tätigkeitsvergütung des Klägers, nicht dagegen befugt gewesen, die einmal festgesetzte Vergütung zu ändern. Diese Auslegung des § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages ist möglich, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und daher für das Revisionsgericht bindend. Soweit die Revision meint, aus der größeren "Beweglichkeit", die die vertragschließenden Gesellschafter dem Verwaltungsrat für die Erfüllung der ihm sonst übertragenen Aufgaben eingeräumt hätten, müsse auf ihren Willen geschlossen werden, ihm auch die Entscheidung über später gebotene Änderungen zu übertragen, sind ihre - nicht zwingenden - Ausführungen ein revisionsrechtlich unzuläs-
siger Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung.
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Das Berufungsgericht hat daher von jenem Standpunkt aus folgerichtig weiter geprüft, ob die Vergütung des Klägers vor den 11. April 1964- schon abschließend geregelt und für eine rechtsv/irksame Neufestsetzung durch den Verwaltungsrat zu diesem Zeitpunkt noch Raum war. Diese Präge hat es verneint. Der BesdiLuß vom 19» September 1956, so hat es dazu ausgeführt, habe zwar gegen die beherrschenden Grundsätze des Gesellschaftsvertrages verstoßen. Die interne Aufteilung der dem Kläger zugesprochenen gewinnabhängigen Vergütung habe den Kommanditisten des Stammes Ac3cermann einen zusätzlichen Gewinnanteil verschafft und dadurch die im Gesellechaftsvertrag vorgesehene Parität der beiden Stämme verletzt. Die Beklagten könnten sich aber auf die sich hieraus ergebende Unwirksamkeit jenes Bcachlusses nicht berufen. Sie hätten den Beschluß hin-genommcn. Bis zu dem Geschäftsjahr 1961 einschließlich sei die Vergütung nach den im Beschluß bestimmten Sätzen ermittelt und in den jeweiligen Jahresabschlüssen unmittelbar den fünf Gesellschaftern des Stammes A(B|iHV zu je l/5 gutgebracht worden. Die Beklagten hätten diesen Jahresabschlüssen ohne Vorbehalte zugestimmt, von einer gerichtlichen Feststellung, der Unwirksamkeit des Beschlusses bewußt abgesehen und auch später vom Verwaltungsrat keine rückwirkende Neufestsetzung der Tantieme verlangt. Dieses jahrelange Verhalten habe von den Gesellschaftern des Stammes AHHVnur dahin verstanden werden können, daß sich die Beklagten mit dem Beschluß vom 19* September 1956 abgefunden und für Vergangenheit und Zukunft darauf verzichtet hätten, dessen Unwirksamkeit geltend zu machen.
Diesen Ausführungen läßt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht mit der Erwägung entgegentreten, daß die Kompetenz des Verwaltungsrato, einen früher unwirksam
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gefaßten Beschluß durch eine neue wirksame Entscheidung zu ersetzen, unentziehbar gewesen sei und daß die erneute Entscheidung durch den Verzicht eines Gesellschafterstam-mes<5 die Unwirksamkeit des ersten Beschlusses geltend zu machen, nicht habe präjudiziert werden können. Die Befugnisse des Verv/altungsrats beruhen auf dem Gesellschaftsvertrag. Dieser unterliegt der Disposition der Gesellschafter. Die Gesellschafter hätten daher von Anfang an durch einstimmigen Beschluß von § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages abweichen4und';die Tätigkeitsvöf- -gütung des Klägers an Stelle des Verwaltungsrats selbst bestimmen können. Ebenso waren sie rechtlich in der Lage, einen unwirksamen Verwaltungsrntsbeschluß nachträglich als verbindliche Regelung zu behandeln. Über eine so zustande gekommene gesellschaftsvertragliche Ordnung der Tätigkeitsvergütung durch die Gesellschafter hätte sich der Vorwaltungorat nicht mehr hinwegsetzen können; die erstmalige (wirksame) Festsetzung wäre ihm aus der Hand genommen worden, Änderungsbefugnisse standen ihm nach der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts nicht zu.
Dagegen ist die Rüge der Revision begründet, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung, die Beklagten hätten den Beschluß vom 19* September 1956 als verbindlich hingenommen, deren Sachvortrag nicht hinreichend berücksichtigt hat. Dr. F^B? der damalige Vertreter der Beklagten in Verwaltungsrcit, hatte im September 1956 dem Verwaltungsrat sbeSchluß'' hicht^zügestimmt. Für die Folgezeit'■■ hatten die Beklagten in den Schriftsätzen vom 2. Juli 1964,
2. September 1964 und 9* Januar 1966 behauptet und unter Beweis gestellt, ihr (im Februar 1958 an die Steile von Dr. F^P getretener) Verti’cter Rechtsanwalt D^flP habe "in den Jahren nach dem Ableben1' des früheren Verwaltungsrat svorsitzenden (1957) gegenüber Dr.	dem	Vertreter
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dos Stammes AHHB, "immer wieder" angekündigt, seitens den Stammes SflHHV werde die Tätigkeitsvergütung zu dem Gegenstand einer erneuten Entschließung des Verwaltungsrats gemacht werden, sobald ein neuer Vorsitzender bestellt worden sei; eine Beschlußfassung habe jedoch erst herbeigeführt werden können, als man schließlich im Herbst 1967 Direktor	ernannt	habe.
Träfen diese Behauptungen zu, so würde sich zwar nichts an der Beurteilung ändern, daß die Beklagten die Tantieme für diejenigen Geschäftsjahre nicht mehr beanstanden könnten, deren Bilanzen sie genehmigt haben. Hätte aber Rechtsanwalt D#|P frühzeitig und v/iederholt, wie die Beklagten sinngemäß vorgetragen haben, z\im Ausdruck gebracht, der Stamm SfliHPnehme jene Entscheidung nur so lange hin, bis der Verwaltungsrat wieder voll funktionsfähig sei, so wäre der weitergohenden Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten durch ihr Gesamtverhalten für alle Zukunft schlüssig darauf verzichtet, die Unwirksamkeit des Beschlusses geltend zu machen, der Boden entzogen. Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist daher ohne die Vernehmung des Rechtsanwalts D^^^ über Zeitpunkt und Inhalt seiner Erklärungen, wie sie die Beklagten beantragt haben, und ohne eine seine Aussage berücksichtigende erneute Würdigung des Sachverhalts nicht möglich.
Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag allerdings in den Entscheidungsgründen seines Urteils mit der - für sich genommen schlüssigen - Begründung als unerheblich behandelt, die Beklagten hätten lediglich behauptet, daß erst "ab 1962 oder allenfalls ab 1961" auf einer Ucufestsetzung der Tantieme bestanden habe. Damit hat es sich jedoch zur Feststellung des Inhalts dieser Be-
 
hauptung im Tatbestand und zu dem Inhalt der oben genannten Schriftsätze, auf die er ergänzend verwiesen hat, in Widerspruch gesetzt. Hiernach haben die Beklagten ihren Sachvortrag gerade nicht dahin eingeschränkt, daß seine wiederholten Erklärungen erst in den Jahren 1961 oder 1962 abgegeben habe; nur habe dieser den Antrag auf Neufestsetzung erst vor der Vorlage der Bilanz für das Geschäftsjahr 1962 gestellt. Ben Entscheidungsgründen kommt daher insoweit keine Beweiskraft für den Sachvortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu, an die das Revisionsgericht gemäß § 314 ZPO gebunden wäre. Infolgedessen ist auch der Revision die Rüge nicht verwehrt, daß die Beklagten den Beweisantrag mit dem im Tatbestand angegebenen und schriftsatzlich angekündigten Inhalt gestellt haben, das Berufungsgericht ihn jedoch übergangen und damit gegen § 286 ZPO verstoßen habe»
Die Revision muß daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverv/eisung der Sache an das Berufungsgericht führen. Sollte das Berufungsgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme und erneuter Verhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, die Tantieme des Klägers sei durch schlüssiges Verhalten der Gesellschafter im Sinne des Beschlusses vom 19. September 1956 verbindlich geregelt worden, könnte es dahingestellt sein lassen, ob jener Verwaltungsratsbeschluß unwirksam gev/esen ist oder nicht. Dagegen müßte es sich mit der Wirksamkeitsfrage erneut auseinandersetzen, hätte der Stamm S{^mi den Beschluß nicht auf Dauer hingenommen. Die bloße Peststellung, die Tantieme sei dem Kläger nur zu l/5 zugeflossen und im übrigen unter den anderen Gesellschaftern des Stammes	verteilt	worden, ist noch keine
 ausreichende Begründung für die Unwirksamkeit. Der Beschluß
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A *
v/äre aber jedenfalls dann keine rechtsverbindliche Regelung, wenn der Verwaltungsrat eine unter den gegebenen Verhältnissen in dieser Hohe nicht in Betracht kommende Tantieme beschlossen und nur formal den Kläger voll zugebilligt hätte, wenn er aber tatsächlich auf diese V/'eise den Kommanditisten dos Stammes Ackermann einen ihnen nicht gebührenden zusätzlichen Gewinnanteil hatte verschaffen)v/bllen:'.’->Bas ;anzunehmen, liegt nach dem bisher vorgetragenen Sachverhalt nahe. Die Beklagten haben das auch sinngemäß behauptet. Eine dahingehende Feststellung hat das Berufungsgericht jedoch bisher nicht getroffen.
Br. Kuhn	Br.	Schulze	Fleck
 Stimpel
Br. Schubath