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BGH

Gericht: BGH

Der II * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8* Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Fischer und der Bundesrichter Dr* Kuhn, Dr„ Bukow, Fleck und Stirapel für Recht erkannt: Behörde Bedenken gegen die Genehmigung geäußert und der Kläger keinen Widerspruch dagegen erhoben hatte, daß sich die Beklagte nicht weiter um die Erlaubnis bemühte« Rechte aus dem Anstellungsvertrag, auch noch für das Jahr 1961 hätte Gehalt zahlen müssen und daher um die Hichtzahlung von 22 x 2 000 = 44 000 DM ungerechtfertigt bereichert sei* Wenn die Beteiligung der Beklagten an dem Unternehmen des Klägers die Gegenleistung dafür war, daß dieser seine Rechte aus dem Anstellungsverhältnis aufgab, so fehlt es nicht an einer Regelung dafür, was im Pall der Versagung der Erlaubnis der BankenaufSichtsbehörde zu gelten hat» Denn dann greifen die Bestimmungen der §§ 320 ff BGB ein, Ein Pall dieser Art stehe der nachträglichen Unmöglichkeit einer Leistung gleich» Bie Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Erlaubnis ihrer Kommanditbeteili-gung hintertrieben und die Bankenaufsichtsbehörde treuwidrig durch unrichtige Angaben beeinflußt, brauche nicht geprüft zu werden» Im allgemeinen könne davon ausgegangen werden, daß Behörden sachgerecht über eine erbetene Erlaubnis entschieden» Bie von der Bankenaufsichtsbehörde geäußerten Bedenken hätten die Parteien veranlaßt, den Erlaubnisantrag nicht weiter zu verfolgen» Ber Kläger habe nicht vorgetragen, welche Bedenken die BankenaufSichtsbehörde erhoben habe» Barum könne nicht geprüft werden, ob diese Bedenken auf dem behaupteten Verhalten der Beklagten beruhten oder nicht Gründe seien, aus denen die Erlaubnis objektiv habe versagt werden können» So hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine Partei, die behauptet, daß die Versagung einer Erlaubnis auf dem Verhalten der anderen Partei beruhe, müsse vortragen, daß die Versagungsgründe nicht zuträfen oder lediglich infolge einer vertragswidrigen oder sonst unzulässigen Einflußnahme der anderen Partei zu dem Tragen gekommen seien, und der Kläger habe seine Behauptung nicht substantiiert, die Beklagte habe der Aufsichtsbehörde die Bedenken gegen die Versagung der Erlaubnis selbst zugetragen«, Hierbei hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß der Schuldner, dessen Leistung unmöglich geworden ist, nach § 282 BGB zu beweisen hat, daß die Unmöglichkeit der Leistung nicht "die Folge" eines von ihm zu vertretenden Umstandes, also sein Verhalten für den die Leistung unmöglich machenden Umstand nicht ursächlich ist« Das Berufungsgericht setzt sioh auch mit seiner Äußerung, es sei nicht ersichtlich, welche Bedenken die Aufsichtsbehörde gegen die beantragte Mitbeteiligung der Beklagten geäußert habe, in Widerspruch dazu, daß es an anderer Stelle seines Urteils (BU S, 12 unten) ausgeführt hat, die Bankenaufsichtsbehörde habe die Erlaubnis zu einer dauernden Beteiligung der Beklagten an dem dem Filmkreditgeschäft gewidmeten Bankgeschäft des Klägers aus grundsätzlichen Erwägungen nicht erteilen wollen* III» Einen Anspruch aus § 323 Abs» 3 BGB verneint das Berufungsgericht, weil die Beklagte durch das Ausscheiden des Klägers aus ihren Diensten nichts erlangt habe» Sie sei von dem Gehaltsanspruch des Klägers befreit worden, habe aber auch ihren Anspruch auf Dienstleistung verloren, der keinen geringeren Wert gehabt habe, als sie an Gehalt schuldete» Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe die unstreitige Tatsache übergangen, daß der Kläger nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten einen Herzanfall erlitten hat und nach einem Krankenhausaufenthalt noch eine Eeitlang arbeitsunfähig war» Sie läßt hierbei außer acht, daß die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit des Klägers die Beklagte nur dann zur Weiterzahlung des Gehalts verpflichtet hätte, wenn es nicht zur Lösung des Anstellungsverhältnisses gekommen wäre» Nach § 323 Abs» 3 BGB kann nur das ohne Gegenleistung Geleistete zurüekverlangt werden» Es mag sein, daß der Kläger ohne die Beteiligungsausage nicht vor Ablauf des Dienstverhältnisses oder nicht au dem am 12« Januar I960 vereinbarten Zeitpunkt aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden wäre und darum die Beklagte das Gehalt entweder noch für 22 oder wenigstens noch für einige Monate weiterauzahlen gehabt hätte o Den Parteien kann auch vorgöschwebt ■ haben9 ■' •• Entgegen der Ansicht der Revision handelt die Beklagte auch nicht arglistig, wenn sie sich auf die Auflösung des Anstellungsverhältnisses und darauf beruft, daß der Kläger nach dem 19» Januar I960 keine Dienste mehr für sie geleistet hat« Denn beides war die Folge des geschlossenen Vertrages» /u/tf Beklagte ist um die Lösung des Dienstverhältnisses nicht ungerechtfertigt bereichert und handelt nicht arglistig, wenn sie dem Kläger nicht seine alten Hechte wieder ein-räurateo Da der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 44 000 DM hat, war die Revision zurückzuweisen*

Zitierte Normen: § 282 BGB § 97 ZK
ErlaubnisBerufungsgerichtParteiBeteiligungszusageKlägerBankenaufsichtsbehördeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
A/ A)
2017 O39
IM NAMEN DES VOLKES
XI 2R 172/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Bankkaufmanns Dr« Johann Mathias
m|atr° Uf,
 Verkündet am
8. Mai 1967 Heil,	,
Justizotsersekretar
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- Prozeßbevollmächtigter}
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die Aktiengesellschaft 0 Nachfolger, BefllH&Rrivatb Vorstand David	B
& Sohn vertreten durch ihren lamm JBB«
- Prozeßbevollmächtigter}
Beklagte und Revisionsheklagte,
 Rechtsanwalt
*
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Der II * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8* Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Fischer und der Bundesrichter Dr* Kuhn, Dr„ Bukow, Fleck und Stirapel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 14* Juli 1964 an Yerkundungs Statt zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird auf Kosten des Klägers zurüekgewiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 12* Januar I960 schlossen die Parteien einen Vertrag* Danach schied der Kläger, der Alleininhaber des seit 1945 ruhenden Bankgeschäfts	Co*	und
 seit Juni 1958 Vorstandsmitglied der Beklagten war, aus dem Vorstand der Beklagten aus, um sein Bankgeschäft wieder aufzunehmen, das vornehmlich das Filmkreditgeschäft pflegte* Des weiteren stellte der Kläger seinen Aktienbesitz an der Beklagten deren Aktionären zur Stimmrechtsausübung, zur Kapitalbeschaffung für die Firma BCo* und zur späteren Verwertung zur Verfügung* Andererseits verpflichtete sich die Beklagte, sich an der Firma	^0o ei**er Kommanditein-
lage von 150 000 DM zu beteiligen* Die Beklagte beantragte hierfür die Erlaubnis der BankenaufSichtsbehörde» Dieser Antrag wurde nicht weiterverfolgt, nachdem diese
 
Behörde Bedenken gegen die Genehmigung geäußert und der Kläger keinen Widerspruch dagegen erhoben hatte, daß sich die Beklagte nicht weiter um die Erlaubnis bemühte«
Der Kläger behauptet, die zugesagte Beteiligung der Beklagten an seinem Unternehmen sei die Gegenleistung für seih Ausscheiden aus dem Vorstand gewesen; ohne die Beteiligungszusage würde er sich mit seinem Ausscheiden nicht einverstanden erklärt haben. Er meint, die Beklagte sei ihm auch nach dem Zustandekommen der getroffenen Regelung aus dem Anstellungsvertrag verpflichtet geblieben, da sie die ihr obliegende Gegenleistung nicht erbracht habe. Demgemäß macht er sein Gehalt (monatlich 2 000 DM) für die Zeit vom 1, März bis 31« Dezember I960 geltend und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 20 000 DM zu verurteilen.
Die Beklagte hält das Anstellungsverhältnis für aufgelöst. Sie hat es vorsorglich noch mit Schreiben vom 19* April I960 fristlos gekündigt, weil der Kläger verbotene Eigengeschäfte vorgenommen habe. Außerdem hat sie mit Gegenforderungen aufgerechnet,
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch geltend gemacht: Die Beklagte habe die Nichterfüllung ihrer Beteiligungszusage zu vertreten; durch diese Nichterfüllung sei ihm ein Schaden von 44 ÖÖO DM entstanden,» Jedenfalls könne er diesen Betrag auf Grund des § 323 Abs, 3 BGB beanspruchen, da ihm die Beklagte ohne die von ihm bewirkte Leistung, also ohne die Aufgabe seiner
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(A/To
 
Rechte aus dem Anstellungsvertrag, auch noch für das Jahr 1961 hätte Gehalt zahlen müssen und daher um die Hichtzahlung von 22 x 2 000 = 44 000 DM ungerechtfertigt bereichert sei*
Br hat deshalb beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 44 000 DM zu verurteilen«
Auch mit diesem Antrag hatte er keinen Erfolg*
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt er seinen Berufungsantrag weiter*
Bnt s ch e i dung sgründe i
Das Berufungsgericht verneint sowohl einen Gehaltsanspruch als auch einen Schadensersatzanspruch und einen Anspruch aus § 323 Abs« 3 BGB*
I* Es meint, der Kläger habe seinen Gehaltsanspruch durch die Vereinbarung vom 12* Januar I960 verloren«
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet*
1» Die Revision meint, schon die Übernahme der Beteiligungszusage der Beklagten habe nach dem Gesetz über das Kreditwesen der Erlaubnis bedurft; mangels Erteilung dieser Erlaubnis sei die Beteiligungszusage unwirksam« Damit sei gemäß § 139 BGB der Vertrag vom 12* Januar I960 im ganzen nichtig*
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Nach § 3 Abs« 2 Buchst., e des Kreditwesengesetzes vom 25o September 1939 (BGBl«, I 1955) ist eine Erlaubnis auch “zur Übernahme dauernder Beteiligungen an anderen Kreditinstituten erforderlich”» Biese Bestimmung ist erst durch die Verordnung vom 23* Juli 1940 (RGBl» I 1047) eingefügt worden» § 8 Abs» 1 Buchst« c bestimmte, daß "die erfolgte Übernahme von dauernden Beteiligungen" an anderen Kreditinstituten dem Beiehsaufsichtsamt an-zuzeigen sei» Biese Bestimmung ist in der Verordnung vom 23* Juli 1940 gestrichen worden» Bas stand im Zusammenhang damit, daß nunmehr die Übernahme dauernder Beteiligungen an anderen Kreditinstituten der Erlaubnispflicht unterstellt wurde. Hieraus und aus dem Sinn des § 3 des Kreditwesengesetzes, den Betrieb von Kreditinstituten der Erlaubnispflicht zu unterwerfen, folgt, daß die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übernahme einer Beteiligung an einem Kreditinstitut nicht der Erlaubnis bedarf» Burch eine solche Verpflichtung kommt es noch nicht zu einem dem Betrieb eines Kreditunternehmens gleichstehenden Vorgang.
2» Bie Bevision möchte angenommen haben, daß der Vertrag vom 12. Januar I960 unter der Bedingung geschlossen worden sei, die Bankenaufsichtsbehörde werde die Genehmigung erteilen. Bas ist ausgeschlossen, da die Vorschriften über gegenseitige Verträge eine Sonderregelung für bedingte Abhängigkeit enthalten.
3. Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß der Vertrag vom 12. Januar I960, wenn er nicht unter einer Bedingung abgeschlossen worden ist, eine Lücke aufweise, die im Wege der ergänzenden Vertragsaus*-
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legung ausgefüllt werden müsse. Wenn die Beteiligung der Beklagten an dem Unternehmen des Klägers die Gegenleistung dafür war, daß dieser seine Rechte aus dem Anstellungsverhältnis aufgab, so fehlt es nicht an einer Regelung dafür, was im Pall der Versagung der Erlaubnis der BankenaufSichtsbehörde zu gelten hat» Denn dann greifen die Bestimmungen der §§ 320 ff BGB ein,
II» Bas Berufungsurteil ist auch insoweit rechtlich einwandfrei, als es einen Anspruch aus § 325 BGB verneint»
Bas Berufungsgericht nimmt an, daß die erbetene Erlaubnis wegen der Bedenken, die die Bankenaufsichtsbehörde hatte, nicht erteilt worden wäre» Es meint:
Ein Pall dieser Art stehe der nachträglichen Unmöglichkeit einer Leistung gleich» Bie Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Erlaubnis ihrer Kommanditbeteili-gung hintertrieben und die Bankenaufsichtsbehörde treuwidrig durch unrichtige Angaben beeinflußt, brauche nicht geprüft zu werden» Im allgemeinen könne davon ausgegangen werden, daß Behörden sachgerecht über eine erbetene Erlaubnis entschieden» Bie von der Bankenaufsichtsbehörde geäußerten Bedenken hätten die Parteien veranlaßt, den Erlaubnisantrag nicht weiter zu verfolgen» Ber Kläger habe nicht vorgetragen, welche Bedenken die BankenaufSichtsbehörde erhoben habe» Barum könne nicht geprüft werden, ob diese Bedenken auf dem behaupteten Verhalten der Beklagten beruhten oder nicht Gründe seien, aus denen die Erlaubnis objektiv habe versagt werden können»
Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe entgegen § 282 BGB dem Kläger die Darle-gungs- und Beweislast dafür aufgebürdet, daß die Beklagte die Unmöglichkeit der ihr obliegenden Leistung verschuldet habe«, Ihr ist zuzugeben, daß das Berufungsurteil insoweit Ausführungen enthält, die rechtlich nicht einwandfrei sind;
So hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine Partei, die behauptet, daß die Versagung einer Erlaubnis auf dem Verhalten der anderen Partei beruhe, müsse vortragen, daß die Versagungsgründe nicht zuträfen oder lediglich infolge einer vertragswidrigen oder sonst unzulässigen Einflußnahme der anderen Partei zu dem Tragen gekommen seien, und der Kläger habe seine Behauptung nicht substantiiert, die Beklagte habe der Aufsichtsbehörde die Bedenken gegen die Versagung der Erlaubnis selbst zugetragen«, Hierbei hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß der Schuldner, dessen Leistung unmöglich geworden ist, nach § 282 BGB zu beweisen hat, daß die Unmöglichkeit der Leistung nicht "die Folge" eines von ihm zu vertretenden Umstandes, also sein Verhalten für den die Leistung unmöglich machenden Umstand nicht ursächlich ist«
Das Berufungsgericht setzt sioh auch mit seiner Äußerung, es sei nicht ersichtlich, welche Bedenken die Aufsichtsbehörde gegen die beantragte Mitbeteiligung der Beklagten geäußert habe, in Widerspruch dazu, daß es an anderer Stelle seines Urteils (BU S, 12 unten) ausgeführt hat, die Bankenaufsichtsbehörde habe die Erlaubnis zu einer dauernden Beteiligung der Beklagten an dem dem Filmkreditgeschäft gewidmeten Bankgeschäft des Klägers aus grundsätzlichen Erwägungen nicht erteilen wollen*
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Aber das Berufungsgericht hat die Abweisung des Schadensersatzanspruchs auch damit begründet, daß die Parteien den Genehmigungsantrag auf Grund der von der Bankenaufsichtsbehörde geäußerten Bedenken nicht weiter verfolgt hätten» Dies kann daran gelegen haben, daß der Kläger selbst eingesehen hat, die Bedenken der Bankenaufsichtsbehörde seien nicht behebbar» Verfolgten die Parteien den Genehmigungsantrag dagegen nicht weiter, obwohl die Bankenaufsichtsbehörde umzustimmen gewesen wäre, so hat sich der Kläger die Nichtgenehmigung der Beteiligungszusage selbst zuzuschreiben, weil er keine Gegenvorstellungen erhoben hat»
III» Einen Anspruch aus § 323 Abs» 3 BGB verneint das Berufungsgericht, weil die Beklagte durch das Ausscheiden des Klägers aus ihren Diensten nichts erlangt habe» Sie sei von dem Gehaltsanspruch des Klägers befreit worden, habe aber auch ihren Anspruch auf Dienstleistung verloren, der keinen geringeren Wert gehabt habe, als sie an Gehalt schuldete»
Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe die unstreitige Tatsache übergangen, daß der Kläger nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten einen Herzanfall erlitten hat und nach einem Krankenhausaufenthalt noch eine Eeitlang arbeitsunfähig war» Sie läßt hierbei außer acht, daß die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit des Klägers die Beklagte nur dann zur Weiterzahlung des Gehalts verpflichtet hätte, wenn es nicht zur Lösung des Anstellungsverhältnisses gekommen wäre» Nach § 323 Abs» 3 BGB kann nur das ohne Gegenleistung Geleistete zurüekverlangt werden» Es mag
 
sein, daß der Kläger ohne die Beteiligungsausage nicht vor Ablauf des Dienstverhältnisses oder nicht au dem am 12« Januar I960 vereinbarten Zeitpunkt aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden wäre und darum die Beklagte das Gehalt entweder noch für 22 oder wenigstens noch für einige Monate weiterauzahlen gehabt hätte o Den Parteien kann auch vorgöschwebt ■ haben9 ■'	••
daß der Kläger durch die Vereinbarung vom 12* Januar I960 etwas mehr als seine Gehaltsrechte aufgebe und die Beteiligungszusage das Entgelt hierfür sei« Denkbar ist aber auch, daß der Kläger schon ohne Rücksicht auf die Beteiligungszusage dadurch einen Vorteil erlangte, daß er von der vertraglichen Bindung seiner Arbeitskraft frei und ihm das Filmkreditgeschäft zur eigenen Auswertung überlassen wurde« Ausgeschlossen ist jedoch auch nicht die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger durch sein vorzeitiges Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten gerade und nur das aufgab, was seine Dienste für die Beklagte wert waren» Selbst wenn er durch die eingetretene Entwicklung der Verhältnisse benachteiligt worden ist, so fehlt es doch auf seiten der Beklagten an einem meßbaren'iVortdil^. ...der r über § 323 Abs» 3 BGB mit den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erfaßt werden könnte»
Entgegen der Ansicht der Revision handelt die Beklagte auch nicht arglistig, wenn sie sich auf die Auflösung des Anstellungsverhältnisses und darauf beruft, daß der Kläger nach dem 19» Januar I960 keine Dienste mehr für sie geleistet hat« Denn beides war die Folge des geschlossenen Vertrages»
Der Kläger hatte auch keinen Anspruch auf Wiederherstellung des aufgelösten Anstellungsvertrages und auf seine Wiederbestellung zu dem Vorstandsmitglied» Denn die
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/u/tf
 Beklagte ist um die Lösung des Dienstverhältnisses nicht ungerechtfertigt bereichert und handelt nicht arglistig, wenn sie dem Kläger nicht seine alten Hechte wieder ein-räurateo
 Da der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 44 000 DM hat, war die Revision zurückzuweisen*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZK)«,
Br» Fischer Dr«, Kuhn Br«, Bukow Fleck Stimpel