* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die dem Kläger entnommene Blutprobe ergab für den Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von 2,73 #o. Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz, weil der Kläger seine Gefahrstandspflicht verletzt und in der Schadenanzeige falsche Angaben gemacht habe. vorgeschriebene Bremsverzögerung von 2,5 m/sec nicht erreicht habe und deshalb nicht verkehrssicher gewesen sei* Die Bremsverzögerung von 2,38 m/sec hatte der Sachverständige errechnet, den die Polizei nach dem Unfall mit einer Bremsuntersuchung beauftragt hatte* In der Weiterbenutzung des nicht verkehrssicheren Fahrzeugs hat das Berufungsgericht eine vom Kläger vorgenommene Gefahrerhöhung nach den §§ 23, 25 WG gesehen* Hierdurch sei aber die Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, nicht leistungsfrei geworden. daß eine Bremsverzögerung von nur 2,38 m/sec nicht auf-fallc* Zu dieser Auffassung sei, so meint die Revision, das Berufungsgericht nur gelangt, weil es unter Verletzung des § 286 ZPO wesentlichen Beweis an trägen der Beklagten nicht entsprochen habe* Alle in dieser Hinsicht erhobenen Rügen der Revision finden dadurch ihre Erledigung, daß die Bremsverzögerung des versicherten Fahrzeugs in Wirklichkeit ausreichend gewesen ist. Das ergibt bei einem Fahrzeuggewicht von 1260 kg eine Abbremsung von 37 »7 # - nicht wie errechnet von 34 CA - und nach der weiteren Rechnung des Schon mit einer Brems Verzögerung von 2,64 m/sec genügte das Kraftfahrzeug des Klägers den an die Verkehrssicherheit zu stellenden Anforderungen. Die Parteien haben weiter darüber gestritten, ob der Kläger durch die Angaben, die er in seiner Schadenanzeige gemacht hat, seine Aufklärungspflicht verletzt hat und die Beklagte dadurch nach § 7 V ACB leistungsfrei geworden ist. zögerung des versicherten Fahrzeugs die bejahende Antwort für unrichtig, die der Kläger auf die Frage nach dem vorschriftsmäßigen Zustand seines Fahrzeugs, vor allem hinsichtlich der Bremsen, gegeben hat. Ist aber die Bremsverzögerung bei richtiger Berechnung der gemessenen Bremskräfte, wie dargelegt, nicht zu beanstanden, so hat der Klüger darüber mit seiner vorerwähnten Antwort auch keine falschen Angaben gemacht. Bei ihren weiteren Rügen unterstellt die Revision, der Kläger habe die Schadenanzeige nur mit dem Datum des 27. Für das Revisionsverfahren ist nach dem unstreitigen und nicht berichtigten Tatbestand des Berufungsurteils davon auszugehen, daß der Kläger den Unfall der Beklagten am 27. Damit hat er nach Ansicht des Berufungsgerichts die Frage zutreffend beantwortet, da er an dieser Stelle nicht den Alkoholgenuß habe angeben müssen, der einige Stunden vor dem Unfall gelegen habe. b) Schließlich hat die Beklagte noch eine vorsätzlich falsche Angabe darin gesehen, daß der Kläger zu der Frage der Schadenanzeige, auf welche Entfernung von der Unfallstelle das Fahrzeug angehalten worden sei, "30 bis 35 Meter" angegeben habe, obwohl die Entfernung in Wirklichkeit 70 Meter betragen habe« Bei der Angabe des Klägers handelt es sich, was die Revision verkennt, um eine Schätzung« Die Antwort ist deshalb nur dann falsch, wenn sie nicht der Überzeugung desjenigen entspricht, der den Schadenbericht erstattet (vgl« BGH VersR 1963, 251; 1965, 655)o Dieser Beweis, der der Beklagten für alle objektiven Voraussetzungen einer behaupteten Verletzung der Aufklärungspflicht obliegt, ist hier nicht erbracht« Hierbei war zu berücksichtigen, daß der Kläger die Angabe aus der Erinnerung an einen 3 Wochen zurückliegenden Unfall gemacht und zur Zeit des Unfalls unter starker Alkoholeinwirkung gestanden hat« Auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß es zur Zeit des Unfalls dunkel gewesen sei und Entfernungen dann schwerer zu schätzen seien, ist in Anbetracht der Unfallzeit - 5« November gegen 18.15 Uhr - und des Sonnenuntergangs (bereits vor 17 Uhr) nicht angreifbar.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 41 StVZO § 97 ZPO
BremsverzögerungUnfallm/secSchadenanzeigeFahrzeugKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IJL i'll-2r32/URTEIL	Verkündet am
12. Juli 1965 Heil, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 dcrJ\^fl|^Hfe-Vcrsicherungs-Aktiengesellschaft in
R^BBi Straße BP, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder: Br. Carl-EdmundL^pl, Richard	Hans
 Dr. Hans J. SBfe und Hr. Constantin
 Beklagten und Revisionsklägerin,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hr
 gegen
den Baggerführer Franz
 An der Bl
»
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Hr
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. Mai 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hatte für seinen Personenkraftwagen bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Am 5- November I960, gegen 18.15 Uhr, verursachte er einen Verkehrsunfall. Bei dem Versuch, zwei Radfahrer zu überholen, fuhr er den vorausfahrenden Radfahrer an und verletzte ihn schwer. Die dem Kläger entnommene Blutprobe ergab für den Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von 2,73 #o. Der Kläger wurde wegen Trunkenheit am Steuer und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.
Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen. Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz, weil der Kläger seine Gefahrstandspflicht verletzt und in der Schadenanzeige falsche Angaben gemacht habe.
-3-
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben* Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage* Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
jBntscheidungsgründe:
I* Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Kraft-
p
fahrzeug des Klägers mit nur 2,38 m/sec die gesetzlich
o
vorgeschriebene Bremsverzögerung von 2,5 m/sec nicht erreicht habe und deshalb nicht verkehrssicher gewesen sei* Die Bremsverzögerung von 2,38 m/sec hatte der Sachverständige errechnet, den die Polizei nach dem Unfall mit einer Bremsuntersuchung beauftragt hatte* In der Weiterbenutzung des nicht verkehrssicheren Fahrzeugs hat das Berufungsgericht eine vom Kläger vorgenommene Gefahrerhöhung nach den §§ 23, 25 WG gesehen* Hierdurch sei aber die Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, nicht leistungsfrei geworden. Denn den Kläger treffe an der Gefahrerhöhung kein Verschulden, weil der Bremsschaden bei normalem Bremsen nicht erkennbar gewesen sei*
Demgegenüber hält die Revision es für ausgeschlossen
p
daß eine Bremsverzögerung von nur 2,38 m/sec nicht auf-fallc* Zu dieser Auffassung sei, so meint die Revision, das Berufungsgericht nur gelangt, weil es unter Verletzung des § 286 ZPO wesentlichen Beweis an trägen der Beklagten nicht entsprochen habe* Alle in dieser Hinsicht erhobenen Rügen der Revision finden dadurch ihre Erledigung, daß die Bremsverzögerung des versicherten Fahrzeugs in Wirklichkeit ausreichend gewesen ist. Die Berechnung des Sachverständigen weist nämlich einen offensichtlichen Rechenfehler auf. Denn auf dem Rollenbremsprüfstand sind für das
-4-
Kraftfahrzeug 475 kg Bremskräfte (Fußbremse) gemessen worden. Das ergibt bei einem Fahrzeuggewicht von 1260 kg eine Abbremsung von 37 »7 # - nicht wie errechnet von 34 CA - und nach der weiteren Rechnung des
o
Sachverständigen eine Bremsverzögerung von 2,64 m/sec . Hierbei kann dahinstehen, ob der Sachverständige nicht noch einem weiteren Irrtum erlegen ist, weil Art und Erläuterung seiner Rechnung darauf hindeuten, daß er versucht hat, anstelle der BremsverZögerung Mdie Bremszeit: Vom Erkennen bis zu dem Stillstand1 11 - also einschließlich der Reaktionszeit - zu berechnen (zur Berechnung der Bremsverzögerung aus Bremskraft und Fahrzeuggewicht vgl. Guido Müller, Moderne Bremsprüfungen, in ' Automobilindustries 1963, Aprilheft, S. 65 ff; danach ergäbe sich
p
hier eine Bremsverzögerung von 3,7 m/sec ).
p
Schon mit einer Brems Verzögerung von 2,64 m/sec genügte das Kraftfahrzeug des Klägers den an die Verkehrssicherheit zu stellenden Anforderungen. Denn § 41 Abs. 4 StVZO verlangt nur eine Bremsverzögerung von mindestens 2,5 m/sec . Es fehlt damit schon objektiv an einer vorgenommenen Gefahrerhöhung, für die die Beklagte sich allein auf die falsch errechnete Bremse*erzögerung berufen hat.
II. Die Parteien haben weiter darüber gestritten, ob der Kläger durch die Angaben, die er in seiner Schadenanzeige gemacht hat, seine Aufklärungspflicht verletzt hat und die Beklagte dadurch nach § 7 V ACB leistungsfrei geworden ist. Das Berufungsgericht hat das verneint. Dem ist zuzustimmen.
1. So hält die Beklagte wegen ungenügender Bremsver-
zögerung des versicherten Fahrzeugs die bejahende Antwort
 für unrichtig, die der Kläger auf die Frage nach dem vorschriftsmäßigen Zustand seines Fahrzeugs, vor allem hinsichtlich der Bremsen, gegeben hat. Ist aber die Bremsverzögerung bei richtiger Berechnung der gemessenen Bremskräfte, wie dargelegt, nicht zu beanstanden, so hat der Klüger darüber mit seiner vorerwähnten Antwort auch keine falschen Angaben gemacht.
2. Bei ihren weiteren Rügen unterstellt die Revision, der Kläger habe die Schadenanzeige nur mit dem Datum des 27. November I960 versehen, sie aber erst nach seiner polizeilichen Vernehmung am 29. November abgesandt. Bei Abgabe der Schadenanzeige habe er deshalb alle Einzelheiten des Unfalls gekannt, die er von der Polizei erfahren habe. Diese Unterstellung ist unzulässig. Für das Revisionsverfahren ist nach dem unstreitigen und nicht berichtigten Tatbestand des Berufungsurteils davon auszugehen, daß der Kläger den Unfall der Beklagten am 27. November I960 angezeigt hat.
a) In dem Schadenanzeige-Formular der Beklagten wird der Versicherungsnehmer u. a. danach gefragt, v/ann er zuletzt vor dem Unfall alkoholische Getränke (Art und Menge) zu sich genommen habe. Der Kläger hat darauf geantwortet: "1/2 Stunde vorher (Bier)". Damit hat er nach Ansicht des Berufungsgerichts die Frage zutreffend beantwortet, da er an dieser Stelle nicht den Alkoholgenuß habe angeben müssen, der einige Stunden vor dem Unfall gelegen habe. Diese Auffassung wird von der Revision bekämpft, jedoch ohne Erfolg. Denn der Kläger konnte die Frage so, wie er sie beantwortet hat, verstehen.
-6-
b) Schließlich hat die Beklagte noch eine vorsätzlich falsche Angabe darin gesehen, daß der Kläger zu der Frage der Schadenanzeige, auf welche Entfernung von der Unfallstelle das Fahrzeug angehalten worden sei, "30 bis 35 Meter" angegeben habe, obwohl die Entfernung in Wirklichkeit 70 Meter betragen habe« Bei der Angabe des Klägers handelt es sich, was die Revision verkennt, um eine Schätzung« Die Antwort ist deshalb nur dann falsch, wenn sie nicht der Überzeugung desjenigen entspricht, der den Schadenbericht erstattet (vgl« BGH VersR 1963, 251; 1965, 655)o Dieser Beweis, der der Beklagten für alle objektiven Voraussetzungen einer behaupteten Verletzung der Aufklärungspflicht obliegt, ist hier nicht erbracht« Hierbei war zu berücksichtigen, daß der Kläger die Angabe aus der Erinnerung an einen 3 Wochen zurückliegenden Unfall gemacht und zur Zeit des Unfalls unter starker Alkoholeinwirkung gestanden hat« Auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß es zur Zeit des Unfalls dunkel gewesen sei und Entfernungen dann schwerer zu schätzen seien, ist in Anbetracht der Unfallzeit - 5« November gegen 18.15 Uhr - und des Sonnenuntergangs (bereits vor 17 Uhr) nicht angreifbar.
III. ITach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen«
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur last.
Dr. Fischer	Dr.	Kuhn
 Liesecke
Dr. Bukow
 Dr
Schulze