2o die Arbeiterin Hannolore K Straße Beklagte und zu 2) Revisionsbeklagte - Frozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 2): Rechtsanwalt hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» lezembex 1964 untei Mitwirkung des Senats-Präsidenten Er» Fischer und der Bundesrichter Er» Ncrr, Liesecke, Lr» Bukow und Dr» Schulze für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Schlußurteil der 20 Zivilkammer des Landgerichts in Kassel vom 12„ Juli 1961 abgeänderto Lie Beklagte zu 2) wird verurteilt» an den Kläger 1»474,75 DM als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1) zu zahlen» Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger noch entstehende Aufwendungen aus dem Unfall vom 27» November 1959 zu ersetzen„ DM zu zahlen« Zugleich hat es die Verpflichtung der Beklagten zu 2) festgostellt, in gesamtschuldnerischer Huflung mit dem Beklagten zu 1) dem Kläger noch entstehende Leistungen aus dem Straßenverkehrsgesetz zu V3 und im übrigen in voller Höhe zu erstatten« Im übrigen ist die Berufung des Klagers zurüekgtjwiesen worden« und 18 StVG sei außer der Beklagten zu 2) auch der Beklagte zu ) ersatzpflichtig gewesen* weil er der Beklagten zu 2) das Steuer des Kraftfahrzeugs in Kenntnis der ihr fehlenden Fahrerlaubnis überlassen habe« Daneben habe noch die Firma als Halterin des vermieteten Fahrzeugs für die Unfallfolgen einstehen müssen„ -Alle drei bitten den Unfallgeschädigten als Gesamtschuldner gehaftet (§ 840 &\)Qa 1 BGB); nur das verlangte Schmerzensgeld hätten allein die beiden Beklagten geschuldet,, Von seiner danach an sich bestehenden Leistungspflicht gegenüber der Beklagten zu 2) ist der Kläger jedoch wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nach § 2 Nr« HI« Zu den Rückgriffsansprüchen, die dem Kläger bei dies Rechtslage gegen die Beklagte zu 2) zustehon, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Bei den Leistungen des Klägers an die Unfallgecch;'iigten sei zwischen der Zahlung des Schmerzensgeldes und der Befriedigung der anderen Iiaftpf lichte n-spriiehe zu unterscheiden« Schmerzensgeld habe nur von den schuldhaft handelnden Beklagten zu 1) und 2), nicht hingege von dem «agenvormieter und Versicherungsnehmer, dor Firma verlangt werden können« Diesen Anspruch der Jnfal geschädigten könne der Kläger daher nur auf Grund des j 158 c VVG befriedigt haben« Infolge dos. .Anders hingegen sei die Rechtslage für die übrigen Haftpilichtansprüche zu beurteilen® Gegenüber der insoweit ruithaftenden Firma (§ 7 StVG) sei der Kläger - anders als gegenüber den beiden Beklagten - aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 2 Ur8 2 b/2 AKB zur Leistung verpflichtet geblieben«, Diese vertragliche Verpflichtung habe der Kläger9 wie das Berufungsgericht näher ausführt® durch die Befriedigung der Jnfollgcschädigten erfüllt und könne insoweit nicht nach J 153 f VVG, sondern nur nach'?§ 67 VVG Rückgriff nehmen® 'Jas den danach auf den Kläger übergegangenen Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers angehe? der nach dem Versicherungsvertrag an sich dem Versicherungsnehmer und dem berechtigten Fahrer verpflichtet ist, auch nur für einen Beteiligten auf Grund des § '58 c VVG geleistet hat* Dieser Hinweis mag genügen«, Denn hier kommt es allein darauf an, daß die Beklagten zu ?) und 2) nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den von ihnen verschuldeten Schaden allein zu tragen haben«. Sie haften damit dem Versicherer, der den Vorletzten und Höftpflichtgläubiger befriedigt hat, weiter als Gesamtschuldner für die ganze Schadenssumme und nicht, wie das Berufungsgericht irrtümlich annimmt, nur als Teilschuldner in Höhe ihres Ausgleichspflichtanteils (vgl«, BGZ 87, 64, 67; BGHZ 17, 214, 222) o Es macht dafür keinen Unterschied, ob der Versicherer die Schädiger - je nach den im Einzelfall gegebenen Voraussetzungen ~ auf Grund der !;§ 158 c und f VVG oder der §§ 426 BGB, 67 VVG in Anspruch nimmt«, Vo Der Kläger kann somit von der Beklagten zu 2) verlangen, ihm den vollen Betrag zu ersetzen, den er den Unfall geschädigten zur Befriedigung ihrer Haftpflichtansprüche gezahlt hato Ebenso ist dag Feststellungsbegehren des Kläger ihm künftig aus dem Unfall noch entstehende Aufwendungen zu erstatten, begründet«, Schließlich hat die Beklagte zu 2) dem Kläger nach den §§ 675, 670 BGB auch die zur Schadens-reguliurung aufgewandten Anwalts- und Ermittlungskosten zu ersetzen (vglo BGHZ 24, 308, 324/25 « VersR 57, 442,445)*
II ZB.J7g/62 Verkündet am 3* Eczeinber 1964 Heil, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter ( . der -eschäi'tsuteile *105 063 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des V anwalt G daselbst. von der a »Go vertrete^durc^denVorstand, Rechts-und I*o jur«, «/alter Klägers und Revisionsklägers, - Iiozeßbevolimächtigter; Rechtsanwalt X)r*^H^ - gegen Io den Kaufmann Fred £ 2o die Arbeiterin Hannolore K Straße Beklagte und zu 2) Revisionsbeklagte - Frozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 2): Rechtsanwalt hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» lezembex 1964 untei Mitwirkung des Senats-Präsidenten Er» Fischer und der Bundesrichter Er» Ncrr, Liesecke, Lr» Bukow und Dr» Schulze für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1o Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Elain) vom 20«, V/xrz 1962 insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat, und im ganzen neu gefaßt«, Auf die Berufung des Klägers wird das Schlußurteil der 20 Zivilkammer des Landgerichts in Kassel vom 12„ Juli 1961 abgeänderto Lie Beklagte zu 2) wird verurteilt» an den Kläger 1»474,75 DM als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1) zu zahlen» Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger noch entstehende Aufwendungen aus dem Unfall vom 27» November 1959 zu ersetzen„ Die Beklagte zu 2) hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, davon die Hälfte der Kosten des ersten Hechtszuges als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1)0 Von Rechts wegen Der Beklagte zu 1) mietete am 27» November “’959 für einen Tag einen Personenkraftwagen, den die Vermieterin? die Firma bei dem Kläger als Selbstfahrerver- oietwagen haftpflichtversichert hatte» Am Abend fuhr der Beklagte zu i) mit einem Freund, der damals 17jährigen Beklagten zu 2) und einem anderen jungen Mädchen von Kassel nach Zierenbergo Dort suchte man mehrere Gaststätten auf und nahm verschiedene alkoholische Getränke zu sich» Auf der Rückfahrt übergab der Beklagte zu *) die Führung des Kraftwagens zunächst seinem Freund» Nachdem dieser von der Straße abgekommen und in einen Gartenzaun gefahren war, überließ der Beklagte zu 1) das Steuer des Kraftfahrzeugs der Beklagten zu 2)a Diese hatte, wie der Beklagte zu :) wußte, keinen iührerschein; sie steuerte, kuppelte und gab Gas nach Anweisung des Beklagten zu “!), der neben ihr saß und die Gänge einlegte» Als die Beklagte zu 2) gegen 23*15 Uhr einen Obus überholen wollte, geriet der '.Vagen auf der regennassen Straße ins Schleudern und stieß mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug zusammen, dessen Insassen verletzt wurden« Außerdem entstand an beiden Fahrzeugen Sachschaden» Der Beklagte zu 1) wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die Beklagte zu 2) wurde richterlich verwarnt » Der Kläger hat den Unfallgeschädigten für Personen- und Sachschäden einen Betrag von 1»350,— ILI gezahlt? davon 5’,50 Lirl als Schmerzensgeld» Außer diesem Betrag verlangt der Kläger von beiden Beklagten, ihm die zur Schadensregulierung aufgewandten Anwalts- und Brmittlungskosten von 124,75 Dil zu erstatten» Ferner begehrt er, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm künftig noch entstehende Aufwendungen zu ersetzen» Der Klüger hält sich für rückgriffsberechtigt9 weil er gegenüber beiden Beklagten dadurch leistungsfrei geworden sei* daß der Beklagte zu *) die Führung des Kraftfahrzeugs der Beklagten zu 2) überlassen habe, obwohl ihr die vorge-schriebene Fahrerlaubnis gefehlt habe«, Gegen den Beklagten zu 4) hat das Landgericht der Klage-forderung durch rechtskräftig gewordenes Versa, um nisurteil stuttgegeben« Die Klage gegen die Beklagte zu 2) hat es abgowiesen« Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zu 2) verurteilt, rieben dem Beklagten zu t) als Gesamtschuldnerin an den Kläger 525,9'! DM zu zahlen« Zugleich hat es die Verpflichtung der Beklagten zu 2) festgostellt, in gesamtschuldnerischer Huflung mit dem Beklagten zu 1) dem Kläger noch entstehende Leistungen aus dem Straßenverkehrsgesetz zu V3 und im übrigen in voller Höhe zu erstatten« Im übrigen ist die Berufung des Klagers zurüekgtjwiesen worden« Mit der zugel^sseneu Revision, um deren Zurückweisung •ic Beklagte zu 2) bittet, verfolgt der Kläger seinen Zahlungs- und FecrtstellungsanSpruch, soweit er abgewiesen ist, weiter« Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht geht rechtlich fehlerfrei davon aus, daß die Beklagte zu 2) den Unfall verschuldet habe, weil sie ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis und ausreichende I'ahrkenntnisoe gefahren sei« Zur Zeit des Unfälle sei sie zwar erst 17 Jahre alt gewesen; sie habe aber nicht tfargetan, daß ihr dio erforderliche Einsicht zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit gefehlt habe« Ksch den 5§ 823 BGB und 18 StVG sei außer der Beklagten zu 2) auch der Beklagte zu ) ersatzpflichtig gewesen* weil er der Beklagten zu 2) das Steuer des Kraftfahrzeugs in Kenntnis der ihr fehlenden Fahrerlaubnis überlassen habe« Daneben habe noch die Firma als Halterin des vermieteten Fahrzeugs für die Unfallfolgen einstehen müssen„ -Alle drei bitten den Unfallgeschädigten als Gesamtschuldner gehaftet (§ 840 &\)Qa 1 BGB); nur das verlangte Schmerzensgeld hätten allein die beiden Beklagten geschuldet,, IIo Weiter hat das Berufungsgericht angenommen* daß die Beklagte zu 2) berechtigte Fahrerin im Sinne des § .0 Abs.»*: der AKB a«Fe gewesen sei, Ihre Fahrberechtigung habe sie vom Beklagten zu 1) erhalten«» der hinsichtlich der Fahrzeugbenutzung verfügungsberechtigt gewesen sei«. Daran habe auch Kr, 7 der Benutzungsbedingungen nichts geändert* wonach der 1 deter für Schäden* die durch grobe Fahrlässigkeit* Alkohol-gonufi oder dann "entstehen, wenn das Steuer einer dritten Person überlassen wird* in vollem Umfang haftet und den Versicherungsschutz verliert"« Der Mieter werde damit auf die rechtlichen Folgen hingewiesen* die bei mißbräuchlicher Benutzung des Fahrzeugs ointreten; sein selbständiges Bestimmungsrecht über den Gebrauch des Fahrzeugs werde jedoch nicht beschränkto Das Berufungsgericht hat den Begriff des berechtigten Fahrers weit ausgelegt« Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 16, 292 » VersR 55? 180; VcrsR 63* 770; 64* 231)o Auch die Würdigung der Mietbedingungen ist nicht zu beanstanden» Die Firma hätte bei der Vermietung des Fahrzeugs die Fahrbe« rechtigung auf den Mieter beschränken und ihm die Übergabe des Steuers an eine andere Person untersagen können« Die Beklagte zu 2) wäre dann nicht berechtigte Fahrerin gewesen (vgl« einen solchen Fall in VcrsR 63* 770)» Mine derartige Beschränkung muß aber klar und unmißverständlich erklärt warden, wenn Art und Weise der Gebrauchsüberlassung den Mieter an sich berechtigen, über die Benutzung des Fahrzeugs frei und selbständig zu verfügen« Hier hatte der Beklagte zu t) aber allein zu entscheiden, ob, wann und wohin er fahren wollte« iSr war damit für die Bauer der Wagenmiete, die sich hier nicht auf wenige Stunden und eine kurze, vorher feststehende HinzeIfahrt beschränkte, wenn nicht Fahrzeughalter (vgl« RGZ 127, 174; 161, 359; BCHZ 32, 331 * VersR 60, 650; Stiofel/Wussow, AKB 5o Aufl. § 2 Anm« 37), so doch jedenfalls befugt, selbständig über die Benutzung des Wagens zu bestimmen und der Beklagten zu 2) die Fahrborechtigung zu verschaffen0 Von seiner danach an sich bestehenden Leistungspflicht gegenüber der Beklagten zu 2) ist der Kläger jedoch wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nach § 2 Nr« AKB frei geworden, weil diese ohne die vorgeschriebene Fahr erlsubnis gefahren ist« HI« Zu den Rückgriffsansprüchen, die dem Kläger bei dies Rechtslage gegen die Beklagte zu 2) zustehon, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Bei den Leistungen des Klägers an die Unfallgecch;'iigten sei zwischen der Zahlung des Schmerzensgeldes und der Befriedigung der anderen Iiaftpf lichte n-spriiehe zu unterscheiden« Schmerzensgeld habe nur von den schuldhaft handelnden Beklagten zu 1) und 2), nicht hingege von dem «agenvormieter und Versicherungsnehmer, dor Firma verlangt werden können« Diesen Anspruch der Jnfal geschädigten könne der Kläger daher nur auf Grund des j 158 c VVG befriedigt haben« Infolge dos. jamit verbundenen Forderungsübcrganges (§ 158 f VVG) sei oi^. nach wie vor gesamtschuldnerisch haftende Beklagte zu 2) verpflichtet, j 4 dem Kläger den gezahlten Schmerzensgeldbetrag von 51?50 DM in voller Höhe zu ersetzen® .Anders hingegen sei die Rechtslage für die übrigen Haftpilichtansprüche zu beurteilen® Gegenüber der insoweit ruithaftenden Firma (§ 7 StVG) sei der Kläger - anders als gegenüber den beiden Beklagten - aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 2 Ur8 2 b/2 AKB zur Leistung verpflichtet geblieben«, Diese vertragliche Verpflichtung habe der Kläger9 wie das Berufungsgericht näher ausführt® durch die Befriedigung der Jnfollgcschädigten erfüllt und könne insoweit nicht nach J 153 f VVG, sondern nur nach'?§ 67 VVG Rückgriff nehmen® 'Jas den danach auf den Kläger übergegangenen Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers angehe? so sei die Firma weil sie als Halterin nur für die Betriebsgefahr des vermieteten Kraftfahrzeugs gehaftet habe? gegenüber beiden Beklagten* die schuldhaft gehandelt hätten«, ausgleichsberechtigt gewesen® Ihr Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu 2) belaufe sich aber nur auf 474?41 DM«, Denn der von beiden Beklagten herbeigeführte Schaden sei im Innenver-hältnis gemäß den $§ 426® 254 BGB nach der überwiegenden Verursachung aucsugleichen® Nach ihrer unterschiedlichen Verantwortlichkeit hätten der Beklagte zu 1) den Schoden zu 2/3 und die Beklagte zu 2) zu 1/3 zu tragen® Da die Beklagte zu 2) für den Schadensausgleich nicht mehr Gesamt'-Schuldnerin sei? schulde sie nur noch den ihrer Ausgleichs-Verpflichtung entsprechenden Betrag, d® h® 474»41 DM® Lern kann nicht gefolgt werden® IV® Der erkennende Senat hat bereit? am 3* Dezember 1962 entschieden (II ZR 47/60 « Lll AKB § 7 fr® 7 * VersR 63? 134)? daß £ 158 f VVG anwendbar ist? wenn der Versicherer? der nach dem Versicherungsvertrag an sich dem Versicherungsnehmer und dem berechtigten Fahrer verpflichtet ist, auch nur für einen Beteiligten auf Grund des § '58 c VVG geleistet hat* Dieser Hinweis mag genügen«, Denn hier kommt es allein darauf an, daß die Beklagten zu ?) und 2) nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den von ihnen verschuldeten Schaden allein zu tragen haben«. Sie haften damit dem Versicherer, der den Vorletzten und Höftpflichtgläubiger befriedigt hat, weiter als Gesamtschuldner für die ganze Schadenssumme und nicht, wie das Berufungsgericht irrtümlich annimmt, nur als Teilschuldner in Höhe ihres Ausgleichspflichtanteils (vgl«, BGZ 87, 64, 67; BGHZ 17, 214, 222) o Es macht dafür keinen Unterschied, ob der Versicherer die Schädiger - je nach den im Einzelfall gegebenen Voraussetzungen ~ auf Grund der !;§ 158 c und f VVG oder der §§ 426 BGB, 67 VVG in Anspruch nimmt«, Vo Der Kläger kann somit von der Beklagten zu 2) verlangen, ihm den vollen Betrag zu ersetzen, den er den Unfall geschädigten zur Befriedigung ihrer Haftpflichtansprüche gezahlt hato Ebenso ist dag Feststellungsbegehren des Kläger ihm künftig aus dem Unfall noch entstehende Aufwendungen zu erstatten, begründet«, Schließlich hat die Beklagte zu 2) dem Kläger nach den §§ 675, 670 BGB auch die zur Schadens-reguliurung aufgewandten Anwalts- und Ermittlungskosten zu ersetzen (vglo BGHZ 24, 308, 324/25 « VersR 57, 442,445)* Eos Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit cs die Abweisung der Klage bestätigt hat« In Abänderung des landgerichtlichen Urteils ist der Klage in vollem Umfange stattzugeben 0 VIo Die Beklagte zu 2) hat nach § 91 ZFO die Kosten des Rechtsstreite zu tragen, davon dio Kosten des ersten Hechts- 8 - zuges, soweit sie bis zu dem Ausscheiden des Beklagten zu 4) durch das gegen ihn ergangene Versäumnisurteil entstanden sind, gemäß § iOO Abs<> 4 ZfO als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1) (vgl» Schneider, Die Kostenentscheidung im Zivilurteil 1962, 88; OLG 19» 80; 23, 164)o Dr, Fischer Dr o Jfciörr Liesecke Dr „ Bukow Dr„ Schulze