Verzichtet bei der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung der Versicherer gegenüber einem Einanzierungsinstitut "auf den Einwand aus § 61 VVG bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles", so entfällt damit nicht auch die Berufung des Versicherers auf seine Leistungsfreiheit wegen ^einer Gefahrerhöhung, die zu dem Eintritt des Versicherungsfalles geführt hat» Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. der Klägerin auf den Einwand au3 § 61 VVG bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles" verzichtete. Für jeden Lastkraftwagen, auf den sich diese Vereinbarung bezog, war eine jährliche Sonderprämie von 20 DM an die Beklagte zu entrichten. Diese hat auf Feststellung geklagt, daß die Beklagte ihr den Kaskoschaden aus dem Unfall vom 3. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts hat den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt und auch keine Fahrerflucht begangen«, Bas angefochtene Urteil versagt der Beklagten auch die Berufung auf die Leistungafreiheit nach §§ 23 9 25 VVG, die die Beklagte daraus entnehmen will, daß die Gefahrerhöhung durch Verwendung unzureichender Reifen und mangelhafter Bremsen nicht angezeigt worden sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Vereinbarung vom 25«, Juni 1955 p durch die auf den Einwand der Herbeiführung des Versicherungsfalls durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers (§ 61 VVG) verzichtet worden ist, dahin auszulegen, daß die Erweiterung des Versicherungsschutzes auch dann gelte, wenn zu dem schuldhaften Verhalten im Sinne des § 61 VVG im Einzelfall eine Obliegenheitsverletzung nach §§ 23, 25 VVG hinzutrete«, Die Beklagte habe auf einer anderen Fassung der Klausel bestehen müssen, wenn sie sich insoweit ihre Leistungsfreiheit habe erhalten wollen«, Eine Unklarheit der Klausel gehe zu ihren Lasten«, Die Revision rügt die Verletzung der §§ 133, 157 BGB, § 286 ZPO«, Ihr ist der Erfolg nicht zu versagen. Die Beklagte verzichtet auf den Einwand nach § 61 VVG, der Versicherungsnehmer habe den Versicherungsfull durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt. Der Verzicht umfaßt nach seiner Ansicht allgemein die Berufung auf den zugrunde liegenden Tatbestand, in dem gleichzeitig ein Fall des § 61 VVG und der §§ 23, 25 VVG liegt. Die Beklagte habe auch dann leisten wollen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig verursacht hat, gleichgültig, ob sich aus diesem Verhalten nur eine Leistungsfreiheit aus § 61 VVG oder zugleich eine solche aus §§ 25, 25 VVG ergäbe. Das Berufungsgericht beachtet nicht, daß es einen wesentlichen Unterschied -bedeutet, ob auf die Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles oder auf die Folgen einer schuldhaften Gefahrerhöhung verzichtet wird. Nicht in jeder schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalles liegt eine Gefahrerhöhung, Wie der Senat im Urteil vom 18, Oktober 1952 (BGHZ 7, 311 = NJYi 1952, 1291) ausgeführt hat, behandelt § 25 VVG einen Sonderfall der Veränderung der Geschäftsgrunölage des Versicherungsvertrages , Er verlangt für seine Anwendung, daß ein Gefahrenzustand von einer gewissen Bauer nach Abschluß des Vertrages herbeigeführt worden ist. Beide Einwendungen beruhen auf verschiedenen veroicherungsrechtlichen Tatbeständen» Die schuldhafte dauernde Veränderung der Gefahrenlage, die den Eintritt des Versicherungsfalles wesentlich wahrscheinlicher macht (BGH VeroR 1951, 232), unterscheidet sich in ihrer Tragweite wesentlich von dem subjektiven Risikoausschluß des § 61 VVG» Wird der letztere eingeschränkt, so ist nicht notwendig erklärt, daß der Versicherer auch aus einem neuen erhöhten Gefahrenzustand keine Rechte herleiten v/ill. Der Verzicht der Beklagten betrifft deutlich nur die Rechtsfolgen der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungs-falles, nicht die Wirkungen einer dauernden Änderung der Gefahrenlage, die dem Versicherungsfall etwa in besonderen Fällen vorausging* Es ist daher unzulässig, den klar einge^ schränkten Verzicht auf einen anderen Einwendungsbatbestand auszudehnen» Damit wird der Erklärung ein Inhalt 'beigelegt, der in ihr keinesfalls mehr gefunden werden kann, Sache der Klägerin und der Sparkasse war es, auf einer Erweiterung des Verzichts zu bestehen, wenn sie im Interesse der Sicherheit ihrer Forderungen es für nötig hielten« Sie konnten der Erklärung der Beklagten nach Treu und Glauben nicht entnehmen, daß die Beklagte auch auf eine nicht genannte, auf einem anderen Tatbestand beruhende und rechtlich anders zu kennzeichnende Einwendung verzichten wolle0 Die Klägerin hat in der mündlichen Revisionsverhandlung noch geltend gemacht, die Anwendung der §§ 23, 25 VVG scheide hier auch deshalb aus, weil die etwa vorliegende starke Abnutzung der Reifen nicht als ursächlich für den Unfall angesehen werden könne, dieser vielmehr nur deshalb eingetreten sei, weil sich falsch verhalten habe, indem er sich nach dem Platzen des Reifens umgedreht und aus dem Fahrerhaus gelehnt habe« Hierbei habe er die Gewalt über die Steuerung verloren» Der Versicherer kann sich allerdings nicht darauf berufen, daß er von der Verpflichtung zur Leistung nach § 25 Abs. 1 VVG frei geworden sei, wenn die Erhöhung der Gofahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt hat (§25 Abs« 3 VVG)« Für diese Ausnahme ist der Versicherungsnehmer darlegungsund bev/eispflieh-tig. Beweis, daß der Vernicherungsfall nicht auf den behaupteten ge-fahrerhöhenden Zustand der Reifen zurückzuführen, sei, ist also von ihr nicht angetreten wordene Im übrigen ergibt auch die Darlegung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht, daß der Reifenschaden als Ursache des Unfalles im Rechtssinne auszuscheiden habe. Gelbst wenn der Verlauf so gewesen sein sollte, daß ohne das fehlerhafte Verhalten das Platzen des Reifens keinen Schaden zur Folge gehabt hätte, wäre dieser Vorgang eine adäquate Ursache für den Unfall, weil er erfahrungsgemäß geeignet ist, einen Schaden, z„ B. IIIo Die Frage, ob sich die Reifen in einem derartigen Zustand befunden haben, daß sie als nicht mehr verkehrssicher im Ginne des damals anwendbaren Erlasses des Bundesministers für Verkehr vom 7» März 1956 (BVB1 1956, 67) ansuüchen waren, ist vom Berufungsgericht wegen seiner abweichenden Beurteilung der Rechtslage nicht geprüft worden, Die Klägerin ist auf die "völlig abgenutzten" Reifen nur im Zusammenhang mit der Widerlegung des Vorsatzes B^H^s eingegangen * Auch bleibt gegebenenfalls zu erörtern, ob die Benutzung der Reifen nicht auf einem Verschulden Df^l^s beruht (§ 25 Abs, 2 VVGr),
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein VVG §§ 25, 25, 61 Verzichtet bei der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung der Versicherer gegenüber einem Einanzierungsinstitut "auf den Einwand aus § 61 VVG bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles", so entfällt damit nicht auch die Berufung des Versicherers auf seine Leistungsfreiheit wegen ^einer Gefahrerhöhung, die zu dem Eintritt des Versicherungsfalles geführt hat» 2135 025 BGH, Urt. v. 14. März 1965 - II ZR 172/61 OLG Köln LG Köln Verkündet am 14. März 1963 Heil, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes m dem Rechtsstreit Versicherungs-Aktiengesellschaft in K 11 ill >11 e 4P? vertreten durcl^ihren Vorstand Dr. LpP Richard Hans RflHl, l)r. Hans J„ und Dr. Constantin 0 -Prozeßbevollmächtigter Beklagte und Rechtsanwalt Revisionsklägerin, gegen die Firma Daniel Inhaber Daniel V Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. pppp- hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ?Jr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Lieaecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27. Juni 1961 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Der Fuhrunternehmer BflIHB in EflHHflHB hat hei der Klägerin einen Büssing-Lastkraftwagen auf Abzahlung unter Eigentumevorbehalt gekauft. Der Kauf wurde von der Sparkasse der Stadt K(|^ finanziert. Für ihre Forderungen haftete neben dem Käufer auch die Klägerin. schloß mit der Beklagten auf Veranlassung der Klägerin eine Fahrzeug-Kaskoversicherung ab. Die Parteien des Rechtsstreits vereinbarten für die Kaskoversicherung der Finanzicrungs-kunden der Klägerin am 23. Juni 1955 eine Erweiterung des Versicherungsschutzes dahin, daß die Beklagte im Schadensfall "gegenüber dem jeweiligen Kreditinstitut bzw. der Klägerin auf den Einwand au3 § 61 VVG bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles" verzichtete. Die Leistungen der Beklagten aus dieser Vereinbarung sollten sich auf denjenigen Betrag beschränken, den der Fahrzeughalter im Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung aus der Finanzierung des Fahrzeugkaufes noch schuldete. Für jeden Lastkraftwagen, auf den sich diese Vereinbarung bezog, war eine jährliche Sonderprämie von 20 DM an die Beklagte zu entrichten. Der dem Finanzierungsinctitut bezüglich des Lastkraftwagens erteilte Sicherungsschein wurde mit einem Vermerk über die Erweiterung des Versicherungsschutzes versehen, welcher lautet: “Die “AJ ______|“-Versicherungs-Gruppe erbringt die Leistung nach Maßgabe der §§ 12 ff der Allgemeine] Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) dem Kreditinstiin^^der der Firma Fa. Kraftwagen D. V^m^, gegenüber auch bei grob fahrlässiger Verursachung des Kasko-Schadens durch den im Sicherungsschein genannten Versiche-rungsnehmer nach Maßgabe der mit der Firma H( Kraftwagen D. VfHI^ Ki^^, getroffenen Vereinbarungen. Für die Erweiterung des Versicherungsschutzes wird eine Prämie von .... DM erhoben.“ Ain 3. März 1958 erlitt das Fahrzeug, das von geführt wurde, einen Unfall und wurde stark beschädigt» Der Y/agen kam von der Fahrbahn ab und fuhr 41 m einen Steilhang hinab. Breuer blieb unverletzte Er erklärte zu dem Unfall, es sei einer der hinteren linken Zv/illinga-reifen geplatzt. Daraufhin sei er von der Straße abgekommen. Da er den Wagen nicht mehr habe halten können, habe er sich durch Abspringen gerettet. Die polizeilichen Ermittlungen haben ergeben, daß die Bereifung des Fahrzeugs stark abgefahren war. Die Klägerin hat den Kaskoschaden mit 11.000 BLI berechnet. zahlte an die Sparkasse keine weiteren Beträge. Ihre Forderung betrug am Unfalltag 17.566,25 DM. Die Sparkasse hat die Ansprüche aus dem Kaskoschaden an die Klägerin abgetreten. Diese hat auf Feststellung geklagt, daß die Beklagte ihr den Kaskoschaden aus dem Unfall vom 3. März 1958 zu ersetzen habe. Die Beklagte hat Xlagabweisung beantragt und geltend gemacht, daß Bm den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Er sei zu Unrecht von der Anklage des Betruges freigesprochen worden. B^H^habe auch die Gefahr dadurch erhöht, daß er mit nicht mehr verkehrssicheren Reifen und mangelhaften Bremsen gefahren sei. Sie sei daher von der Leistung frei geworden. Auf diesen Einv/and habe sie durch die Vereinbarung vom 23. Juni 1955 nicht verzichtet. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandeogericht hat die Berufung der Beklagten zurück-gev/iesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. .an tscnei duriÄS gr una e: I. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts hat den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt und auch keine Fahrerflucht begangen«, Bas angefochtene Urteil versagt der Beklagten auch die Berufung auf die Leistungafreiheit nach §§ 23 9 25 VVG, die die Beklagte daraus entnehmen will, daß die Gefahrerhöhung durch Verwendung unzureichender Reifen und mangelhafter Bremsen nicht angezeigt worden sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Vereinbarung vom 25«, Juni 1955 p durch die auf den Einwand der Herbeiführung des Versicherungsfalls durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers (§ 61 VVG) verzichtet worden ist, dahin auszulegen, daß die Erweiterung des Versicherungsschutzes auch dann gelte, wenn zu dem schuldhaften Verhalten im Sinne des § 61 VVG im Einzelfall eine Obliegenheitsverletzung nach §§ 23, 25 VVG hinzutrete«, Die Beklagte habe auf einer anderen Fassung der Klausel bestehen müssen, wenn sie sich insoweit ihre Leistungsfreiheit habe erhalten wollen«, Eine Unklarheit der Klausel gehe zu ihren Lasten«, Die Revision rügt die Verletzung der §§ 133, 157 BGB, § 286 ZPO«, Ihr ist der Erfolg nicht zu versagen. Die Auslegung der Abrede ist uneingeschränkt vom Revisionsgericht nachzuprüfen, weil es sich um eine typische, oft bei der Ausstellung von Sicherungsscheinen in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung vorkommende Klausel handelt (vgl, Prölos, VVG § 15 AKB Anm. 2), Die Klausel ist in ihrer Fassung eindeutig. Die Beklagte verzichtet auf den Einwand nach § 61 VVG, der Versicherungsnehmer habe den Versicherungsfull durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt. Die Erklärung richtet sich zudem an die Finanzierungsinstitute und Kraftfahrzeughänd- ler, die mit Versicherungen laufend zu tun haben und ,4. rechtlich beraten sind, Sie gibt den Verzicht auf einen subjektiven Riwikoausschluß unter Anführung der einschlägigen Gesetzesbestimmung wieder. Eine Unklarheit, die durch Auslegung zu beseitigen wäre, liegt nicht vor. In Betracht kommt nur eine den etwa unvollständigen Wortlaut ergänzende Auslegung, Bas Berufungsgericht, das auf das Urteil des Landgerichts Bezug nimmt, v/ill durch seine Auslegung den Verzicht auf den Einwand aus § 61 VVG auf bestimmte Obliegenheitsverletzungen ausdehnen, sofern sie in demselben Sachverhalt verwirklicht werden. Der Verzicht umfaßt nach seiner Ansicht allgemein die Berufung auf den zugrunde liegenden Tatbestand, in dem gleichzeitig ein Fall des § 61 VVG und der §§ 23, 25 VVG liegt. Die Beklagte habe auch dann leisten wollen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig verursacht hat, gleichgültig, ob sich aus diesem Verhalten nur eine Leistungsfreiheit aus § 61 VVG oder zugleich eine solche aus §§ 25, 25 VVG ergäbe. Dem ist nicht zu folgen. Ein solcher Wille kommt in der Erklärung nicht zu dem Ausdruck und kann auch nicht im Wege einer Auslegung nach §§ 153, 157 BGB in sie hineingebracht werden. Das Berufungsgericht beachtet nicht, daß es einen wesentlichen Unterschied -bedeutet, ob auf die Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles oder auf die Folgen einer schuldhaften Gefahrerhöhung verzichtet wird. Nicht in jeder schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalles liegt eine Gefahrerhöhung, Wie der Senat im Urteil vom 18, Oktober 1952 (BGHZ 7, 311 = NJYi 1952, 1291) ausgeführt hat, behandelt § 25 VVG einen Sonderfall der Veränderung der Geschäftsgrunölage des Versicherungsvertrages , Er verlangt für seine Anwendung, daß ein Gefahrenzustand von einer gewissen Bauer nach Abschluß des Vertrages herbeigeführt worden ist. Wenn die dem ver- -6- sicherungeabschluß zugrunde liegende Gefahrenlage durch eine Gefuhrerhöhung auf längere Gicht wesentlich verschoben wird, treten die in §§ 2d, 25 VVG geregelten Rechtsfolgen ein» Erhöht der Versicherungsnehmer grob fahrlässig die Gefahr und entwickelt sich hieraus sodann der Versicherungsfall, so treffen die Einwendungen aus § 25 und aus § 61 VVG zusammen» Dem Versicherer steht es frei, zu entscheiden, auf welche er sich berufen v/ill (Bruck/Möller, VVG § 23 A» 11). Beide Einwendungen beruhen auf verschiedenen veroicherungsrechtlichen Tatbeständen» Die schuldhafte dauernde Veränderung der Gefahrenlage, die den Eintritt des Versicherungsfalles wesentlich wahrscheinlicher macht (BGH VeroR 1951, 232), unterscheidet sich in ihrer Tragweite wesentlich von dem subjektiven Risikoausschluß des § 61 VVG» Wird der letztere eingeschränkt, so ist nicht notwendig erklärt, daß der Versicherer auch aus einem neuen erhöhten Gefahrenzustand keine Rechte herleiten v/ill. Es kann durchaus sinnvoll sein, daß der Versicherer zwar auch bei einem durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers herbeigeführten Versicherungsfall (z. B« durch leichtfertiges, ungeschicktes Pahren, Trunkenheit) haften will, aber nicht auf die Rechtsfolgen verzichten will, die sich aus einer dauernden Veränderung des Gefahrenzustandes ergeben (z, B. ständige Benutzung eines unzureichend ausgerüsteten Fahrzeuges). Der Versicherer kann davon ausgehen, daß die Schadensfälle infolge grober Fahrlässigkeit bei normaler Gefahrenlage sich in gewissen Grenzen halten werden. Wird aber ein ganz anderer objektiver Gefahrenzustand (Dauerzustand) geschaffen (z. B. durch Pahren ohne ordnungsmäßige Bremsen, mit völlig unbrauchbaren Reifen), so ist unabhängig von der Sorgfalt beim Pahren mit erheblich größerer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, daß ein Schadensfall früher oder später eintritt. Der Verzicht der Beklagten betrifft deutlich nur die Rechtsfolgen der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungs-falles, nicht die Wirkungen einer dauernden Änderung der Gefahrenlage, die dem Versicherungsfall etwa in besonderen Fällen vorausging* Es ist daher unzulässig, den klar einge^ schränkten Verzicht auf einen anderen Einwendungsbatbestand auszudehnen» Damit wird der Erklärung ein Inhalt 'beigelegt, der in ihr keinesfalls mehr gefunden werden kann, Sache der Klägerin und der Sparkasse war es, auf einer Erweiterung des Verzichts zu bestehen, wenn sie im Interesse der Sicherheit ihrer Forderungen es für nötig hielten« Sie konnten der Erklärung der Beklagten nach Treu und Glauben nicht entnehmen, daß die Beklagte auch auf eine nicht genannte, auf einem anderen Tatbestand beruhende und rechtlich anders zu kennzeichnende Einwendung verzichten wolle0 II. Die Klägerin hat in der mündlichen Revisionsverhandlung noch geltend gemacht, die Anwendung der §§ 23, 25 VVG scheide hier auch deshalb aus, weil die etwa vorliegende starke Abnutzung der Reifen nicht als ursächlich für den Unfall angesehen werden könne, dieser vielmehr nur deshalb eingetreten sei, weil sich falsch verhalten habe, indem er sich nach dem Platzen des Reifens umgedreht und aus dem Fahrerhaus gelehnt habe« Hierbei habe er die Gewalt über die Steuerung verloren» Der Versicherer kann sich allerdings nicht darauf berufen, daß er von der Verpflichtung zur Leistung nach § 25 Abs. 1 VVG frei geworden sei, wenn die Erhöhung der Gofahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt hat (§25 Abs« 3 VVG)« Für diese Ausnahme ist der Versicherungsnehmer darlegungsund bev/eispflieh-tig. Ein entsprechender Tatsachenvortrag der Klägerin in den vorangegangenen Rechtszügen fehlt» Vielmehr hat die Klägerin selbst dargelegt (Schriftsatz vom 17« Harz 1961 S« 3 Bl» 89 GA), es könne nicht Wunder nehmen, daß der Wagen abgestürzt sei, nachdem in der starken und steilen -8- Kurve der Reifen geplatzt sei, Rer ihr obliegende. Beweis, daß der Vernicherungsfall nicht auf den behaupteten ge-fahrerhöhenden Zustand der Reifen zurückzuführen, sei, ist also von ihr nicht angetreten wordene Im übrigen ergibt auch die Darlegung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht, daß der Reifenschaden als Ursache des Unfalles im Rechtssinne auszuscheiden habe. Gelbst wenn der Verlauf so gewesen sein sollte, daß ohne das fehlerhafte Verhalten das Platzen des Reifens keinen Schaden zur Folge gehabt hätte, wäre dieser Vorgang eine adäquate Ursache für den Unfall, weil er erfahrungsgemäß geeignet ist, einen Schaden, z„ B. durch falsche .Maßnahmen des in Bestürzung geratenen Fahrers, herbeizufUhren* IIIo Die Frage, ob sich die Reifen in einem derartigen Zustand befunden haben, daß sie als nicht mehr verkehrssicher im Ginne des damals anwendbaren Erlasses des Bundesministers für Verkehr vom 7» März 1956 (BVB1 1956, 67) ansuüchen waren, ist vom Berufungsgericht wegen seiner abweichenden Beurteilung der Rechtslage nicht geprüft worden, Die Klägerin ist auf die "völlig abgenutzten" Reifen nur im Zusammenhang mit der Widerlegung des Vorsatzes B^H^s eingegangen * Auch bleibt gegebenenfalls zu erörtern, ob die Benutzung der Reifen nicht auf einem Verschulden Df^l^s beruht (§ 25 Abs, 2 VVGr), IV. Das angefochtene Urteil war hiernach auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Zur abschließenden Entscheidung sind weitere tatsächliche Erörterungen nötig. Die Sache -9- v/ar daher an das Berufungsgericht zurii auch die Entscheidung über die Kosten hrB Fischer Dr„ Hörr c ^ 2j ü v gr\vcid en ? q qjj, zu übertragen war0 Liesecke ])r, Bukow i)To Schulze