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BGH · II ZR 172/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 172/55

3GB §§ 27, 32 Rechtssatzs Pie Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zur Entlastung hindert den Yereinsvorstand nicht, die sich aus der Geschäftsführung des Vorstands ergebenden Ansprüche geltend zu machen, bevor die Mitgliederversammlung über die Entlastung Beschluß gefaßt hat. Düsseldorf (Beschluß vom 27» September 1952) für zulässig, weil der Beschwerdeführer an dem Antrag auf Bestellung des Kotvorstandes unbeteiligt gewesen und in seinem Recht als Vereinsmitglied durch die von ihm für unangebracht gehaltene Auswahl des Kotvorstandes beeinträchtigt sei. Durch einstweilige Verfügung vom 9.'Mai 1953 .wurde dem Beklagten zu 1) aufgegeben, Post, Schriftwechsel, Bankund Postscheckauszüge,,AufZeichnungen, Unterlagen und Berichte an Rechtsanwalt Dr.D ' als Sequester des Klägers herauszugeben. Der Kläger, vertreten durch Zs und H , verlangt vom Beklagten zu 1) die Einwilligung in'die Herausgabe der' sequestrierten Gegenstände, Auskunftserteilung über den, Verbleib der Unterlagen^ insoweit Leistung.des führung und den Offenbarungseid hierüber,, Außerdem fordert er von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 3<-000 DM mit der Behauptung, beide hätten diesen Betrag trotz Kenntnis der Abberufung des Beklagten zu 2) vom Konto des-'Klägers abgehoben und bis auf 160 DM in ihrem persönlichen Interesse verbrauchte Die Beklagten haben die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Landgerichts (Düsseldorf) beanstandet. Das Landgericht.-hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben, soweit sie auf Einwilligung in die Herausgabe auf.Auskunfts erteilungy auf Rechnungslegung und auf Zahlung gerichtet ist,,' In der Berufungsinstanz haben die Beklagten erneut die örtliche Unzuständigkeit des angegangenen Landgerichts gerügt und den Standpunkt vertreten,' daß § .512 a ZPO als mit dem Grundgesetz unvereinbar ungültig sei. lediglich der Beklagte zu 1) hat Revision eingelegte Mit ihr verfolgt er den Klagabweisungsantrag; soweit über die Klage bisher entschieden ist und ihm nicht stattgegeben wurde, weiter, während der Kläger in erster Linie um Verwerfung und hilfsweise 'um Zurückweisung der Revision bittet,-. Juli 1951 - III ZR 75/50 - (BGHZ 2, 396) die Zulassung der Revision als für das Revisionsgericht unverbindlich angesehen hat, sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegeben, IIo lach § 512 a ZPO kann die Berufung in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche.nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten, Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. Hier ist dagegen ein durch eine generelle abstrakte Norm eingesetztes Landgericht/tätig geworden« Las Prozeßgericht erster Instanz wird nicht dadurch zu einem Ausnahmegericht, daß es über die-Frage der örtlichen Zuständigkeit endgültig entscheidet« § 512 a ZPO entzieht lediglich die Entscheidung über diese eine prozessuale Frage der Nachprüfung in der Berufungsinstanz und dies auch nur für das Gebiet der vermögensrechtlichen Streitigkeiten und nur im Fall der Bejahung der Zuständigkeit« Durch diese Beschränkung des Rechtszuges wird auch niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen» Die Entscheidung obliegt vielmehr einem Gericht, das dem Art 92 GG entspricht. Auch die Art 3, 19 GG sind nicht verletzt« Die Revision begründet den von ihr angenommenen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz damit, daß § 512 a ZPO den Kläger und.den Beklagten unterschiedlich behandle« Diese unterschiedliche Behandlung sieht die Revision darin-, daß der Kläger den Beklagten vor ein unzuständiges Gericht ziehe und der Beklagte die vom Gericht zu Unrecht angenommene Zuständigkeit im Falle einer vermögensrechtlichen Streitigkeit nicht im Recht srnittelwege geltend machen kann. daß das Gesetz unterschiedslos für alle zivilen Rechtsstreitigkeiten Rechtsmittel zur Verfügung stellt oder die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht von/der Berufung ausnimmt;, sondern bloß, daß dieselbe Regelung für alle Menschen gilt, gleichviel ob sie in der Parteirolle des Klägers oder des Beklagten auftret en. § 512 a ZPO wurde durch die Novelle vom 12»2,24 geschaffen und gilt daher nach Art 123 GG als Bundesrecht fort, inwiefern diese Vorschrift den Art 123 GG oder gar Art 73 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (Riehteranklage) verletzen soll, ist. Der Prozeßrichter darf nicht nachprüfen, ob eine nach § 29 BGB vorgenommene Vorstandsbestellung erforderlich und materiell richtig ist (RG JW 1918, 361> SeuffArch 73 Nr 129 = LZ 1918c 757-, = Recht 1918, 868) , Denn es handelt sich dabei um einen rechtsgestaltenden Akt des Richters der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und derartige Akte binden die Prozeßgeri elite (RGZ 81, 206; 105, .403.1 JW 1918, 361; Schlegelberger, PGG 7» Auf1 § 16 Anm 8, 8a mcw.Uachw,; Keidel, PGG § 31 Anm 8 i.wJachw»; § l.Anm 2 b; Rosenberg, Lehrb des Deutschen Zivilprozeßrechts 7» Aufl § 13 III 2 c; Stein-Jonas-Schönke ZPO § 51 V? Der Einwand der'Revision, die Beschwerde.gegen die Bestellung der beiden Beklagten zu Hotvorstandsmitgliedern sei unzulässig gewesen, weil nur die Ablehnung eines Antrages' nach § 29 BGB angefochten werden könne und ein Vereinsmitglied im Balle'der Bestellung eines Hotvorstandes gar nicht beschwerdeberechtigt sei, berührt nicht die (sachliche Zuständigkeit des Landgerichts und kann daher von den ordentlichen Gerichten nicht nachgeprüft werden. Die Revision meint weiter, nachdem die beiden Beklagten zu Hotvorstandsmitgliedern bestellt worden seien, habe der Kläger einen Vorstand gehabt und deshalb sei für ein weiteres gerichtliches Eingreifen nach § 29 BGB kein Raum gewesen. Revision richten sich gegen die materiellen Voraussetzungen der Bestellung von Z und H Ihnen kann nicht nachgegangen werden, da;das Prozeßgericht nur die sachliche Zuständigkeit des Richters der freiwilligen Gerichts- ob sich dies.auch daraus ergibt, daß das Registergericht nach der Bestellung H< s durch das Landgericht seinerseits den Beklagten zu 1) zu dem Vorsitzenden und H zu dem Schriftführer bestimmte (Beschluß vom 60 Oktober 1952). Die Beklagten hätten ein Anrecht auf eine solche Beschlußfassung-' Das müsse selbst dann gelten,- wenn dem Vorstand grobe Ordnungswidrigkeiten oder unerlaubte Handlungen zur last gelegt würden, weil die Mitgliederversammlung immer beschließen könne, daß solche Ansprüche aus Gründen der Billigkeit, mit Rücksicht '•auf die Verdienste der betreffenden Vorstandsmitglieder oder aus sonstigen Gründen nicht verfolgt werden-sollen., Coing in Staudinger § 27 Anm 26) <, Im Vereinsrecht hat die Entlastung den Sinn, daß sie etwa bestehende Ersatzansprüche zu dem Erlöschen bringen soll (RG DR 1941, 506), und wirkt wie ein Verzicht oder ein negatives Schuld-anerkenntniso Ein solcher Anspruch kommt daher nur bei einwandfreier Geschäftsführung und nach Erfüllung aller. Der Vorstand als das Vertretungsorgan des Vereins hat darüber zu entscheiden, ob derartige Ansprü-,che erhoben werden sollen, und macht sich unter Umständen regreßpflichtig, wenn er begründete Ansprüche nicht verfolgte Die Mitgliederversammlung kann allerdings als das oberste Vereinsorgan beschließen, daß selbst berechtigte Ansprüche nichtverhoben werden solleno Dieses Hecht wird ihr aber-nicht dadurch genommen, daß der amtierende 'Vorstand gegen ausgeschiedene Vorstandsmitglieder vorgeht. Für eine.derartige Auslegung bietet jedoch die Satzung des Klägers keine Handhabe, Der von der Revision,herangezogene Umstand, daß die Mitgliederversammlung vom 17<• Mai 1953 eine Kommission zur Überprüfung der Geschäfte, des Vorstandes und damit der Beklagten eingesetzt hat, muß schon deshalb außer Betracht bleiben, weil die Einberufungs- und Abstimmungsfehler, die zur Nichtigkeit der Neuwahl des Vorstandes., geführt haben, auch der Einsetzung der-Prüfungskommission anhaften, Unwesentlich ist auch:die Behauptung der Beklagten, sie hätten in.7 den, ohne daß die Mitgliederversammlung über ihre Entlastung gehört worden sei* Denn es kommt nicht'darauf an, ob sie weniger als I ausgegeben haben,' sondern.ob ihre Entnahmen berechtigt waren.und dem Verein oder ihnen persönlich dienten, -• Soweit die Revision geltend macht, der.Beklagte zu 1} habe bereits Rechnung gelegt, steht ihr entgegen, daß sich beide Beklagten hartnäckig geweigert, haben, dem Kläger gegenüber Rechnung zu legen und deshalb nun nicht gesagt werden kann, es sei schon Rechnung gelegt! 2o) Den Zahlungsanspruch hat das Berufungsgericht damit begründet, daß die Beklagten vom Konto, des Klägers 5.0000.DM in Kenntnis,, wenn auch vor Zustellung des land-gerichtlichen Beschlusses vom.27«.September 1952 abgehoben und völlig Tunsubstantiiert; behauptet hätten, den ganzen Betrag und nicht bloß, wie'vom Kläger zugegeben, Es kann .dahingestellt bleiben, ob den Beklagten ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß sie, die nur zusammen .vertretungsberechtigt waren,, die Abhebung in Kenntnis der bereits beschlossenen,' wenn auch noch nicht wirksam gewordenen Abberufung des Beklagten zu 2) vor- • ... nahmeno Denn zu der Zahlungsverurteilung reicht die unstreitige Tatsache aus, daß sie 3=000 DM Vereinsvermögen verbrauchten und nicht dargetan haben, daß sie den ganzen Betrag im Interesse des Klägers verwendet haben! Der Beklagte zu 1) beruft sich zur Verteidigung gegenüber dem Zahlungsanspruch noch darauf, daß er nach den §§ 27, 669 BGB ein Vorschußrecht gehabt habe und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung auch allein zu Verfügungen über Vereinsvermögen berechtigt-gewesen sei. bleiben muß, ob ihre Geschäftsführung zu Vorwürfen Anlaß gibt, und da sie nicht dargetan haben, die erhobenen 3-000 DM auch in Höhe des Betrages.der Verurteilung, also in Höhe von 2o840 DM, im Interesse des Klägers^verwendet zu haben= - ;v:" ■■ .

Zitierte Normen: § 18 FGG § 29 BGB § 51 ZPO § 29 BGB § 139 ZPO
BGBZuständigkeitvorstehenDüsseldorfAnspruchBeschlußZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung :
1, Gesetz? ZPO § 512 a Rechtssatz?
§ 512 a ZPO ist nicht verfassungswidrige
2o Gesetz? FGG § 31 Rechtssatz?
Per Prozeßrichter darf einen rechtsgestalten-den Akt des Richters der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur daraufhin nachprüfen, ob die sachliche Zuständigkeit eingehalten istc
3. Gesetz? FGG § 19 Abs 2 Rechtssatz s
Pas Beschwerdegericht kann die erforderlichen Anordnungen auch selbst treffen.
4«. Gesetz? 3GB §§ 27, 32 Rechtssatzs
 Pie Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zur Entlastung hindert den Yereinsvorstand nicht, die sich aus der Geschäftsführung des Vorstands ergebenden Ansprüche geltend zu machen, bevor die Mitgliederversammlung über die Entlastung Beschluß gefaßt hat.
Aktenzeichens II ZR 172/55 Urteil des BGH vom 21, März 1957
LG Düsseldorf OLG Düsseldorf
II/ZR: 172/55■■
Verkündet laut Protokoll ,
am 21, März 1957
Jodas, Justizängesteilter/
als Urkundsheamter v der Geschäftsstelle
 Ilm/. N a men d e s V o 1 k es
 In dem Rechtsstreit
 Io) des Kaufmanns Dr, jur, G	H	in
M	/	,	S	9 II	str,.
2 c ) o c o c b v
Beklagten/ Berufungs- und . Revis ionsklägers,
-Proz eßhevollrnächtigter ?, Rechtsanwalt	-
gegen
 den Bund der Verfolgten des Naziregimes (BVN) CoV,, vertreten durch seinen Vorstand, den Bürgermeister *
V-Ik* Z	in B	_	,	Rathaus,	und	den	'
Oherstadtdirektor Dr, iar» W	H	in
D	Rathaus,	:	/	Z/
Kläger, Berufungs- und Revlsionsheklagten,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr»	-
hat/der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14/ Marz 1957 .unter. Mitwirkung; der . ■'■.BuhdesrichterBhiiCHaidinger,;:'\Br,/bischer,i BrKuhn, Dr„ Hörr und Dr. Haager
: für Recht., erkannt t
Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das am 27- Mai 1955 verkündete Urteil des 10,. Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Düsseldorf wird auf Kosten des Beklagten zu l) zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die beiden Beklagten wurden durch Beschluß des Amtsgerichts in Düsseldorf vom 1=, September 1952 zu Notvorstand mitgliedern des Klägers bestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde eines Vereinsmitglieds hielt das Landgericht in. Düsseldorf (Beschluß vom 27» September 1952) für zulässig, weil der Beschwerdeführer an dem Antrag auf Bestellung des Kotvorstandes unbeteiligt gewesen und in seinem Recht als Vereinsmitglied durch die von ihm für unangebracht gehaltene Auswahl des Kotvorstandes beeinträchtigt sei. Das Landgericht kam'zu dem Ergebnis, daß die beiden vom Amtsgericht zu dem Kotvorstand bestellten Personen nur eine Gruppe von-Vereinsmitgliedern repräsentierten und daß eine andere Gruppe im Notvorstand unvertreten geblieben sei.
Es berief daher den Beklagten zu 2) aus dem Notvorstand . ab und setzte an dessen Stelle den Oberstadtdirektor Drr H 1 zu dem Notvorstandsmitglied eint Das Amtsgericht in Düsseldorf bestimmte den Beklagten zu 1) zu dem Vorsitzenden und H . zu dem Schriftführer (Beschluß vom 6= Oktober 1952). Durch Beschluß vom 26. Februar 1953 bestellte es, gestützt auf § 18 FGG, den Bürgermeister W. A. Z	an
 Stelle des Beklagten zu 1) zu dem Vorstandsmitglied und zu dem Vorsitzenden. Durch einstweilige Verfügung vom 9.'Mai 1953 .wurde dem Beklagten zu 1) aufgegeben, Post, Schriftwechsel, Bankund Postscheckauszüge,,AufZeichnungen, Unterlagen und Berichte an Rechtsanwalt Dr.D ' als Sequester des Klägers herauszugeben.
Der Kläger, vertreten durch Zs und H , verlangt vom Beklagten zu 1) die Einwilligung in'die Herausgabe der' sequestrierten Gegenstände, Auskunftserteilung über den, Verbleib der Unterlagen^ insoweit Leistung.des .Offenbarungseides, Rechnungsablegung über seine Geschäfts-
führung und den Offenbarungseid hierüber,, Außerdem fordert er von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 3<-000 DM mit der Behauptung, beide hätten diesen Betrag trotz Kenntnis der Abberufung des Beklagten zu 2) vom Konto des-'Klägers abgehoben und bis auf 160 DM in ihrem persönlichen Interesse verbrauchte
 Die Beklagten haben die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Landgerichts (Düsseldorf) beanstandet. Sie haben geltend gemacht, daß Z	und H	nicht	zur
 Vertretung des Klägers berechtigt seien,' Diesen Einwand haben sie darauf gestützt, daß die Mitgliederversammlung des Klägers vom 17* Mai 1953 fünf Vorstandsmitglieder gewählt hat, Zur Eintragung dieser gewählten Vorstandsmitglieder ist es hicht gekommen, weil das Amtsgericht in Düsseldorf den Eintragungsantrag mangels Gültigkeit der Wahl ab gelehnt hat (Beschluß vom 1Q„ September 1953)° Die hiergegep gerichtete Beschwerde sowie die weitere Beschwerde blieben erfolglos (Beschluß-des Landgerichts in Düsseldorf vom 231 Juni 1954 und Beschluß des ' Oberlandesgeri'chts in Düsseldorf vom 18, Januar 1955) *
Das Landgericht.-hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben, soweit sie auf Einwilligung in die Herausgabe auf. Auskunfts erteilungy auf Rechnungslegung und auf Zahlung gerichtet ist,,'
In der Berufungsinstanz haben die Beklagten erneut die örtliche Unzuständigkeit des angegangenen Landgerichts gerügt und den Standpunkt vertreten,' daß § .512 a ZPO als mit dem Grundgesetz unvereinbar ungültig sei. Sie sind weiter der Ansichty daß^, die BestelLtmg H .s zu dem Hotvorstandsmitglied unwirksam sei,: da das Landgericht insoweit seine Befugnisse.überschritten habe, Schließlich haben sie vorgetragen.,, die 3>000 .DM in Unkenntnis der Abberufung des
-4-	;
Beklagten zu 2) abgehoben und ausschließlich im Interesse des Klägers verwendet zu haben«.
Bas Berufungsgericht hat die Zahlungsverurteilung auf 2c840 DM beschränkt und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
lediglich der Beklagte zu 1) hat Revision eingelegte Mit ihr verfolgt er den Klagabweisungsantrag; soweit über die Klage bisher entschieden ist und ihm nicht stattgegeben wurde, weiter, während der Kläger in erster Linie um Verwerfung und hilfsweise 'um Zurückweisung der Revision bittet,-.
Entscheidungsgründeg
 Ic Bie Revision ist zulässig. Bas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, Bie Voraussetzungen, unter denen der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 5. Juli 1951 - III ZR 75/50 - (BGHZ 2, 396) die Zulassung der Revision als für das Revisionsgericht unverbindlich angesehen hat, sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegeben,
IIo lach § 512 a ZPO kann die Berufung in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche.nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten, Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. Entgegen der Ansicht der Revision-verstößt diese Vorschrift nicht gegen Art 3? 19? 101, 123 GG oder gegen § 73 VerfG NR?/.	.	'	.	:
Art 101 GG erklärt Ausnahmegerifchte für unzulässig und bestimmt weiter, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden kann. Ausnahmegerichte sind Gerichte,
 die nur für' einen bestimmten Einzelfall oder eine bestimmt bezeichnete Mehrzahl von Einzelfällen geschaffen sind«
Hier ist dagegen ein durch eine generelle abstrakte Norm eingesetztes Landgericht/tätig geworden« Las Prozeßgericht erster Instanz wird nicht dadurch zu einem Ausnahmegericht, daß es über die-Frage der örtlichen Zuständigkeit endgültig entscheidet« § 512 a ZPO entzieht lediglich die Entscheidung über diese eine prozessuale Frage der Nachprüfung in der Berufungsinstanz und dies auch nur für das Gebiet der vermögensrechtlichen Streitigkeiten und nur im Fall der Bejahung der Zuständigkeit« Durch diese Beschränkung des Rechtszuges wird auch niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen» Die Entscheidung obliegt vielmehr einem Gericht, das dem Art 92 GG entspricht. Die Regelung des.
§ 512 a ZPO dient der Prozeßökonomie (BGH NJW 1953, 222) und berührt die Verbote des Art 101 GG überhaupt nicht-.
Auch die Art 3, 19 GG sind nicht verletzt« Die Revision begründet den von ihr angenommenen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz damit, daß § 512 a ZPO den Kläger und.den Beklagten unterschiedlich behandle« Diese unterschiedliche Behandlung sieht die Revision darin-, daß der Kläger den Beklagten vor ein unzuständiges Gericht ziehe und der Beklagte die vom Gericht zu Unrecht angenommene Zuständigkeit im Falle einer vermögensrechtlichen Streitigkeit nicht im Recht srnittelwege geltend machen kann. Das ist letztlich die Frage, ob mit Hilfe des Gleichheitsgrundsatzes eine Fehlentscheidung vermieden werden kann. Diese Frage stellt sich nicht bloß für die recht untergeordnete Frage.der zu Unrecht bejahten örtlichen Zuständigkeit, sondern auch für jede sonstige gerichtliche Fehlentscheidung, die keinem Rechtsmittel oder.keinem Rechtsmittel mehr unterliegt, weil es sich um.ein Schieds-urteil, ein landgerichtliches Berufungsurteil, ein nicht
 revisibles Oberlandesgerichtsurteil oder ein Revisionsurteil handelte Da Fehlentscheidungen auch bei einem mehrstufigen Hechtsmittelzug'nicht völlig ausgeschlossen sind., muß es Rechtsmittelbeschränkungen geben.? Der Gleichheitsgrundsatz verlangt nicht? daß das Gesetz unterschiedslos für alle zivilen Rechtsstreitigkeiten Rechtsmittel zur Verfügung stellt oder die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht von/der Berufung ausnimmt;, sondern bloß, daß dieselbe Regelung für alle Menschen gilt, gleichviel ob sie in der Parteirolle des Klägers oder des Beklagten auftret en.
§ 512 a ZPO wurde durch die Novelle vom 12»2,24 geschaffen und gilt daher nach Art 123 GG als Bundesrecht fort, inwiefern diese Vorschrift den Art 123 GG oder gar Art 73 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (Riehteranklage) verletzen soll, ist. unerfindlich»
IIIc Die Ansicht der Revision, daß Z-	und H
zu? Vertretung des Klägers nicht berechtigt seien, ist-
unbegründet.
lr) Der Beklagte zu 1) hält die Bestellung H .s für unwirksam, da diese Maßnahme vom Landgericht (in dem Beschwer! ebeschluß vom 27c September 1952) getroffen wurde, während dafür nach § 29 BGB das Amtsgericht zuständig gewesen sei» Diese Frage ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, im gegenwärtigen Prozeß nachzuprüfen.
Nach § 51 ZPO darf für einen rechtsfähigen Verein nur dessen gesetzlicher Vertreter Prozeßhandlungen vornehmen, und nach § 56 ZPO ist der Mangel der gesetzlichen Vertretung von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Prozeßrichter darf nicht nachprüfen, ob eine nach § 29 BGB vorgenommene Vorstandsbestellung erforderlich und materiell
 richtig ist (RG JW 1918, 361> SeuffArch 73 Nr 129 = LZ 1918c 757-, = Recht 1918, 868) , Denn es handelt sich dabei um einen rechtsgestaltenden Akt des Richters der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und derartige Akte binden die Prozeßgeri elite (RGZ 81, 206; 105, .403.1 JW 1918, 361; Schlegelberger, PGG 7» Auf1 § 16 Anm 8, 8a mcw.Uachw,; Keidel, PGG § 31 Anm 8 i.wJachw»; § l.Anm 2 b; Rosenberg, Lehrb des Deutschen Zivilprozeßrechts 7» Aufl § 13 III 2 c; Stein-Jonas-Schönke ZPO § 51 V? Coing in Staudinger § 29	'
Anm 10; RGRK BGB § 29 Anm 1), An sich kennt zwar das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit- keine materielle Rechtskraft.- Geht es aber um die Rechtmäßigkeit einer rechtserzeugenden Verfügung, so überwiegt die Sicherheit des Verkehrs gegenüber dem Interesse an der sachgerechten Entscheidung.- Voraussetzung der Bindung ist jedoch immer,, daß das' Organ der freiwilligen'Gerichtsbarkeit seine sachliche. Zuständigkeit eingehalten hat (Rosenberg aaO; 'RGZ 15, 44; 46, 22f Stein-Jonas-Schönke § 51 - V)r, Daran-fehlt es im. vorliegenden Palle nicht . Das Landgericht hat den Beschluß vom 27» September 1952, durch den es H . zu dem Vorstand bestellte, als das nach § 19 Abs 2 PGG zuständige Beschwerdegericht erlassen. Als solches -war es nicht bloß zur Aufhebung,- sondern auch zur Änderung des angegriffenen amtsgerichtlichen Beschlusses berufen, § 19 Abs 2 PGG weist die Entscheidung über die Beschwerde ohne jede Einschränkung dem Landgericht, zu. Es kann daher der Beschwerde auch durch eigene Sachentscheidung abhelfen, Das ist auch der Standpunkt der Denkschrift vom 26,llc.1897 (Reichstagsdrucksache 1897/98 Nr 21 S 295, wo ausdrücklich gesagt wird, daß sich in Ermangelung einer entgegenstehenden Bestimmung ohne weiteres ergebe, daß das Beschwerdegericht, falls es die Beschwerde für begründet erachte, die erforderlichen Anordnungen entweder seinerseits treffen oder sie dem Gericht erster Instanz übertra-
gen könne)* Das/ergibt sich auch daraus, daß das Beschwerdegericht Tatsacheninstanz ist und. darum in den durch das Rechtsmittel gezogenen Grenzen vollständig an die Steile des Amtsgerichts tritt; (Bay ObLG 1953? 221 m.w.Iachw, = DRspr IV (470) Blatt 29).
Baß das Landgericht bestimmte Handlungen wie zB Registereintragungen nicht selbst vornehmen kannist entgegen der Ansicht der Revision kein Grund:, seine sach-. liehe Zuständigkeit zur ersetzenden Entscheidung in den Bällen zu verneinen, wo es, wie hier, die Maßnahme anordnen kann* "	■
Der Einwand der'Revision, die Beschwerde.gegen die Bestellung der beiden Beklagten zu Hotvorstandsmitgliedern sei unzulässig gewesen, weil nur die Ablehnung eines Antrages' nach § 29 BGB angefochten werden könne und ein Vereinsmitglied im Balle'der Bestellung eines Hotvorstandes gar nicht beschwerdeberechtigt sei, berührt nicht die (sachliche Zuständigkeit des Landgerichts und kann daher von den ordentlichen Gerichten nicht nachgeprüft werden.
Die Revision meint weiter, nachdem die beiden Beklagten zu Hotvorstandsmitgliedern bestellt worden seien, habe der Kläger einen Vorstand gehabt und deshalb sei für ein weiteres gerichtliches Eingreifen nach § 29 BGB kein Raum gewesen. Aus'diesem Grunde und weil das Registergericht keine Aufsicht über den von ihm bestellten Hotvor-stand zu führen, habe, habe das Landgericht den Beklagten zu 2) und das Amtsgericht den Beklagten zu 1) nicht durch eine andere Person ersetzen dürfen. Diese Bedenken der. Revision richten sich gegen die materiellen Voraussetzungen der Bestellung von Z	und	H	Ihnen kann nicht
 nachgegangen werden, da;das Prozeßgericht nur die sachliche Zuständigkeit des Richters der freiwilligen Gerichts-
-9-
barkeit nachprüfen darf,/diese aber für die. Bestellung der Genannten zu dem Fotvorstand gemäß § 29 BGB gegeben war»
Danach ist davon auszugehen> daß Z	und	H
den Kläger vertreten dürfen» Es kann dahingestellt bleiben»
/
ob sich dies.auch daraus ergibt, daß das Registergericht nach der Bestellung H< s durch das Landgericht seinerseits den Beklagten zu 1) zu dem Vorsitzenden und H	zu dem
 Schriftführer bestimmte (Beschluß vom 60 Oktober 1952). und daß es durch Beschluß vom 30» September 1953 (Bl 799/ 800 der Registerakten) den Antrag mehrerer Vereinsmitglieder ablehnte,: Z	und	H	abzuberufen:und einen neu-
en Fotvorstand zu bestellen»,
2, ) Zweifelhaft istob die im Instanzenzuge der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Unrechtmäßigkeit der Vorstandswahl vom 17» Mai 1953 gefällten Entscheidungen materielle Rechtskraft geschaffen haben oder die ordentlichen Gerichte binden, weil es dabei zugleich um den Bort-bestand der Bestellung des Fotvorstandes., also die Fortdauer: einer rechtsgestaltenden Maßnahme; ging». Das braucht hier aber nicht entschieden zu Werden, weil die Vorstands-wähl vom 17 •» Mai 1955 wegen wesentlicher Satzungsverstöße nichtig war und die Beklagten das nicht mehr bestreiten»
IVo Die Klage ist sachlich begründete
i	.''
1o) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 - 670 BGB entsprechende Anwendung (§ 27 Abs 3 BGB)0 Fach Beendigung des Amtes hat daher der Vorstand alle den Verein betreffenden Unterlagen (Post, Schriftverkehr, Bankund Postscheckauszüge, sonstige AufZeichnungen und Berichte) herauszugeben (§ 6^7 BGB) und die verlangten Auskünfte zu erteilen^.	•
-10-
Pie Revision meint § Der Beklagte zu 1). könne nicht in Anspruch genommen werden, bevor die -Mitgliederversammlung über ihre Entlastung Beschluß gefaßt habe* Der Vorstand habe einen Anspruch auf Entlastung<. Dieser Anspruch ergebe sich allgemein aus Treu und Glauben und im vorliegenden Fall noch aus § 12 d der Satzung, der bestimmt, daß die Mitgliederversammlung u,a. über die Entlastung der Organe beschließt.- Die Beklagten hätten ein Anrecht auf eine solche Beschlußfassung-' Das müsse selbst dann gelten,- wenn dem Vorstand grobe Ordnungswidrigkeiten oder unerlaubte Handlungen zur last gelegt würden, weil die Mitgliederversammlung immer beschließen könne, daß solche Ansprüche aus Gründen der Billigkeit, mit Rücksicht '•auf die Verdienste der betreffenden Vorstandsmitglieder oder aus sonstigen Gründen nicht verfolgt werden-sollen.,
a)	Es kann dahingestellt bleiben., ob der Vorstand einen Anspruch auf Entlastung durch die Mitgliederversammlung hat (vgl dazu RG HRR 1936 Nr 863? RGRK z BGB
,27 Anm 4 ? Coing in Staudinger § 27 Anm 26) <, Im Vereinsrecht hat die Entlastung den Sinn, daß sie etwa bestehende Ersatzansprüche zu dem Erlöschen bringen soll (RG DR 1941, 506), und wirkt wie ein Verzicht oder ein negatives Schuld-anerkenntniso Ein solcher Anspruch kommt daher nur bei einwandfreier Geschäftsführung und nach Erfüllung aller. Pflichten in Betracht (RGZ 89, 396)0
b)	Eine ganz andere Präge ist es, ob die - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung, über die'Entlastung der Organe zu beschließen, bedeutet, daß. der Verein vor einer' Beschlußfassung über.. die Entlastung Ansprüche, die er aus der. Geschäftsführung noch nicht entlasteter Vorstandsmitglieder gegen diese zu haben vermeint, nicht der gerichtlichen Klärung zuführen darf» Die Präge ist jedoch zu ver-
-11-
neineno Derartige Ansprüche entstehen kraft Gesetzes und sind als solche sofort fällig und gegebenenfalls alsbald zu verzinsen. Der Vorstand als das Vertretungsorgan des Vereins hat darüber zu entscheiden, ob derartige Ansprü-,che erhoben werden sollen, und macht sich unter Umständen regreßpflichtig, wenn er begründete Ansprüche nicht verfolgte Die Mitgliederversammlung kann allerdings als das oberste Vereinsorgan beschließen, daß selbst berechtigte Ansprüche nichtverhoben werden solleno Dieses Hecht wird ihr aber-nicht dadurch genommen, daß der amtierende 'Vorstand gegen ausgeschiedene Vorstandsmitglieder vorgeht. Wäre die Ansicht der Revision richtig, so müßte die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zur Entlastung bedeuten, daß die Fälligkeit der sich aus der Geschäftsführung .des 'Vorstandes ergebenden Ansprüche bis zur Entscheidung über die Entlastung hinausgeschoben oder die Vertretungsmacht des Vorstandes bei der Erhebung und Verfolgung derartiger Ansprüche beschränkt oder daß die Geltendmachung .-dieser Ansprüche sonstwie eingeengt sei. Für eine.derartige Auslegung bietet jedoch die Satzung des Klägers keine Handhabe,
 Der von der Revision,herangezogene Umstand, daß die Mitgliederversammlung vom 17<• Mai 1953 eine Kommission zur Überprüfung der Geschäfte, des Vorstandes und damit der Beklagten eingesetzt hat, muß schon deshalb außer Betracht bleiben, weil die Einberufungs- und Abstimmungsfehler, die zur Nichtigkeit der Neuwahl des Vorstandes., geführt haben, auch der Einsetzung der-Prüfungskommission anhaften,
 Unwesentlich ist auch:die Behauptung der Beklagten, sie hätten in.7 Monaten weniger verbraucht, als das vor ihnen tätig gewesene Vorstandsmitglied L	monatlich
 an, Spesen-auf gewendet habe', und darum sei es mit Treu und Glauben unvereinbar, wenn gegen sie Ansprüche erhoben wür-
—12—
den, ohne daß die Mitgliederversammlung über ihre Entlastung gehört worden sei* Denn es kommt nicht'darauf an, ob sie weniger als I	ausgegeben	haben,'	sondern.ob
 ihre Entnahmen berechtigt waren.und dem Verein oder ihnen persönlich dienten,	-•
Soweit die Revision geltend macht, der.Beklagte zu 1} habe bereits Rechnung gelegt, steht ihr entgegen, daß sich beide Beklagten hartnäckig geweigert, haben, dem Kläger gegenüber Rechnung zu legen und deshalb nun nicht gesagt werden kann, es sei schon Rechnung gelegt!
2o) Den Zahlungsanspruch hat das Berufungsgericht damit begründet, daß die Beklagten vom Konto, des Klägers 5.0000.DM in Kenntnis,, wenn auch vor Zustellung des land-gerichtlichen Beschlusses vom.27«.September 1952 abgehoben und völlig Tunsubstantiiert; behauptet hätten, den ganzen Betrag und nicht bloß, wie'vom Kläger zugegeben,
160 DM im Interesse des Klägers verwendet zu haben!
Es kann .dahingestellt bleiben, ob den Beklagten ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß sie, die nur zusammen .vertretungsberechtigt waren,, die Abhebung in Kenntnis der bereits beschlossenen,' wenn auch noch nicht wirksam gewordenen Abberufung des Beklagten zu 2) vor- • ... nahmeno Denn zu der Zahlungsverurteilung reicht die unstreitige Tatsache aus, daß sie 3=000 DM Vereinsvermögen verbrauchten und nicht dargetan haben, daß sie den ganzen Betrag im Interesse des Klägers verwendet haben!
Über die mangelnde Substantiierung sucht die Revision mit einer Rüge aus § 139 ZPO hinwegzukommeno Sie kann damit keinen Erfolg habem Die Beklagten haben eine. Pflicht zur Rechnungslegung.gegenüber dem Kläger nach- ■ drücklichst verneint und hartnäckig den Standpunkt vertreten, nur der Mitgliederversammlung Rechenschaft schul-
dig zu sein. Ersichtlich wollten die Beklagten auch nicht hilfsweise-gegenüber dem Kläger Rechnung legen,.weil es ihnen um die grundsätzliche Klärung ihres Standpunkts ankam, und sie sich gegenüber dem neuen Vorstand, den sie für gar nicht vertretungsberechtigt hielten, nicht offenbaren wolltenc. Sie -waren anwaltlich vertreten und hatten daher die Möglichkeit, sich darüber beraten zu lassen, welches-Risiko sie bei ihrem Prozeßstandpunkt eingingenc Dem Berufungsgericht oblag daher keine Fragepflicht«:
Der Beklagte zu 1) beruft sich zur Verteidigung gegenüber dem Zahlungsanspruch noch darauf, daß er nach den §§ 27, 669 BGB ein Vorschußrecht gehabt habe und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung auch allein zu Verfügungen über Vereinsvermögen berechtigt-gewesen sei. Hierauf braucht nicht eingegangen zu werden, da nach der Prozeßführung der Beklagten.offengeblieben.ist und offen-
bleiben muß, ob ihre Geschäftsführung zu Vorwürfen Anlaß gibt, und da sie nicht dargetan haben, die erhobenen 3-000 DM auch in Höhe des Betrages.der Verurteilung, also in Höhe von 2o840 DM, im Interesse des Klägers^verwendet zu haben= -	;v:"	■■	.	.’
Bei der gegebenen Prozeßlage mußte daher die Revision auch zu dem Zahlungsanspruch zurückgewiesen werden«
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Die Ko stenentScheidung beruht auf § 97 ZPO
Dm Haidinger	Dm	Fischer	Dm
 Dm Dörr	Dm	Haager
 Kuhn