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BGH

Gericht: BGH

3. Gesetz; BGB § 41 Rechtssatzs Die unter nationalsozialistischem Druck ohne Einhaltung der Satzung beschlossene Auflösung eines Vereins war eine RechtsentZiehung, die die Grundlage für Rüekerstattungs- und Entschädigungsansprüche bildet und als Rechts-tateache hinzunehmen ist? aber den Verein und seine Rechtsfähigkeit dann nicht vernichtete, wenn sich zahlreiche Mitglieder nicht mit der Auflösung ihres Zusammenschlusses abfanden und nach Beseitigung des politischen Drucks sofort wieder zusammenkamen.. — ■» —I- ■« w ,mm Die Klägerin behauptet, die im Jahre 1740 gegründete Große Rational-Mutterlöge "Zu den drei Weltkugeln" zu sein, der durch Confirmations-Patent und Protectorium vom 9« Februar 1796 die Rechte einer juristischen Person verliehen wurden* Der Beklagte war als Liquidator des Vermögens dieser Loge tätig* In der Zeit vom 19* Oktober 1935 bis zu dem 8* Hai 1945 hat er das Grundstück B^|^r ^D^gasse £ . Die Mutterloge besteht aus von ihr errichteten oder angenommenen Tochterlogen (Johannislogen)» Ihre Organe sind nach Art 2 der Grundverfassung (GV) die Großloge und das Bundesdirektoriume Stimmberechtigte Mitglieder der Großloge sind die Mitglieder des Bundesdirektoriums* bestimmte Großlogenbeamte, bis au 80 von der Großloge gewählte Brüder und bestimmte Vertreter der Tochterlogen (Art 3 Abs 2 GV)* Die Großloge wird in drei VierteljahresverSammlungen und einer Jahresversammlung tätig (Art 21 GV)* Die Jahresversammlung ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig(Art 24 Abs 2 GV), Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt (Art 24 Abs 3 GV)* Die Jahresversammlung übt zusammen mit dem Bundesdirektorium die Gesetzgebung aus; insoweit gehört zu ihrer Beschlußfassung eine Zweidrittel-Mehrheit (Art 54 Abs 1 GV), Das Bundesdirektorium ist die oberste Behörde der Mutterloge (Art 42 GV) und vertritt sie nach außen (Art 44 GV)* wurde ein Art 52 a geschaffen, der bestimmt« daß das Vermögen der Mutterloge im Fäll ihrer Auflösung zu bestimmten sittlich-religiösen Zwecken verwendet und der Anfallberechtigte im Auflösungsbeschluß von der Großloge bezeichnet werden müsse» Die Tochterlogen, die nach § 1 der Bundessatzung (B3) die Grundlage des Bundes sind, sind selbständige Körperschaften unter Leitung und Aufsicht des Bundesdirektoriums und der Großloge (§ 3 BS)«. Über die beschlossene Auflösung einer Tochterloge entscheidet das Bundesdirektorium (Art 47 GV, § 29 BS)» Eine Tochterloge kann auch ihre Entlassung aus dem Bunde beantragen (§§ 33 ff BS' <» Das Geheime Staatspolizeiamt Berlin verlangte von der Großen National-Mutterloge “Zu den drei Weltkugeln”;, ihre Auflösung auf die Tagesordnung der. Juni 1935 einberu-fene Jahresversammlung der Großloge die Selbstauflösüng der Mutterloge« Der Versammlung wohnten mehrere Gestapobeamte bei« Dem Verbot der Gestapo entsprechend fand eine Aussprache über den Punkt Auflösung nicht statt« Der Beklagte wurde von derselben Versammlung zu dem Liquidator der Mutterloge bestellt und ermächtigt, Uber den Verbleib des Li~ Maßgebende Persönlichkeiten der Tochterlogen aus Berlin und Umgebung hielten am 2» Juni 1946 die »Erste Logensitzung der Großen National-Mutterloge Zu den drei Weltkugeln» ab, die durch 41 als stimmberechtigt bezeichnete Brüder für ein Jahr den Beamtenrat wählten» Das Bundesdirektorium wurde auf einer weiteren Versammlung vom 27» Juni 1946 gewählt; es war als Provisorium auf die Berliner Tochterlogen be- schränkt und hatte demzufolge nur sieben Mitglieder* Unter dem 19« September 1947 bescheinigte die Amerikanische Militärregierung von Berlin, daß sie die Große National-Mutt erlöge «Zu den drei Weltkugeln" zugelassen und keine Bedenken dagegen habe;, daß "diese Organisation unter Berücksichtigung der durch das deutsche Gesetz festgelegten Verfügungen beim deutschen Gericht eingetragen" werde« Der am 27« Juni 1946 zu dem Nationalgroßmeister gewählte Pfarrer S^fl^bat um die Bestätigung, daß die am 19* September 1947 zugelassene Große National-Mutterlöge «Zu den drei Weltkugeln" die alten Korporationsrechte habe« Der Polizeipräsident von Berlin veranlaßte die Eintragung der Großen National-Mutterloge "Zu den drei Weltkugeln" in das Verzeichnis der Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht« Die Eintragung wurde unter der Nr.Korp* 19/50 GB vorgenoramen« Unter dem 27* April 1950 bescheinigte der Polizeipräsident von Berlin, daß "die Große National-Mutterlöge Zu den drei Weltkugeln, gestiftet am 13« September 1740, durch Confirma-tionspatent und Protectorium vom 9* Februar 1796 und Allerhöchsten Erlaß vom 31» Dezember 1899 für sich und ihre angeschlossenen Tochterlogen die Rechte einer juristischen Person verliehen erhalten hat und unter Nr*Korp* 19 GB eingetragen ist"« In einem Begleitschreiben vom gleichen Tage hieß ess "Aus dieser Bescheinigung ergibt sich - unausgesprochen - der Widerruf der Auflösung* Sie dient damit auch zu dem Nachweis der Kontinuität der Loge,« Die Klägerin hält sich fUr die im Jahre 1740 gegründete, im Jahre 1796 mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Große National-Mutterlöge «Zu den drei Weltkugeln" und damit für die Eigentümerin des Grundstücks ^m^asse0 -0» Sie meint, der Auflösungsbeschluß vom 16» Juni 1935 sei wegen Zwanges und deshalb nichtig, weil er satzungswidrig zustande gekommen sei» Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei ihr über dieses Grundstück aus-kunfts- und rechenschaftspflichtig» Der Beklagte sieht die Klägerin als eine Neugründung an* Er hält sich nicht für verpflichtet, Rechnung zu legen, weil ihm im Jahre 1941 bereits durch den Reichsführer SS endgültig Entlastung erteilt, sei* Weiter macht er geltend, er könne nicht Rechnung legen, da ihm alle Unterlagen abgenommen worden seien» Die fatsache, daß das Grundstück Berlin, Igasse 0-0 im Grundbuch noch auf den Namen der Großen National-Mutterlöge «Zu den drei Weltkugeln" eingetragen ist, ist nicht entscheidungserheblich« Nach § 49 Abs 2 BGB gilt allerdings ein aufgelöster Verein als fortbestehend , bis die liquidation beendet ist, und die liquidation dauert so lange, als der Verein noch Vermögen besitzt« Anders liegt es aber bei einem Verein, der alle seine Mitglieder verliert« Ein solcher Verein erlischt, ohne daß eine Liquidation stattzufinden hat. Aber die Einziehung der Außenstände, die Berichtigung der Schulden und die Zuteilung des Vermögens an den Anfallberechtigten erfolgt nicht durch einen Liquidator, sondern durch einen nach § 1913 BGB zu bestellenden Pfleger (OLG München EGG iS. Ist die Möglichkeit des Erlöschens eines Vereins durch Portfall aller seiner Mitglieder nicht ohne.weiteres von der Hand zu weisen, so läßt das Vorhandensein von Vereinsvermögen keinen sicheren Schluß auf den Portbestand des Vereins zu, a) Die Mutterloge ist ein Verein, der seine Rechts fähigkeit vor' dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch staatliche Verleihung erlangt hat. Danach (§ 22 II, 6) richten sich die Reöhte und Rechtsverhält nisse einer staatlich genehmigten oder privilegierten Gesellschaft hauptsächlich nach dem Inhalt des ihr erteilten Privilegs* Bas der Hutterloge erteilte Privileg sieht die Möglichkeit einer Satzungsänderung durch den Staat nicht vor., Sie setzte zwar den Art 124 KV, der die Vereinsfreiheit garantierte, bis auf weiteres außer Kraft und erklärte Be Schränkungen des Vereinsrechts auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen für zulässig. ministers der Justiz der Erlaß vom 8,1«1934 mit rückwirkender Kraft für rechtsgültig erklärt* Diese Maßnahme stützte sieh auf § 2 des Heichsgesetzes über die Rechtmäßigkeit von Verordnungen und Verwaltungsakten vom 3.7» 1934 (RGBl I, 530). Sollte das Gesetz vom 3.7.1934 dazu ermächtigen, für alle Vereine bestehendes Privatrecht durch bloße ministerielle Anordnung zu ändern, so hätte es das klar zu dem Ausdruck bringen und selbst eine Rechtsgrundlage haben müssen, die dies zuließ. Daher reichte die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung zur Selbstauflösung nicht aus, und außerdem war die Genehmigung der Mutterloge unentbehrlich» Die vom Bundesdirektorium an die Johannislogen unter politischem Druck gerichtete Aufforderung, sich bis zu dem 21. Juli 1935 aufzulösen, kann diesem Satzungserfordernis nicht genügen» Kraft der Zugehörigkeit der Tochterlogen zur Mutterloge konnte den Tochterlogen durch die Grundverfassung und die Bundessatzung damals vorgeschrieben werden, daß ein Beschluß ihrer Mitglieder zur Auflösung nicht genügte» Das hat mit der Rechtsfrage, ob die Satzung den Mitgliedern das Auflösungsrecht entziehen kann (vgl dazu KG DJ 1936, 1948 und OLG Karlsruhe'JW 1936, 3266), nichts zu tun* Wenn auch unter den Parteien unstreitig ist, daß sich die Tochterlogen aufgelöst haben, so vermag dies doch nicht darüber hinwegziihelfen, daß die Auflösung nicht wirksam beschlossen worden ist* Hat sie zu einer Rechtsänderung geführt, die Uber den Zusammenbruch der Naziherrschaft hinaus wirkt, so wird auch das anerkannt, Pür diesen Pall werden aber lückerstattungs- oder Entschädigungsansprüche gegeben, deren Grundlage die eingetretene Rechtsentziehung ist. Deshalb rückte der Inhaber von Wertpapieren, die durch § 3 der 11, VO zu dem ReichsbürgerG zugunsten des Reiches für verfallen erklärt und demzufolge mit einem Sperrvermerk versehen, dann aber weder an das Reich abgeführt noch umgebucht worden sind, mit dem Zusammenbruch des Reiches automatisch in seine Rechtsstellung wieder ein (GrZS BGHZ 16, 350). 150, 159 und die Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 3«2«1949 - GVB1 1949» 77 - in Verbindung mit der Kontrollratdirektive Br 50) befassen sich mit hier nicht interessierenden Fragen« Sie tragen dem Rechnung, daß Vorstand und Mitglieder vielfach das Baziregime nicht überlebt haben' oder in alle Winde verstreut wurden und zu einem gemeinsamen Handeln, das die Geltendmachung von Rechten des Vereins erfordern würde, gar nicht mehr in der Lage sind« Sie suchen entzogenes Vermögen derjenigen Organisation zuzuweisen, die, und sei es auch nur aus Billigkeitsgründen, als Bachfolgeorganisation der aufgelösten Personenvereinigung erscheint, und gewähren den Mitgliedern, Rechtsnachfolgern, Bachfolgeorganisationen oder eigens dazu bestimmten Organisationen ein Antragsrecht« 3ie geben die Befugnis. h) Auch aus der Verordnung des Zentral-Justizamt3 für die Britische Zone zur Wiederherstellung aufgelöster Vereine vom 15»9»47 (VO Bl ßZ 1947, 125) kann in dieser Hinsicht nichts entnommen werden» Sie hat gebietsbeschränkt die Möglichkeit der Wiederherstellung von Vereinen eröffnet, die in der Zeit vom 30* Januar 1933 bis zu dem 8. Mai 1945’ auf Grund staatlicher Anordnung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aufgelöst worden sind oder sich zur Vermeidung staatlicher Auflösung oder von Nachteilen für den Verein oder seine Mitglieder aufgelöst haben* Bas ist eine Art der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (vgl die Amtliche Begründung in ZJB1 1947» 78). Aber sie läßt offen, unter welchen Voraussetzungen ein nach Gesetz und Recht nichtaufgelöster Verein infolge des Faktischen aufgelöst worden ist und damit seine Rechtsfähigkeit verloren hat» Bas gilt nicht für Vereine, deren Mitglieder inzwischen verstorben waren, denn hier ist die Grundlage für das Dasein des Vereins erloschen» Ebenso verhält es sich, wenn das persönliche Substrat zwar im wesentlichen erhalten geblieben ist, sich die Mitglieder aber mit der Auflösung des Vereins abgefunden haben, den Vereinszweck nicht mehr weiter verfolgen oder nicht mehr zusammen bleiben wollen» Hier ist das spätere Verhalten als Zustimmung zu der unfrei und nicht satzungsgemäß vorgenommenen Auf- Dasselbe kann je nach den Umständen auch anzunebmen sein, wenn nur eine verschwindend kleine Minderheit von Mitgliedern den Verein wieder aufgenommen und sich mit anderen Personen zusammengetan hat, um das Vereinsziel unverändert oder in abgewandelter Form zu verfolgen. Finden sich dagegen zahlreiche Mitglieder mit der Auflösung des Vereins nicht ab und nach Beseitigung des politischen Drucks sofort wieder zusammen, um den Verein unverändert unter seinem satzungsgemäßen Zweck mit der bisherigen Tradition fortzusetzen, so daß von einer Bestätigung des faktischen Verhältnisses nicht gesprochen werden kann, so bestand der Verein fort. Bei einem Verein, dessen Mitglieder sich innerlich verbunden geblieben sind und an der Vereinigung und ihrem Zweck festgehalt'en haben, bestand der SntZiehungstatbestand neben Eingriffen in das Vermögens substrat in der Auflösung der Personenvereinigung und ihrer Organisation, eine Maßnahme, die außerdem den Verlust der Rechtsfähigkeit zur Folge haben sollte. Blieben die Mitglieder verbunden, so hatte die Auflösung nur die Wirkung; einer Lahmlegung des Vereins und demgemäß auch nicht den Verlust der Rechtsfähigkeit zur Folge. Herrschaft des Nationalsozialismus den Mitgliedern versagen, ihren alten Verein fortzusetzen und sich seiner Rechtsfähigkeit zu bedienen, so würde das darauf hinauslaufen, eine auf unrechtlicher Gewalt beruhende Recht s ent Ziehung noch nach dem Zusammenbruch des Naziregimes Recht werden zu lassen. Das ist aber nach, dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 28.2.1955 (BGHZ 16, 550) und dem erwähnten Senatsurteil vom 6.5* Die Einsetzung eines Liquidators und alle von ihm bis zu dem Zusammenbruch der Naziherrschaft getroffenen vermögensrechtlichen Maßnahmen sind als Entziehungstatbestand zu werten und hinzunehmen. Ober Vermögenswerte, die noch auf den Namen des Vereins stehen, kann der Verein dagegen verfügen, ohne daß es dazu eines Rückerstattungsverfahrens Bedarf (BGHZ 16, 350j WM 1955, 971)«, set zung eine© Vereinsbundes muß es genügen, daß sich eine Reihe ihm angehörender- Vereine wieder konstituiert und den Willen zur Fortsetzung des Bundes hat» Den Willen zur Fortsetzung der eigenen löge hatten unzweifelhaft die LTit-glieder der wiedererstandenen Johannislogen, Mindestens ein erheblicher Teil dieser Logen hatte den Y/illen zur Fortsetzung der Mutterlogei Welche Bedeutung es hat, daß sich vielleicht einzelne Johannislogen, nicht mit dem Willen der Fortsetzung der Jlutterloge wieder aufgetan und sich andere Johannislogen nach ihrer Wiederaufnahme von der Großen Rational-Mutterlöge "Zu den drei Weltkugeln" abgewandt und mit anderen Logen zur VGL zusammengeschlossen haben, ist hier nicht zu entscheiden» Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es nur darauf an, ob die Große Ratio- . Seine Einsetzung zu dem liquidator war nichtig, da eie die Auflösung der Mutterlöge voraussetzte und unter nationalsozialistischem Druck erfolgte. Auf Grund der mit seiner Berufung geschaffenen Verhältnisse war er aber in der läge, über das Vermögen der Mutt erlöge zu verfügen, letztlich wurde er nicht durch den Willen der Großloge, sondern durch die damaligen politischen Machthaber berufen. Soweit sich seine Maßnahmen im Bereich der Bundesrepublik und in Berlin ausgewirkt haben, sind auf sie die RUckerstattungs- und Wiedergutmachungsvorschriften oder die vom Großen Senat fUr Zivilsachen im Beschluß vom 28*2.1955 (BGHZ 16, 350) aufgestellten Grundsätze anzuwenden» Es können daher auch bürgerlich-rechtliche Ansprüche gegeben sein. Auf die Stellung des Beklagten und die durch ihn und seine Einsetzung geschaffenen Tatsachen passen nicht die Vorschriften der Art 28 BREG, 35 AREG, 29 REAO, so daß über den erhobenen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch von den ordentlichen Gerichten entschieden werden kann, ohne daß die in Art -62 BREG, 71 AREG.» 0 - 0 hat, mag sie auch den Beklagten selbst nicht zur Verantwortung ziehen können* Der Beklagte hat Vermögen der Klägerin verwaltet und über an sich ihr gebührende Erträgnisse verfügt. Weise die Verfolgung ihrer Rechte Dritten gegenüber zu erleichtern oder .überhaupt erst zu ermöglichen« Für Fälle dieser Art ist auch abgesehen von der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681, 666 BGB) ein Anspruch auf Auskunft gegeben worden (BGHZ 10, 387 m w Nachw)* Der Beklagte muß daher für verpflichtet, erachtet werden, der Klägerin Auskunft über die Verwendung der Erträgnisse des bezeichneten Grundstücks zu geben« Er ist ihr dagegen nicht rechnungslegungspflichtig, denn er war nicht für sie tätig» Seine Grundstücksverwaltung betraf zwar Vermögen der Klägerin, aber sie war Bestandteil von .Rechtsentziehungen, die die Grundlage von Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüchen bilden und als Rechtstatsache hinzunehraen sind« Die Klägerin kann den Beklagten nicht dafür verantwortlich machen, daß er Grundstückseinnahmen entsprechend der ihm übertragenen "liquidations"-Aufgabe oder auf besondere Weisung nationalsozialistischer Stellen verwendet hat» Ebensowenig kann sie von ihm Rechnungslegung verlangen» Ihr Interesse an einer Abrechnung reicht nicht aus, um diesen Teil ihrer Klage zu begründen, denn auf rein tatsächlicher Grundlage kann Rechnungslegung nicht begehrt werden«

Zitierte Normen: § 49 BGB
VereinMitgliedVermögenMutterlogeRechtvereinenAuflösungKlägerinTochterlogen

Volltext der Entscheidung

Für das Rächteehlagewerk t
Für die Amtliche Sammlung !
Ir Gesetz; BGB § 49 Ahe 2
Rechtssatzs Ein Verein, der alle seine Mitglieder verliert?
erlischt? ohne daß eine Liquidation stattzufinden hat» Die Einziehung der Außenstände? die Berichtigung der Schulden und die Verteilung des Vermögens haben durch einen nach § 191-3 BGB zu bestellenden Pfleger zu erfolgen.
2» Gesetz; BGB § 33
Rechtssatzs Ohne besondere gesetzliche Grundlage kann die Satzung eines Vereins nicht durch Staatsakt geändert werden«
3. Gesetz; BGB § 41
Rechtssatzs Die unter nationalsozialistischem Druck ohne Einhaltung der Satzung beschlossene Auflösung eines Vereins war eine RechtsentZiehung, die die Grundlage für Rüekerstattungs- und Entschädigungsansprüche bildet und als Rechts-tateache hinzunehmen ist? aber den Verein und seine Rechtsfähigkeit dann nicht vernichtete, wenn sich zahlreiche Mitglieder nicht mit der Auflösung ihres Zusammenschlusses abfanden und nach Beseitigung des politischen Drucks sofort wieder zusammenkamen.. um den Verein unverändert unter seinem satzungsmäßigen Zweck fortzusetzen.
Aktenzeichens II ZR 172/54
Urteil des BGH von 17o November 1955 -
LG Dortmund OLG Hamm
 Verkündet
am 17« November 1955
Jodasj Justizaiigestellter,
 als ürkundsbemater der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1,
2«
3.
4c
5»
6«
7c
8«
9o
10c
11c
12.
13	c
14	c.
Klägerin, Berufungsbeklagt und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter % Recht sanwalt
 gegen
Beklagten,. Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der li0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Canter und der Bundesrichter Br« Fischer, Br« Kuhn. Artl und Br» Winkelmann für Recht erkannt::
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10« Juni 1954 wird insoweit zurückgewiesen, als das Urteil den Rechnungslegungsanspruch betrifft» Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil der 5« Zivilkammer des Bandgerichts in Bortmund vom 25« Februar 1955 zurückgewiesen«
Bie Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 3/4, die Klägerin zu 1/4 zu tragen«
Von Rechts.wegen
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Tatbestand:
—	■» —I- ■« w	,mm
 Die Klägerin behauptet, die im Jahre 1740 gegründete Große Rational-Mutterlöge "Zu den drei Weltkugeln" zu sein, der durch Confirmations-Patent und Protectorium vom 9« Februar 1796 die Rechte einer juristischen Person verliehen wurden* Der Beklagte war als Liquidator des Vermögens dieser Loge tätig* In der Zeit vom 19* Oktober 1935 bis zu dem 8* Hai 1945 hat er das Grundstück B^|^r ^D^gasse £	.	verwaltet, als dessen Eigentümer die
 Mutterloge eingetragen ist* Die Klägerin verlangt Auskunft und Rechnungslegung Uber diese Verwaltung»
Die Mutterloge besteht aus von ihr errichteten oder angenommenen Tochterlogen (Johannislogen)» Ihre Organe sind nach Art 2 der Grundverfassung (GV) die Großloge und das Bundesdirektoriume Stimmberechtigte Mitglieder der Großloge sind die Mitglieder des Bundesdirektoriums* bestimmte Großlogenbeamte, bis au 80 von der Großloge gewählte Brüder und bestimmte Vertreter der Tochterlogen (Art 3 Abs 2 GV)* Die Großloge wird in drei VierteljahresverSammlungen und einer Jahresversammlung tätig (Art 21 GV)* Die Jahresversammlung ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig(Art 24 Abs 2 GV), Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt (Art 24 Abs 3 GV)* Die Jahresversammlung übt zusammen mit dem Bundesdirektorium die Gesetzgebung aus; insoweit gehört zu ihrer Beschlußfassung eine Zweidrittel-Mehrheit (Art 54 Abs 1 GV), Das Bundesdirektorium ist die oberste Behörde der Mutterloge (Art 42 GV) und vertritt sie nach außen (Art 44 GV)*
Die Grundverfassung enthielt keine Bestimmung über die Auflösung der Mutterloge, Durch Gesetz vom.lö, Mai 1931
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wurde ein Art 52 a geschaffen, der bestimmt« daß das Vermögen der Mutterloge im Fäll ihrer Auflösung zu bestimmten sittlich-religiösen Zwecken verwendet und der Anfallberechtigte im Auflösungsbeschluß von der Großloge bezeichnet werden müsse» Die Tochterlogen, die nach § 1 der Bundessatzung (B3) die Grundlage des Bundes sind, sind selbständige Körperschaften unter Leitung und Aufsicht des Bundesdirektoriums und der Großloge (§ 3 BS)«. Ihre Auflösung setzt einen Beschluß der Mitglieder der Tochterloge voraus, zu dem alle Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ei'nauladen; sdnaund der namentlicher Abstimmung sowie Zweidrittelmehrheit bedarf (§§ 29, 24 BS). Über die beschlossene Auflösung einer Tochterloge entscheidet das Bundesdirektorium (Art 47 GV, § 29 BS)» Eine Tochterloge kann auch ihre Entlassung aus dem Bunde beantragen (§§ 33 ff BS' <»
Nachdem der Bationalsozialismus die Herrschaft Uber Deutschland angetreten hatte, ginger zunächst daran, die Organisation der Logen von innen her auszuhöhlen, indem er die einzelnen Mitglieder und die Tochterlogen zu dem Abfall zu veranlassen suchte; später griff er zu Drohungen. um die einzelnen Logenbrüder, die Logen und die Mutterlogen unter Druck zu setzen» Der Preußische Minister des Innern richtete unter dem 4/ Januar 1934 eine Anordnung an die Große Bational-Mutterlöge "Zu den drei Weltkugeln" . die Große Landesloge der Freimaurer in.Deutschland, Deutsch-Christlicher Orden, und die Große Loge von Preußen genannt "Zur Freundschaft", die nach seinem Runderlaß vom 8. Januar 1934 -IB 7/3 II (HBliV 1934,
 69) unverzüglich den örtlichen Logen bekanntzugeben war» Darin hieß es: Angesichts der durch die nationale Bewegung geschaffenen Einheit des deutschen Volkes könne keinerlei Bedürfnis mehr für die drei altpreußischen Groß-
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logen und die ihnen angeschlossenen Örtlichen logen anerkannt werden5 dem vielfach in den örtlichen Logen hervorgetretenen Bestrehen, sich im Hinblick auf die politische Entwicklung in Deutschland aufzulösen, müsse Rechnung getragen werden; unter diesen Umständen seien Vorschriften in den Satzungen der Großlogen, die der Erfüllung solcher Wünsche entgegenständen oder sie erschwerten, nicht mehr gerechtfertigt» Deshalb, so hieß es weiter, "ordne ich in Abänderung der vorhandenen Logensatzungen an;
1*) Die Auflösung einer Loge erfolgt durch Beschluß der Hitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit«
2«) Die l^tgliederversammlung ist zu diesem Zweck zu berufen, wenn ein Mitglied dies fordert« Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist mit Angabe des Grundes der Berufung spätestens zwei Wochen vor dem Sage der Versammlung mi.ttels eingeschriebenen Briefes an die Mitglieder abzusenden«
Die Versammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer«
5«) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Verbleib.des Vermögens? ein Anfall desselben an die Großloge findet nicht mehr statt,
4«) Die Beschlüsse zu 1 und.3 bedürfen meiner Genehmigung, nicht mehr derjenigen der Großloge,
 Meine Genehmigung ist von der örtlichen Loge durch die Hand des Regierungspräsidenten einzuholen, Der Großloge ist lediglich eine Hachricht von dem Beschluß zu erteilen,"
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Daraufhin lösten sich, einige Tochterlogen der
 Großen National-Mutterloge ”Zu den drei-Weltkugeln” auf* Am 4-t. März 1935 wurden die Postscheck- und Bankkonten der Mutterloge Beschlagnahmt. Bas Lügengebäude ,
und demoliert; zahlreiche Kultgegenstände, die Bibliothek und das Archiv wurden verschleppt oder vernichtet« Der
 In einer Besprechung vom .22«März 1935 erklärten Vertreter des Reichs- und Preußischen Innenministeriums , der Gestapo und des SD, der Erlaß über die erleichterte'Auflösung der Logen sei für die Großlogen ein Hinweis des Staates gewesen, ihre Auflösung herbeizuführen; es sei ein Gesetz beabsichtigt, das die Freimaurerei in Deutschland verbieten und.die Logen wegen Staatsfeindlichkeit auflö-sen solle; die Logen könnten sich den Folgen eines Verbots durch Selbstauflösung entziehen; die Auflösungsbeschlüsse der Mutterlogen müßten bis zu dem 15« Juli 1935-die der Tochterlogen bis zu dem 21* Juli 1935 wirksam sein; die Großlogenvertreter müßten sich darüber klar sein, daß die Polgfen eines gesetzlichen Verbots für die Logenmitglieder katastrophal und in ihren Auswirkungen unabsehbar seien,. Das Geheime Staatspolizeiamt Berlin verlangte von der Großen National-Mutterloge “Zu den drei Weltkugeln”;, ihre Auflösung auf die Tagesordnung der. Jahresversammlung der Großloge zu setzen«. Das geschah« Unter dem geschilderten Druck beschloß die auf den 16«. Juni 1935 einberu-fene Jahresversammlung der Großloge die Selbstauflösüng der Mutterloge« Der Versammlung wohnten mehrere Gestapobeamte bei« Dem Verbot der Gestapo entsprechend fand eine Aussprache über den Punkt Auflösung nicht statt« Der Beklagte wurde von derselben Versammlung zu dem Liquidator der Mutterloge bestellt und ermächtigt, Uber den Verbleib des Li~
;asae0 - £ wurde von der Gestapo besetzt
 Großmeister B
und seine Ehefrau wurden festgenommen
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quidations~Re st Vermögens zu bestimmen« Das Bundesdirektorium gab den Tochterlogen unter den erwähnten Zwangsuin-ständen und der Weisung der genannten Stellen entsprechend auf; sich aufzulösen und ihren Auflösungsbeschluß so rechtzeitig herbeizuführen, daß er spätestens zu dem 21«. Juli 1935 in Kraft treten könnte« Die Tochterlogen kamen dem nach.
Die Grundstücke der Großen National-Ifcitterloge »Zu den drei Weltkugeln“ und ihrer Tocht erlogen wurden veräußert» Die Auflassung wurde jeweils erst vorgenommen, nachdem die Gestapo, auf die die staatliche Logenaufsicht Ubergegangen war, die Genehmigung dazu erteilt hatte» Kür das Grundstück d^m^pgasse f - 0 fand sich kein Käufer. Der Beklagte vermietete es durch Vertrag vom 17. März 1938 an den Preußischen Staat« Nachdem der-Beklagte die Liquidation bis auf den Verkauf dieses Grundstücks beendet hatte, erteilte ihm der Reichsführer SS mit Schreiben vom 2. Dezember 1941 Entlastung» Er führte die Verwaltung des Grundstücks weiter und zahlte aus den Pachteinnahmen eine Hypothek von 150.000 EM zurück»
Am 18» Mai- 1946 erteilte die Amerikanische Militärregierung in.Berlin der Großen National-Mutterlöge »Zu den drei Weltkugeln» die Arbeitserlaubnis für den Bezirk Berlin-SchÖneberg. Am 15. Juli 1946 wurden auch die Tochterlogen in diese Erlaubnis einbezogen. Maßgebende Persönlichkeiten der Tochterlogen aus Berlin und Umgebung hielten am 2» Juni 1946 die »Erste Logensitzung der Großen National-Mutterloge Zu den drei Weltkugeln» ab, die durch 41 als stimmberechtigt bezeichnete Brüder für ein Jahr den Beamtenrat wählten» Das Bundesdirektorium wurde auf einer weiteren Versammlung vom 27» Juni 1946 gewählt; es war als Provisorium auf die Berliner Tochterlogen be-
schränkt und hatte demzufolge nur sieben Mitglieder* Unter dem 19« September 1947 bescheinigte die Amerikanische Militärregierung von Berlin, daß sie die Große National-Mutt erlöge «Zu den drei Weltkugeln" zugelassen und keine Bedenken dagegen habe;, daß "diese Organisation unter Berücksichtigung der durch das deutsche Gesetz festgelegten Verfügungen beim deutschen Gericht eingetragen" werde« Der am 27« Juni 1946 zu dem Nationalgroßmeister gewählte Pfarrer S^fl^bat um die Bestätigung, daß die am 19* September 1947 zugelassene Große National-Mutterlöge «Zu den drei Weltkugeln" die alten Korporationsrechte habe« Der Polizeipräsident von Berlin veranlaßte die Eintragung der Großen National-Mutterloge "Zu den drei Weltkugeln" in das Verzeichnis der Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht« Die Eintragung wurde unter der Nr.Korp* 19/50 GB vorgenoramen« Unter dem 27* April 1950 bescheinigte der Polizeipräsident von Berlin, daß "die Große National-Mutterlöge Zu den drei Weltkugeln, gestiftet am 13« September 1740, durch Confirma-tionspatent und Protectorium vom 9* Februar 1796 und Allerhöchsten Erlaß vom 31» Dezember 1899 für sich und ihre angeschlossenen Tochterlogen die Rechte einer juristischen Person verliehen erhalten hat und unter Nr*Korp* 19 GB eingetragen ist"« In einem Begleitschreiben vom gleichen Tage hieß ess "Aus dieser Bescheinigung ergibt sich - unausgesprochen - der Widerruf der Auflösung* Sie dient damit auch zu dem Nachweis der Kontinuität der Loge,«
Die unter Wr.Korp* 19 GB eingetragene Loge ist die Klägerin,
 Am 10» Juni 1951 wählte die JahreshauptVersammlung der Großloge der Klägerin unter Beachtung der Grundverfassung und Satzung vom Jahre 1928 ein Bundesdirektorium, das die Klägerin im Prozeß vertritt*
Von den $ oehterlogen der Großen National-Mutt erlöge «Zu den drei Weltkugeln« haben sich 112 nicht wieder konstituiert, während 73 wieder hergestellt wurden» Davon haben sich 46 zusammen mit anderen Logen am 19«6»1949 zur Vereinigten Großloge der Freimaurer von Deutschland (VGL) in Frankfurt/Main verbunden, während 19 zur Klägerin gehören«
Die Klägerin hält sich fUr die im Jahre 1740 gegründete, im Jahre 1796 mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Große National-Mutterlöge «Zu den drei Weltkugeln" und damit für die Eigentümerin des Grundstücks ^m^asse0 -0» Sie meint, der Auflösungsbeschluß vom 16» Juni 1935 sei wegen Zwanges und deshalb nichtig, weil er satzungswidrig zustande gekommen sei» Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei ihr über dieses Grundstück aus-kunfts- und rechenschaftspflichtig»
Der Beklagte sieht die Klägerin als eine Neugründung an* Er hält sich nicht für verpflichtet, Rechnung zu legen, weil ihm im Jahre 1941 bereits durch den Reichsführer SS endgültig Entlastung erteilt, sei* Weiter macht er geltend, er könne nicht Rechnung legen, da ihm alle Unterlagen abgenommen worden seien»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abgewiesen« Mit der Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an, während der Beklagte um. Zurückweisung der Revision bittet.
Bntsoheidungsgründe;
Die fatsache, daß das Grundstück Berlin, Igasse 0-0 im Grundbuch noch auf den Namen der
 Großen National-Mutterlöge «Zu den drei Weltkugeln" eingetragen ist, ist nicht entscheidungserheblich« Nach § 49 Abs 2 BGB gilt allerdings ein aufgelöster Verein als fortbestehend , bis die liquidation beendet ist, und die liquidation dauert so lange, als der Verein noch Vermögen besitzt« Anders liegt es aber bei einem Verein, der alle seine Mitglieder verliert« Ein solcher Verein erlischt, ohne daß eine Liquidation stattzufinden hat. Er kann auch nicht zu dem Zwecke der Liquidation als fortbestehend angesehen werden. Denn Beschlüsse können nicht mehr gefaßt, Organe nicht mehr gewählt und Liquidatoren nicht bestellt werden. Der Verein ist überhaupt nicht mehr vorhanden (OLG München EGG 18. 186). Auf einen Ball dieser Art ist § 45 BGB zwar entsprechend anzuwenden. Aber die Einziehung der Außenstände, die Berichtigung der Schulden und die Zuteilung des Vermögens an den Anfallberechtigten erfolgt nicht durch einen Liquidator, sondern durch einen nach § 1913 BGB zu bestellenden Pfleger (OLG München EGG iS. 183; Coing in Staudinger § 4-5 Anm 19; § 41 Anm 12),
Ist die Möglichkeit des Erlöschens eines Vereins durch Portfall aller seiner Mitglieder nicht ohne.weiteres von der Hand zu weisen, so läßt das Vorhandensein von Vereinsvermögen keinen sicheren Schluß auf den Portbestand des Vereins zu,
B.	Wäre	die Große National-Mutterloge "Zu den drei
 Weltkugeln« erloschen, so ließ sie sich nicht durch Eintragung ins Berliner Korporationsregister wiederhersteilen. Die Wiederherstellung eines Vereins bezweckt, daß der aufgelöste Verein seine Existenz im vollen Umfang wieder erlangt und daß seine Mitglieder wieder ihre satzungsmäßi-gen Rechte und Pflichten haben (Amtliche Begründung zur VO des Zentral-Justizamts für die Britische Zone über die Wiederherstellung aufgelöster Vereine v 15.9.47. ZJB1 1947,
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78). ]>a3 ist nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Eine solche Möglichkeit besteht in Berlin nicht, das Bürgerliche Gesetzbuch sieht die Wiederherstellung eines aufgelösten Vereins nicht vor.
C.	Die Große Hational-Mutterloge «Zu den drei Welt-
kugeln" ist nicht aufgelöst worden und hat ihre Rechtsfähigkeit nicht verloren. Es kommt-daher nicht darauf an: daß eine Loge Rechtsfähigkeit nicht mehr, wie noch zur Zeit des Allerhöchsten Erlasses vom 31.12.1899» durch Verleihung, sondern nur noch durch Eintragung ins Vereinsregister erlangen kann (§§ 21, 22 BGB).
I« - Der Auflösungsbeschluß der Großloge vom 16. Juni 1935 ist nichtig. Er wurde nicht nur unter unzulässigem politischen Druck, sondern auch unter Verletzung der Grundverfassung und der Bundeasatzung gefaßt.
1.) Die Auflösung der Mutterloge war allerdings möglich. Davon geht Art 52 a GV aus. Es bedarf darum keiner Entscheidung, ob eine VereinsSatzung die Unauflösbarkeit' des Vereins vorsehen kann oder ob eine Loge grundsätzlich unauslöschlich ist. Aber zur Auflösung gehörte die Einhaltung der Art 54 ff GV.
Die Grundverfassung gibt keine ausdrückliche Bestimmung über das für die Auflösung einzuhaltende Verfahren. Rach der Organisation der Mutterloge kommt dafür ein Be--schluß der Jahresversammlung allein und hoch dazu bloß mit . einfacher Mehrheit (Art 24 Abs 3 GV) nicht in Präge. Der ■ Wichtigkeit des Vorganges entspricht die Satzungsänderung, wie ein Vergleich des § 41 Satz 2 BGB (Vereinsauflösung)
. mit § 33 Abs 1 Satz 1 BGB (Satzungsänderung) zeigt. Die Mutterloge kann daher nur nach den "von der Gesetzgebung" handelnden Bestimmungen der Art 34 ff GV aufgelöst werden.
Dazu gehört, ein Beschluß der Jahresversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit, nachdem der Gesetzprüfungsausschuß Stellving genommen hat, sowie die Bestätigung des Beschlusses der Jahresversammlung durch das Bundesdirektorium (Art 54, 59, 62 GV). Diese Erfordernisse sind hei der b'elbstauflösung im Jahre 1935 unstreitig nicht eingehalten worden;
2.) Der Runderlaß vom 8,1»1934 (HBliV 1934, 69) vermochte YereinssatZungen nicht zu ändern, da er in unzulässiger Weise in die Vereinsautonomie eingriff. Das Recht des Staates, Vereine zu verbieten oder zwangsweise aufzulösen oder ihnen die Rechtsfähigkeit zu entziehen, wurzelt im Öffentlichen Recht. Es gibt nicht die Befugnis, bindendes Privatrecht für Vereinsmitglieder zu setzen. Darum geht es aber, wenn an die Stelle der durch den freien Willen der Vereinsmitglieder geschaffenen Satzungsbestimmungen kraft Staatsakts neues Satzungsrecht treten soll. Hierzu bedarf es einer besonderen Rechtsgrundlage. Drran fehlt es für den Runderlaß vom 8.1.1934»
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a)	Die Mutterloge ist ein Verein, der seine Rechts fähigkeit vor' dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch staatliche Verleihung erlangt hat. Rach Art 82 EGBGB blieben die Vorschriften der Landesgesetze über die Verfassung derartiger Vereine vom Bürgerlichen Gesetzbuch * unberührt. Zu den Vorschriften über die Verfassung eines Vereins gehören auch die Bestimmungen über die Auflösung (Eeidel in Staudinger Art 82 EGBGB Anm 2 b; Habicht, Die Einwirkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse, S 113A4 Anm 3). Im Gebiet Preußens waren daher die Bestimmungen des AIR maßgebend. Danach (§ 22 II, 6) richten sich die Reöhte und Rechtsverhält nisse einer staatlich genehmigten oder privilegierten Gesellschaft hauptsächlich nach dem Inhalt des ihr erteilten
 Privilegs* Bas der Hutterloge erteilte Privileg sieht die Möglichkeit einer Satzungsänderung durch den Staat nicht vor., Bach § 29 II? 6 AI® können Grundverfassungen nur insoweit geändert oder abgeschafft werden, als die Korporation selbst aufgehoben werden kann* Das ist nach den §§ 189, 190 II, 6 AIR nur der Pall, wenn der im Grundvertrage vorgeschriebene Zweck nicht erreicht werden kann oder gänzlich wegfällt oder wenn dieser Zweck wegen veränderter Umstände dem gemeinen Vohl offenbar schädlich ist. Nach § 191 II, 6 AIR kann der Staat, wenn die Erreichung des Vereinezwecks bloß durch Mißbräuche oder Mängel der inneren Verfassung gehindert oder Nachteile für das gemeine Wohl hervorgebracht v/erden, die zur Abschaffung der Mißbräuche und die zur Wiederherstellung der guten Ordnung zweckmäßigen Mittel vorkehren. Die Voraussetzungen der §§ 29, 189, 190, 191 II, 6 ADR waren nicht gegeben. Statt durch einen WillensentSchluß der Organe der Mutterloge konnte deren Gruhdverfaasung nicht durch einen staatlichen Eingriff geändert werden.
b)	Die Verordnung vom 28. Februar 1935 (RGBl I,
 83) ist unanwendbar. Sie setzte zwar den Art 124 KV, der die Vereinsfreiheit garantierte, bis auf weiteres außer Kraft und erklärte Be Schränkungen des Vereinsrechts auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen für zulässig. Aber sie galt nach ihrem erklärten Zweck, kommunistische, staatsgefährdende Gewaltakte abzuwehren, nur für Maßnahmen, die zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich waren (vgl BGHZ 6, 274)*
c)	Selbst die damaligen Machthaber hatten Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des Runderlasses vom 8.1. 1934« Durch Runderlaß des Ministers des Innern vom 28.8. 1934 (MBliV 1934» 1107) wurde mit Zustimmung des Reichs-
ministers der Justiz der Erlaß vom 8,1«1934 mit rückwirkender Kraft für rechtsgültig erklärt* Diese Maßnahme stützte sieh auf § 2 des Heichsgesetzes über die Rechtmäßigkeit von Verordnungen und Verwaltungsakten vom 3.7» 1934 (RGBl I, 530). Durch diese Vorschrift wurden die Landesminister u.a. für befugt erklärt, Anordnungen und Maßnahmen, die sie zur Durchführung, der nationalen Erhebung ohne hinreichende gesetzliche Ermächtigung getroffen haben, mit rückwirkender &raft für rechtsgültig zu erklären, soweit diese Anordnungen und Maßnahmen der Landesaufsicht unterstehende Vereinigungen zu dem Gegenstand hatten. Das Gesetz vom 3.7*1934 deckte den Runderlaß vom 8.1*1934 nicht. Denn es bietet keinen Anhalt dafür, daß es über die Ermächtigung der Verordnung vom 28.2.1933 hinausgehen und gegenüber anderen Vereinen als kommunistischen, staatsgefährdenden Organisationen Satzungsänderungen durch Staatsakt zulaasen wollte. Sollte das Gesetz vom 3.7.1934 dazu ermächtigen, für alle Vereine bestehendes Privatrecht durch bloße ministerielle Anordnung zu ändern, so hätte es das klar zu dem Ausdruck bringen und selbst eine Rechtsgrundlage haben müssen, die dies zuließ. An beidem fehlt es.
Die Mutterloge hätte daher nur nach den ihr von ihren Mitgliedern oder deren Vertretern gegebenen Satzungsbestimmungen aufgelüst werden können.. Das ist nicht geschehen«
II.	Sie wäre jedoch ohne Rücksicht auf die Richtig-
keit ihres SelbstauflÖsungsbeschlusses erloschen, wenn alle locht erlogen weggefallen wären.- Denn ein Verein ohne Mitglieder, ist begrifflich undenkbar. Er ist nicht mehr vorhanden (OLG München EGG 18, 186? Coing in Stau-dinger § 41 Anm 12 f Enn'eecerus-Eipperdey § 113 I, 3j
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Dene eke ln RGRKomm z BGB § 41 Anm 2]«
Aber die von den Toohterlogen auf Grund des Runderlasses vom 8. Januar 1934 vorgenommene Selbstauflösung ist nicht wirksam» Denn sie stand unter politischem Druck und entsprach in einer ganzen Anzahl von Fällen nicht ihren autonomen Satzungen» Außerdem wurde nicht die Grundverfassung der Mutt erlöge und die Bundes Satzung eingehalten,, So wenig eine Vereinssatzung durch eine Verwaltungsbehörde geändert werden kann, so wenig konnten die Tochterlogen durch den Runderlaß vom 8« Januar 1934 von ihren Bindungen an die Grundverfassung der Mutterloge und die Bundessatzung befreit werden. Daher reichte die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung zur Selbstauflösung nicht aus, und außerdem war die Genehmigung der Mutterloge unentbehrlich» Die vom Bundesdirektorium an die Johannislogen unter politischem Druck gerichtete Aufforderung, sich bis zu dem 21. Juli 1935 aufzulösen, kann diesem Satzungserfordernis nicht genügen» Kraft der Zugehörigkeit der Tochterlogen zur Mutterloge konnte den Tochterlogen durch die Grundverfassung und die Bundessatzung damals vorgeschrieben werden, daß ein Beschluß ihrer Mitglieder zur Auflösung nicht genügte» Das hat mit der Rechtsfrage, ob die Satzung den Mitgliedern das Auflösungsrecht entziehen kann (vgl dazu KG DJ 1936, 1948 und OLG Karlsruhe'JW 1936, 3266), nichts zu tun* Wenn auch unter den Parteien unstreitig ist, daß sich die Tochterlogen aufgelöst haben, so vermag dies doch nicht darüber hinwegziihelfen, daß die Auflösung nicht wirksam beschlossen worden ist*
III« Trotz der Dhwirksamkeit der Auflösung von Mutterloge und Tochterlogen könnten diese Organisationen doch zu bestehen aufgehört haben«
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1.) Grundsätzlich kann an den in der Nazizeit geschaffenen RechtstatSachen nicht vorbeigegangen werden5 weil die Auswirkungen des nationalsozialistischen Unrechts auf allen Lebensgebieten so weittragend und tiefgreifend waren, daß nur neuer Rechtswirrwarr entstehen würde, wenn man alle damaligen unrechtlichen Vorgänge und alle darauf beruhenden Rechtsänderungen als nichtig ansehen und über die nun einmal entstandenen Tatsachen einfach hinweggehen würde (BGHZ 9, 34 ff). Davon gehen auch die Rückerstattungsund Wiedergutmachungsgesetze aus, und'hierin liegt ihre Bedeutung* Jede faktische Einwirkung des nationalsozialistischen Unrechtsstaates auf ein Rechtsverhältnis wird als gegeben hingenommen. Hat sie zu einer Rechtsänderung geführt, die Uber den Zusammenbruch der Naziherrschaft hinaus wirkt, so wird auch das anerkannt, Pür diesen Pall werden aber lückerstattungs- oder Entschädigungsansprüche gegeben, deren Grundlage die eingetretene Rechtsentziehung ist.
Ist dagegen keine Rechtsänderung herbeigeführt, sondern der Berechtigte bloß gehindert worden, seine Rechte auszuüben, so ist der Entziehungstatbestand entfallen., als das nationalsozialistische Regime zu bestehen aufhör-te \md damit die Möglichkeit verlor, seine Willkürmaßnahmen durchzusetzen. Deshalb rückte der Inhaber von Wertpapieren, die durch § 3 der 11, VO zu dem ReichsbürgerG zugunsten des Reiches für verfallen erklärt und demzufolge mit einem Sperrvermerk versehen, dann aber weder an das Reich abgeführt noch umgebucht worden sind, mit dem Zusammenbruch des Reiches automatisch in seine Rechtsstellung wieder ein (GrZS BGHZ 16, 350). Das gleiche gilt von dem im Grundbuch eingetragen gebliebenen Eigentümer eines dem Reich für verfallen erklärten Grundstücks, es sei denn, daß die Verfallerklärung *eine Xnderung der Besitzverhält-
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niase ausgelöst hat und auf diese Waise noch nach, dem Zusammenbruch fortwirkte. so daß auch weiterhin ein Entziehungstatbestand gegeben war (BGH WM 1955? 971)»
2*) Für Vareine, die sich unter nationalsozialistischem Zwang aufgelöst haben, ohne hierbei ihre Satzungen einzuhalten? gilt nichts anderes«
a) Die für aufgelöste oder zur Selbstauflösung gezwungene Personenvereinigungen getroffenen Sonderregelungen (vgl Art 7 BRBG, 8. 9 ABEG, 7 EEAO» BritMilRegVQen Br 149? 150, 159 und die Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 3«2«1949 - GVB1 1949» 77 - in Verbindung mit der Kontrollratdirektive Br 50) befassen sich mit hier nicht interessierenden Fragen« Sie tragen dem Rechnung, daß Vorstand und Mitglieder vielfach das Baziregime nicht überlebt haben' oder in alle Winde verstreut wurden und zu einem gemeinsamen Handeln, das die Geltendmachung von Rechten des Vereins erfordern würde, gar nicht mehr in der Lage sind« Sie suchen entzogenes Vermögen derjenigen Organisation zuzuweisen, die, und sei es auch nur aus Billigkeitsgründen, als Bachfolgeorganisation der aufgelösten Personenvereinigung erscheint, und gewähren den Mitgliedern, Rechtsnachfolgern, Bachfolgeorganisationen oder eigens dazu bestimmten Organisationen ein Antragsrecht« 3ie geben die Befugnis. Vermögen, das dem durch die Kontrollratproklamation Br 2 und das Kontrollratgesetz Br 2 erfaßten und aufgelösten BS-Organisationeh gehörten, auf aufgelöste oder zur Selbstauflösung gezwungene, jedoch wieder zugelassene Organisationen zurückzuübertragen oder solchen Organisationen zu übertragen, die ihrem Zweck nach die Aufgabe aufgelöster Personenvereinigungen fortsetzen (Prinzip der Berücksichtigung der Zwecknachfolge)« Aber alle diese Sonderregelungen geben nichts dafür her, wann die Auflö-
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sung einer Vereinigung als Recht«tatsache hingenommen werden muß*
h) Auch aus der Verordnung des Zentral-Justizamt3 für die Britische Zone zur Wiederherstellung aufgelöster Vereine vom 15»9»47 (VO Bl ßZ 1947, 125) kann in dieser Hinsicht nichts entnommen werden» Sie hat gebietsbeschränkt die Möglichkeit der Wiederherstellung von Vereinen eröffnet, die in der Zeit vom 30* Januar 1933 bis zu dem 8. Mai 1945’ auf Grund staatlicher Anordnung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aufgelöst worden sind oder sich zur Vermeidung staatlicher Auflösung oder von Nachteilen für den Verein oder seine Mitglieder aufgelöst haben* Bas ist eine Art der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (vgl die Amtliche Begründung in ZJB1 1947» 78). Aber sie läßt offen, unter welchen Voraussetzungen ein nach Gesetz und Recht nichtaufgelöster Verein infolge des Faktischen aufgelöst worden ist und damit seine Rechtsfähigkeit verloren hat»
3«) Vereine, die sich nach einem unwirksam gefaßten Auflösungsbeschluß nicht mehr betätigten und in-
«
folge der nationalsozialistischen Herrschaft nicht mehr betätigen konnten, hörten zunächst nur rein tatsächlich, nicht aber rechtlich auf zu bestehen und konnten mit dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Macht Wiederaufleben. Bas gilt nicht für Vereine, deren Mitglieder inzwischen verstorben waren, denn hier ist die Grundlage für das Dasein des Vereins erloschen» Ebenso verhält es sich, wenn das persönliche Substrat zwar im wesentlichen erhalten geblieben ist, sich die Mitglieder aber mit der Auflösung des Vereins abgefunden haben, den Vereinszweck nicht mehr weiter verfolgen oder nicht mehr zusammen bleiben wollen» Hier ist das spätere Verhalten als Zustimmung zu der unfrei und nicht satzungsgemäß vorgenommenen Auf-
lösung zu werten (vgl BGHZ 16, 143 /T5ij). Auf diese Weise hat die zunächst rein tatsächliche Auflösung rechtliche Wirkung erlangt. Dasselbe kann je nach den Umständen auch anzunebmen sein, wenn nur eine verschwindend kleine Minderheit von Mitgliedern den Verein wieder aufgenommen und sich mit anderen Personen zusammengetan hat, um das Vereinsziel unverändert oder in abgewandelter Form zu verfolgen. Finden sich dagegen zahlreiche Mitglieder mit der Auflösung des Vereins nicht ab und nach Beseitigung des politischen Drucks sofort wieder zusammen, um den Verein unverändert unter seinem satzungsgemäßen Zweck mit der bisherigen Tradition fortzusetzen, so daß von einer Bestätigung des faktischen Verhältnisses nicht gesprochen werden kann, so bestand der Verein fort. Denn dann ergibt sich, daß die Organisation nicht völlig beseitigt worden, der Verein in Wirklichkeit nicht aufgelöst worden und die Rechtsfähigkeit demzufolge auch nicht verlorengegangen ist. Man mag das als eine Art des Rühens der Rechtsfähigkeit bezeichnen. Auch in einem solchen Falle ist allerdings nicht an der Tatsäohe vorbeizukommen, daß der Verein eine Zeitlang als aufgelöst behandelt worden ist.
Aber es besteht kein durchgreifender Grund, die Personenvereinigung tind ihre Rechtsfähigkeit als für die Dauer vernichtet anzusehen«. Insoweit liegt es nicht wesentlich anders als in den oben angeführten Wertpapier- und Grundstücksfällen. Bei einem Verein, dessen Mitglieder sich innerlich verbunden geblieben sind und an der Vereinigung und ihrem Zweck festgehalt'en haben, bestand der SntZiehungstatbestand neben Eingriffen in das Vermögens substrat in der Auflösung der Personenvereinigung und ihrer Organisation, eine Maßnahme, die außerdem den Verlust der Rechtsfähigkeit zur Folge haben sollte. Da das Bestehen eines Vereins vom Vorhandensein von Vermögen unabhängig ist, konnte, die Entziehung seines Vermögens seinen Bestand
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. * nicht gefährden«. Blieben die Mitglieder verbunden, so
 hatte die Auflösung nur die Wirkung; einer Lahmlegung des Vereins und demgemäß auch nicht den Verlust der Rechtsfähigkeit zur Folge. Mit dem Zusammenbruch des Naziregimes hörte automatisch der Zwang auf, der die Betätigung des Vereins und die Benutzung seiner Rechtsfähigkeit bis dahin hinderte. Wollte man in einem solchen Fall nach der Beseitigung der. Herrschaft des Nationalsozialismus den Mitgliedern versagen, ihren alten Verein fortzusetzen und sich seiner Rechtsfähigkeit zu bedienen, so würde das darauf hinauslaufen, eine auf unrechtlicher Gewalt beruhende Recht s ent Ziehung noch nach dem Zusammenbruch des Naziregimes Recht werden zu lassen. Das ist aber nach, dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 28.2.1955 (BGHZ 16, 550) und dem erwähnten Senatsurteil vom 6.5*
1955 (WM 1955, 971) ausgeschlossen.
. Während der tatsächlichen Wirksamkeit des Auf-lösungsbeschlüsses ist der Verein als stillgelegt zu behandeln. Wegen des sonst entstehenden Rechtswirrwarrs ist es ausgeschlossen, die Zeit zurückzudrehen und die Auflösung und alle darauf aufgebauten Rechtsakte als nichtig zu behandeln. Beiträge sind darum nicht nachzuzahlen,, ein formeller Austritt war dazu nicht notwendig. Die Einsetzung eines Liquidators und alle von ihm bis zu dem Zusammenbruch der Naziherrschaft getroffenen vermögensrechtlichen Maßnahmen sind als Entziehungstatbestand zu werten und hinzunehmen. Insoweit gilt Rückerstattungs- und Entschädigungsrecht. Ober Vermögenswerte, die noch auf den Namen des Vereins stehen, kann der Verein dagegen verfügen, ohne daß es dazu eines Rückerstattungsverfahrens Bedarf (BGHZ 16, 350j WM 1955, 971)«,
4.) Die Große Natiönal-Mutterloge "Zu den drei Weltkugeln" ist eine Vereinigung von Vereinen. Zur Fort-
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set zung eine© Vereinsbundes muß es genügen, daß sich eine Reihe ihm angehörender- Vereine wieder konstituiert und den Willen zur Fortsetzung des Bundes hat» Den Willen zur Fortsetzung der eigenen löge hatten unzweifelhaft die LTit-glieder der wiedererstandenen Johannislogen, Mindestens ein erheblicher Teil dieser Logen hatte den Y/illen zur Fortsetzung der Mutterlogei Welche Bedeutung es hat, daß sich vielleicht einzelne Johannislogen, nicht mit dem Willen der Fortsetzung der Jlutterloge wieder aufgetan und sich andere Johannislogen nach ihrer Wiederaufnahme von der Großen Rational-Mutterlöge "Zu den drei Weltkugeln" abgewandt und mit anderen Logen zur VGL zusammengeschlossen haben, ist hier nicht zu entscheiden» Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es nur darauf an, ob die Große Ratio- . nal-Mutterloge "Zu den drei Weltkugeln" noch besteht. Und das ist zu bejahen, weil eine große Anzahl von deutschen Freimaurern die freimaurerisohe Idee und den Gedanken an die alten Zusammenschlüsse nicht aufgegeben hat, weil mindestens ein erheblicher Teil der vertretungsberechtigten Organe der Johannislogen an der Großen National-Mutterlöge "Zu den drei Weltkugeln" festgehalten hat und weil eine ganze Reihe von. Johannislogen mit dem Willen der Fortsetzung der Mutterloge fortgesetzt worden sind»
Zur Fortsetzung der Mutterloge bedurfte es keines förmlichen Beschlusses ihrer Mitglieder, also der Tochterlogen, und keines darauf gerichteten Beschlusses ihrer Organe» Maßgebend war jede Willensäußerung der vertrstungs-berechtigten Organe und der Mitglieder der Johannislogen, die während der Nazizeit darauf gerichtet war, die satzungswidrig und unfrei beschlossene Auflösung der Logen nicht anzuerkennen* und die nach dem Zusammenbruch der Raziherrschaft den Willen zur Fortsetzung sowohl der Johannislogen wie der Mutterloge ausdrückten» Aus dem un-
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streitigen Sachverhalt ergibt sich, daß derartige Äußerungen in einer solchen Zahl abgegeben worden sind, daß an der Fortsetzung der Mutterloge kein Zweifel bestehen kann. Der Beklagte hat sich zunächst selbst um die Fortsetzung der Kutterloge bemühte Der Wiederverleihung der Rechtsfähigkeit oder gar einer Eintragung ins Vereinsregister bedurfte es nicht. Die wiedererstandene Doge beruht auf vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltendem Recht«
Die Klägerin ist daher niemand anders als die im Jahre 1740 gegründete, 1796 mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Große Rational-Mutterlöge “Zu den drei Weltkugeln",
Dp	Sie ist auch gehörig vertreten, denn das bestehen-
de Bundesdirektorium ist unstreitig unter Beachtung der GrundVerfassung und der Bundessatzung vom Jahre 1928 gewählt worden.
E,	Die	Große National-Mutterloge «Zu den drei Welt-
kugeln" ist Eigentümerin des Grundstücks ^l^gasse 0 - 0, geblieben. Das ergibt sich aus ihrem Fortbestände und der Fortdauer der Grundbucheintragung, die sie nach wie vor als Eigentümerin ausweist•
Die Verfügungsbefugnis des Beklagten ist erloschen. Seine Einsetzung zu dem liquidator war nichtig, da eie die Auflösung der Mutterlöge voraussetzte und unter nationalsozialistischem Druck erfolgte. Auf Grund der mit seiner Berufung geschaffenen Verhältnisse war er aber in der läge, über das Vermögen der Mutt erlöge zu verfügen, letztlich wurde er nicht durch den Willen der Großloge, sondern durch die damaligen politischen Machthaber berufen. Während der Liquidator eines Vereins ausschließlich den Ver-einsmitgliedern verantwortlich ist und der Mitgliederver-
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Sammlung Rechenschaft abzulegen hat und von ihr Entlastung empfängt (§§ 48 Abs 2, 27 Abs 3r 666 BGB), war der Beklagte als ein Werkzeug nationalsozialistischer Macht tätig und ihr verantwortlich*
Soweit sich seine Maßnahmen im Bereich der Bundesrepublik und in Berlin ausgewirkt haben, sind auf sie die RUckerstattungs- und Wiedergutmachungsvorschriften oder die vom Großen Senat fUr Zivilsachen im Beschluß vom 28*2.1955 (BGHZ 16, 350) aufgestellten Grundsätze anzuwenden» Es können daher auch bürgerlich-rechtliche Ansprüche gegeben sein. Bürgerlich-rechtliche Ansprüche kommen auch in Betracht, soweit Erträgnisse des vom Beklagten verwalteten Grundstücks in-die Sowjetzone oder in den Sowjetsektor von Berlin geflossen sind*
Auf die Stellung des Beklagten und die durch ihn und seine Einsetzung geschaffenen Tatsachen passen nicht die Vorschriften der Art 28 BREG, 35 AREG, 29 REAO, so daß über den erhobenen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch von den ordentlichen Gerichten entschieden werden kann, ohne daß die in Art -62 BREG, 71 AREG.» 64 REAO vorgesehene Entscheidungsermächtigung von der Wiedergutmaehungskamruer oder dem Wiedergutmachungsamt eingeholt zu werden braucht*
hie Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, diejenigen Tatsachen zu erfahren, aie ihr eine Prüfung der Frage ermöglichen, ob und welche Ansprüche sie gegen Dritte aus der vom Beklagten vorgenommenen Verwendung der Erträgnisse des Grundstücks B	S^^m^gasse
0 - 0 hat, mag sie auch den Beklagten selbst nicht zur Verantwortung ziehen können* Der Beklagte hat Vermögen der Klägerin verwaltet und über an sich ihr gebührende Erträgnisse verfügt. Er ist in der Lage, ihr über den Verbleib dieser Erträgnisse Auskunft zu geben und ihr auf diese
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Weise die Verfolgung ihrer Rechte Dritten gegenüber zu erleichtern oder .überhaupt erst zu ermöglichen« Für Fälle dieser Art ist auch abgesehen von der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681, 666 BGB) ein Anspruch auf Auskunft gegeben worden (BGHZ 10, 387 m w Nachw)* Der Beklagte muß daher für verpflichtet, erachtet werden, der Klägerin Auskunft über die Verwendung der Erträgnisse des bezeichneten Grundstücks zu geben«
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Er ist ihr dagegen nicht rechnungslegungspflichtig, denn er war nicht für sie tätig» Seine Grundstücksverwaltung betraf zwar Vermögen der Klägerin, aber sie war Bestandteil von .Rechtsentziehungen, die die Grundlage von Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüchen bilden und als Rechtstatsache hinzunehraen sind« Die Klägerin kann den Beklagten nicht dafür verantwortlich machen, daß er Grundstückseinnahmen entsprechend der ihm übertragenen "liquidations"-Aufgabe oder auf besondere Weisung nationalsozialistischer Stellen verwendet hat» Ebensowenig kann sie von ihm Rechnungslegung verlangen» Ihr Interesse an einer Abrechnung reicht nicht aus, um diesen Teil ihrer Klage zu begründen, denn auf rein tatsächlicher Grundlage kann Rechnungslegung nicht begehrt werden«
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Die Revision konnte daher zürn Rechnungslegungsanspruch keinen Erfolg haben, während sie zu dem Auskunftsanspruch zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils führen mußte»
Die Kostenentscheidung entspricht dem Grade des Unterliegens beider Parteien und beruht auf den §§ 91»
92 ZPO.
Dr„ Canter	Dr. Fischer	Dr.	Kuhn
 Artl
Dr. Winkelmann.