Die Verordnung vom 28, Juni 1948 enthält nicht eine Regelung über die Höhe der Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen, sondern eine vollständige oder teilweise Aberkennung der Versorgungsbezüge aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen^ Sie kann deshalb.auf solche Fälle keine Anwendung finden, in denen vertragliche Bezüge nach der Höhe der beamtenrechtlichen Ver-sorgungsbezüge bemessen sind« Konnte während der Herrschaft des Nationalsozialismus eine zur Wahrung eines Rechts erforderliche Kün-' digung aus politischen Gründen nicht ausgesprochen werden, so kann sich daraus ergeben, daß die Rechts- Im übri-wird als Tag, von dem die Pensionsfähigkeit an zu rechnen 1st, festgesetzt: l.l.l^v ,.Das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenbezüge sind auch dann zu zahlen, wenn das bestehende Anstellungsverhältnis seitens der GmbH gekündigt werden sollte, ohne daß diese Kündigung durch Umstände veranlaßt worden ist, die, wenn es sich um einenvÖffentlichen Beamten handeln würde, seine Entlassung aus dem Dienst im Wege des Dienststrafverfahrens rechtfertigen würden." Die Beklagte hält Versorgungsansprüche der Klägerinnen schon nach dem Inhalt der Versorgung sab rede nicht für begrüß det, weil als Geschäftsführer Pflichtwidrigkeiten begangen habe, die seine Entlassung aus dienststrafrechtli-; chen Gründen gerechtfertigt hätten, wenn er Beamter gewesen' wäre, Überhaupt' müßten die Klägerinnen sich so behandeln lassen, als ob im Beamtenv.erhältnis geständen hätte« Die Beklagte hat hilfsweise auch gegen die Höhe der Klageforderung Einwendungen erhoben und vorsorglich mit Ersatzansprüchen aus dem ihrerI Meinung nach pflichtwidrigen Verhalten NflHH) Falle der Angestellten HöflMHBH aufgerechnet* Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerinnen rückständige Versorgungsbezüge von 25o160 DM zu zahlend.Die Anschlußberufung der Kläge-rinnen führte zur Verurteilung auch wegen der vom Landgericht aberkannten und der in der Berufungsinstanz neu geltend gemachten laufenden Bezüge* I, Das Berufungsgericht legt die Versorgungsabrede dahin aus, daß der Rechtsgrund für die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien in erster Linie die privatrechte liehe Vereinbarung sein sollte und daß beamtenrechtliche Vorschriften nur insoweit eingreifen sollten, als diese * Hieraus kann aber nicht, wie es dem Berufungsgericht vorzuschweben scheint, der Schluß gezogen werden, eine Übertragung beam-' ; tenrechtlicher Grundsätze auf ein privatrechtliches Ven-tragsverhältnis sei überhaupt nicht oder nur in einem ganz beschränkten Rahmen möglich0 Auch wenn Pensionsregelüngs^ behörden und BienstStrafbehörden nicht eingeschaltet wer- : den können, kann eine Vereinbarung dahin getroffen werden, daß die Ansprüche sachlich so zu bemessen sind, wie sie für einen Beamten von diesen Behörden bemessen werden würden , Die Entscheidung hierüber würde dann im Streitfall ebenso bei dem ordentlichen Gericht liegen, wie wenn ein ' Rechtsstreit über die ordnungsmäßige Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt, einen Patentanwalt oder einen Steuerberater von dem mutmaßlichen Ausgang eines Rechtsstreits vor einer Verwaltungs^- oder Steuerbehörde oder vor J dem Patentamt abhängig wäre »Auch die Ermessenentscheidung einer Vorgesetzten Bienstbehörde kann verfahrensmäßig durch die Entscheidung eines Vertragspartners unter Vorbehalt der Nachprüfung durch das ordentliche Gericht ersetzt werden (§ 315 BGB), Beshalb kann dem Berufungsgericht insoweit nicht gefolgt werden,, als es eine Zuständigkeit der oräent«*| liehen Gerichte zu einer politischen Entscheidung (S 27) schlechthin verneint und. 2, Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann daher die von der Beklagten erstrebte Auslegung der Vertragsklausel, die Klägerinnen müßten sich alle Einwendungen entgegenhalten lassen, die einem Beamten entgegengesetzt werden könnten, nicht schon mit der'Begründung äb-gelehnt werden, daß eine solche Auslegung unmöglich wäre« Bas Berufungsgericht folgert aber seine Auslegung nicht nur aus dieser Erwägung, sondern auch aus anderen Umstanden des Einzelfalles, und insoweit stehen der Auslegung weder rechtliche noch gesetzliche oder verfahrensmäßige Bedenken entgegeno So verweist es auf den Wortlaut der Vereinbarung, nach der die Versorgungspflicht der Beklagten nicht auf Grund der Vorschriften des Beamtenrechts, sondern auf Grund der privatrechtlichen. Vereinbarung ausgelöst werde, ferner darauf, daß im Gegensatz zu dem Beamtenrecht nur Bienstunfähigkeit und Tod während des VertragsVerhältnisses die Beklagte zur Versorgung verpflichten sollte, nicht auch die Erreichung eines bestimmten Bebensalters, und daß - eben falls im Gegensatz zu dem Beamtenrecht - die Versorgungspflicht auch durch eine Kündigung des Bienstverhältnisses (Vorbehalt lieh eines besonderen Ausnahmefalles) ausgelöst werden sollte« Biese vom Berufungsgericht aus Wortlaut und Inhalt des Vertrages hergeleiteten.und selbständig neben die grundsätzlichen Erwägungen gestellten Gründe sind für sich allein schon ausreichend, die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung zu rechtfertigen<> Es ist daher für die Entscheidung des Rechtsstreits davon auszugehen, daß beamtenrechtliche Grundsätze nur insoweit eingreifen, als sie die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versorgungsbezüge bilden * Insoweit müssen beide Parteien die ihnen ungünstigen Änderungen der Gesetzgebung hinnehmen, und etwas anderes ist auch in dem Urteil des III. Juni 1948 (GVB1 NEW 127) nicht, wie das Berufungsgericht meint, schon deshalb, weil die darin genannten Inthazifizierungsäusschüsse nicht mehr bestehen oder weil sie für den vorliegenden Fall von vorn- : herein nicht zuständig Waren. Wenn die Parteien eines privatrechtlichen Vertrages die Höhe der beamtenrecht liehen Versorgungsb ezüge als Berechnungsgrundlage ver-einbaren, dann sind sie dabei von der Absicht geleitet, die Höhe der Bezüge nach einem objektiv feststellbaren Maßstab an die jeweilige Kaufkraft und damit an den jeweiligen Bedarf des Versorgungsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten anzupassen. Dahin gehören auf der einen Seite Teuerungszulagen, auf der anderen Seite Sparmaßnahmen des Staates,* ihre Berücksichtigung würde nicht schon dadurch ausgeschlossen werden, daß solche Maßnahmen nach der absoluten Höhe der Bezüge, nach der Besoldungsgruppe, dem Dienstalter oder nach ähnlichen Merkmalen abgestuft' werden, die für alle Beamten auf einheitlichen Grundsätzen beruhen. Zu dieser Art von Merkmalen gehören aber die durch die Kon-trollratsdirektiven Nr 24 und 38 geschaffenen Kategorien nicht, die Einstufung in diese Kategorien führte zu einer Unterscheidung, die durch die besonderen Zeitverhältnisse nach dem Zusammenbruch bedingt und gerechtfertigt sein mochte, die aber doch dem Wesen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, wie, diese zu dem Inhalt des privatrechtlichen Vertrages gemacht waren, fremd war1* .Was hier geschah, bedeutete nicht mehr eine Anpassung der Bezüge an Bedarf und .Leistungsfähigkeit, sondern eine völlige oder teilweise Aberkennung der nach den Grundsätzen des Versorgungsrechts berechneten Bezüge aus Gründen, die außerhalb die- bezügeh bemessen 1st , ist eine frage der Auslegung des Ver- : träges und der noch besonders zu erörternden Einwirkung der / Grundsätze von Treu und Glauben, Im Ergebnis ist daher dem Berufungsgericht auch darin j beizustimmen, daß die Beklagte sich nicht auf die Verordnung; vom 28, Juni 19481 berufen* kann. des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts entwickelt i; worden waren, einem ausgeschiedenen Organmitglied eine Ver/ , sorgung auch dann zugebilligt werden kann, wenn ein Rechts/ 1 anspruch nicht gegeben ist, Biese Möglichkeit hat der erkennende Senat in den angeführten Entscheidungen auch für den Ball anerkannt, daß ein#etwa gegebener Rechtsanspruch durch eine im Kähmen der Entnazifizierung ausgesprochene Kündigung fortgefallen ist (so auch neuerdings im Urteil vom 5- Mai 1954 - II ZR 130/53 - und vor allem im Urteil vom 24. Hier sind besonders diejenigen Bedenken erörtert, die sich hei der in solchen Fällen erforderlichen ergänzenden Vertragsauslegung daraus ergehen können, daß das Organmitglied besonders enge Beziehungen zur NSDAP hatte und daß es vor al lern seine Berufung zu dem Organmitglied dieser seiner politischen Stellung zu verdanken hatte» b) War in diesen Fällen die politische Stellung und Betätigung de,s Organmitgliedes unter dem Gesichtspunkt zu prüfen,' ob sie einer ergänzenden Vertragsauslegung zu seinen Gunsten, also der Zubilligung eines nach dem strenger Hecht nicht begründeten Anspruchs, entgegenstand, so hat der Senat auch Gelegenheit zur Prüfung des umgekehrt liegenden Falles gehabt, ob ein formaler Rechtsanspruch da^ durch beeinträchtigt werden kann, daß sich seine Geltendmachung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ganz oder teilweise als Rechtsmißbrauch und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt. Dies hat der erkennende Senat schon im Urteil vom 25» Februar '953 - II ZR 108/52 - (BSHZ 9, 94) für den Fall bejaht, daß der Ruhegehaltsempfänger sich an Maßnahmen zur Gleiche Schaltung des Unternehmens beteiligt hat und insoweit als besonderer Nutznießer des nationalsozialistischen Systems in- Erscheinung getreten ist. Das Gericht hat davon auszugehen, was geschehen wäre, wenn die durch die nationalsozialistische Herrschaft geschaffenen Zustände nicht vorhanden gewesen wären, Es ist daher auch irrig, wenn das Berufungsgericht meint, die Beklagte dürfe die Tatsache, daß Mitglied und Funktionär der NSDAP gewesen sei,, Bei der gebotenen Prüfung kann es auch von Bedeutung sein, ob und unter welchen Bedingungen die Beklagte durch Äusschreibung;o in sonstiger Porm auf die zu besetzende Stellung hingewiesen und zur Einreichung von Bewerbungen aufgefordert hatte und ob andere Bewerber vorhanden waren, die ohne Berücksichtigung des nationalsozialistischen Einflusses nach ihrer Persönlichkeit, ihren Kenntnissen und Erfahrungen Aussicht gehabt hätten, bei der Besetzung der Stelle mit Vorrang vor berück- sichtigt zu werden, Die vom Berufungsgericht (S 37) getroffene tatsächliche Feststellung, wäre ohne Rücksicht auf seine politische Stellung nie eingestellt worden, wenn er für den Posten nicht geeignet geweseh wäre, reicht zur abschließenden Beurteilung nicht aus5 das Berufungsgericht hat diese Prüfung unter dem rechtsirrtümlichen.Gesichtspunkt angestellt, ob die Vorschrift des Art IV a 2 b der Verordnung vom 28. Je nach dem Ergebnis der nach den vorstehenden Gesichtspunkten vorzunehmenden Prüfung kann es nach Treu und Glauben geboten sein, den Klägerinnen die ihnen nach dem Vertrage zustehenden Bezüge ganz oder zu dem Teil, möglicherweise auch für eine bestimmte Zeit vorzuenthalten. 2c Das Berufungsgericht unterstellt, die Verletzung der Aufsichtspflicht im Palle HöflHHP sei so schwer gewesen, daß sie bei einem Beamten zur Dienstentlassung hätte Es versagt aber der Beklagten die Berufung i auf die im Vertrage für diesen Pall vorgesehene Kündigungs-; klausel, weil die Beklagte unstreitig nicht gekündigt hat und weil sie nicht einmal versucht habe, etwas gegen K ten zwischen einem politischen leitenden Beamten und dem leitenden Parteifunktionär desselben Bezirks waren keine Seltenheit und endeten ohne Rücksicht auf die Rechtslage so häufig'mit einer Niederlage des politischen Beamten, daß der Beklagten auch der Versuch einer Kündigung nicht zugemutet werden konnte, ebensowenig wie es der Gesellschafterversammlung möglich gewesen wäre, die beantragte Entlastung zu verweigern. Unter diesen Umständen können sich die Klägerinnen ^ nach Treu und Glauben weder auf die unterbliebene Kündigung noch auf die ausgesprochene Entlastung berufen; es muß vielmehr so angesehen werden, als wäre-die Kündigung aus-gesprochen und die Entlastung nichterteilt worden. ben, es "bedurfte vielmehr der Prüfung, ob das Verhalten des bei diesen Vorgängen so zu beurteilen ist, daß es bei einem Beamten zur Dienstentlassung führen würde« Auch hierbei sind nicht diejenigen Maßstäbe anzulegen, die zur 2eit der Herrschaft des Nationalsozialismus etwa : wäre, so entfällt nach dem Vertrage jeder Anspruch auf Versorgungsbezüge, die Klägerinnen können/sich auch nicht : darauf berufen, daß sie ihre Ansprüche als solche aus ei- | Wenn und insoweit das Berufungsgericht bei der gebotenen erneuten Prüfung die Ansprüche der Klägerinnen wiederum dem Grunde nach für gerechtfertigt hält, hat die Nachprüfung der Entscheidung über die Höhe der Forderungen keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben0
■z Für aas Nach schlag ewer kl Nicht für die Amtliche Sammlung! 044 I o Gesetz; Nordrhein?-westfälisehe Verordnung über die po- litische Überprüfung der Versorgungsberechtigten vom 280 Juni 1948 (GVB1 127). ■ Die Verordnung vom 28, Juni 1948 enthält nicht eine Regelung über die Höhe der Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen, sondern eine vollständige oder teilweise Aberkennung der Versorgungsbezüge aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen^ Sie kann deshalb.auf solche Fälle keine Anwendung finden, in denen vertragliche Bezüge nach der Höhe der beamtenrechtlichen Ver-sorgungsbezüge bemessen sind« Konnte während der Herrschaft des Nationalsozialismus eine zur Wahrung eines Rechts erforderliche Kün-' digung aus politischen Gründen nicht ausgesprochen werden, so kann sich daraus ergeben, daß die Rechts- Rechtssatz 2 , Gesetz; BGB § 242 Rechtssatz; läge so beurteilt werden muß, wie wenn die Kündigung ausgesprochen worden- wärec Aktenzeichens II ZR 172/53 Urteil des BGH vom 14. Juli 1954 OÄJ Ham Verkündet am 14o Juli 1954 Jodas9 Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes GmbH, ver- In dem Rechtsstreit der M^SJp^-R(_ treten durch ihren Geschäftsführer in Str.' W •, . Beklagten, Berufungsklägerin, Anschluß-, berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr. gegen «.f. 1934, .1 .1939, .1940, Io die Witwe Dorothea NflHHTgebo W 2, die minderjährige GiselaNgB|fc, 3 o d i e mind er jährige Gunthild 4, die minderjährige Dorothea N^JJ^,geb.am zu 2) bis 4) vertreten durch die Klägerin zu 1) - alle wohnhaft in Nr. Klägerinnen, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- \.-V, liehe Verhandlung vom 3. Juli 1954 unter Mitwirkung des Se- v':1 natspi^äsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Drl^ Selowsky, Dr, Delbrück, Dr. Kuhn und Artl für Recht erkanhts :J Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 16. März 1953 aufgehoben und die Sache, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. "1 Von Rechts wegen Tat ft estandg: Der im Jahre 1892 geborene Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerinnen zu 2) bis 4j5 Ernst wur~ de im September 1936, nachdem er bis dahin als Prokurist bei einer Zigarrenfabrik tätig gewesen war, zu dem kaufmännischen Direktor und stellvertretenden Geschäftsführer der beklagten GmbH bestellt. Sein Anstellungsvertrag sah ein festes Monatsgehalt von 900 HM vor. Er enthielt den Zusatz: "Von diesem Gehalt beziehen Sie, sofern Sie während des bestehenden Vertragsverhältnisses dauernd dienstunfähig werden oder sterben sollten, ein Ruhegehalt bezw..Ihre Hinterbliebenen Bezüge nach den für preuß. Staatsbeamte bestehenden Bestimmungen. Dabei werden die Kriegsjahre mitgezählt und zwar doppelt. Im übri-wird als Tag, von dem die Pensionsfähigkeit an zu rechnen 1st, festgesetzt: l.l.l^v ,. Das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenbezüge sind auch dann zu zahlen, wenn das bestehende Anstellungsverhältnis seitens der GmbH gekündigt werden sollte, ohne daß diese Kündigung durch Umstände veranlaßt worden ist, die, wenn es sich um einenvÖffentlichen Beamten handeln würde, seine Entlassung aus dem Dienst im Wege des Dienststrafverfahrens rechtfertigen würden." Später wurde HflU zu dem ordentlichen Geschäftsführer bestellt und sein Gehalt, mit Wirkung vom 1. Januar 1938 auf 1,000 RM erhöht. Er war schon zur Zeit seiner Bestellung und blieb bis zu dem Schluß Kreisleiter der NSDAP. In den letzten Kriegstagen ist er gefallen. Nach einer Bescheinigung des Entnazifizierungsausschusses für den RegBez. Detmold vom 28. Dezember 1949 wä-^ re in Kategorie III eingestuft worden, wenn er noch am Beben gewesen wäre. Er hätte jedoch Gelegenheit gehabt, im Wege einer erneuten Überprüfung eine Verbesserung seiner Einstufung zu,erreichen. ill illli;! v* ^3' Die Klägerinnen verlangen auf Grund des Anstellungs-Vertrages rückständige und laufende Hinterbliebenenbezüge. Bei deren Berechnung haben die Klägerinnen für die Zeit «t ab 1. April 1949 die Vorschriften der Dritten Sparverord-nung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 19. März : 1949 (GVB1 NEW 1949, 29) und für die Zeit ab 1. April 19511 die Änderungen des Gesetzes über Änderungen der Besoldung und Versorgung der Landesbeamten vom 24. April 1951 (GVB1 ; NEW 1951 ? 51) berücksichtigt. ;T Die Beklagte hält Versorgungsansprüche der Klägerinnen schon nach dem Inhalt der Versorgung sab rede nicht für begrüß det, weil als Geschäftsführer Pflichtwidrigkeiten begangen habe, die seine Entlassung aus dienststrafrechtli-; chen Gründen gerechtfertigt hätten, wenn er Beamter gewesen' wäre, Überhaupt' müßten die Klägerinnen sich so behandeln lassen, als ob im Beamtenv.erhältnis geständen hätte« Sie will insbesondere die Vorschriften der Verordnung über die politische Überprüfung der Versorgungsberechtigten vom 28. Juni 1948 (GVB1 NRW 1948, 127) angewendet wissen, aus der sie die Folgerung herleitet, daß den Klägerinnen Hinter* bliebenenbezüge abgiuerkennen seien. Die Beklagte hat hilfsweise auch gegen die Höhe der Klageforderung Einwendungen erhoben und vorsorglich mit Ersatzansprüchen aus dem ihrerI Meinung nach pflichtwidrigen Verhalten NflHH) Falle der Angestellten HöflMHBH aufgerechnet* Die Klägerinnen berufen sich wegen der geltend gemäe ten Pflichtwidrigkeiten darauf, daß die Beklagte N^^HP nach den betreffenden Vorgängen mehrfach Entlastung erteilt! habe* Sie halten die Entnazifizierungsbestimmungen der Ter ordnung vom 28. Juni 1948* die ihrem Wesen nach nur für Beamte bestimmt seien, nicht für anwendbar» —......I A-: Das Landgericht hat den Klägerinnen die geltend gemachten Rückstände, in voller Höhe und die geforderten laufenden Bezüge mit einem geringen Abzug zugesprochen. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerinnen rückständige Versorgungsbezüge von 25o160 DM zu zahlend.Die Anschlußberufung der Kläge-rinnen führte zur Verurteilung auch wegen der vom Landgericht aberkannten und der in der Berufungsinstanz neu geltend gemachten laufenden Bezüge* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter, während die Klägerinnen um Zurückweisung der Revision bitten* Ents c h ei d ungsgründ e s I, Das Berufungsgericht legt die Versorgungsabrede dahin aus, daß der Rechtsgrund für die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien in erster Linie die privatrechte liehe Vereinbarung sein sollte und daß beamtenrechtliche Vorschriften nur insoweit eingreifen sollten, als diese * privatrechtliche Regelung Lücken aufweist, also in erster -Linie hinsichtlich der Hohe der Versorgungsbezüge« Diese Auslegung läßt entgegen der Meinung der Revision keinen 1 Rechtsirrtum ^kennen, * 'k ■ ^ ■ - %. 1. Zutreffend legt das Berufungsgericht dar, daß es im BeamtenÄcht Vorschriften gibt, die wegen ihres Charäk-. ^ ter-s auch v^ö^praglich nicht zu dem Inhalt privatrechtlichef# \ ^ VereinbaruQg#E>gemachi werden können. Dazu*gehören in er- /- ;"•< ster Linie besondere Verfahrensvorschriften und die Eustän-.digkeit besonderer Dienststellen, wie der Pensionsregelungsbehörden o^ir der Dienststrafbehörden. Es kann auch die Entscheidung Über die Bezüge nicht in das Ermessen einer Vorgesetzten Dienstbehörde gestellt werden. Hieraus kann aber nicht, wie es dem Berufungsgericht vorzuschweben scheint, der Schluß gezogen werden, eine Übertragung beam-' ; tenrechtlicher Grundsätze auf ein privatrechtliches Ven-tragsverhältnis sei überhaupt nicht oder nur in einem ganz beschränkten Rahmen möglich0 Auch wenn Pensionsregelüngs^ behörden und BienstStrafbehörden nicht eingeschaltet wer- : den können, kann eine Vereinbarung dahin getroffen werden, daß die Ansprüche sachlich so zu bemessen sind, wie sie für einen Beamten von diesen Behörden bemessen werden würden , Die Entscheidung hierüber würde dann im Streitfall ebenso bei dem ordentlichen Gericht liegen, wie wenn ein ' Rechtsstreit über die ordnungsmäßige Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt, einen Patentanwalt oder einen Steuerberater von dem mutmaßlichen Ausgang eines Rechtsstreits vor einer Verwaltungs^- oder Steuerbehörde oder vor J dem Patentamt abhängig wäre »Auch die Ermessenentscheidung einer Vorgesetzten Bienstbehörde kann verfahrensmäßig durch die Entscheidung eines Vertragspartners unter Vorbehalt der Nachprüfung durch das ordentliche Gericht ersetzt werden (§ 315 BGB), Beshalb kann dem Berufungsgericht insoweit nicht gefolgt werden,, als es eine Zuständigkeit der oräent«*| liehen Gerichte zu einer politischen Entscheidung (S 27) schlechthin verneint und. als es bezweifelt, ob die privat- 1 rechtliche Verweisung auf Beamtenrecht auch eine solche Übertragung von Zuständigkeiten als mutmaßlichen Parteiwillen in sich schließt. Bie ordentlichen Gerichte sind, soweit nicht ein Schiedsgericht vereinbart oder die Zuständigkeit anderer Behörden oder Gerichte gesetzlich vorge- ’ schrieben ist, ohne Rücksicht auf den Parteiwillen zur Ent-^ Scheidung aller aus einem Vertrage erwachsenen Streitigkeiten berufen; sie können zwar eigene Ermessensentschei— , düngen nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen tref-^ fen, aber sie können und müssen gegebenenfalls darüber ent-t, i scheiden., wie eine andere Stelle ihr Ermessen vermutlich ausgeübt hätte, wenn sie zur Entscheidung berufen gewesen wäre« - 2, Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann daher die von der Beklagten erstrebte Auslegung der Vertragsklausel, die Klägerinnen müßten sich alle Einwendungen entgegenhalten lassen, die einem Beamten entgegengesetzt werden könnten, nicht schon mit der'Begründung äb-gelehnt werden, daß eine solche Auslegung unmöglich wäre« Bas Berufungsgericht folgert aber seine Auslegung nicht nur aus dieser Erwägung, sondern auch aus anderen Umstanden des Einzelfalles, und insoweit stehen der Auslegung weder rechtliche noch gesetzliche oder verfahrensmäßige Bedenken entgegeno So verweist es auf den Wortlaut der Vereinbarung, nach der die Versorgungspflicht der Beklagten nicht auf Grund der Vorschriften des Beamtenrechts, sondern auf Grund der privatrechtlichen. Vereinbarung ausgelöst werde, ferner darauf, daß im Gegensatz zu dem Beamtenrecht nur Bienstunfähigkeit und Tod während des VertragsVerhältnisses die Beklagte zur Versorgung verpflichten sollte, nicht auch die Erreichung eines bestimmten Bebensalters, und daß - eben falls im Gegensatz zu dem Beamtenrecht - die Versorgungspflicht auch durch eine Kündigung des Bienstverhältnisses (Vorbehalt lieh eines besonderen Ausnahmefalles) ausgelöst werden sollte« Biese vom Berufungsgericht aus Wortlaut und Inhalt des Vertrages hergeleiteten.und selbständig neben die grundsätzlichen Erwägungen gestellten Gründe sind für sich allein schon ausreichend, die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung zu rechtfertigen<> Es ist daher für die Entscheidung des Rechtsstreits davon auszugehen, daß beamtenrechtliche Grundsätze nur insoweit eingreifen, als sie die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versorgungsbezüge bilden * Insoweit müssen beide Parteien die ihnen ungünstigen Änderungen der Gesetzgebung hinnehmen, und etwas anderes ist auch in dem Urteil des III. Zivilsenats .vom 10* Mai 1951 (BGHZ 2, -117 ff /T2 5/126/0 nicht zu dem Ausdruck gebracht, wenn dort dem Kläger entgegengehalten worden ist, er müsse sieh we~ : gen seiner Pensionsansprüche in vollem Umfange so behanc 3. Die Vorschrift des Art 151 GrundG und des zu dessen Ausführung erlassenen Gesetze^ vom 11. Mai 1951 (BUBI I, 307 finden - im Gegensatz zu dem vom III. Zivilsenat entschied denen Fall - hier schon deshalb keine Anwendung, weil H®- als heamtenrechtliehen Gründen verloren, sondern aus dem beamtenrechtliehen Grunde seines Todes. Damit entfallen II, Aus den zu I,- 1 angeführten Gründen entfällt die Ah-, wendbarkeit der Verordnung vom 28. Juni 1948 (GVB1 NEW 127) nicht, wie das Berufungsgericht meint, schon deshalb, weil die darin genannten Inthazifizierungsäusschüsse nicht mehr bestehen oder weil sie für den vorliegenden Fall von vorn- : herein nicht zuständig Waren. Es kommt vielmehr darauf an, ob die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen lediglich die Berechnung der VersorgungeheZüge oder auch deren Voraussetzungen betreffen. Dabei ist es nicht entscheidend,-daß in der Verordnung teils von einer Aberkennung (IV,.a 1 und 2), teils von einer Kürzung (IV, a, 3 und c) gespro- " eben wird. In dieser unterschiedlichen Ausdrucksweise kann ," schon deshalb keine entscheidende Abgrenzung gesehen werden, weil in IV, a 2 am Schluß auch die Möglichkeit vorgesehen ist, die Versorgungshezüge teilweise abzuerkennen. Der rieh* tige Ausgangspunkt für die Entscheidung kann vieliaghr nur lassen, wie wenn er Beamter gewesen wäre. wesen, alle an die Regelung des Art 131 GrundG angeknüpften Erwägun gen. s daraus gewonnen werden, welche Art von Gründen für die vorgesehenen Maßnahmen entscheidend waren. Wenn die Parteien eines privatrechtlichen Vertrages die Höhe der beamtenrecht liehen Versorgungsb ezüge als Berechnungsgrundlage ver-einbaren, dann sind sie dabei von der Absicht geleitet, die Höhe der Bezüge nach einem objektiv feststellbaren Maßstab an die jeweilige Kaufkraft und damit an den jeweiligen Bedarf des Versorgungsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten anzupassen. Dadurch wird die Notwendigkeit einer Vertragsklausel vermieden, die dem in § 323 ZPO niedergelegten Gedahken einer Anpassung laufender Bezüge , in anderer Weise Rechnung zu tragen versuchen müßte. In di esem Zweck der Her an zi ehung des Beamtenrechts liegt aber zugleich seine Grenze. Es können nur solche Änderungen der Beamtenbezüge Einfluß auf die Höhe der Versorgungsan— Sprüche haben, die zu dem Ausgleich derartiger Schwankungen bestimmt sind. Dahin gehören auf der einen Seite Teuerungszulagen, auf der anderen Seite Sparmaßnahmen des Staates,* ihre Berücksichtigung würde nicht schon dadurch ausgeschlossen werden, daß solche Maßnahmen nach der absoluten Höhe der Bezüge, nach der Besoldungsgruppe, dem Dienstalter oder nach ähnlichen Merkmalen abgestuft' werden, die für alle Beamten auf einheitlichen Grundsätzen beruhen. Zu dieser Art von Merkmalen gehören aber die durch die Kon-trollratsdirektiven Nr 24 und 38 geschaffenen Kategorien nicht, die Einstufung in diese Kategorien führte zu einer Unterscheidung, die durch die besonderen Zeitverhältnisse nach dem Zusammenbruch bedingt und gerechtfertigt sein mochte, die aber doch dem Wesen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, wie, diese zu dem Inhalt des privatrechtlichen Vertrages gemacht waren, fremd war1* .Was hier geschah, bedeutete nicht mehr eine Anpassung der Bezüge an Bedarf und .Leistungsfähigkeit, sondern eine völlige oder teilweise Aberkennung der nach den Grundsätzen des Versorgungsrechts berechneten Bezüge aus Gründen, die außerhalb die- ses Versorgungsrechts lagen. Oh und inwieweit derartige Gründe iauch zur Aberkennung vertraglicher Ansprüche führen * können, deren Höhe den beamtenrechtlichen Versorgungs* ?' bezügeh bemessen 1st , ist eine frage der Auslegung des Ver- : träges und der noch besonders zu erörternden Einwirkung der / Grundsätze von Treu und Glauben, Im Ergebnis ist daher dem Berufungsgericht auch darin j beizustimmen, daß die Beklagte sich nicht auf die Verordnung; vom 28, Juni 19481 berufen* kann. _III, Obwohl hiernach den Ausführungen des Berufungsgerichts; in ihrem Ausgangspunkt im Ergebnis beigetreten werden kann;; zwingen doch zwei Rechtsirrtümer zur Aufhebung des Berufungsurteils., : .. ■ ■ • •••;•*•• ■ • • . 1, Zur Zeit des Berufungsurteils lag die Rechtspre- ; chung des erkennenden Senats über die Berücksichtigung der/ , Grundsätze von Treu und Glauben bei der Gewährung von Ver-sorgungsbezügen an ehemalige Organmitglieder von Kapitalge-. Seilschaften oder deren Hinterbliebenen noch nicht vor, . auch die damals schon verkündete Entscheidung vom 28, Januai 1 1953 - II ZR 265/51 - (BGHZ 8, 348 ff /76&/) konnte dem 1 Berufungsgericht nicht bekannt sein, die dort angeführten früheren Entscheidungen vom 17. Oktober 1951 (II ZR 83/51 und vom 21, Juni 1952 (II ZR 214/51) sind nicht veröffent-; [ licht. . " v : a) Biese Rechtsprechung ging zunächst dahin, daß aus ■ / Billigkeitsgründen, wie sie schon in der Rechtsprechung •/ des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts entwickelt i; worden waren, einem ausgeschiedenen Organmitglied eine Ver/ , sorgung auch dann zugebilligt werden kann, wenn ein Rechts/ 1 anspruch nicht gegeben ist, Biese Möglichkeit hat der erkennende Senat in den angeführten Entscheidungen auch für den Ball anerkannt, daß ein#etwa gegebener Rechtsanspruch durch eine im Kähmen der Entnazifizierung ausgesprochene Kündigung fortgefallen ist (so auch neuerdings im Urteil vom 5- Mai 1954 - II ZR 130/53 - und vor allem im Urteil vom 24. Februar 1§54 - XI ZR 88/53 - ^S&HZ 12, 3377). Hier sind besonders diejenigen Bedenken erörtert, die sich hei der in solchen Fällen erforderlichen ergänzenden Vertragsauslegung daraus ergehen können, daß das Organmitglied besonders enge Beziehungen zur NSDAP hatte und daß es vor al lern seine Berufung zu dem Organmitglied dieser seiner politischen Stellung zu verdanken hatte» b) War in diesen Fällen die politische Stellung und Betätigung de,s Organmitgliedes unter dem Gesichtspunkt zu prüfen,' ob sie einer ergänzenden Vertragsauslegung zu seinen Gunsten, also der Zubilligung eines nach dem strenger Hecht nicht begründeten Anspruchs, entgegenstand, so hat der Senat auch Gelegenheit zur Prüfung des umgekehrt liegenden Falles gehabt, ob ein formaler Rechtsanspruch da^ durch beeinträchtigt werden kann, daß sich seine Geltendmachung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ganz oder teilweise als Rechtsmißbrauch und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt. Dies hat der erkennende Senat schon im Urteil vom 25» Februar '953 - II ZR 108/52 - (BSHZ 9, 94) für den Fall bejaht, daß der Ruhegehaltsempfänger sich an Maßnahmen zur Gleiche Schaltung des Unternehmens beteiligt hat und insoweit als besonderer Nutznießer des nationalsozialistischen Systems in- Erscheinung getreten ist. Im Urteil vom 24. März 1954 - II ZR 22/53 - ist einer Gesellschaft die Berufung auf I 242 BGB unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles versagt worden«, Der Kläger war dort ohne Berufsbeschränkung in Kategorie IV eingestuft worden, unter seiner Leitung hatte die Gesellschaft einen beträchtlichen wirtschaftlichen Aufschwung genommen, der Pensionsvertrag war erst Jahre nach der Einstellung des Klägers abgeschlossen, er war im Dienste der Gesellschaft dienstunfähig geworden» Anders hat der Senat in dem zu dem Abdruck bestimmten Urteil vom 29/Mai 1954' - II ZR 223/53 - entschieden- Dort handelte es sich um einen "alten Kämpfer”, der ohne seine Verbindung zu dem NationalSozialismus seine Stellung bei der Beklagten und die damit verbundenen Vorteile nach seinem Alter und beruflichen Werdegang kaum hätte erreichen können» i , , 2 Auch im vorliegenden Fall bieten die .getroffenen tatsächlichen Feststellungen Anlaß zu einer entsprechenden Prüfung. Bei dieser sind alle für eine mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Einklang stehende. Entscheidung maßgebenden Umstände zu würdigen» Dabei ist nicht von Maßstäben auszügehen, die während der Herrschaft des Nationalsozia- : lismus angelegt wurden, sondern es kommt darauf an, was heute. unter Abwägung der Interessen beider Parteien als billig und gerecht zu gelten hat. Das Gericht hat davon auszugehen, was geschehen wäre, wenn die durch die nationalsozialistische Herrschaft geschaffenen Zustände nicht vorhanden gewesen wären, Es ist daher auch irrig, wenn das Berufungsgericht meint, die Beklagte dürfe die Tatsache, daß Mitglied und Funktionär der NSDAP gewesen sei,, nicht aufgreifen, und es würde Treu und Glauben züwiderlau? fen, wenn sich die Beklagte jetzt auf Umstände berufe, die ihr selbst früher genehm gewesen wären und die sie durch / eigenes Tun gebilligt habe. Im Gegenteil kann nicht das ■? nach Treu und Glauben geachtet werden, was nur unter der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus möglich war und J wie in den Zeiten der-politischen .und wirtschaftlichen Un-j freiheit der Beklagten Angehörige des Nationalsozialismus V zur gegenseitigen Förderung und Durchsetzung der Herrschaft des Regims gehandelt haben, sondern wie sich die ParteienJ im Zustand wirtschaftlicher und politischer Freiheit ver-? halten hatten» Gewiß greifen diese Erwägungen keineswegs ;'..V !• • '• ' ' • .■ ■■-■■■■■ ■ .. .. m:: III: -.'/Ir- in allen Pallen durch, in denen während der Jahre zwischen 1933 und 1945 in wirtschaftlichen Unternehmungen Angehörige der NSDAP, auch solche, die der Partei bereits längere Zeit angehört hatten, Anstellung gefunden hahen. Nicht in all diesen Pallen gebieten Treu und Glauben, einem solchen Angestellten und seinen Hinterbliebenen die Anerkennung ihrer vertraglichen Rechte zu versagen. Bei der gebotenen Prüfung kann es auch von Bedeutung sein, ob und unter welchen Bedingungen die Beklagte durch Äusschreibung;o in sonstiger Porm auf die zu besetzende Stellung hingewiesen und zur Einreichung von Bewerbungen aufgefordert hatte und ob andere Bewerber vorhanden waren, die ohne Berücksichtigung des nationalsozialistischen Einflusses nach ihrer Persönlichkeit, ihren Kenntnissen und Erfahrungen Aussicht gehabt hätten, bei der Besetzung der Stelle mit Vorrang vor berück- sichtigt zu werden, Die vom Berufungsgericht (S 37) getroffene tatsächliche Feststellung, wäre ohne Rücksicht auf seine politische Stellung nie eingestellt worden, wenn er für den Posten nicht geeignet geweseh wäre, reicht zur abschließenden Beurteilung nicht aus5 das Berufungsgericht hat diese Prüfung unter dem rechtsirrtümlichen.Gesichtspunkt angestellt, ob die Vorschrift des Art IV a 2 b der Verordnung vom 28. Juni 1948 eingreift. Je nach dem Ergebnis der nach den vorstehenden Gesichtspunkten vorzunehmenden Prüfung kann es nach Treu und Glauben geboten sein, den Klägerinnen die ihnen nach dem Vertrage zustehenden Bezüge ganz oder zu dem Teil, möglicherweise auch für eine bestimmte Zeit vorzuenthalten. Diese Prüfung muß, da dazu, unter Umständen nach weiterem einschlägigen Vortrag der Parteien, noch weitere Feststellungen erforderlich sind, dem Berufungsgericht Überlassen bleiben. 2c Das Berufungsgericht unterstellt, die Verletzung der Aufsichtspflicht im Palle HöflHHP sei so schwer gewesen, daß sie bei einem Beamten zur Dienstentlassung hätte 13 * 1 führen können. Es versagt aber der Beklagten die Berufung i auf die im Vertrage für diesen Pall vorgesehene Kündigungs-; klausel, weil die Beklagte unstreitig nicht gekündigt hat und weil sie nicht einmal versucht habe, etwas gegen K zu unternehmen, geschweige ..denn, daß ihre beabsichtigten Maßnahmen aus politischen Gründen unterbunden worden wären; Damit verkennt aber das Berufungsgericht die damalige Lage und die gerichtsbekannten Verhältnisse. Der vom Berufungs- '■ gericht vermißte Versuch hatte im Ausspruch der Kündigung bestehen müssen und es wäre Gegenstand eines späteren. Rechts Streits gewesen, ob eine solche Kündigung zur Verweigerung des Euhegehalts hätte führen können. Schon dieser"Versuch hätte aber bei der bekannten Stellung eines Kreisleiters die Gefahr schwerer politischer und persönlicher Nachteile für die Beklagte und denjenigen ihrer Vertreter mit sich gebracht, der die Kündigung ausgesprochen hätte. Daran hätte sich auch dadurch nichts geändert, daß der Landrat Ha^t gegen eingestellt war, denn solche Gegnerschaf- ten zwischen einem politischen leitenden Beamten und dem leitenden Parteifunktionär desselben Bezirks waren keine Seltenheit und endeten ohne Rücksicht auf die Rechtslage so häufig'mit einer Niederlage des politischen Beamten, daß der Beklagten auch der Versuch einer Kündigung nicht zugemutet werden konnte, ebensowenig wie es der Gesellschafterversammlung möglich gewesen wäre, die beantragte Entlastung zu verweigern. Unter diesen Umständen können sich die Klägerinnen ^ nach Treu und Glauben weder auf die unterbliebene Kündigung noch auf die ausgesprochene Entlastung berufen; es muß vielmehr so angesehen werden, als wäre-die Kündigung aus-gesprochen und die Entlastung nichterteilt worden. Bei dieser Rechtslage konnte aber eine nähere Prüfung der Vorgänge des Palles HöCHHHP nicht unterblei- V **■ BÄ Ü: b' i’ZfJ' IIS® mm .. }■/' p/* - 14 r ;. ben, es "bedurfte vielmehr der Prüfung, ob das Verhalten des bei diesen Vorgängen so zu beurteilen ist, daß es bei einem Beamten zur Dienstentlassung führen würde« Auch hierbei sind nicht diejenigen Maßstäbe anzulegen, die zur 2eit der Herrschaft des Nationalsozialismus etwa : gegenüber einem Beamten angewendet wurden, der gleichzei- % ? tig Kreisleiter war, sondern diejenigen', die einem geord- ? neten Bechtsstaat- entsprechen« Hier wird sich das Berti- j fungsgericht der Aufgabe nicht entziehen können, sich die- ^ j enigen Gesichtspunkte praktisch zu eigen zu machen, die '"J im allgemeinen einem Dienststrafgericht Vorbehalten sind• Ergibt sich, daß eine Dienstentlassung verwirkt gewesen ( wäre, so entfällt nach dem Vertrage jeder Anspruch auf Versorgungsbezüge, die Klägerinnen können/sich auch nicht : darauf berufen, daß sie ihre Ansprüche als solche aus ei- | genem Recht geltend machen. ** y \ ■ IV. Wenn und insoweit das Berufungsgericht bei der gebotenen erneuten Prüfung die Ansprüche der Klägerinnen wiederum dem Grunde nach für gerechtfertigt hält, hat die Nachprüfung der Entscheidung über die Höhe der Forderungen keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben0 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges war dem Berufungsgericht zu überlassene Dr, Ganter Dr. Selowsky Dr. Delbrück Dr. Kuhn Artl