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BGH

Gericht: BGH

September 1968 unter Mitwirkung des Senatoprä3identen Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Dörr, Liesecke, Dr. Schulze und Stimpel für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 1. Die Aufnahme der Klägerin in die Gesellschaft beruht auf einem Anfang 1-951 mit den damaligen 3 Gesellschaftern geschlossenen Vertrag, in dem im wesentlichen ihr Beitritt mit einer Einlage von 14 000 DM vereinbart und die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern neu geregelt worden ist. Juni 1959 richtete Rechtsanwalt ein Schreiben an die Klägerin, in dem er ihr im Namen der beiden Beklagten und aller übrigen zu dieser Zeit der Die persönlich haftenden Gesellschafter übernehmen das Geschäft unter unveränderter Firma mit allen Aktiven und Passiven...Die Klägerin hält die Kündigung insbesondere deshalb für unwirksam, weil § 7 des Gesellschaftsvertrages von 1940 für sie nicht gelte und weil sie die Kündigungserklärung durch Schreiben ihres Ehemannes vom 3* Juli 1959 zurückgewiesen habe. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt im wesentlichen davon ab, ob die Kündigungsvorschrift des § 7 des Geoell3chaftsvertrageo von 1940 auch für das Gesellschafts-Verhältnis der Klägerin galt und ob ihre Mitgesellschafter die Kündigungserklärung vom 30. 1o Bei der Erörterung der ersten Frage ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, der Gesellschaftsvertrag von 1940 sei über das Jahr 1951 hinaus für die Rechtsverhältnisse in der Gesellschaft bestimmend geblieben und durch die Vereinbarung zur Aufnahme der Klägerin nur teilweise abgeändert worden. Dies konnte es ohne Rechtsfehler dem Wortlaut des Vertrages von 1951 entnehmen, der ohne weiteres erkennen läßt, daß die Gesellschafter nicht beabsichtigten, ihre Rechtsbeziehungen auf eine völlig neue Grundlage zu stellen. Die Revision kann ihr nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Berufungsgericht habe hierbei unter Verletzung Verfahrens« und sachlichrechtlicher Vorschriften unbeachtet gelassen, daß in § 7 nur von "dem" Kommanditisten gesprochen werden und deshalb für die Anwendung dieser Bestimmung auf das Gesellschaftsverhältnis der Klägerin kein Kaum soi« Die Annahme, das Berufungsgericht hp.be jene Formulierung übersehen, hat im angefochtenen Urteil keine Stütze. Die Folgerung der Revision, die Regelung könne nur für die Rechtstellung dieses Gesellschafters gelten und ohne ausdrückliche Bestimmung auf einen später eintretenden Kommanditisten nicht ausgedehnt werden, ist deshalb nicht zwingend und infolgedessen ein revisionsrechtlich unerheblicher Versuch, ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen Vertragsauslegung zu setzen, die das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler für richtig gehalten hat. wenn sich die Mitgeoellschafter auf die Kündigungsmög-lichkeit berufen, obgleich die Klägerin - was das Berufungsgericht unterstellt - den Vertrag von 1940 nicht eingesehen und daher jene Bestimmung bei Vertragsschluß nicht gekannt hat. Die Ausführungen der Revision, die damaligen Gesellschafter hätten der Klägerin jene Bestimmung “verschwiegen”, hat in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage. Schließlich läßt sich zugunsten der Klägerin nichts daraus herleiten, daß das Berufungsgericht die Rechtsstellung des Beklagten zu 1, der im Jahre 1952 als weiterer persönlich haftender Gesellschafter eingetreten ist, nicht abschließend geklärt und es für möglich gehalten hat, daß ihm das Recht bei der Kündigung eines Kommanditisten mitzuwirken, nicht eingeräumt worden sei. Sollte das der Fall sein, wäre § 7 des Vertrages von 1940 sinngemäß dahin abgeändert worden, daß die Kündigung nicht von allen persönlich haftenden Gesellschaftern gemeinsam, sondern nur von den übrigen ohne Beteiligung des Beklagten zu 1 zu beschließen und ■auszusprechen sei. Der Ansicht der Klägerin, das sei durch das Schreiben ihres Ehemannes vom 3» Juli 1959 geschehen, ist das Berufungsgericht jedoch mit der Begründung nicht gefolgt, daß dieses Schreiben lediglich die sachlichrechtliche Wirksamkeit der Kündigung in Präge stelle. die Klägerin habe aus dem Pehlen der Vollmachturkunden gerade keine Rechtsfolgen hergeleitet und sich nicht auf § 174 BGB stützen wollen; das Schreiben enthalte weder ausdrücklich noch dem Zusammenhang nach die Erklärung, daß die Zurückweisung aus diesem Grunde erfolge. Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es unter diesen Umständen nicht an.

Zitierte Normen: § 174 BGB
RechtsanwaltGesellschaftBerufungsgerichtSchreibenBerufungsgerichtsKündigungKlägerinGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
U-M-m&k	URTEIL	Verkünde«	.m
30, September 1968 Heil,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1968 unter Mitwirkung des Senatoprä3identen Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Dörr, Liesecke, Dr. Schulze und Stimpel
 für Recht erkannts
 Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig vom 14. Juni 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin noch Kommanditistin der Kommanditgesellschaft Pas H.C. Ko|p in LfÜ^Biät. Die Gesellschaft ist am 14. August 1940 gegründet worden. Der Beklagte zu 1 ist ihr auf Grund mündlicher Vereinbarung am 1. August 1952, der Beklagte zu 2 als einer der Erben eines Gründungsmitglieds im Jahre 1955 beigetreten. Die Aufnahme der Klägerin in die Gesellschaft beruht auf einem Anfang 1-951 mit den damaligen 3 Gesellschaftern geschlossenen Vertrag, in dem im wesentlichen ihr Beitritt mit einer Einlage von 14 000 DM vereinbart und die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern neu geregelt worden ist.
Am 30. Juni 1959 richtete Rechtsanwalt	ein
 Schreiben an die Klägerin, in dem er ihr im Namen der beiden Beklagten und aller übrigen zu dieser Zeit der
 
Gesellschaft angehörenden Gesellschafter die Kommandit-beteiligung zu dem 31. Dezember 1959 kündigte. Die Beklagten sind der Ansicht, damit sei die Klägerin ausgeschieden. Sie berufen sich auf § 7 des Gesellschaftsvertrages vom 14. August 1940. Dieser lautet unter anderem;
"Der Kommanditist kann das Gesellschaftsverhältnis jederzeit mit 6-monatigex' Frist auf den Schluß eines Kalenderjahres kündigen; ebenso kann ihm seitens der persönlich haftenden Gesellschafter gemeinsam, oder wenn nur einer vorhanden ist, von diesem allein mit 6-monatiger Frist auf den Schluß eines Kalenderjahres gekündigt werden. Kündigt der Kommanditist, oder wird ihm gekündigt, so scheidet er aus der Gesellschaft aus. Die persönlich haftenden Gesellschafter übernehmen das Geschäft unter unveränderter Firma mit allen Aktiven und Passiven...
Die Klägerin hält die Kündigung insbesondere deshalb für unwirksam, weil § 7 des Gesellschaftsvertrages von 1940 für sie nicht gelte und weil sie die Kündigungserklärung durch Schreiben ihres Ehemannes vom 3* Juli 1959 zurückgewiesen habe. In diesem an Hechtsanwalt S(|H| gerichteten Schreiben heißt es einleitend;
"Die meiner Frau am 30. Juni 1959 zugestellte Kün-digungserklärung der Mitgesellschafter der Firma H.G. Ko^Pist rechtsunwirksam und wird zurückgewiesen.
In erster Linie wird Ihre rechtmäßige Legitimation für diese Erklärung bestritten. Sollten Ihre Mandanten der Meinung sein, daß Sie die Kündigungserklä-rung mit den Vollmachten aller Gesellschafter abgegeben naben, bitte ich um Vorlage der Vollmachten der Gesellschafter und der Beotallungsurkunden der Pfleger zu treuen Händen.
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Die unter anderem auf die Feststellung gerichtete Klage der Klägerin, daß sie noch Gesellschafterin - hilfsv/eise der in Liquidation befindlichen Kommanditgesellschaft - sei, haben das Land- und das Oberlandesgericht abgewiesen. Mit der Revision, die die Beklagten zurückzuweisen beantragen, verfolgt sie diesen Peststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe;
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Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt im wesentlichen davon ab, ob die Kündigungsvorschrift des § 7 des Geoell3chaftsvertrageo von 1940 auch für das Gesellschafts-Verhältnis der Klägerin galt und ob ihre Mitgesellschafter die Kündigungserklärung vom 30. Juni 1959 rechtsv/irksam abgegeben haben. Beides hat das Berufungsgericht bejaht.
Die Angriffe, die die Revision dagegen richtet, sind unbegründet .
1o Bei der Erörterung der ersten Frage ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, der Gesellschaftsvertrag von 1940 sei über das Jahr 1951 hinaus für die Rechtsverhältnisse in der Gesellschaft bestimmend geblieben und durch die Vereinbarung zur Aufnahme der Klägerin nur teilweise abgeändert worden. Dies konnte es ohne Rechtsfehler dem Wortlaut des Vertrages von 1951 entnehmen, der ohne weiteres erkennen läßt, daß die Gesellschafter nicht beabsichtigten, ihre Rechtsbeziehungen auf eine völlig neue Grundlage zu stellen. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, im Verhältnis der Klägerin zu den übrigen Gesellschaftern habe auch § 7 des Gesellschaftsvertrages und nicht, wie die Klägerin meint, die gesetzliche Regelung
 
gelten sollen, ist das Ergebnis einer möglichen Vertrags« auslegung, gegen die sich aus Recht3gründen nichts ein« wenden läßt und die im übrigen der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Die Revision kann ihr nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Berufungsgericht habe hierbei unter Verletzung Verfahrens« und sachlichrechtlicher Vorschriften unbeachtet gelassen, daß in § 7 nur von "dem" Kommanditisten gesprochen werden und deshalb für die Anwendung dieser Bestimmung auf das Gesellschaftsverhältnis der Klägerin kein Kaum soi« Die Annahme, das Berufungsgericht hp.be jene Formulierung übersehen, hat im angefochtenen Urteil keine Stütze. Der von der Revision angeführte Satz (BU S. 22), daß nach § 7 ”einem Kommanditisten von den übrigen Gesellschaftern ... gekündigt werden" könne, soll ersichtlich nicht den Vertragswortlaut wiedergeben, sondern gehört zu der allerdings etwas knappen Darlegung, die Bestimmung gelte auch für die später als Kommanditistin eingetretene Klägerin. Im Jahre 1940 gehörte nur ein Kommanditist der Gesellschaft an. Daraus erklärt sich, daß in § 7 nur von ^dem" Kommanditisten are Redo war. Die Folgerung der Revision, die Regelung könne nur für die Rechtstellung dieses Gesellschafters gelten und ohne ausdrückliche Bestimmung auf einen später eintretenden Kommanditisten nicht ausgedehnt werden, ist deshalb nicht zwingend und infolgedessen ein revisionsrechtlich unerheblicher Versuch, ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen Vertragsauslegung zu setzen, die das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler für richtig gehalten hat.
Die sonstigen Bedenken der Revision gegen die Anwendbarkeit des § 7 sind gleichfalls unbegründet. Bei der gegebenen Sachlage verstößt es nicht gegen freu und Glauben,
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wenn sich die Mitgeoellschafter auf die Kündigungsmög-lichkeit berufen, obgleich die Klägerin - was das Berufungsgericht unterstellt - den Vertrag von 1940 nicht eingesehen und daher jene Bestimmung bei Vertragsschluß nicht gekannt hat. Die Ausführungen der Revision, die damaligen Gesellschafter hätten der Klägerin jene Bestimmung “verschwiegen”, hat in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage. Die Klägerin konnte Existenz und Fortgeltung des früheren Vertrages der Vereinbarung entnehmen, mit der sie in die Gesellschaft aufgenommen wurde und die sie unterzeichnet hat. 'Wenn sie keine Einsicht in die ausdrücklich erwähnte Ver~ tragourkunde genommen und auch sonst keine Klarstellung ihrer Fechtstellung verlangt hat, so geht das nicht zu Lasten ihrer Mitgeoellschafter, die sich auf" die vertragliche Regelung stützen. Schließlich läßt sich zugunsten der Klägerin nichts daraus herleiten, daß das Berufungsgericht die Rechtsstellung des Beklagten zu 1, der im Jahre 1952 als weiterer persönlich haftender Gesellschafter eingetreten ist, nicht abschließend geklärt und es für möglich gehalten hat, daß ihm das Recht bei der Kündigung eines Kommanditisten mitzuwirken, nicht eingeräumt worden sei. Sollte das der Fall sein, wäre § 7 des Vertrages von 1940 sinngemäß dahin abgeändert worden, daß die Kündigung nicht von allen persönlich haftenden Gesellschaftern gemeinsam, sondern nur von den übrigen ohne Beteiligung des Beklagten zu 1 zu beschließen und ■auszusprechen sei. Eine solche Regelung wäre möglich gewesen, ohne daß sich im übrigen an der selbständigen Kündbarkeit des Kommanditverhältnisseo der Klägerin etwas geändert hävüe. Die von der Revision gezogene Folgerung, die Kündigungserklärung vom 30. Juni 1959 müsse vom Standpunkt des Berufungsgerichts wegen der Mitwirkung
 
des Beklagten zu 1 als Kündigung der Kommanditgesell-
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schaft angesehen werden, ist unhaltbar. Nach dem eindeutigen Inhalt des Kündigungsschreibens haben die Gesellschafter eine Auflösung der Gesellschaft nicht gewollt.
2. Ebensowenig läßt sich aus Rechtsgründen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts etwas einwenden, daß die Mitgesellschafter die Kündigung rechtswirksam erklärt haben. Rechtsanwalt SMHHi hat die Erklärung vom 20. Juni 1959 in ihrem Namen und - wie in diesem Prozeß nicht streitig ist - mit ihrer Vollmacht abgegeben. Er hatte nur keine Vollmachturkunden beigefügt. Infolgedessen hätte die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung herbeiführen können, wenn eie die Erklärung unverzüglich aus diesem Grunde zurückgewiesen hatte (§ 174 BGB). Der Ansicht der Klägerin, das sei durch das Schreiben ihres Ehemannes vom 3» Juli 1959 geschehen, ist das Berufungsgericht jedoch mit der Begründung nicht gefolgt, daß dieses Schreiben lediglich die sachlichrechtliche Wirksamkeit der Kündigung in Präge stelle.
Zu Unrecht hält die Revision diese Auslegung für unmöglich, weil der Satz; "In erster Linie wird Ihre rechtmäßige Legitimation für diese Erklärung bestritten" unter diesen Umständen keinen Sinn habe. Sie setzt sich damit in Widerspruch zu der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, das insofern rechtlich unangreifbar festgestellt hat, jeuerr Satz stelle lediglich in Zweifel, ob Rechtsanwalt	Vollmacht besäße.
Hieraus, aus dem weiteren Inhalt des Schreibens und insbesondere aus der darin enthaltenen Aufforderung, Rechtsanwalt SflBHIM solle seine Legitimation durch Vorlage der Vollmachten nachweisen, koimte das Berufungsgericht daher ohne Rechtsfehler auch den weiteren Schluß ziehen,
 
die Klägerin habe aus dem Pehlen der Vollmachturkunden gerade keine Rechtsfolgen hergeleitet und sich nicht auf § 174 BGB stützen wollen; das Schreiben enthalte weder ausdrücklich noch dem Zusammenhang nach die Erklärung, daß die Zurückweisung aus diesem Grunde erfolge.
Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es unter diesen Umständen nicht an.
Dr. Kuhn	Br	.	Nörr	lies	ecke
 Br. Schulze	Stimpel