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BGH · II ZR 171/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 171/65

Am 15° Januar 1962 übereignete der Kläger, zugleich namens dos Beklagten, 12»000 qm des Grundstücks an seinen Bruder, um sich, wie er behauptet, auf diese Weise das zur weiteren Grundstücksbebauung erforderliche Geld, 100»000 DM, zu verschaffen» Mit Schreiben vom 25° Januar 1962 kündigte er gegenüber dem Beklagten den Gesellochaftsvertrag» Vor Zugang dieses Schreibens erklärte der Beklagte seinerseits mit Schreiben vom 27° Januar 1962 gegenüber dem Kläger die Kündigung» Beide Parteien behaupten, einen wichtigen Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Gesellschafters gehabt zu haben» Sie betrachten übereinstimmend die Gesellschaft als aufgelöst» Der Kläger erblickt das Verschulden des Beklagten insbesondere darin, daß dieser das Darlehn zur Erbringung seiner Einlage zwar erhalten, es aber für andere Zwecke verbraucht habe» Er macht geltend, er habe ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß das Gesellschaftsverhältnir; durch seine Kündigung aufgelöst worden sei, weil er auf Grund der Kündigung Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten habe, deren Höhe er aber noch nicht ermitteln könne, und weil er vor der Feststellung nicht ’’den Grundstücksprozeß gegen den Beklagten in durchführen” könne» Er hat im ersten Rechtszug nur einen Feststellungsantrag gestellt, den das Landgericht als unzulässig abgewiesen hat» Das Berufungsgericht hatte nur darüber zu befinden, ob der Grund zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung als "Rechtsverhältnis" im Sinne von § 256 ZPO angesehen werden kann» Es hat diese Präge für den vorliegenden Pall zutreffend verneint» Die Präge aber, ob der Beklagte den Grund vertreten muß, aus dem der Kläger das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, ist hier nur eine solche Vorfrage» Hat jemand ein Gesellschafto-I Verhältnis aus einem von einem anderen Gesellschafter zu vertretenden wichtigen Grund gekündigt und führt schon diese Kündigung, sofern sie gerechtfertigt war, zu bestimmten Rechtsfolgen, etwa zu dem Ausscheiden des anderen Gesellschafters und zur Berechnung seines Abfindungsguthabens nach einer vom Gesotz abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung, dann kann zwar auch schon der Grund zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung als "Rechtsverhältnis" angesehen werden« So liegen die Dingo hier aber nicht« Die Verletzung des Gesellschafts-Vertrages durch den Beklagten ist nämlich nur eine der Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit der Kläger Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend machen kann; denn solche Ansprüche stehen ihm nur zu, wenn ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist und das Verhalten des Beklagten dafür ursächlich war» Daß die Verhältnisse für den "Grundatücksprozeß gegen den Beklagten in Spanien" anders lägen, hat der Kläger nicht behauptet« 1« Mit der Revision ist davon auszugehen, daß jede Partei an dem spanischen Grundstück einen Mitoigentumsantoil nach dom dort geltenden Recht, nämlich der Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4, erworben hat« Das Grundstück kann also nicht, wie das Berufungsgericht für möglich hält, im Eigentum der im Jahre 1961 von den Parteien errichteten Gesellschaft stehen; denn die Parteien haben keine Umstände vorgetragen, aus denen eine Überführung von Bruchteils- in Gesamthandseigontum entnommen worden könnte« Das könnte nämlich entgegen der Ansicht der Revision nicht dem Kläger das Recht geben, vom Beklagten die Übertragung des Miteigentumsanteilo zu verlangen; denn damit allein wäre der Rechtsgrund dafür, daß der Beklagte Miteigentümer geworden ist, nicht weggefallen. Danach ist schon zweifeihaft, daß der Kläger das Grundstück, wie die Revision meint, "aus eigenen Mitteln" bezahlt hat. Dem Kläger stünde aber auch dann kein Bereicherungsanspruch auf Übertragung des Eigentumsanteils zu, wenn er den Kaufpreis über seine Einlage hinaus und nur in der Erwartung b) Auch aus § 242 BGB kann die Revision kein Übernahne-rocht herleiten0 üDrou und Glauben gebieten es dem Beklagton nicht, sich mit einer anderen, dem Kläger günstigeren Art der Auseinandersetzung als der nach §§ 730 ff BGB einverstanden zu erkläreno Soweit der Kläger durch schuldhaftes Verhalten des Beklagten Schaden erlitten haben sollte, stehen ihm Ersatzansprüche zu, die er überdies in die Au3cinandersotzungsrechnung einstollen, also aus dem Gesellschaftsvermögen befriedigen kann, soweit es dazu reichte Eines v/e it ergehenden Schutzes bedarf er nicht„ Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Kläger habe keinerlei Vorteile von dem Beklagten erlangt „ Dieser hat zwar seine Einlage nicht erbracht und hat nach dem Vortrag des Klägers weder nennenswerte Arbeit geleistet noch c) Bie Revision möchte ihre Ansicht, daß es keiner Auseinandersetzung bedürfe, aus § 2 des Gesollschaftsvertrages herleiten, wonach sich die Beteiligung am Gewinn und am Grundstück nach dem investierten Kapital hatte richten sollen» Sie entnimmt dieser Bestimmung, der Beklagte habe bis zur Erfül' lung seiner Einlagepflicht keinen Anteil am Gewinn sowie im Innenverhältnis kein Miteigentum am Grundstück erlangen sollen«, e) Die Revision meint, der Vertrag weise insofern eine Lücke auf, als die Parteien keine ausdrückliche Regelung für den Pall getroffen hätten, daß der Beklagte seine Einlage nicht leiste«, Diese Lücke habe gemäß § 157 BGB nur durch die Zubilligung eines Übernahmerechts geschlossen werden können« Das ist nicht richtig» Der Kläger hätte den Beklagten mit der actio pro socio zur Erfüllung seiner Einlagepflicht anhalten und je nach Lage des Palles die Gesellschaft kündigen und Schadensersatz fordern können» Der Gesellschaftsvertrag war unter diesen Umständen nicht ergärizungsbedürftig» 5» Der Kläger hätte, selbst wenn das Grundstück als Gesellschaftsvermögen zu behandeln wäre, auch keinen Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils in entsprechender Anwendung von § 732 BGB» Von ihm stammte nicht das Grundstück, sondern nur das Geld zu dem Kauf desselben» Davon abgesehen war das Grundstück der Gesellschaft nicht zur Benutzung, sondern zur Verwertung überlassen und ist teilweise auch von ihr verwertet wordeno 6» Darauf, daß der Kläger, wie die Revision meint, nicht genügend Gelegenheit hatte, auf den nachgereichten Schriftsatz des Beklagten vom 18» Juni 1965 zu antworten, beruht das Berufungsurteil nicht; denn nach den vorstehenden Darlegungen kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte seine Einlage vor der Kündigung hatte leisten können und ob er Auslagen für die Gesellschaft gehabt hat»

Zitierte Normen: § 812 BGB
GrundstückGesellschaftParteiRechtKündigungKläger®Revision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 171/65	URTEIL
Verkündet am
16o Februar 1967 Heil,
 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Hans AppflHB Nr0 0,
j
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Dr0
gegen
 den Diple-Ing» Hans Jörg F^Bstr» V»
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- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof,
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2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 220 Juli 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen<>
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Im Jahre 1961 vereinbarten die Parteien, gemeinschaftlich ein Grundstück in Spfl^D zu erwerben, zu erschließen, mit Einzelhäusern zu bebauen und parzellenweise nebst den Häusern zu veräußern.. Nachdem sie ein geeignetes Grundstück gefunden und mit den Eigentümern einen privatschriftlichen Kaufvertrag darüber geschlossen hatten, schlossen sie am 25o August 1961 einen schriftlichen Gesellschaftsvortrag.
Darin übernahm der Kläger die Baudurchführung und die Abwicklung in Sp^HB? der Beklagte die Werbung von Kunden in Deutschland sowie die Klärung der Wasser- und Stromversorgung. Die Einlage des Klägers sollte 300.000 DM und die des Beklagten 100.000 DM betragen. Weiter hieß es: "Das Verhältnis der Gewinnbeteiligung steht zu dem investierten Kapital, ebenso die Eigentumsverhältnisse am Grundstück bis zur Veräußerung".
Durch notariellen Vertrag vom 5° September 1961 erwarben die Parteien das Grundstück als Miteigentümer zu 3/4 (Kläger) und 1/4 (Beklagter).
 
Der Beklagte erbrachte seine Einlage nicht» Darüber kan co zu Meinungsverschiedenheiten, obwohl die Parteien vereinbart hatten, der Beklagte brauche die Einlage erot zu leisten, wenn er ein Sparkassendarlehn erhalten habe»
Am 15° Januar 1962 übereignete der Kläger, zugleich namens dos Beklagten, 12»000 qm des Grundstücks an seinen Bruder, um sich, wie er behauptet, auf diese Weise das zur weiteren Grundstücksbebauung erforderliche Geld, 100»000 DM, zu verschaffen» Mit Schreiben vom 25° Januar 1962 kündigte er gegenüber dem Beklagten den Gesellochaftsvertrag» Vor Zugang dieses Schreibens erklärte der Beklagte seinerseits mit Schreiben vom 27° Januar 1962 gegenüber dem Kläger die Kündigung» Beide Parteien behaupten, einen wichtigen Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Gesellschafters gehabt zu haben» Sie betrachten übereinstimmend die Gesellschaft als aufgelöst»
Der Kläger erblickt das Verschulden des Beklagten insbesondere darin, daß dieser das Darlehn zur Erbringung seiner Einlage zwar erhalten, es aber für andere Zwecke verbraucht habe» Er macht geltend, er habe ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß das Gesellschaftsverhältnir; durch seine Kündigung aufgelöst worden sei, weil er auf Grund der Kündigung Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten habe, deren Höhe er aber noch nicht ermitteln könne, und weil er vor der Feststellung nicht ’’den Grundstücksprozeß gegen den Beklagten in	durchführen”	könne»	Er	hat	im	ersten
 Rechtszug nur einen Feststellungsantrag gestellt, den das Landgericht als unzulässig abgewiesen hat»
In der Berufungsinstanz hat er beantragt,
1» festzustellen, daß die Gesellschaft durch seine Kündigung wegen eines vom Beklagten zu vertretenden wichtigen Grundes
 
aufgelöst sei, und 2. den Beklagten zu verurteilen, in die Umschreibung und Übertragung seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück auf den Kläger einzuwilligen und alle hierfür notwendigen Erklärungen in der gehörigen Form den spanischen Behörden gegenüber abzugeben0
Er meint, der Beklagte könne keine Auseinandersetzung der Gesellschaft verlangen, sondern müsse ihm den Miteigentumsanteil entschädigungslos Übertragen®
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage abgewiesen, soweit sie im Berufungs-röchtszuge erweitert worden war®
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger beide Klaganträge weiter®
Entscheidungsgründe:
X® Gegen die Anwendbarkeit deutschen Rechte, von der die Parteien ausgehen, bestehen keine Bedenken® Die Parteien hatten die Möglichkeit, ihre persönlichen Rechtsbeziehungen, über die hier allein entschieden werden soll, nach deutschem Recht zu regeln, auch soweit sich ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten auf das in Spanien belegene Grundstück bezogen®
IT® Das Berufungsgericht hat die Peststellungsklage für unzulässig gehalten® Es hat ausgeführt; Darüber, daß die Gesellschaft aufgelöst sei, bestehe zwischen den Parteien kein Streit. Auch wolle der Kläger weder den Zeitpunkt der Auflösung festgestellt wissen, noch erstrebe er die Feststellung, daß der Beklagte ihm den Schaden ersetzen müsse, der ihm durch die Auflösung entstanden sein könnte. Der Auflösungs-
 
grund allein aber stelle kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dar0
Dagegen wendet sich die Revision mit zwei Rügen:
1o Sie hält die Auffassung des Berufungsgerichts für verfehlt, "daß bei Streit über die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit einer Kündigung eine Peststellungsklage nicht zugelassen werden" könne»
Diese Rüge ist unbegründet»
Das Berufungsgericht hatte nur darüber zu befinden, ob der Grund zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung als "Rechtsverhältnis" im Sinne von § 256 ZPO angesehen werden kann» Es hat diese Präge für den vorliegenden Pall zutreffend verneint»
Ein Rechtsverhältnis ist eine bestimmte rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder Gegenständen» Darunter sind auch einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche oder Rechte zu verstehen, wie etwa Kündigungsrechte, die noch nicht ausgeübt sind (RG JÜ 1938, 1188’), nicht dagegen einzelne Vorfragen (ständige Rechtsprechung, vgl» ZoB» BGH 1JJW 1957, 21 f)»
Die Präge aber, ob der Beklagte den Grund vertreten muß, aus dem der Kläger das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, ist hier nur eine solche Vorfrage» Hat jemand ein Gesellschafto-I Verhältnis aus einem von einem anderen Gesellschafter zu vertretenden wichtigen Grund gekündigt und führt schon diese Kündigung, sofern sie gerechtfertigt war, zu bestimmten Rechtsfolgen, etwa zu dem Ausscheiden des anderen Gesellschafters und zur Berechnung seines Abfindungsguthabens nach einer vom Gesotz
 
abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung, dann kann zwar auch schon der Grund zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung als "Rechtsverhältnis" angesehen werden« So liegen die Dingo hier aber nicht« Die Verletzung des Gesellschafts-Vertrages durch den Beklagten ist nämlich nur eine der Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit der Kläger Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend machen kann; denn solche Ansprüche stehen ihm nur zu, wenn ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist und das Verhalten des Beklagten dafür ursächlich war» Daß die Verhältnisse für den "Grundatücksprozeß gegen den Beklagten in Spanien" anders lägen, hat der Kläger nicht behauptet«
2« Begehrt danach der Kläger nicht die Beststellung dos Bestehens eines "Rechtsverhältnisses", so kommt es nicht mehr darauf an, ob er - wie die Revision mit ihrer zweiten Rüge geltend macht - ein Interesse an alsbaldiger richterlicher Entscheidung hat«
III« Zur Deistungsklage:
1« Mit der Revision ist davon auszugehen, daß jede Partei an dem spanischen Grundstück einen Mitoigentumsantoil nach dom dort geltenden Recht, nämlich der Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4, erworben hat« Das Grundstück kann also nicht, wie das Berufungsgericht für möglich hält, im Eigentum der im Jahre 1961 von den Parteien errichteten Gesellschaft stehen; denn die Parteien haben keine Umstände vorgetragen, aus denen eine Überführung von Bruchteils- in Gesamthandseigontum entnommen worden könnte«
2« Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Parteien gegenseitig verpflichtet gewesen wären, das Grundstück auf ihre Gesellschaft zu übertragen, und ob diese etwaige
 
Verpflichtung mit der unstreitigen Auflösung der Gesellschaft geendet hat. Das könnte nämlich entgegen der Ansicht der Revision nicht dem Kläger das Recht geben, vom Beklagten die Übertragung des Miteigentumsanteilo zu verlangen; denn damit allein wäre der Rechtsgrund dafür, daß der Beklagte Miteigentümer geworden ist, nicht weggefallen.
3° Des weiteren macht die Revision geltend, der Beklagte müsse den Anteil auch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Kläger übertragen. Der Grundstückskaufpreis sei allein aus Mitteln dc3 Klägers beglichen worden. Ihm gegenüber habe der Beklagte den Anspruch auf 1/4 Miteigentumsanteil nur "unter der Voraussetzung des Gesellschaftsvertrages" gehabt. Der Gesellschaftsvertrag sei aber nicht vollzogen worden, der bezweckte Erfolg also nicht eingetreten.
Dem kann nicht gefolgt werden.
In dem Gesellschaftsvertrag vom 25» August 1961 hatten die Parteien Einlagen von 300.000 DM (Kläger) und 100.000 DM (Beklagter) vereinbart. Der Kläger hat nicht behauptet, sie hätten daneben verabredet, den Grundstückskaufpreis mit Nebenkosten - etwa 280.000 DM - zusätzlich aufzubringen. Danach ist schon zweifeihaft, daß der Kläger das Grundstück, wie die Revision meint, "aus eigenen Mitteln" bezahlt hat. Näher liegt die Annahme, er habe den Kaufpreis in teilweiser Erfüllung seiner Einlagepflicht beglichen. In diesem Palle hätte der Beklagte seinen Miteigentumsanteil nicht auf Kosten des Klägers, sondern auf Kosten der Gesellschaft erhalten.
Dem Kläger stünde aber auch dann kein Bereicherungsanspruch auf Übertragung des Eigentumsanteils zu, wenn er den Kaufpreis über seine Einlage hinaus und nur in der Erwartung
 
gezahlt hätte, ihn später aus dem Gesellschaftsvermögen erstattet zu erhaltene In diesem Falle könnte zwar der von ihm mit der Zuwendung des Eigentumsanteils an den Beklagten "bezweckte Erfolg darin bestanden haben, sich und dem Beklagten den Abschluß und die Durchführung des Gesellschaftsvertragcs zu ermöglichen« Dieser Erfolg ist indes eingetreten mit der Wirkung, daß der Kläger gegen die Gesellschaft einen Erotat-tungsanspruch hätte« Der Erfolg ist nicht, wie die Revision meint, mit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Kläger rückwirkend entfallen, auch wenn man diese in einen Rücktritt umdeutet« Die Parteien hatten ihre Gesellschaft, auch wenn der Beklagte seine Einlage noch nicht geleistet hatte, bereits in Vollzug gesetzt« Der Kläger hatte nach seiner Behauptung ein gemeinsames Bankkonto errichtet und war namens der Gesellschaft Verbindlichkeiten eingegangen« Außerdem hatten die Parteien unstreitig das Grundstück erschlossen und perzelliort und Teilflächen an	und
 Dr« Lo® verkauft (GA Bl« 104 und 129)« Der Kläger konnte mithin die Gesellschaft nur noch durch Kündigung auflösen, sic dagegen nicht mehr rückwirkend zur Abwicklung bringen, auch wenn sich der Beklagte mit der Erfüllung seiner Einlagepflicht im Verzug befunden haben sollte (vgl« Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 3« Aufl« § 6 III 5 aj Staudinger/Kessler, BGB, 11« Aufl« § 723 Anm« 46 und 49 und § 70S Anm« 20)« Der Grund dafür besteht - wie bei der fehlerhaften Gesellschaft - darin, daß die von den Parteien durch ihr gemeinsames Auftreten geschaffenen (Tatsachen auch im Verhältnis der Parteien zueinander rechtliche Anerkennung
4« Ist das Grundstück - vgl« o« Nr« 1 - nicht Gesamthandseigentum und damit nicht Gesellschaftsvermögen geworden, so könnten die Parteien es doch seinem Werte nach in die Gesellschaft eingebracht oder als Geschäftsführer der Gesell-
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schaft für deren Rechnung erworben haben«,
Das könnte bedeuten, daß der Beklagte seinen Mitoigon-tumsanteil auf den Kläger übertragen müßte, sofern dieser entgegen §§ 730 ff BGB berechtigt wäre, das Gesellschaftover mögen zu übernehmen,,
Ein solches Recht steht dem Kläger jedoch nicht zu»
a)	Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt es sich nicht, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei dargolegt hat»
Bas Berufungsgericht brauchte deshalb jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht der Behauptung des Klägers nachzugehen, der Beklagte habe ihm einen v/ichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses gegeben,,
b)	Auch aus § 242 BGB kann die Revision kein Übernahne-rocht herleiten0 üDrou und Glauben gebieten es dem Beklagton nicht, sich mit einer anderen, dem Kläger günstigeren Art der Auseinandersetzung als der nach §§ 730 ff BGB einverstanden zu erkläreno
 Soweit der Kläger durch schuldhaftes Verhalten des Beklagten Schaden erlitten haben sollte, stehen ihm Ersatzansprüche zu, die er überdies in die Au3cinandersotzungsrechnung einstollen, also aus dem Gesellschaftsvermögen befriedigen kann, soweit es dazu reichte Eines v/e it ergehenden Schutzes bedarf er nicht„
Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Kläger habe keinerlei Vorteile von dem Beklagten erlangt „ Dieser hat zwar seine Einlage nicht erbracht und hat nach dem Vortrag des Klägers weder nennenswerte Arbeit geleistet noch
 
Gold für die Y/erbung aufgewandt0 Er haftet aber für die vorn Kläger namens der Geaollschaft eingegangenen Verbindlichkeiten«, Schon darum kann der Kläger ihm einen etwaigen Gewinn nicht vorenthalten0 Der Beklagte handelt mithin nicht treuwidrig, wenn er, nachdem mindestens durch die Grundstücksbebauung und die ersten GrundStücksVerkäufe Gesellschafts-, also Gesamt-handsvermögen entstanden ist, auf der Auseinandersetzung nach §§ 730 ff BGB bestehto
c)	Bie Revision möchte ihre Ansicht, daß es keiner Auseinandersetzung bedürfe, aus § 2 des Gesollschaftsvertrages herleiten, wonach sich die Beteiligung am Gewinn und am Grundstück nach dem investierten Kapital hatte richten sollen» Sie entnimmt dieser Bestimmung, der Beklagte habe bis zur Erfül' lung seiner Einlagepflicht keinen Anteil am Gewinn sowie im Innenverhältnis kein Miteigentum am Grundstück erlangen sollen«,
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Diesen ungewöhnlichen Sinn brauchte das Berufungsgericht der genannten Bestimmung jedoch nicht beizulegen„
d)	Zu Unrecht beruft sich die Revision ferner auf § 8 dos Gesellschaftsvertrageso Diese Bestimmung besagt lediglich, daß die Beteiligten berechtigt seien, einzelne Bungalows oder sonstige Baulichkeiten zu dem Selbstkostenpreis als alleiniges Eigentum zu übernehmen, während die Parteien hier um das Miteigentum des Beklagten am Grundstück streiten«,
e)	Die Revision meint, der Vertrag weise insofern eine Lücke auf, als die Parteien keine ausdrückliche Regelung für den Pall getroffen hätten, daß der Beklagte seine Einlage nicht leiste«, Diese Lücke habe gemäß § 157 BGB nur durch die Zubilligung eines Übernahmerechts geschlossen werden können«
 
Das ist nicht richtig» Der Kläger hätte den Beklagten mit der actio pro socio zur Erfüllung seiner Einlagepflicht anhalten und je nach Lage des Palles die Gesellschaft kündigen und Schadensersatz fordern können» Der Gesellschaftsvertrag war unter diesen Umständen nicht ergärizungsbedürftig»
5» Der Kläger hätte, selbst wenn das Grundstück als Gesellschaftsvermögen zu behandeln wäre, auch keinen Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils in entsprechender Anwendung von § 732 BGB» Von ihm stammte nicht das Grundstück, sondern nur das Geld zu dem Kauf desselben» Davon abgesehen war das Grundstück der Gesellschaft nicht zur Benutzung, sondern zur Verwertung überlassen und ist teilweise auch von ihr verwertet wordeno
6» Darauf, daß der Kläger, wie die Revision meint, nicht genügend Gelegenheit hatte, auf den nachgereichten Schriftsatz des Beklagten vom 18» Juni 1965 zu antworten, beruht das Berufungsurteil nicht; denn nach den vorstehenden Darlegungen kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte seine Einlage vor der Kündigung hatte leisten können und ob er Auslagen für die Gesellschaft gehabt hat»
IV» Die nach alledem unbegründete Revision muß mit der
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Kostenfolge aus § 97 Abs,, 1 ZPO zurückgewiesen werden»
Dr,,Pisclier Dr»Kuhn Dr„Schulze Pieck Stimpel