Auf den Ablauf der Klagefrist des § 12 Abs.3 VVG kann sich der Versicherer nicht berufen, v/enn der Versicherungsnehmer die Frist ohne Verschulden versäumt hat (Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 12 Abs. 2 VVG aF). Die Klägerin und ihr erster Ehemann, der Kraftfah-rer FflHBHB’ v/aren je zur Hälfte Eigentümer eines kleinen Hausgrundstücks» Das Haus war bei der Beklagten vom 1, September 1936 bis 1. Nach Ablauf dieses ersten Vertrages versicherte die Klägerin im April 1948 Haus und Hausrat bei der Beklagten für weitere zehn Jahre, vom 1. nanncs unterschrieben, Nach unveränderter Annahme des Antrages stellte die Beklagte für diese Versicherung - im folgenden als zweiter Vertrag bezeichnet - den Versicherungsschein Nr, 28284 aus. Bei der Erbauseinandersetzung erwarb die Klägerin den Grundstücksanteil des Ehemannes zu Alleineigentum und ist seit dem 25. Bei einem seiner Besuche äußerten die Klägerin und ihr zweiter Ehemann den Wunsch, den Versicherungsschutz durch Erhöhung der Versicherungssummen zu verbessern, EflMk regte dabei an, den Vertrag auf seinen Namen auszustellen, HUP füllte darauf den Peuerversicherungsantrag vom 24. ließ die Klägerin mit ihrem Sohn aus erster und ihrer Tochter aus zweiter Ehe Ende November 1958 die eheliche Wohnung« Am Morgen des 1« Dezember 1958 forderte EÜBdie Klägerin telefonisch zur Rückkehr auf und drohte, andernfalls das Haus in die Luft zu sprengen« Kurze Zeit später machte er die Drohnung wahr« Er löste eine Deuchtgas-explosion aus, die das Gebäude fast völlig und den Hausrat zu dem überwiegenden Teil zerstörte« Den von der Klägerin begehrten Versicherungsschutz hat die Beklagte mit der Begründung abgelehnt, daß EW Versicherungsnehmer gewesen sei und den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe» Gegenüber der darauf erhobenen Deckungsklage - Ejjpist der Klägerin im ersten Rechtszuge als Streithelfer beigetreten - beruft sich die Beklagte zunächst auf eine Versäumung der Klagefrist» 1» Bei der rechtlichen Beurteilung der vorstehenden Tatsachen - ihre Feststellung ist einwandfrei und wird auch von der Revision nicht angegriffen - nimmt das Berufungsgericht an, daß zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung ein Armenrechts-gesuch nicht genüge, die Frist des § 12 Abs- 5 WG dadurch also nicht gewahrt seiDas ist richtig (vgl- zuletzt BGH VersR 1964, 58 m-w-H»)- 2- Bei seinen weiteren Ausführungen geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Versicherer sich nach Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der Klagefrist des § 12 Abs- 3 VVG berufen könne, wenn der Versicherungsnehmer die Frist ohne Verschulden versäumt habe« gclung für den Fall getroffen, daß "im Vertrage" eine Klagefrist bestimmt war« Zu dieser Bestimmung hatte das Reichsgericht den Grundsatz entwickelt, daß der Versicherer sich auf die Versäumung vertraglicher Ausschlußfristen nach freu und Glauben nicht berufen könne, wenn den Versicherungsnehmer an der Versäumung kein Verschulden treffe (vgl« RGZ 150, 181, 186; VA 1935 Nr, 2787; JKPV 1940, 67)» Diese Regel hat der Senat schon vor längerer Zeit für einen darunter fallenden Anwendungsfall übernommen (VersR 1955, 192, 195)o Unentschieden ist dagegen bisher noch, ob die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 12 Abs« 2 VVG aF auch für den jetzt geltenden § 12 Abs» 3 VVG beizubehalten ist. Ob die Rechtsnatur der Klagefrist des § 12 Abs, 3 VVG sich gegenüber der früheren Regelung wirklich grundlegend geändert hat, bedarf näherer Prüfung, Allein mit dem Begriff einer nunmehr gesetzlichen Ausschlußfrist ist noch nichts gewonnen. Denn es gibt, anders als bei den Verjährungsvorschriften, für gesetzliche Ausschlußfrioten keine allgemein geltenden Bestimmungen, Die getroffenen Regelungen sind verschieden je nach der Art und dem Inhalt des Rechts, das nach Fristablauf erlöschen soll (vgl, Enneccerus/Nipperdey, Allg, l'eil des Bürgerlichen Rechts 15» Aufl, l/2 1401), Hiernach richtet sich, welcher Zweck mit einer Ausschlußfrist verfolgt wird und welche Interessen dabei berücksichtigt werden müssen oder doch berücksichtigt werden können. Denn hier wie dort verlangen als berechtigt anerkannte Interessen des Versicherers vom Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten und sehen für den Dali, daß er dem nicht entspricht, den Wegfall des Ver-sicherungsanspruchs vor. Es erscheint dann aber nur billig und gerecht, auch für die versäumte Klagefrist den Ent-schuldigungsbeweis zuzulassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei der Klagefri.st formal um eine vertragliche oder gesetzliche Ausschlußfrist handelt (ebenso im Ergebnis Bruck/Möller aaO An. 44). November 1939 (RGBl I 2223) das Erfordernis schuldhaften Verhaltens so wesentlich erweitert haben, daß seither die Leistungsfreiheit des Versicherers fast immer - die wichtigste Ausnahme, der § 38 Abs. 2 VVG, hat besondere Gründe - ein Verschulden des Versicherungsnehmers voraussetzt, gleichviel, ob es sich um die Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Für § 12 Abs.i VVG ist daher an der zu § 12 Abs. 2 VVG aF entwickelten Rechtsprechung des Reichsgerichts fest zuhalten, wonach der Versicherer sich nach Treu und Glauben auf den Ablauf der Klagefrist nicht berufen kann, wenn den Versicherungsnehmer an der Versäumung kein Verschulden triffto Bei ihrer damaligen Lage sei der Klägerin kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie jedes Kostenrisiko vermieden und deshalb von der Möglichkeit einer Klageerhebung vor Zahlung des Prozeßkostenvorschusses keinen Gebrauch gemacht habe. Entgegen der Auffassung der Revision ist kein Verschulden darin zu sehen, daß die Klägerin keinen Antrag nach § 111 Abs.4 GKG gestellt hat. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts stand die Klägerin damals aber von dem wirtschaftlichen Nichts. Mit der Annahme des Antrages sei es zu einem Vertrage gekommen, der eine Eigenversicherung der Eigentumshälfte des Ehemannes und hinsichtlich der Eigentumshälfte der Klägerin eine Versicherung für fremde Rechnung zu dem Inhalt gehabt habe. Die Umwandlung des Gesamthandseigentums der Erbengemeinschaft an dem Eigentumsanteil des Erblassers in das Alleineigentum der Klägerin stelle keine Veräußerung im Sinne des § 69 Abs, 1 WG dar und sei der Beklagten daher nicht nach § 71 Abs, 1 WG anzuzeigen gewesen. bedürfnis entfalle aber, wie früher schon das Oberlandesgericht Hamm angenommen habe (VA 1914 Nr. 812), wenn durch die Änderung der Eigentumsverhältnisse kein neuer Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag eintrete und sich infolgedessen die Risikolage nicht verschlechtere. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Klägerin und ihr Sohn als Erben des für tot erklärten Ehemannes und Vaters an dessen Grundstücksanteil Eigentum 2ur gesamten Hand erworben haben und anstelle ihres Erblassers in den Versicherungsvertrag eingetreten sind. war nach § 71 Abs0 1 VYG der Beklagten anzuzeigen, Die Anzeige ist jedoch unterblieben« Die daraus an sich folgende Leistungsfreiheit des Versicherers tritt aber nicht ein, v/enn die Anzeigepflicht unverschuldet verletzt worden ist« Da Veräußerer und Erwerber anzeigepflichtig sind, müssen beide entschuldigt sein. Hach dieser Information hätte er keinen von der Klägerin mit dem Hamen ihres vermißten Ehemannes unterschriebenen Antrag aufnehmen dürfen und die Eigentumsverhältnisse prüfen müssen. geführt hatte, den Eindruck gewinnen mußte, daß eine genaue Darlegung der Eigentumsverhältnisse nicht interessiere o Insoweit sind die Feststellungen bedeutsam, die das Berufungsgericht an dieser Stelle hinsichtlich des Agenten Kdpund in anderem Zusammenhang auch für den Agenten HfllHH^getroffen hat, wonach beide der Frage, wem die versicherten Sachen gehören, keinen Wert beigemessen habeno Darüber hinaus kann dahinstehen, was Küppers bei Aufnahme des Versicherungsantrages hätte prüfen und worüber er die Klägerin hätte belehren müssen« Die daran geknüpften Hilfserwägungen des Berufungsgerichts über die Haftung der Beklagten für eine mangelhafte Beratung ihres Agenten können ebenso wie die dagegen gerichteten Eugen der Eevision auf sich beruhen« III« Seit dem 23» März 1954, der Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch, war die Klägerin somit allein Versicherungsnehmerin eines wirksamen Versicherungsverhältnisses, durch das ihr Haus mit Hausrat bei der Beklagten gegen Feuerschäden bis zu dem 1* April 1958 mit weiterer Verlängerung bei unterlassener Kündigung versichert war« An den Sachen der Klägerin und aus dem bestehenden Versicherungsvertrag hatte ihr zweiter Ehemann keinerlei Rechte« Denn als gesetzlicher Güterstand galt von der Heirat am 14« November 1955 bis zu dem 30« Juni 1958 Gütertrennung und seitdem bis zur Ehescheidung die Zugewinngemeinschaft, da abweichende Vereinbarungen der Eheleute nicht dargetan sind« als Versicherungsnehmer und Eigentümer der zu versichernden Sachen ausweist, dem von Eingestellten Hachtrags-antrag und der unveränderten Annahme beider Anträge den Abschluß eines - später noch ergänzten - Feuerversicherungsvertrages mit E|^^, der eine Eigenversicherung des Antragstellers zu dem Inhalt habe. Weder aus diesem Vertrag noch aus ihrem früheren Vertrag, der durch den Vertrag mit S(nitiufgehoben worden sei, habe die Klägerin, wie das Berufungsgericht darlegt, einen Anspruch auf Versicherungsschutz. Denn die Klägerin hat, selbst wenn sie für ihren Hausrat Versicherte wäre, wegen des von dem Versicherungs- Denn die zu versichernden Sachen seien vorher als Eigentum des ersten Ehemannes der Klägerin versichert gewesen und nach dessen rj?odeser3clärung habe die Klägerin die Versicherung mit einem noch mindestens bis zu dem 1. Das habe er aber nicht getan und bei seiner Zeugenvernehmung eingeräumt, daß er in dem von ihm ausgefüllten Antrag Ej^P möglicherweise von sich aus, ohne überhaupt zu fragen, als Eigentümer eingesetzt habe, weil dieser den Vertrag auf seinen Hamen habe abschließen wollen. stimmung mit dem übrigen Inhalt seiner Zeugenaussage -nur, daß er weder für die Person des Versicherungsnehmers noch für das versicherte Interesse genaue und zutreffende Angaben für erforderlich gehalten und die Folgen seines Handelns nicht übersehen hat. habe verlassen dürfen, nach § 249 BGB so stellen, wie sie gestanden hätte, wenn nur die Versicherungssummen des alten Vertrages auf 20.000 DM und 8.000 DM erhöht worden waren oder die Klägerin bei Abschluß des neuen Versicherungsvertrages als Versicherungsnehmerin eingesetzt worden wäre. Die wiederholt angeführte Bestimmung des § 278 BGB deutet auf eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, weil sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin des Agenten bedient und dieser durch sein schuldhaftes Handeln die Klägerin geschädigt habe. Gegenstand der Schadensversicherung ist nicht die versicherte Sache, sondern das versicherte Interesse einer Person (RGZ 149, 69, 73; Bruck, Das Privatversicherungsrecht (1930) 475 ff)« Die Art des versicherten Interesses, z.B. Versicherung für eigene oder für fremde Rechnung, bestimmt der Versicherungsnehmer. Das ist aber wegen der unterbliebenen Aufklärung der Eheleute erkennbar in der irrigen Vorstellung geschehen, daß die gewünschte Verbesserung des vorhandenen Versicherungsschutzes sich ohne Rechtsnachteile auch durch einen mit geschlossenen Vertrag erreichen läßt. Denn auch bei ordnungsgemäßem Abschluß eines neuen Vertrages mit einer Versicherung für fremde Rechnung, wäre die Klägerin nur Versicherte gewesen und hätte sieh damit gegenüber ihrer bisherigen Rechtsstellung als Ver-sieherungsnehmerin wesentlich verschlechtert. Für das verfehlte Verhalten ihres Agenten muß die Beklagte einstehen und die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, so stellen, als wenn sie Versicherungsnehmerin eines Versicherungsvertrages mit antragsgemäß erhöhten Versicherungssummen - 20»000 DM und 8o000 DM - geblieben wäre. Zu Unrecht rügt die Revision, die Klägerin h£ibe der Anregung ihres Ehemannes, den neuen Vertrag auf seinen Barnen abzuschließen, weder bei der Aufnahme des Antrages noch später widersprochen und dadurch den Verlust ihres Versicherungsschutzes mitverschuldet. Die Revision verkennt, daß das frühere Verhalten der Klägerin auf der irrigen Annahme beruht, der bestehende Versicherungsschutz v/erde durch den Abschluß des neuen Vertrages nicht beeinträchtigt. Irrige Vorstellungen sind dem Versicherungsnehmer als eigenes Verschulden aber nur zuzurechnen, wenn ihre Unrichtigkeit sich ohne weiteres aus dem klaren Inhalt des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbedingungen ergibt und es dafür nicht erst, wie hier, der gebotenen, aber unterbliebenen Richtigstellung durch den Versicherungsagenten bedarf.Der Klägerin ist auch kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie ihren Irrtum in der Folgezeit nicht erkannt hat. Vertrag für aufgehoben erklärt» her Klägerin ist hingegen die Aufhebung ihres Vertrages nicht mitgeteilt worden, weil bei der Beklagten niemand den begangenen Fehler bemerkt hat» Hat die Beklagte damit Ver- Steht somit die Haftung der Beklagten für die von ihrem Agenten verletzte Beratungs- und Aufklärungspflicht fest, so kann dahinstehen, ob die Beklagte zu der gleichen Leistung nicht auch verpflichtet wäre, weil sie sich des Agenten zur Erfüllung ihrer Verbindlich- Das liege für den versicherten Hausrat auf der Hand» Hicht anders verhalte es sich mit dem kleinen Haus, in dem die Klägerin ständig gewohnt habe» Ein Ehegatte ist als solcher nicht Repräsentant des anderen Ehegatten,, Auch die bloße Mitobhut, die ein Ehegatte auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft an den Sachen des anderen Ehegatten hat, begründet noch kein Repräsentantenverhältnis. V. Zu billigen ist schließlich die Auffassung des Be-* rufungsgerichts, daß gelegentliche Unmutsäußerungen ihres zweiten Ehemannes die Klägerin nach der Lebenserfahrung nicht zu veranlassen brauchten, darin eine Erhöhung der versicherten Gefahr zu sehen. Das schon deshalb nicht, weil E^JUseine Drohung unmittelbar darauf verwirklicht und der Klägerin keine Zeit gelassen hat, die von ihr nicht veranlaßte Gefahrerhöhung der Beklagten anzuzeigen.
2060 085 liachschlagewerk: ja ] zu ^ 2 der jsntscheidungsgründe Amtliche Sammlung: ja ) TO § 12 Abs. 3 Auf den Ablauf der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG kann sich der Versicherer nicht berufen, v/enn der Versicherungsnehmer die Frist ohne Verschulden versäumt hat (Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 12 Abs. 2 VVG aF). BGH, Urt. V. 8. Februar 1965 - II ZR 171/62 OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES 171/62 URTEIL Verkündet am 80 Februar 1965 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der gesetzlic Dr, Albert -Aktiengesellschaft, urch den Vorstand, Direktor nd.Direktor Friedrich ebenda. Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die geschiedene Fraj^Johanna E geborene AflB, an den B verwitwete Pl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, Streithelfer der Klägerin im ersten Rechtszuge: liaschinensehlosser Friedrich -2- / Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr, Nörr, Liesecke und Dr. Bukow für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. Mai 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsschutz für ihr Haus und für ihren Hausrat, die am 1. Dezember 1958 durch eine Leuchtgasexplosion zu dem großen Teil zerstört worden sind. Die Klägerin und ihr erster Ehemann, der Kraftfah-rer FflHBHB’ v/aren je zur Hälfte Eigentümer eines kleinen Hausgrundstücks» Das Haus war bei der Beklagten vom 1, September 1936 bis 1. April 1947 gegen Feuerschäden mit 6.000 RM versichert. Der Versicherungsschein bezeichnete pflBHHfeals Versicherungsnehmer und Eigentümer des Hauses. nachträglich wurde auch der Hausrat - zuletzt mit 4.000 RM - mitversichert. Nach Ablauf dieses ersten Vertrages versicherte die Klägerin im April 1948 Haus und Hausrat bei der Beklagten für weitere zehn Jahre, vom 1. April 1948 bis zu dem 1. April 1958. Den Versicherungsantrag hatte die Klägerin mit dem Namen ihres vermißten Ehe- -3- nanncs unterschrieben, Nach unveränderter Annahme des Antrages stellte die Beklagte für diese Versicherung - im folgenden als zweiter Vertrag bezeichnet - den Versicherungsschein Nr, 28284 aus. Hiernach war PflHHH)v/ie zuvor Versicherungsnehmer und Eigentümer des versicherten Hauses. 'wurde im Jahre 1949 für tot erklärt. Er wurde von der Klägerin und dem gemeinsamen, 1940 geborenen Sohn beerbt. Bei der Erbauseinandersetzung erwarb die Klägerin den Grundstücksanteil des Ehemannes zu Alleineigentum und ist seit dem 25. Harz 1954 im Grundbuch als Allein* eigentümerin eingetragen. Am 14. November 1953 heiratete die Klägerin den Ilaschinenschlosser Die Beklagte ließ für den von der Klägerin geschlossenen Versicherungsvertrag die fälligen Prämien durch den nebenberuflich tätigen Versicherungsagenten einziehen. Bei einem seiner Besuche äußerten die Klägerin und ihr zweiter Ehemann den Wunsch, den Versicherungsschutz durch Erhöhung der Versicherungssummen zu verbessern, EflMk regte dabei an, den Vertrag auf seinen Namen auszustellen, HUP füllte darauf den Peuerversicherungsantrag vom 24. April 1954 aus, der als Versicherungssumme für das Haus 15.000 DM und für den Hausrat 8.000 DM vor sah. Er setzte £■■ als Eigentümer der zu versichernden Sachen ein, ließ diesen den Antrag ungelesen unterschreiben und vermerkte darunter, daß hiergegen der Versicherungsschein Nr. 28284 erlösche. Die Beklagte nahm den Antrag auf Abschluß einer Feuerversicherung für die Zeit vom 1. April 1954 bis 1. April 1964 unverändert an - im folgenden als dritter Vertrag bezeichnet. In dem darüber ausgestellten -4- Versicherungsschein Hr* 4/31/2390 war E^^ als Versicherungsnehmer und Eigentümer der versicherten Sachen angegeben und vermerkt, daß der neue Versicherungsschein als Ersatz des Versicherungsscheins Nr* 28284 gelte* Ein Jahr später nahm der Agent HiBHBnooh einen von gestellten Antrag auf Erhöhung der Versicherungs- summe für das Haus auf« Seit der Annahme dieses Antrages (Hachtragsversicherungsschein vom 27« April 1955) betrug die Versicherungssumme für das Haus 20«000VDM und für den Hausrat 8«000 DM« In der zweiten Ehe der Klägerin kam es zuweilen zu Auseinandersetzungen« Nach einem Streit der Eheleute ver- . ließ die Klägerin mit ihrem Sohn aus erster und ihrer Tochter aus zweiter Ehe Ende November 1958 die eheliche Wohnung« Am Morgen des 1« Dezember 1958 forderte EÜBdie Klägerin telefonisch zur Rückkehr auf und drohte, andernfalls das Haus in die Luft zu sprengen« Kurze Zeit später machte er die Drohnung wahr« Er löste eine Deuchtgas-explosion aus, die das Gebäude fast völlig und den Hausrat zu dem überwiegenden Teil zerstörte« EjBivmrde im Juni 1959 wegen schwerer Brandstiftung, Herbeiführung einer Explosion und gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt« Ende Oktober 1959 wurde die Ehe der Klägerin v/egen Verschuldens des Ehemannes geschieden« Den von der Klägerin begehrten Versicherungsschutz hat die Beklagte mit der Begründung abgelehnt, daß EW Versicherungsnehmer gewesen sei und den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe» Gegenüber der darauf erhobenen Deckungsklage - Ejjpist der Klägerin im ersten Rechtszuge als Streithelfer beigetreten - beruft sich die Beklagte zunächst auf eine Versäumung der Klagefrist» -5- Sachlich wendet sie den Ansschluß ihrer Haftung wegen des von herbeigeführten Versicherungsfalles ein, da die- ser, wenn nicht Versicherungsnehmer, so doch Repräsentant der Klägerin gewesen sei. Außerdem hält die Beklagte sich für leistungsfrei, weil die Klägerin, wenn sie Versiche-rungsnehmerin sei, verschiedene Obliegenheiten verletzt habe. So habe sie seinerzeit nicht angezeigt, daß sie den Grundstücksanteil ihres ersten Ehemannes erworben habe. Schließlich habe sie auch ihre Gefahrstandspflicht verletzt. Denn £®®habe schon bei früheren Ehestreitigkeiten gedroht, alles kurz und klein schlagen zu wollen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. I. Zu dem Streit der Parteien über die Versäumung der Klagefrist hat das Berufungsgericht festgestellt: Die Beklagte habe in einem Schreiben vom 11. Januar I960 der Klägerin unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 VVG den Versicherungsschutz versagt. Der sich anschließende Schriftwechsel der beiden Prozeßbevollmächtigten habe am 7. Jlärz I960 sein Ende gefunden, als der Klägerin mitgeteilt worden sei, daß es bei der Ablehnung vom 11. Januar I960 und der damit verbundenen Fristsetzung bleibe. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe darauf für die beabsichtigte Deckungsklage am 19-/22. März I960 um Bewilligung des Armenrechts gebeten. Das Landgericht habe das nachgesuchte Armenrecht am 8. Juni I960 verweigert. Gegen diesen am 10. Juni I960 erhaltenen Beschluß habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Beochwerde eingelegt, die am 14o Juni I960 beim Landgericht eingegangen sei. Hierauf habe das Oberlandesgericht der Klägerin am 14- Juli I960 das Armenrecht bewilligt- - Spätestens am 15 - Juli I960 sei die Klagefrist abgelaufen- - Hach Empfang des den Parteien am 28- Juli I960 übersandten Beschlusses habe der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit Rücksicht auf seinen bevorstehenden Urlaub gebeten, mit der Erhebung der Klage noch etwas zu wartenDer Pi’ozeßbevollmächtigte der Klägerin habe der Bitte entsprochen und nach seiner am 4- August I960 erfolgten Beiordnung die Deckungsklage am 26o August I960 eingereicht- 1» Bei der rechtlichen Beurteilung der vorstehenden Tatsachen - ihre Feststellung ist einwandfrei und wird auch von der Revision nicht angegriffen - nimmt das Berufungsgericht an, daß zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung ein Armenrechts-gesuch nicht genüge, die Frist des § 12 Abs- 5 WG dadurch also nicht gewahrt seiDas ist richtig (vgl- zuletzt BGH VersR 1964, 58 m-w-H»)- 2- Bei seinen weiteren Ausführungen geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Versicherer sich nach Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der Klagefrist des § 12 Abs- 3 VVG berufen könne, wenn der Versicherungsnehmer die Frist ohne Verschulden versäumt habe« Dieser Rechtsauffassung ist zuzustimraen» Der § 12 VVG hat seinen dritten Absatz erst durch die Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts der Ver-tragsversicherung vom 19» Dezember 1939 (BGBl I 2443) erhalten» Zuvor hatte § 12 Abs» 2 VVG aF die gleiche Re- -7- gclung für den Fall getroffen, daß "im Vertrage" eine Klagefrist bestimmt war« Zu dieser Bestimmung hatte das Reichsgericht den Grundsatz entwickelt, daß der Versicherer sich auf die Versäumung vertraglicher Ausschlußfristen nach freu und Glauben nicht berufen könne, wenn den Versicherungsnehmer an der Versäumung kein Verschulden treffe (vgl« RGZ 150, 181, 186; VA 1935 Nr, 2787; JKPV 1940, 67)» Diese Regel hat der Senat schon vor längerer Zeit für einen darunter fallenden Anwendungsfall übernommen (VersR 1955, 192, 195)o Unentschieden ist dagegen bisher noch, ob die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 12 Abs« 2 VVG aF auch für den jetzt geltenden § 12 Abs» 3 VVG beizubehalten ist. Hiergegen äußert Prölss (WG 14* Aufl« § 12 Anm, 8; VersR 1951, 58) Zweifel, v/eil sich § 12 Abs, 2 VVG aF auf eine vertraglich e Ausschlußfrist bezogen, Abs, 3 nF hingegen eine g e s e t z 1 i e. 'h e Ausschlußfrist eingeführt habe, deren Versäumung anderen Rechtsregeln unterliege, Dieser-Gesichtspunkt vermag nicht zu überzeugen. Ob die Rechtsnatur der Klagefrist des § 12 Abs, 3 VVG sich gegenüber der früheren Regelung wirklich grundlegend geändert hat, bedarf näherer Prüfung, Allein mit dem Begriff einer nunmehr gesetzlichen Ausschlußfrist ist noch nichts gewonnen. Denn es gibt, anders als bei den Verjährungsvorschriften, für gesetzliche Ausschlußfrioten keine allgemein geltenden Bestimmungen, Die getroffenen Regelungen sind verschieden je nach der Art und dem Inhalt des Rechts, das nach Fristablauf erlöschen soll (vgl, Enneccerus/Nipperdey, Allg, l'eil des Bürgerlichen Rechts 15» Aufl, l/2 1401), Hiernach richtet sich, welcher Zweck mit einer Ausschlußfrist verfolgt wird und welche Interessen dabei berücksichtigt werden müssen oder doch berücksichtigt werden können. -8- Auch die Frage, ob ein nicht fristgemäß ausgeübtes Recht nur bei verschuldeter Fristversäumung erlischt oder zu demindest die Hemmungsgründe der §§ 203, 206, 207 BGB zu beachten sind, kann nicht aus dem Begriff der gesetzlichen Ausschlußfrist, sondern nur aus der jeweiligen Einzelvorschrift, hier also aus dem Sinn und Zweck des § 12 Abs» 3 VVG, beantwortet werden» Bio zur Vereinheitlichungs-Verordnung von 1939 stellte der § 12 Abs» 2 aF für vertragliche Klagefristen bestimmte Mindester!ordernisse auf und sanktionierte in den angegebenen Grenzen die rechtliche Wirksamkeit derartiger Bedingungen» Daraus hat der seit dem 1» Januar 1941 geltende § 12 Abs» 3 VVG nF eine selbständige und in sich geschlossene Regelung gleichen Inhalts gemacht, "zur Verkürzung der Versicherungobedingungen", wie es in der Amtlichen Begründung heißt (DJ 1940, Beilage Nr» 3 zu I Nr. 6)» Die praktische Rechtsanwendung sollte dadurch vereinfacht werden, daß künftig nicht mehr das Gesetz und die einschlägige, in jedem Versicherungszweig an anderer Stelle stehende Bedingung, sondern nur noch § 12 Abs» 3 VVG angeführt zu werden brauchte» Völlig unverändert ist aber der sachliche Gehalt der Klagefrist geblieben» Denn nach wie vor geht es um die befristete Ausübung des auf einem Versicherungsvertrag beruhenden Anspruchs auf die Versicherungsleistung» Hierauf nimmt der Versicherer denselben maßgeblichen Einfluß wie zuvor. Denn er setzt durch die Ablehnung des Versicherungsschutzes, durch eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, die Frist in Lauf (vgl. Bruck/Möller, VVG 8» Auil» § 12 Anm» 44)» Demgegenüber ist es von untergeordneter Bedeutung, ob sich die Verwirkung des Anspruchs aus dem Gesetz und den Bedingungen oder allein aus dem Gesetz ergibt, zu demal die Allgemeinen Versicherungs-Bedin- -9 gungen heute wegen ihrer normähnlichen Geltung einer gesetzlichen Regelung näherstehen als einer individuell ausgehandelten Vertragsbestimmung. Die Änderung des § 12 VVG hat auch den der Vorschrift zugrunde liegenden Zweckgedanken unberührt gelassen. Der dem Versicherungsnehmer auferlegte Zwang, den Declrungsanspruch innerhalb der ihm gesetzten Klagefrist. gerichtlich geltend zu machen, dient heute wie früher vornehmlich dem Interesse des Versicherers, alsbald Klarheit über seine Leistungspflicht zu gewinnen. «Venn die Klagefrist nicht als Obliegenheit anzusehen ist, weil ihr der enge Zusammenhang mit der Gefahr fehlt, die der Versicherer trägt, so steht sie doch hinsichtlich der Intercssenlage einer Obliegenheit nahe (vgl. Schmidt, Die Obliegenheiten (1953) 253; von Gierke, Versicherungsrecht II (1947) 156). Denn hier wie dort verlangen als berechtigt anerkannte Interessen des Versicherers vom Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten und sehen für den Dali, daß er dem nicht entspricht, den Wegfall des Ver-sicherungsanspruchs vor. Es erscheint dann aber nur billig und gerecht, auch für die versäumte Klagefrist den Ent-schuldigungsbeweis zuzulassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei der Klagefri.st formal um eine vertragliche oder gesetzliche Ausschlußfrist handelt (ebenso im Ergebnis Bruck/Möller aaO Anm. 44). Hierfür spricht auch, daß die Vereinheitlichungs-Verordnung und das vorausgegangene Pflichtversicherungsgesetz vom 7. November 1939 (RGBl I 2223) das Erfordernis schuldhaften Verhaltens so wesentlich erweitert haben, daß seither die Leistungsfreiheit des Versicherers fast immer - die wichtigste Ausnahme, der § 38 Abs. 2 VVG, hat besondere Gründe - ein Verschulden des Versicherungsnehmers voraussetzt, gleichviel, ob es sich um die Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher -10- Obliegenheiten oder um die Herbeiführung des Versicherungs falls handelt (vgl. Bruck/Möller aaü). Für § 12 Abs. i VVG ist daher an der zu § 12 Abs. 2 VVG aF entwickelten Rechtsprechung des Reichsgerichts fest zuhalten, wonach der Versicherer sich nach Treu und Glauben auf den Ablauf der Klagefrist nicht berufen kann, wenn den Versicherungsnehmer an der Versäumung kein Verschulden triffto 3. Das Berufungsgericht sieht die Versäumung der Klagofriot hier als entschuldigt an. Denn die Klägerin habe das Armenrechtsgesuch so rechtzeitig eingereicht, daß sie mit einer fristv/ahrenden Klageerhebung habe rechnen können. Bei ihrer damaligen Lage sei der Klägerin kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie jedes Kostenrisiko vermieden und deshalb von der Möglichkeit einer Klageerhebung vor Zahlung des Prozeßkostenvorschusses keinen Gebrauch gemacht habe. Die Frage, ob die Klage nach Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Anwalts in angemessener Frist erhoben worden sei, könne dahingestellt bleiben. Denn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe mit der verzögerten Klagezustellung dem ausdrücklichen Wunsch seines Gegners entsprochen. Die Beklagte habe deshalb auch erklärt, aus dem Zeitpunkt der Klageerhebung keine Rechte herleiten zu wollen. Gegen diese Ausführungen ist nichts einzuwenden. Entgegen der Auffassung der Revision ist kein Verschulden darin zu sehen, daß die Klägerin keinen Antrag nach § 111 Abs. 4 GKG gestellt hat. Hierzu bestand keine Veranlassung, solange die Klägerin mit einer rechtzeitigen Entscheidung über das Armenrechtsgesuch, in dem ihr -11- Prozeßbevollmächtigter auf den Fristablauf hingewiesen hatte, rechnen konnte. Die Anforderungen an die Klägerin dürfen nicht überspannt werden. Ihr Verhalten ist nach dem allgemeinen Verschüldensbegriff, nicht nach den Grundsätzen über den unabwendbaren Zufall (§ 233 ZPO), die hier nicht anwendbar sind, zu beurteilen (vgl. RG VA 1935 Nr, 2787).. Die Verweigerung des Armenrechts durch das Landgericht mußte dann zwar die Sorge wecken, die einen I-ionat später ablaufende Frist zu versäumen, mußte die Klägerin aber gleichzeitig in ihrem Entschluß bestärken, kein Kostenrisiko zu übernehmen. Denn die Klägerin konnte auf Grund des § 111 Abs. 4 GKG nur von ihrer Vor-schußpf licht, nicht aber von ihrer Zahlungspflicht für entstehende Gerichtskosten befreit werden. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts stand die Klägerin damals aber von dem wirtschaftlichen Nichts. Durch die Explosion hatte sie fast ihr gesamtes Hab und Gut verloren, ihr geschiedener Ehemann verbüßte eine mehrjährige Freiheitsstrafe und konnte seiner Unterhaltspflicht nicht genügen und die Beklagte hatte jede Leistung abgelehnt. In dieser Lage ist es entschuldbar, wenn die Klägerin sich nicht entschließen konnte, zur Durchführung eines Prozesses, der nach dem Beschluß des Landgerichts keine Erfolgoaussichten bot, Verpflichtungen in nicht unbeträchtlicher Höhe einzugehen. II. Zur Rechtslage bis zu dem Abschluß des dritten Versicherungsvertrages ira April 1954 führt das Berufungsgericht aus: 1. Die Klägerin habe durch den 1948 geschlossenen - zweiten - Versicherungsvertrag (Versicherungsschein -12- // Dr. 28284) vollen Versicherungsschutz gehabt. Durch die Unterzeichnung des Versicherungsantrages mit "Pr. Ernst Pau-lussen" habe sie zu ernennen gegeben, daß sie den Vertrag für ihren Ehemann abschließen wolle. Mit der Annahme des Antrages sei es zu einem Vertrage gekommen, der eine Eigenversicherung der Eigentumshälfte des Ehemannes und hinsichtlich der Eigentumshälfte der Klägerin eine Versicherung für fremde Rechnung zu dem Inhalt gehabt habe. Der Vertrag sei wegen der der Klägerin fehlenden Vertretungsmacht zunächst schwebend unwirksam gewesen. Die Klägerin habe den Vertrag jedoch - auch stillschweigend - genehmigen können, da sie mit ihrem minderjährigen Sohn, den sie gesetzlich vertreten habe, den 1949 mit Wirkung vom 31, Dezember 1945 für .tot erklärten Ehemann beerbt habe. In der Fortzahlung der Prämien sei eine Genehmigung zu erblicken. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl, BGH DM BGB § 1697 hr. 2) und wird auch von der Revision nicht angeiochten. 2. Das Berufungsgericht fahrt dann fort: Auf Grund der Erbfolge sei die Klägerin mit ihrem Sohn Versiche-rungonchmerin geworden. In der Ex*bauseinandersetzung habe sie dann den Eigentumoanteil des Ehemannes zu Alleineigentum erworben und sei nunmehr allein Versicherungsnehmerin geworden. Die Umwandlung des Gesamthandseigentums der Erbengemeinschaft an dem Eigentumsanteil des Erblassers in das Alleineigentum der Klägerin stelle keine Veräußerung im Sinne des § 69 Abs, 1 WG dar und sei der Beklagten daher nicht nach § 71 Abs, 1 WG anzuzeigen gewesen. Die Anzeigepflicht diene dem Schutz des Versicherers, der dadurch die Möglichkeit erhalten solle, dem Erwerber der versicherten Sache kündigen zu können. Ein solches Schutz- ■13- bedürfnis entfalle aber, wie früher schon das Oberlandesgericht Hamm angenommen habe (VA 1914 Nr. 812), wenn durch die Änderung der Eigentumsverhältnisse kein neuer Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag eintrete und sich infolgedessen die Risikolage nicht verschlechtere. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Klägerin und ihr Sohn als Erben des für tot erklärten Ehemannes und Vaters an dessen Grundstücksanteil Eigentum 2ur gesamten Hand erworben haben und anstelle ihres Erblassers in den Versicherungsvertrag eingetreten sind. Diese Gesamtrechtsfolge fällt nicht unter *> 69 WG und ist damit dem Versicherer nicht nach § 71 VVG anzuzeigen. Anders verhält es sich aber mit der Eigentumsänderung auf Grund der Srbauseir.andersetzung, der Umwandlung des der Klägerin und ihrem Sohn zustehenden Gesamthandseigentums in Alleineigentum der Klägerin. Darin liegt eine Veräußerung im Sinne des § 69 VVG (vgl. Prblss aaO § 69 Anm. 1; OG Danzig JW 1934, 931 mit Anm. von Hagen). Denn die vorgenannte Bestimmung versteht unter Veräußerung nichts anderes als das Bürgerliche Gesetzbuch (RGZ 84, 409; 114, 316). Hierfür ist aber allgemein anerkannt, daß die Umwandlung von Gesemthandseigentum in Alleinoder Miteigentum eines Gessmthänders auch dann als Veräußerung anzusehen ist, wern dadure.i ein Wechsel in der Person der Eigentümer nicht eintrit’; (vgl. RGZ 56, 96, 100; 57, 432, 434; RG DR 1S44, 292), Bei seiner abweichenden Ansicht verkennt das Berufungsgericht, daß es in § 69 VVG nicht auf eine der Sache drohende Gefahr, sondern auf das rechtliche In- J -14“ a / toresse an der Erhaltung der Sache ankommt (RGZ 84, 411)« Der Übergang des Versicherungsverhältnisses wird deshalb an den förmlichen Vorgang der Eigentumsänderung geknüpft (RGZ 170, 285, 290; BGH VersK 1965, 516; Prölss aaö'§ 69 Anm» 2 m.v/oNo). Entscheidend ist eine Änderung der Rechtsinhaberschaft, nicht ein Wechsel der Sachherrschaf t«, Hach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung fällt deshalb die Sicherungsubereignung unter § 69 VVG, nicht dagegen ein Verkauf unter Eigentumsvorbehalt, in beiden Fällen unabhängig davon, ob und wie sich dabei die Sachherrschaft ändert (BGH VersR 1955, 448 und weitere Entscheidungen bei Prölss aaO § 69 Anm«, 1), war nach § 71 Abs0 1 VYG der Beklagten anzuzeigen, Die Anzeige ist jedoch unterblieben« Die daraus an sich folgende Leistungsfreiheit des Versicherers tritt aber nicht ein, v/enn die Anzeigepflicht unverschuldet verletzt worden ist« Da Veräußerer und Erwerber anzeigepflichtig sind, müssen beide entschuldigt sein. Das hat das Berufungsgericht für den Fall einer bestehenden Anzeigepflicht angenommen und dazu ausgeführt: Den ira April 1948 gestellten Versicherungsantrag der Klägerin habe der Versicherungsagent Küppers aufgenommen. Hach seiner Aussage als Zeuge habe er damals von der Klägex’in erfahren, daß ihr Ehemann vermißt sei. Hach dieser Information hätte er keinen von der Klägerin mit dem Hamen ihres vermißten Ehemannes unterschriebenen Antrag aufnehmen dürfen und die Eigentumsverhältnisse prüfen müssen. Dies habe er aber unterlassen. Unter diesen Umständen sei der Klägerin kein Vorwurf zu machen, daß sie der Eigentumsänderung auf Grund der Erbauseinandersetzung keine Bedeutung beigemessen und diese der Beklagten nicht ange- 3, Die rechtsgeschäftliche Eigentumsänderung -15- zeigt habe. Die Klägerin sei insoweit für ihre eigene Person ur.d als gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Kindes entschuldigt» Die Revision wendet sich gegen das nach ihrer Ansicht zu geringe Maß an Sorgfalt, das von der anzeigepflichtigen Klägerin verlangt werde« lenn Rechtsunkennt-nis sei kein Entschuldigungsgrund» Hierauf habe sich die Klägerin auch gar nicht berufen, so daß auch § 286 ZPO verletzt sei. Die Rügen der Revision können keinen Erfolg haben» Es geht nur darum, ob die Klägerin ei:i Verschulden trifft, weil sie die rechtliche Bedeutung der anzeigepflichtigen Eigentumsänderr.ng für das Versicherungsverhältnis nicht erkannt hat» Diese rechtliche Würdigung konnte und mußte das Berufungsgericht auf Grund der feststehenden Tatsachen vornehmen, auch wenn die Klägerin dazu keine Rechtsausführungeh gemacht hatte» Auch den Begriff des Verschuldens hat das Berufungsgericht nicht verkannt» Rechtsunkenntnie entschuldigt zwar allgemein nicht. Hiervon kann es aber untei besonderen Umständen, die das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, Ausnahmen geben. Denn die Anzeigepflicht hängt hier von einer Rechtsfrage ab, die sogar von den Gerichten unterschiedlich beantwortet wird. Ihre rechtliche Bedeutung zu erkennen, wurde hier Überdies noch dadurch erschwert, daß die Erbauseinandersetzang sich an Vorgänge anschloß, die, wie das Vermißtsein des Ehemannes, dessen Todeserklärung und die dadurch eingetretene Erbfolge der Klägerin nicht minder wichtig erscheinen mußten, aber nicht anzuzeigen -waren. Hinzu kommt, daß die Klägerin - eine einfache, geschäftlich unerfahrene Frau - aus den Gesprächen, die sie mit den Agenten der Beklagten -16- / geführt hatte, den Eindruck gewinnen mußte, daß eine genaue Darlegung der Eigentumsverhältnisse nicht interessiere o Insoweit sind die Feststellungen bedeutsam, die das Berufungsgericht an dieser Stelle hinsichtlich des Agenten Kdpund in anderem Zusammenhang auch für den Agenten HfllHH^getroffen hat, wonach beide der Frage, wem die versicherten Sachen gehören, keinen Wert beigemessen habeno Darüber hinaus kann dahinstehen, was Küppers bei Aufnahme des Versicherungsantrages hätte prüfen und worüber er die Klägerin hätte belehren müssen« Die daran geknüpften Hilfserwägungen des Berufungsgerichts über die Haftung der Beklagten für eine mangelhafte Beratung ihres Agenten können ebenso wie die dagegen gerichteten Eugen der Eevision auf sich beruhen« Die Unterlassung der Anzeige kann danach als entschuldigt angesehen werden* III« Seit dem 23» März 1954, der Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch, war die Klägerin somit allein Versicherungsnehmerin eines wirksamen Versicherungsverhältnisses, durch das ihr Haus mit Hausrat bei der Beklagten gegen Feuerschäden bis zu dem 1* April 1958 mit weiterer Verlängerung bei unterlassener Kündigung versichert war« An den Sachen der Klägerin und aus dem bestehenden Versicherungsvertrag hatte ihr zweiter Ehemann keinerlei Rechte« Denn als gesetzlicher Güterstand galt von der Heirat am 14« November 1955 bis zu dem 30« Juni 1958 Gütertrennung und seitdem bis zur Ehescheidung die Zugewinngemeinschaft, da abweichende Vereinbarungen der Eheleute nicht dargetan sind« 1« Das Berufungsgericht sieht in dem von H im April 1954 aufgenommenen Versicherungsantrag, der E -17- als Versicherungsnehmer und Eigentümer der zu versichernden Sachen ausweist, dem von Eingestellten Hachtrags-antrag und der unveränderten Annahme beider Anträge den Abschluß eines - später noch ergänzten - Feuerversicherungsvertrages mit E|^^, der eine Eigenversicherung des Antragstellers zu dem Inhalt habe. Weder aus diesem Vertrag noch aus ihrem früheren Vertrag, der durch den Vertrag mit S(nitiufgehoben worden sei, habe die Klägerin, wie das Berufungsgericht darlegt, einen Anspruch auf Versicherungsschutz. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei können die Rechtsv/irkungen des mit SBIBgeschlossenen Vertrages (§ 68 VVG) ebenso dahinstehen wie die Möglichkeit, den sonst inhaltlosen Vertrag hinsichtlich des der Klägerin gehörenden Hausrats nach den §§ 85 VVG, 159 BGB als Versicherung für fremde Rechnung behandeln zu können. Denn die Klägerin hat, selbst wenn sie für ihren Hausrat Versicherte wäre, wegen des von dem Versicherungs- nehmer, vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfalles keinen Entschädigungsanspruch. 2. Zu dem Verhalten des Agenten HfHHHVhat das Berufungsgericht ausgeführt: Der von der Klägerin und geäußerte Wunsch, die Versicherungssummen zu erhöhen, und EfliP Anregung, die Versicherung auf seinen Hamen zu schreiben, habe HHHi veranlassen müssen, auf die damit verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen. Denn die zu versichernden Sachen seien vorher als Eigentum des ersten Ehemannes der Klägerin versichert gewesen und nach dessen rj?odeser3clärung habe die Klägerin die Versicherung mit einem noch mindestens bis zu dem 1. April 1958 laufenden Vertrag fortgesetzt. Wegen dieser ihm bekannten Tatsachen -18- / habe zu demindest nach den Eigentumsverhältnissen fragen müssen. Das habe er aber nicht getan und bei seiner Zeugenvernehmung eingeräumt, daß er in dem von ihm ausgefüllten Antrag Ej^P möglicherweise von sich aus, ohne überhaupt zu fragen, als Eigentümer eingesetzt habe, weil dieser den Vertrag auf seinen Hamen habe abschließen wollen. Das Gericht sei überzeugt, daß HflHI^I^so verfahren sei. Denn er habe nach seinen weiteren Bekundungen für befugt gehalten, den mit der Klägerin bestehenden Vertrag ohne deren Mitwirkung aufzuheben. Sin Verstoß gegen die Denkgesetze, wie die Revision meint, ist darin nicht zu finden. Denn die erwähnte Auffassung des Agenten verdeutlicht ~ Überein- stimmung mit dem übrigen Inhalt seiner Zeugenaussage -nur, daß er weder für die Person des Versicherungsnehmers noch für das versicherte Interesse genaue und zutreffende Angaben für erforderlich gehalten und die Folgen seines Handelns nicht übersehen hat. Durch schuldhafte Verletzung seiner Beratungsund Aufklärungspflicht habe so fährt das Be- rufungsgericht fort, eine ordnungsgemäße Weiterversicherung der der Klägerin gehörenden Sachen zu höheren Versicherungssummen vereitelt. Ein Vermittlungsagent brauche den Versicherungsnehmer zwar nicht im einzelnen über den Inhalt des Versicherungsvertragsgesetzes aufzuklären, müsse aber gegebenenfalls darauf hinweisen, daß der Eigentümer zu versichernder Sachen zweckmäßig Versicherungsnehmer sei, weil er sonst eine wesentlich schlechtere Rechtsstellung habe. Die Beklagte müsse für das Fehlverhalten ihres Agenten gemäß § 278 BGB einstehen und die Klägerin, die sich auf eine sachgemäße Versicherung -19- habe verlassen dürfen, nach § 249 BGB so stellen, wie sie gestanden hätte, wenn nur die Versicherungssummen des alten Vertrages auf 20.000 DM und 8.000 DM erhöht worden waren oder die Klägerin bei Abschluß des neuen Versicherungsvertrages als Versicherungsnehmerin eingesetzt worden wäre. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts lassen den Rechtsgrund für die Haftung der Beklagten nicht klar erkennen. Die wiederholt angeführte Bestimmung des § 278 BGB deutet auf eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, weil sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin des Agenten bedient und dieser durch sein schuldhaftes Handeln die Klägerin geschädigt habe. Gleichzeitig lassen die Ausführungen auf die Annahme gev/ohnheitsrechtlicher Haftung des Versicherers aus der Vertrauensstellung des Agenten schließen. Beide Haftungsgründe schließen zwar einander nicht aus, unterscheiden sich aber in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen (BGHß 40, 22, 26; IM VVG § 43 Nr* 4). Die gewohnheitsrechtliche Haftung des Versicherers setzt kein Verschulden des Agenten voraus, entfällt aber bei erheblichem eigenen Verschulden des Versicherungsnehmers . Der Versicherungsnehmer darf danach der Beratung und Aufklärung vertrauen, die ihm vom Agenten über den Inhalt und Gmfang des abzuschließenden oder abgeschlossenen Vertrages zuteil wird. Der Versicherungsagent ist deshalb verpflichtet, nicht nur gestellte Fragen zutreffend zu beantworten, sondern auch erkennbare irrige Vorstellungen, die sich der Versicherungsnehmer über einen vertragswesentlichen Punkt macht, richtigzustellen. Verfehlt der Agent diese Aufgabe, so muß da- -20- / für der Versicherer einstehen, der ihn mit der Vermittlung oder mit dem Abschluß von Versicherungsgeschäften betraut hat (vgl. BGHZ 2, 87, 92 m.w.N.; 40, 22, 24; LH VVG § 43 Er. 4; Prölss aaO § 43 Anm. 7 und JZ 1951, 516; Bruck/Möller aaO § 44 Am, 54 ff)» Die vorgenannten Voraussetzungen sind hier gegeben. Gegenstand der Schadensversicherung ist nicht die versicherte Sache, sondern das versicherte Interesse einer Person (RGZ 149, 69, 73; Bruck, Das Privatversicherungsrecht (1930) 475 ff)« Die Art des versicherten Interesses, z.B. Versicherung für eigene oder für fremde Rechnung, bestimmt der Versicherungsnehmer. Seine Sache ist es, darüber genaue und zutreffende Angaben zu machen. Hierauf hat aber der Versicherungsagent bei der Aufnahme eines Antrages zu achten und den Antragsteller gegebenenfalls zu belehren. Keinesfalls darf ein Agent beim Antragsteller die irrige Vorstellung erwecken oder unterhalten, daß es allein auf die Bezeichnung der zu versichernden Sachen, hingegen nicht auf die Angabe des versicherten Interesses ankommt (vgl» RG JW 1907, 525; VA 1912 Kr. 701 b; RGZ 147, 186). Das aber gerade hat HVbier getan. Denn er hat für B^^den Antrag ausgefüllt, diesen als Eigentümer der zu versichernden Sachen eingesetzt, obwohl er dessen Eigentum weder gekannt noch danach gefragt hat, und den Antrag alsdann ungelesen von EBBpunterschreiben lassen. Auf eine Präge nach Eigentum konnte HflHÜI^Pum so weniger ver- zichten, als er v/ußte, daß Haus und Hausrat bisher als Eigentum des ersten, für tot erklärten Ehemannes der Klägerin versichert waren, und für EfliB Sigentumserwerb kein Anhaltspunkt bestand. -21- V/eit schwerer wiegt noch, daß durch sein Verhalten gleichzeitig die Klägerin um ihren Versicherungsschutz gebracht hat. Das ist für den anhängigen Rechtsstreit, in dem es um die Ansprüche der Klägerin geht, entscheidend. In noch höherem Maße als ein Antragsteller muß ein Versicherungsnehmer wegen der bereits zu dem Ver- . sicherer bestehenden Rechtsbeziehungen darauf vertrauen können, von dessen Agenten bei einer beabsichtigten Vertragsänderung sachgemäß beraten zu werden. Dem ihm insoweit entgegengebrachten Vertrauen hat jedoch in keiner Weise genügt. Denn er hat maßgeblich dazu beigetragen, daß das bestehende Versicherungsverhältnis der Klägerin durch den mit geschlossenen Vertrag aufge- hoben worden ist. Die Klägerin mag dem Abschluß eines auf lautenden Versicherungsvertrages zugestimmt haben. Das ist aber wegen der unterbliebenen Aufklärung der Eheleute erkennbar in der irrigen Vorstellung geschehen, daß die gewünschte Verbesserung des vorhandenen Versicherungsschutzes sich ohne Rechtsnachteile auch durch einen mit geschlossenen Vertrag erreichen läßt. Die Aufhebung des alten Vertrages durfte R4HHHV jedenfalls nicht in die Wege leiten, bevor er die Klägerin über die damit für sie verbundenen Rechtsfolgen unterrichtet und sich alsdann ihres dazu erteilten Einverständnisses vergewissert hatte. Denn auch bei ordnungsgemäßem Abschluß eines neuen Vertrages mit einer Versicherung für fremde Rechnung, wäre die Klägerin nur Versicherte gewesen und hätte sieh damit gegenüber ihrer bisherigen Rechtsstellung als Ver-sieherungsnehmerin wesentlich verschlechtert. Hicht einmal die Rechtsstellung einer Versicherten hinsichtlich ihres Hauses hat aber der Klägerin verschafft, da der Vertrag mit dessen nicht bestehendes Sigen- tümerinteresse zu dem Gegenstand hat. -22- Für das verfehlte Verhalten ihres Agenten muß die Beklagte einstehen und die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, so stellen, als wenn sie Versicherungsnehmerin eines Versicherungsvertrages mit antragsgemäß erhöhten Versicherungssummen - 20»000 DM und 8o000 DM - geblieben wäre. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ein eigenes Verschulden der Klägerin verneint, das überdies erheblich sein müßte, um die Haftung der Beklagten auszu-schließen. Zu Unrecht rügt die Revision, die Klägerin h£ibe der Anregung ihres Ehemannes, den neuen Vertrag auf seinen Barnen abzuschließen, weder bei der Aufnahme des Antrages noch später widersprochen und dadurch den Verlust ihres Versicherungsschutzes mitverschuldet. Zumindest setze sie sich mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch, wenn sie jetzt die Wiederherstellung ihrer seinerzeit aufgegebenen Rechtsstellung verlange. Die Revision verkennt, daß das frühere Verhalten der Klägerin auf der irrigen Annahme beruht, der bestehende Versicherungsschutz v/erde durch den Abschluß des neuen Vertrages nicht beeinträchtigt. Irrige Vorstellungen sind dem Versicherungsnehmer als eigenes Verschulden aber nur zuzurechnen, wenn ihre Unrichtigkeit sich ohne weiteres aus dem klaren Inhalt des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbedingungen ergibt und es dafür nicht erst, wie hier, der gebotenen, aber unterbliebenen Richtigstellung durch den Versicherungsagenten bedarf. Der Klägerin ist auch kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie ihren Irrtum in der Folgezeit nicht erkannt hat. Denn die Beklagte hat E^^s Antrag unverändert angenommen und in dem ihm übersandten Versicherungsschein den alten -23- Vertrag für aufgehoben erklärt» her Klägerin ist hingegen die Aufhebung ihres Vertrages nicht mitgeteilt worden, weil bei der Beklagten niemand den begangenen Fehler bemerkt hat» Hat die Beklagte damit Ver- halten gegenüber der Klägerin gleichsam bestätigt, so hat die Klägerin danach noch weniger Grund als zuvor gehabt, an einer sachgemäßen Regelung zu zweifeln» Steht somit die Haftung der Beklagten für die von ihrem Agenten verletzte Beratungs- und Aufklärungspflicht fest, so kann dahinstehen, ob die Beklagte zu der gleichen Leistung nicht auch verpflichtet wäre, weil sie sich des Agenten zur Erfüllung ihrer Verbindlich- keiten gegenüber der Klägerin bedient und dieser die Klägerin schuldhaft geschädigt hat (§ 278 BGB). IV» Gegenüber der Klägerin als Versicherungsnehmerin - von dieser Rechtsstellung der Klägerin ist im folgenden auszugehen - hat sich die Beklagte darauf berufen, daß die Klägerin sich das Handeln ihres zweiten Ehemannes, weil dieser ihr Repräsentant gewesen sei, zurechnen lassen müsse» Das Berufungsgericht hat zugunsten der Beklagten unterstellt, daß E^^die Versicherungsprämien gezahlt und die laufenden Grundstückslasten getragen hat. Hierin könne aber, so meint das Berufungsgericht, nicht mehr als eine Arbeite- und Lastenteilung gesehen werden, wie sie in einer Ehe üblich sei, in der sich die Frau um die Hauswirtschaft und der Mann um die Erledigung der laufenden Zahlungen kümmere. Auch nach ihrer Heirat mit E^phabe die Klägerin die Obhut über die versicherten Sachen behalten. Das liege für den versicherten Hausrat auf der Hand» Hicht anders verhalte es sich mit dem kleinen Haus, in dem die Klägerin ständig gewohnt habe» Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Ein Ehegatte ist als solcher nicht Repräsentant des anderen Ehegatten,, Auch die bloße Mitobhut, die ein Ehegatte auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft an den Sachen des anderen Ehegatten hat, begründet noch kein Repräsentantenverhältnis. An dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der auch das Schrifttum zugestimmt hat, ist festzuhalten (RGZ 117, 327; 149, 69; Möller, Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für das Verhalten Dritter (1939) 38 ff, 71 ff und in Bruck/Möller aaO § 6 Am. 98). V. Zu billigen ist schließlich die Auffassung des Be-* rufungsgerichts, daß gelegentliche Unmutsäußerungen ihres zweiten Ehemannes die Klägerin nach der Lebenserfahrung nicht zu veranlassen brauchten, darin eine Erhöhung der versicherten Gefahr zu sehen. Die Beklagte ist auch durch Drohung, das Haus in die Luft zu sprengen, nicht leistungsfrei geworden. Das schon deshalb nicht, weil E^JUseine Drohung unmittelbar darauf verwirklicht und der Klägerin keine Zeit gelassen hat, die von ihr nicht veranlaßte Gefahrerhöhung der Beklagten anzuzeigen. -25- VI. Hach alledem erweist sich die Revision als unbegründet; sie ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs, 1 ZPO zurückzuv/eiseno Dr. Fischer Dr„ Kuhn Sr« Korr Liesecke Pr o Bukow