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BGH

Gericht: BGH

b) Der geschädigte Dritte ist nach § 158 d WG nicht verpflichtet, den Haftpflichtversicherer, der sich trotz rechtzeitig erhaltener Kenntnis von der Erhebung der Klage nicht in den Haftpflichtprozeß eingeschaltet hat, über die in diesem Prozeß anberaumten Termine oder über den sonstigen Verlauf dieses Prozesses zu unterrichten* c) Hat der Haftpfiichtversicherer wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen von seiner Einschaltung in den ruhenden Haftpflichtprozeß abgesehen, so gebieten es Treu und Glauben, daß der geschädigte Kläger den Versicherer unterrichtet, wenn er die’außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansieht und deshalb den ruhenden Haftpflichtprozeß wieder aufnimmt * Er ist aber auch in diesem Pall nicht verpflichtet, dem Versicherer weitere' Verhandlungstermine mitzuteilen oder ihn sonst über den weiteren Verlauf des Prozesses zu unterrichten* über die unfallbedingten Körperschäden*des Klägers ein» Auf Grund einer Besprechung vom 1/ Juni.1955 machte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 6, Juni 1955 einen begründeten Vergleichsvorschlag« Auf seine Erinnerung erklärte schließlich der Sachbearbeiter der Beklagten in einer Besprechung am 29» Juli 1955, daß die Direktion der Beklagten den Vergleichsvorschlag des Klägers ablehneo Daraufhin erwiderte ihm dieser, daß er nunmehr den Haftpflichtprozeß wieder aufnehmen werde» Dies tat er dann auch mit Schriftsatz vom 8* August 1955 unter Hinweis darauf, daß die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen gescheitert seien» Eine -Abschrift dieses Schriftsatzes übersandte er am 12» August 1955 der jetzigen Beklagten mit einem^Begleitschreiben, in dem er ihr mitteilte, daß *er nach Ablehnung seines Vergleichsvorschlags das Haftpflichtverfahren wieder aufgenommen habe und sich wegen seines TJnfallschaäens auf Beklagten Hppund GuM^oJbine Prozeßbevollmäehtigte und behaupteten auf Befragen des Gerichts* daß die jetzige Beklagte von dem Termin Kenntnis habe* Auf Antrag des Klägers wurden sie nunmehr durch Versäumnisurteil als Gesamtschuldner zur Zahlung von 9*646*27 DM nebst Zinsen und HMP zur Zahlung weiterer 2*000?— DM Schmerzensgeld verurteilt* Berner wurde-die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des weiteren Unfallschadens fest-gestellt* Auf Veranlassung des Gerichts versprachen HMP und Gup* die jetzige Beklagte von dem Erlaß des Versäumnisurteils zu benachrichtigen* Das taten sie aber nicht* Sie hatten die Beklagte auch“nicht von den Terminen am 20* Oktober und 24* November 1955 unterrichtet* Auf Grund des rechtskräftig gewordenen Ver-' Säumnisurteils ließ der Kläger die‘Deckungsansprüche des Hflp und des Gupp'gegen die Beklagte pfänden und an sich überweisen* Mit der Klage verlangt er nunmehr von der Beklagten Zahv lung der Urteilssuraäre nebst Zinsen und Kosten* Die Beklage bestreitet die Höhe der vom Klager geltend gemachten Schadenersatzansprüche und die Ursächlichkeit des Unfalls für seine der Schadenberechnung zugrunde gelegten Bandscheibenschädeh* Sie meint* daß sie das rechtskräftige Versäumnisurteil des Haftpflichtprozesses schon deshalb nicht gegen sich gelten zu lassen brauche, weil der Kläger sie nur nach § 15.8 c VVG in Anspruch nehmen könne* BMP' und GuMP hätten nämlich ihre. Außerdem seien die Haftpffiehtänsprüche des Klägers in dem vorliegenden Bechtsstreit auch deshalb nach § 158 e WG- erneut zu prüfen, weil der Kläger selbst die Beklagte unter Verletzung seiner Verpflichtung aus § 158 d WG- nicht über den weiteren Verlauf des Haftpflicht-Prozesses unterrichtet habe«, Sie habe auf Grund des Schriftwechsels vom 17» und 26«, August 1955 annehmen können, daß die Vergleichsverhandlungen fortgesetzt würden und daß solange der Haftpflichtprozeß weiter ruhen werde« Jedenfalls sei der Kläger im Hinblick hierauf nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, sie von den Terminen am 20« Oktober und 24» November 1955 sowie von dem Erlaß des Versäumnisurteils zu unterrichten, um ihr die Möglichkeit zu geben, sich in diesen Prozeß einzuschalten« Überdies habe der Kläger durch die y/ahrheits-widrige Behauptung in seinem Schriftsatz vom 18«0ktober 1955, daß der durch den Unfall entstandene Schaden vorder jetzigen Beklagten nicht bestritten werde, arglistig eien Erlaß des Versäumnisurteils herbeigeführt« Der Kläger meint hingegen, daß sein Verhalten während des Haftpflichtprozesses einwandfrei gewesen sei und die Beklagte nicht zu dem Verlangen berechtige, daß die in dem Haftpflichtprozeß bereits rechtskräftig entschiedene Präge über die Höhe seiner Schadenersatzansprüche im vorliegenden Deckungsprozeß erneut aufgerollt werde« hatteo Es bedarf auch keiner Erörterung, ob die Beklagte einen Einwand hieraus im vorliegenden Deckungsprozeß noch geltend machen kannj denn unabhängig hiervon bilden schon' die Haftpflichtansprüche gegen den Fahrer und der diesem als dem unstreitig nach § 10 AKB Mitversicherten erwachsene', vom Kläger gepfändete Deckungsanspruch gegen die Beklagte eine ausreichende Grundlage für die hier zur Entscheidung stehende Klage, Für den vorliegenden Rechtsstreit ist es auch unerheblich, ob der Mitversicherte Hflp seine Verpflichtung, die Beklagte über den Verlauf des Haftpflichtprozesses zu unterrichten, verletzt hat und die Beklagte deshalb ihm gegenüber nach § 7 AKB von ihrer Leistungspflicht freigeworden ist| denn auch wenn dies der Fall sein sollte, bleibt doch nach § 156 c Abs, 1 WG diese Verpflichtung in Ansehung des geschädigten Klägers, der den Versicherungsanspruch des Mitversicherten H4H gepfändet' hat, gleichwohl bestehen. § 149'An. 5) anerkannte ”Trennungsprinzipw gilt auch für die Palle der vorliegenden Art, in denen der Geschädigte auf Grund der im Haft-pflichtproseß erwirkten rechtskräftigen Entscheidung den Entschädigungsanspruch des Schädigers = Versicherten gegen den Haftpflichtversicherer gepfändet hat und nun-, mehr gegen diesen nach § 138 c VVG klagt (BGH VersR 1956, 707) o Von dieser Rechtslage geht auch die Regelung des § 158 e WG aus« Die Beklagte erhebt mit der Revision hiergegen ebenfalls keine Einwendungen mehr« die Möglichkeit eröffne, die Haftpflichtfrage im jetzigen Deckungsprozeß erneut aufzurollen, weil der Kläger seine Verpflichtung aus § 158 d Abs« 2 VVG verletzt habe, indem er die Beklagte während des Haftpflichtprozesses nicht von den Terminen*0® 20» Oktober und 24* November 1955 und auch nichi von dem Erlaß des Versäumnisurteils rechtzeitig unterteiltet habe» Dieser Auffassung ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt« § 158 d Abs« 2 YYG verpflichtet den geschädigten Dritten lediglich, dem Haftpflichtversicherer des -Haftpflichtigen die gerichtliche Gölt^hdmachung des Haftpflichtansprüchs unverzüglich anzitzeigenihn in die Lage zu versetzen, sich rechtzeitig in den^ftpflichtprozeß einzuschalten. Auf diese Vorschrift kann\lch die'Beklagte hier schon deshalb nicht berufen, weil'^ie von den damaligen Beklagten H4P und Gup) rechtzeitig v&l der Erhebung der Haftpflichtklage unterrichtet worden war'^d dadurch bereits der mit.§ 158 d Als» 2 WG verfolgte ZweV^ erfüllt war (BGH Vers 1956, • 707)» Unterläßt es der Haftp^Vichoversicherer trotz seiner Kenntnis von der Erhebung der ^^haienersatzklage, den Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich aus § 158 d Abs, 2 VVG nicht eine Verpflichtung des Geschädigten herleiten, den Versicherer, nachdem dieser von der Erhebung der »Schadenersatzklage Kenntnis erhalten hat-, ohne sich .in den Prozeß einzuschalten, dann über den weiteren Verlauf des Haftpflichtprozesses zu unterrichten, insbesondere ihm anberaumte Verhandlungstermine oder gar den Erlaß eines Versäumnis Urteils mit--zuteilen. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß sich eine solche Mitteilungspflicht des’ Klagers nach Treu und Glauben auf Grund des Schriftwechsels der Parteien vom 17* und 26* August 1955 ergeben habe* Die Beklagte konnte diesem Schriftwechsel keineswegs entnehmen, daß der Kläger die von ihm nach etwa einem Jahr ausdrücklich für gescheitert erklärten außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen weiter fortzusetzen bereit sei und mit Rücksicht hierauf den von ihm bereits wieder aufgenommenen Haftpflichtprozeß weiter ruhen lassen würde ; denn weder die Beklagte selbst hatte hierum gebeten,* noch hatte gar der Kläger seine hierfür notwendige Zustimmung erteilt. Es ist auch gar nicht ersichtlich, inwiefern das Schreiben der Beklagten vom 17« August.1955 dem Kläger hätte Veranlassung geben sollen, doch wieder in- außergerichtliche Vergleichsverhandlungen einzutreten und die gerichtliche Weiterverfolgung seiner; Schadenersatzansprüche noch länger hinauszuschieben. Die. Beklagte konnte auch aus dem vom Kläger erteilten Einverständnis zur Einsichtnahme in das für die Berufsgenosserischaft erstattete ärztliche Gutachten nicht seine Bereitschaft entnehmen, den Haft-pflichtprozeß trotz seiner Wiederaufnahme Weiter ruhen zu lassen; denn diese Einsichtnahme war auch bei einer Portführung des Prozesses durchaus sinnvoll. Nach der rechtlich bedenkenfreien Auslegung des Berufungsgerichts enthalten die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz nicht die Behauptung, daß die jetzige Beklagte auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den körperlichen Beschwerden des Klägers nicht bestreite« Überdies waren diese Ausführungen für den Erlaß des Versäuomi urteils auch ohne jede rechtliche Bedeutung5 denn selbst wenn die jetzige Beklagte, die an dem Haftpflichtprozeß gar nicht beteiligt war, bei den außergerichtlichen Ver-gleichsverhandlungen Grund und Höhe der dort geltend gemachten Schadenersatzforderung bestritten hätte und dies dem Gericht bekannt gewesen wäre, hätte das Landgericht gleichwohl gemäß § 331 ZPO das auf $rund des schlüssigen Klagevorbringens beantragte Versäumnisurteil erlassen müssen«, Es hätte entgegen der Auffassung der

Zitierte Normen: § 10 AKB2008_alt § 97 ZPO
PrVerpflichtungProzeßHaftpflichtprozeßKlägerVergleichsverhandlungenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk t	Ja
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WC- §§ 158 c, 158 d, 158 e
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a)	Sowohl im gewöhnlichen Deckungsprozeß als auch im Pall des § 15B.c VVG ist die im Haftpflichtprozeß ergangene rechtskräftige Entscheidung auch für die Entscheidung des Deckungsprozesses bindend*
b)	Der geschädigte Dritte ist nach § 158 d WG nicht verpflichtet, den Haftpflichtversicherer, der sich trotz rechtzeitig erhaltener Kenntnis von der Erhebung der Klage nicht in den Haftpflichtprozeß eingeschaltet hat, über die in diesem Prozeß anberaumten Termine oder über den sonstigen Verlauf dieses Prozesses zu unterrichten*
c)	Hat der Haftpfiichtversicherer wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen von seiner Einschaltung in den ruhenden Haftpflichtprozeß abgesehen, so gebieten es Treu und Glauben, daß der geschädigte Kläger den Versicherer unterrichtet, wenn er die’außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansieht und deshalb den ruhenden Haftpflichtprozeß wieder aufnimmt * Er ist aber auch in diesem Pall nicht verpflichtet, dem Versicherer weitere' Verhandlungstermine mitzuteilen oder ihn sonst über den weiteren Verlauf des Prozesses zu unterrichten*
BGH» ürt. v. 19. Pefcmar 1959 - II KR 171/57 -
GIG-PranlEfurt/tein
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Verkündet a 19» Februar 1959 offmeisten9 Justizangestellter la urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, IQ
Beklagten, und Revisionsklägerin,
- ProzeöbeVollmachtigter$ Rechtsanwalt Br.	-
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 den Rechtsanwalt Pr» Horst fMHMR
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- ProzeBbevollmächtigteri
 Kläger und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt Pr»
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hat der II» Zivilsenat’ des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Februar 1959 unter Mitwir-kung des Senatspräsidenten Pr. Rastelski und der Bundes-• richten Pr» Haidinger? Pr. Kuhn, Pr» Hörr und Pr. Reinicke
 für Recht erkannts
 Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfürt/ifiain vom 2* April 1957 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. •
Von Rechts wegen
 Tatbestand%
Der Kläger, der von Beruf Rechtsanwalt ist* wurde am 18p Juni 1954- beim überqueren einer Straße durch schuldhaftes Verhalten des. Lkw-Fahrers HfBl verletzt o Br erhob am 1p September 1954 gegen HÄRlund gegen den angeblichen Halter des Lkw* Gu0, t Schadenersatzklage o Hiervon setzten die damaligen Beklagten Hflpt und die jetzige Beklagte, bei der’für den Lkw eine Kfz-Haftpflichtversicherung lief, alsbald in Kenntnis» Im ersten. Vei’handlungsterrain’ jenes Rechtsstreits am 12» Oktober 1954 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordneto Der Kläger hatte dieses beantragt, weil nach Klagerhebung Vergleichsverhandlungen mit der jetzigen Beklagten eingeleitet worden waren» Die Beklagte holte nunmehr Äußerungen der Xrzte Dr» Or^Rl und Dr» Grüf/} . über die unfallbedingten Körperschäden*des Klägers ein» Auf Grund einer Besprechung vom 1/ Juni.1955 machte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 6, Juni 1955 einen begründeten Vergleichsvorschlag« Auf seine Erinnerung erklärte schließlich der Sachbearbeiter der Beklagten in einer Besprechung am 29» Juli 1955, daß die Direktion der Beklagten den Vergleichsvorschlag des Klägers ablehneo Daraufhin erwiderte ihm dieser, daß er nunmehr den Haftpflichtprozeß wieder aufnehmen werde» Dies tat er dann auch mit Schriftsatz vom 8* August 1955 unter Hinweis darauf, daß die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen gescheitert seien» Eine -Abschrift dieses Schriftsatzes übersandte er am 12» August 1955 der jetzigen Beklagten mit einem^Begleitschreiben, in dem er ihr mitteilte, daß *er nach Ablehnung seines Vergleichsvorschlags das Haftpflichtverfahren wieder aufgenommen habe und sich wegen seines TJnfallschaäens auf
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die Feststellungen des Df. Gü^P beziehen werde. Der Sachbearbeiter der Beklagten antwortete ihm am 17. August 1955? seine Direktion halte es für ratsam, daß die Angelegenheit vom medizinischen Standpunkt aus noch einmal überprüft werde und bitte um sein Einverständnis zur Einsicht in das von Df. Gr^P für die Be-rufsgenossenschaft erstattete Gutachten. Der Kläger gab hierzu sein Einverständnis und teilte dies der Beklagten am 26o August 1955 mit. In dem Häftpflichtprozeß machte der' Kläger nunmehr in einem Schriftsatz vom 18. Oktober 1955 nähere Angaben über die Höhe seines Schadens und führte hierbei einleitend folgendes auss
f? Der Kläger leidet noch immer an den Folgen des Unfalls, ist seither ständig in ärztlicher Behandlung, ohne daß es' bisher gelungen ist, seine volle Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Einzelheiten über den Kranicheits-verlauf, über die zwischenzeitlich angewandten Heilverfahren, über den derzeitigen Gesundheitszustand des Klägers sowie über den ihm bisher durch den Unfall bzw. die Unfallfolgen entstandenen Schaden sind der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Beklagten im Laufe der VergleichsVerhandlungen bekanntgegeben worden. Sie sind bisher nicht bestrittet worden, so daß sich weiterer Sachvortrag insoweit zunächst erübrigt.tt.
In dem vom Landgericht in dem Haftpflichtprozeß auf den 20. Oktober 1955 anberaumten Verhandlungstermin erschien für die damaligen Beklagten niemand, worauf die Sache auf Antrag des Klägers auf den 24. November 1955 vertagt wurde. In diesem Termin erschienen die damaligen
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Beklagten Hppund GuM^oJbine Prozeßbevollmäehtigte und behaupteten auf Befragen des Gerichts* daß die jetzige Beklagte von dem Termin Kenntnis habe* Auf Antrag des Klägers wurden sie nunmehr durch Versäumnisurteil als Gesamtschuldner zur Zahlung von 9*646*27 DM nebst Zinsen und HMP zur Zahlung weiterer 2*000?— DM Schmerzensgeld verurteilt* Berner wurde-die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des weiteren Unfallschadens fest-gestellt* Auf Veranlassung des Gerichts versprachen HMP und Gup* die jetzige Beklagte von dem Erlaß des Versäumnisurteils zu benachrichtigen* Das taten sie aber nicht* Sie hatten die Beklagte auch“nicht von den Terminen am 20* Oktober und 24* November 1955 unterrichtet* Auf Grund des rechtskräftig gewordenen Ver-' Säumnisurteils ließ der Kläger die‘Deckungsansprüche des Hflp und des Gupp'gegen die Beklagte pfänden und an sich überweisen*
Mit der Klage verlangt er nunmehr von der Beklagten Zahv lung der Urteilssuraäre nebst Zinsen und Kosten* Die Beklage bestreitet die Höhe der vom Klager geltend gemachten Schadenersatzansprüche und die Ursächlichkeit des Unfalls für seine der Schadenberechnung zugrunde gelegten Bandscheibenschädeh* Sie meint* daß sie das rechtskräftige Versäumnisurteil des Haftpflichtprozesses schon deshalb nicht gegen sich gelten zu lassen brauche, weil der Kläger sie nur nach § 15.8 c VVG in Anspruch nehmen könne* BMP' und GuMP hätten nämlich ihre. VersicherungsansprUche nach § 7 AKB dadurch verwirkt* daß sie vorsätzlich ihre Verpflichtung verletzt hätten, - die Beklagte über den Verlauf
 des Haftpflichtprozesses zu unterrichten* GuP sei zudem
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s*£t. des Unfalls auch gar nicht Halter des Lkw gewesen*
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Außerdem seien die Haftpffiehtänsprüche des Klägers in dem vorliegenden Bechtsstreit auch deshalb nach § 158 e WG- erneut zu prüfen, weil der Kläger selbst die Beklagte unter Verletzung seiner Verpflichtung aus § 158 d WG- nicht über den weiteren Verlauf des Haftpflicht-Prozesses unterrichtet habe«, Sie habe auf Grund des Schriftwechsels vom 17» und 26«, August 1955 annehmen können, daß die Vergleichsverhandlungen fortgesetzt würden und daß solange der Haftpflichtprozeß weiter ruhen werde« Jedenfalls sei der Kläger im Hinblick hierauf nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, sie von den Terminen am 20« Oktober und 24» November 1955 sowie von dem Erlaß des Versäumnisurteils zu unterrichten, um ihr die Möglichkeit zu geben, sich in diesen Prozeß einzuschalten« Überdies habe der Kläger durch die y/ahrheits-widrige Behauptung in seinem Schriftsatz vom 18«0ktober 1955, daß der durch den Unfall entstandene Schaden vorder jetzigen Beklagten nicht bestritten werde, arglistig eien Erlaß des Versäumnisurteils herbeigeführt« Der Kläger meint hingegen, daß sein Verhalten während des Haftpflichtprozesses einwandfrei gewesen sei und die Beklagte nicht zu dem Verlangen berechtige, daß die in dem Haftpflichtprozeß bereits rechtskräftig entschiedene Präge über die Höhe seiner Schadenersatzansprüche im vorliegenden Deckungsprozeß erneut aufgerollt werde«
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgeg^ben. Mit der Bevision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage«
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Io Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts kann dahingestellt bleiben, ob Gufll z«Zt» des Versiehe-nmgsfalls Halter des Dkw war und als solcher gegen die Beklagte nach § 10 AKB Anspruch auf Versicherungsschutz
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 der diesem als dem unstreitig nach § 10 AKB Mitversicherten erwachsene', vom Kläger gepfändete Deckungsanspruch gegen die Beklagte eine ausreichende Grundlage für die hier zur Entscheidung stehende Klage, Für den vorliegenden Rechtsstreit ist es auch unerheblich, ob der Mitversicherte Hflp seine Verpflichtung, die Beklagte über den Verlauf des Haftpflichtprozesses zu unterrichten, verletzt hat und die Beklagte deshalb ihm gegenüber nach § 7 AKB von ihrer Leistungspflicht freigeworden ist| denn auch wenn dies der Fall sein sollte, bleibt doch nach § 156 c Abs, 1 WG diese Verpflichtung in Ansehung des geschädigten Klägers, der den Versicherungsanspruch des Mitversicherten H4H gepfändet' hat, gleichwohl bestehen. Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen»
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2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die
 iu dem Haftpflichtprozeß rechtskräftig getroffene Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe dem Verletzten Schadenersatzansprüche gegen den Versicherten zustehen, grundsätzlich auch füi*: die Parteien des Deckungsprozesses maßgebend istDies ergibt sich allerdings nicht aus der Rechtskraft der Haftpflichtehtscheidung ~ denn diese -	wirkt nur für und.gegen die Parteien des Häftpflichtpro-
j	zcsses	wohl aber aus der Hatur des Haftpflichtversi-
; dherungsanspruchs, der den Versicherer verpflichtet, den | Versicherten von seiner rechtskräftig festgest.ellten Haft-l	Pflichtverbindlichkeit zu-befreien ,(§§ 149, 154 Abs. 1,
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I. grundsätzlich nicht mehr in der Lage, die im Haftpflicht-i prozeß rechtskräftig entschiedene Haftpflichtfrage im
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 Deekungsprozeß erneut aufzurollen« Dieses schon in der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG VA 19 H • Bfr. 805^ HGZ Hl, 185? 167, 243 ^45/; vgl« auch OGH 3, ‘ 316 /y 187’5 Prölss VVG 11c Aufl. § 149'Anm. 5) anerkannte ”Trennungsprinzipw gilt auch für die Palle der vorliegenden Art, in denen der Geschädigte auf Grund der im Haft-pflichtproseß erwirkten rechtskräftigen Entscheidung den Entschädigungsanspruch des Schädigers = Versicherten gegen den Haftpflichtversicherer gepfändet hat und nun-, mehr gegen diesen nach § 138 c VVG klagt (BGH VersR 1956, 707) o Von dieser Rechtslage geht auch die Regelung des § 158 e WG aus« Die Beklagte erhebt mit der Revision hiergegen ebenfalls keine Einwendungen mehr«
3« Sie meint aber, daß im vorliegenden Fall § 158 e VVG
die Möglichkeit eröffne, die Haftpflichtfrage im jetzigen Deckungsprozeß erneut aufzurollen, weil der Kläger seine Verpflichtung aus § 158 d Abs« 2 VVG verletzt habe, indem er die Beklagte während des Haftpflichtprozesses nicht von den Terminen*0® 20» Oktober und 24* November 1955 und auch nichi von dem Erlaß des Versäumnisurteils rechtzeitig unterteiltet habe» Dieser Auffassung ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt« § 158 d Abs« 2 YYG verpflichtet den geschädigten Dritten lediglich, dem Haftpflichtversicherer des -Haftpflichtigen die gerichtliche Gölt^hdmachung des Haftpflichtansprüchs unverzüglich anzitzeigenihn in die Lage zu versetzen, sich rechtzeitig in den^ftpflichtprozeß einzuschalten. Auf diese Vorschrift kann\lch die'Beklagte hier schon deshalb nicht berufen, weil'^ie von den damaligen Beklagten H4P und Gup) rechtzeitig v&l der Erhebung der Haftpflichtklage unterrichtet worden war'^d dadurch bereits der mit.§ 158 d Als» 2 WG verfolgte ZweV^ erfüllt war (BGH Vers 1956, • 707)» Unterläßt es der Haftp^Vichoversicherer trotz seiner Kenntnis von der Erhebung der ^^haienersatzklage, den
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Haftpflichtprozeß zu übernehmen, sondern läßt er dem * Versicherten freie Hand, so nimmt er damit auch die Gefahr eines gegen den Versicherten ergehenden Versäum-nisurteils in Kauf, Er kann dann gegen das Versäumnis-urteil auch keine Einwendungen gemäß § 158 e Abs„ 2 VVG mehr erheben (BGH aaO),
Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich aus § 158 d Abs, 2 VVG nicht eine Verpflichtung des Geschädigten herleiten, den Versicherer, nachdem dieser von der Erhebung der »Schadenersatzklage Kenntnis erhalten hat-, ohne sich .in den Prozeß einzuschalten, dann über den weiteren Verlauf des Haftpflichtprozesses zu unterrichten, insbesondere ihm anberaumte Verhandlungstermine oder gar den Erlaß eines Versäumnis Urteils mit--zuteilen. Der Zweck der angeführten Vorschrift erschöpft sich vielmehr darin, den Haftpflichtversicherer rechtzeitig von der Erhebung der Haftpflichtklage selbst zu unterrichten (BGH aaO). Es ist dann seine Sache, rechtzeitig die Führung dieses Prozesses zu übernehmen und in ihm seine Rechte zu wahren. Eine gesetzliche Verpflichtung des klagenden Geschädigten, den Versicherer auch dann, wenn dieser untätig bleibt, weiter über den Prozeß auf dem Lauf£i$en' zu halten, kann dem § 158 d Abs, 2 YVG umso weniger entnommen werden, als diese Vorschrift ohnehin‘insofern eine ungewöimliche, nicht ausdehnbare Ausnahmere^liui^darstellt, als sie die dort normierten Obliegenheiten dem geschädigten Dritten auferlegt, obwohl dieser an dem Haftpflichtversicherungsvertrag selbst gar nicht beteiligt ist (Prölss aaö § 158 d Annou 1),
4, Der Revision ist allerdings .ziiizugeben, daß dem klagenden Geschädigten.auch über den genau umrissenen pflichten-krois des § 158 d WG hinaus nach Treu und Glauben
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Unterrichtungspflichten gegenüber dem Versicherer erwachsen könnenj denn der das ganze Rechtsleben beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch für diese Rechtsbeziehungen« Hat sich der von der Erhebung der Haftpflichtklage rechtzeitig in Kenntnis gesetzte Versicherer im Hinblick auf alsbald aufgenommene Vergleichsverhandlungen zunächst nicht in den ruhenden Prozeß eingeschaltet, so würde es in der Tat Treu und Glauben widersprechen, wenn der klagende Geschädigte noch während des Schwebens der Vergleichsverhandlungen hinter dem Rücken des Versicherers den bislang ruhenden Haftpflichtprozeß fortsetzen würde« So liegt der Pall hier aber nicht« Zunächst hatte der Kläger nach der Ablehnung seines Vergleichsvorschlags die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen in der Besprechung mit dem Sachbearbeiter der Beklagten am 29* Juli 1955 ausdrücklich abgebrochen und in seinem der Beklagten übermittelten Schriftsatz vom 8« August 1955 diese Yeiiiandlungen unmißverständlich als gescheitert erklärt« Darüber hinaus hatte er der Beklagten schon in der Besprechung am 29» Juli 1955 die Wiederaufnahme des ruhenden Haftpflichtprozesses angekündigt und ihr dann am 12« August 1955 die erfolgte Wiederaufnahme unter Übersendung des diesbezüglichen Schriftsatzes noch ausdrücklich mitgeteilt« Zu mehr war er auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht -verpflichtet« Die Beklagte konnte Jetzt nicht mehr darüber in* Zweifel sein, daß nunmehr der Haftpflichtprozeß seinen Portgang nehmen würde, und es war.nunmehr ihre Sache, sich um den weiteren Verlauf des Prozesses, dessen Aktenzeichen ihr bekannt -war, zu kümmern« Sie hätte dann ohne Schwierigkeiten von sich aus den auf den Wiederaufnahme Schriftsatz des Klägers hin anberaumten nächsten Verhandlungstermin am 20« Oktober 1955 in Erfahrung bringen und schon in ihm ihre Rechte walirnehmen können. Auch die Benachrichtigung vom 12» Au-
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gust 1955 ließ ihr hierzu noch genügend Zeit* Die Auffassung der Revision, daß der Kläger seinersei-jtls der Beklagten den Verhandlungstermin vom 20» Oktober 1955 hätte raitteilen müssen, überspannt bei weitem die sich für den Kläger aus Treu und Glauben ergebenden Pflichten* Er war nach Treu und Glauben keineswegs gehalten, der Beklagten die Kenntnis über den weiteren Prozeßverlauf, die sie sich ohne weiteres selbst verschaffen konnte, zu übermitteln*
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß sich eine solche Mitteilungspflicht des’ Klagers nach Treu und Glauben auf Grund des Schriftwechsels der Parteien vom 17* und 26* August 1955 ergeben habe* Die Beklagte konnte diesem Schriftwechsel keineswegs entnehmen, daß der Kläger die von ihm nach etwa einem Jahr ausdrücklich für gescheitert erklärten außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen weiter fortzusetzen bereit sei und mit Rücksicht hierauf den von ihm bereits wieder aufgenommenen Haftpflichtprozeß weiter ruhen lassen würde ; denn weder die Beklagte selbst hatte hierum gebeten,* noch hatte gar der Kläger seine hierfür notwendige Zustimmung erteilt.
Es ist auch gar nicht ersichtlich, inwiefern das Schreiben der Beklagten vom 17« August.1955 dem Kläger hätte Veranlassung geben sollen, doch wieder in- außergerichtliche Vergleichsverhandlungen einzutreten und die gerichtliche Weiterverfolgung seiner; Schadenersatzansprüche noch länger hinauszuschieben. Die. Beklagte konnte auch aus dem vom Kläger erteilten Einverständnis zur Einsichtnahme in das für die Berufsgenosserischaft erstattete ärztliche Gutachten nicht seine Bereitschaft entnehmen, den Haft-pflichtprozeß trotz seiner Wiederaufnahme Weiter ruhen zu lassen; denn diese Einsichtnahme war auch bei einer Portführung des Prozesses durchaus sinnvoll. Wenn die
 Beklagte gleichwohl den Dingen ihren Lauf lie(5 und sich weiter nicht um den Haftpflichtprozeß kümmerte, obwohl ihr dessen Y/iederaufnähme ausdrücklich mitgeteilt worden war9 so hat sie sich die Dolgen dieser für eine Versicherungsgesellschaft ganz ungewöhnlichen Nachlässigkeit selbst zuzuschreiben und kann hierfür nicht den Kläger verantwortlich machen«
5o Das Berufungsgericht hat schließlich auch mit Hecht den Einwand der Beklagten zurückgewiesen, daß der Kläger das Versäumnisurteil durch unwahre Angaben in seinem Schriftsatz vom 18« Oktober 1955 erschlichen habe«. Nach der rechtlich bedenkenfreien Auslegung des Berufungsgerichts enthalten die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz nicht die Behauptung, daß die jetzige Beklagte auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den körperlichen Beschwerden des Klägers nicht bestreite« Überdies waren diese Ausführungen für den Erlaß des Versäuomi urteils auch ohne jede rechtliche Bedeutung5 denn selbst wenn die jetzige Beklagte, die an dem Haftpflichtprozeß gar nicht beteiligt war, bei den außergerichtlichen Ver-gleichsverhandlungen Grund und Höhe der dort geltend gemachten Schadenersatzforderung bestritten hätte und dies dem Gericht bekannt gewesen wäre, hätte das Landgericht gleichwohl gemäß § 331 ZPO das auf $rund des schlüssigen Klagevorbringens beantragte Versäumnisurteil erlassen müssen«, Es hätte entgegen der Auffassung der
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Revision auch in diesem Pall gar nicht die Möglichkeit gehabt, von Amts wegen den Sachverhalt *nachzuprüfen„
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Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUckzuweiaen.
Rr.Rastelski
 Dr„Haidinger Dr„Kuhn
 Dr.Börr
 DroReinicke
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