Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. 4. 1958" weist sie ein Auseinandersetzungsguthaben für den Kläger in Höhe von 221.836,37 DM aus, das die Parteien rechnerisch übereinstimmend zugrunde legen. - soweit noch interessierend - hinsichtlich einzelner Bilanzansätze; ferner darüber, wie die vom Beklagten zugunsten des Klägers gezahlten Vierteljahresbeträge zur Vermögensabgabe und die Übernahme der Vermögensabgabe auf das Auseinandersetzungsguthaben anzurechnen sind, und Über das für die Verzinsung maßgebliche Kapital. Gegen das Urteil hat der Kläger Be ruf lang mit dem Antrag eingelegt, den Beklagten zu verurteilen, über den zuerkannten Betrag von 24.248,66 DM hinaus weitere 66.721,32 DM nebst 5 % Zinsen seit 21. Der Unterschiedsbetrag in der Hauptsache (44.457,89 DM abzüglich 15.926,85 DM * 28.531,04 DM) geht darauf zurück, daß das Berufungsgericht a) die Leistungen zur Vermögensabgabe nur mit 67.306 DM statt mit 83.057,04 DM angerechnet hat (Differenz * 15.751,04 DM) und b) vom Landgericht zugunsten des Beklagten berücksichtigte Korrekturen der Auseinandersetzungsbilanz mit 12.781 DM nicht anerkannt hat (dem Landgericht unterlaufene oder von ihm übernommene 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Beklagte zur Tilgung des Auseinandersetzungsanspruchs ab 1958 bis 1964 für Rechnung des Klägers 24 Vierteljahresbeträge von Je 1.273,10 DM = 30.554,40 IM auf dessen Vermögensabgabe-Schuld gezahlt hat; dieser Teilbetrag ist in den unbestrittenen Zahlungen des Beklagten von 184.576,88 DM enthalten. Damit wurde der Beklagte in Höhe des vierteljährlichen Schuldbetrags von 1.273,10 DM für die Zeit vom 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Zahlungen des Beklagten auf die Abgabeschuld des Klägers und ihre spätere Übernahme durch ihn so anzusehen, daß der Beklagte im Verhältnis zu dem Kläger die Schuld am 30. April 1958 ermittelte Barwert der Abgabeschuld mit 67.306 DM als zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistung des Beklagten - und so ist sie auch in der Zinsstaffel berücksichtigt - vom Auseinandersetzungsguthaben des Klägers abzuziehen. Ml « 83.057,04 DM bringt die Revision vor, die Feststellung im Berufungsurteil (Bl. 23 unten), der Beklagte habe die Zahlungen aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien geleistet, stehe in Widerspruch zu dem gesamten bisherigen Akteninhalt, dem das genaue Gegenteil zu entnehmen sei, und zwar aufgrund des eigenen Vortrags des Klägers. An dieser Rüge ist so viel richtig, daß die Parteien in ihrem Vortrag stets nur auf die tatsächlichen Zahlungen des Beklagten und den Zeitwert der Vermögensabgabe zu dem 1. Denn es hat die unstreitigen Tatsachen der Zahlung der Vierteljsiiresbeträge ab 1958 und der Übernahme der Abgabeschuld im Jahr 1964 gewürdigt und ist hierbei ohne Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze zu der möglichen Auslegung gelangt, daß die Parteien sich schon 1958 auf die Übernahme der Abgabeschuld durch den Beklagten geeinigt haben. Daß der Beklagte sie mit befreiender Wirkung für den Kläger gegenüber dem Finanzamt erst 1964 übernahm, steht der Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen. April 1964 die restliche Abgabeschuld mit dem Zeitwert anzusetzen, ist das Gericht nicht gebunden. Demgegenüber kommt dem Zeitwert der Abgabeschuld im Sinne von § 77 LAG nur steuerliche Bedeutung zu und allenfalls mittelbar - wie hier aber nicht - Bedeutung für privatrechtliche Beziehungen (vgl. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht neben dem Kapitalwert der Vermögensabgabe-Schuld auf April 1958 nicht noch die einzelnen Zahlungen von Vierteljahresbeträgen durch den Beklagten für Rechnung des Klägers als Leistungen auf die Auseinandersetzungsschuld berücksichtigt. Von der Würdigung in dem angefochtenen Urteil ist der Beklagte nicht überrascht worden, denn sie wurde schon im Beweisbeschluß vom 26. Weiter heißt es in dem Beschluß: "Bei der Berechnung dieses Wertes soll davon ausgegangen werden, daß sich der Beklagte verpflichtet hatte, für den Kläger die jeweils am 10. April 1964 maßgeblich sei, da sie laut Bescheid des Finanzamtes von dem Beklagten erst ab diesem Zeitpunkt übernommen worden ist. Bei dieser Reaktion der Parteien auf die im Beweisbeschluß zu dem Ausdruck gebrachte Würdigung des bis dahin angefallenen Prozeßstoffes war das Berufungsgericht auch nicht zu der Feststellung gehalten, daß sie sich darauf geeinigt hatten, die übernommene Vermögensabgabe-Schuld mit der Summe der vom Beklagten ab 1958 für Rechnung des Klägers gezahlten Vierteljahresbeträge und dem Zeitwert zu dem 1. Die vom Beklagten geltend gemachten Bilanzberichtigungen hat das Berufungsgericht nur insoweit berücksichtigt, als es das Guthaben des Klägers laut Auseinandersetzungsbilanz um die hälftige Differenz (614 DM) zwischen dem Buchwert und dem Rückkaufswert einer Teilhaberversicherung kürzt. Die Hälfte der Differenz in Höhe von 6.250 DM müsse dem Kläger angelastet werden, b) Der Maschinenbuchwert sei mit 20.927 DM zu hoch angesetzt. Bei diesen Positionen (zusammen 12.830 DM) hat der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht nachgewiesen, daß sie falsch bilanziert worden seien. Berechtigt ist die Rüge, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zu den Wertabweichungen nicht als unbewiesen behandeln durfte. Das Landgericht war noch davon ausgegangen (Bl. 25), daß die hier interessierenden Positionen vom Kläger nicht bestritten worden seien.
BUNDESGERICHTSHOF Df NAMEN DES VOLKES Ti zr 170/74 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22. Januar 1976 Kaufmann, Justizangestellte alt Urkundtbeamter der GeachäfUttelle Alleininhaber Michael NI l/B«., Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Robert Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt T Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Juni 1974 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 43.643,45 DM nebst 5 % Zinsen aus 31.627,89 DM seit 21. Juli 1967 verurteilt worden ist. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten der RevisionsInstanz trägt die Beklagte zu 11/20; im übrigen entscheidet über sie das Berufungsgericht. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger und Michael NPPB waren aufgrund des Gesellschaftsvertrags vom 1. Oktober 1938 gleichberechtigte Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Ni^p^ & GflB. Der Kläger ist einvemehmlich zu dem 30. April 1958 aus der Gesellschaft ausgeschieden, deren Geschäftsbetrieb der jetzige Alleininhaber Michael (Beklagter) unter Fortführung der Firma übernahm. Die Parteien waren darüber einig, daß die zu dem 30. April 1958 erstellte Bilanz der Gesellschaft zugleich die Auseinandersetzungsbilanz sein sollte. Nicht mehr streitig zwischen ihnen ist, daß diese Bilanz sie nur insoweit bindet, als nicht die Richtigkeit abweichender Ansätze nachgewiesen wird. In der Fassung "berichtigte Bilanz mit Erfolgsrechnung per 30. 4. 1958" weist sie ein Auseinandersetzungsguthaben für den Kläger in Höhe von 221.836,37 DM aus, das die Parteien rechnerisch übereinstimmend zugrunde legen. Streit besteht Jedoch - soweit noch interessierend - hinsichtlich einzelner Bilanzansätze; ferner darüber, wie die vom Beklagten zugunsten des Klägers gezahlten Vierteljahresbeträge zur Vermögensabgabe und die Übernahme der Vermögensabgabe auf das Auseinandersetzungsguthaben anzurechnen sind, und Über das für die Verzinsung maßgebliche Kapital. In der ersten Instanz hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 90.969,98 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit 21. Juli 1967 zu verurteilen. Das Landgericht hat - unter Klagabweisung im übrigen - den Beklagten verurteilt, an den Kläger 24.248,66 DM nebst 3 % Zinsen aus 15.926,85 DM seit 21. Juli 1967 zu bezahlen. In dem Urteilsbetrag sind 8.321,81 DM Zinsen bis 20. Juli 1967 enthalten, die das Landgericht aufgrund einer Staffelrechnung ermittelt hat. Gegen das Urteil hat der Kläger Be ruf lang mit dem Antrag eingelegt, den Beklagten zu verurteilen, über den zuerkannten Betrag von 24.248,66 DM hinaus weitere 66.721,32 DM nebst 5 % Zinsen seit 21. Juli 1967 zu zahlen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Beklagten - unter Zurückweisung der Berufung und Klagabweisung im übrigen - verurteilt, an den Kläger 60.039,12 DM nebst 5 % Zinsen aus 44.457,89 DM seit 21. Juli 1967 zu bezahlen. In dem Urteilsbetrag sind 15.581,23 DM Zinsen bis 20. Juli 1967 enthalten. Der Unterschiedsbetrag in der Hauptsache (44.457,89 DM abzüglich 15.926,85 DM * 28.531,04 DM) geht darauf zurück, daß das Berufungsgericht a) die Leistungen zur Vermögensabgabe nur mit 67.306 DM statt mit 83.057,04 DM angerechnet hat (Differenz * 15.751,04 DM) und b) vom Landgericht zugunsten des Beklagten berücksichtigte Korrekturen der Auseinandersetzungsbilanz mit 12.781 DM nicht anerkannt hat (dem Landgericht unterlaufene oder von ihm übernommene kleinere Rechenfehler brauchen hier nicht weiter dargestellt zu werden). Diese Änderungen wirken sich auch auf die Zinsberechnung durch das Berufungsgericht aus. Mit der Revision, der der Kläger entgegentritt, verfolgt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Ent s cheidungsgründe: 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Beklagte zur Tilgung des Auseinandersetzungsanspruchs ab 1958 bis 1964 für Rechnung des Klägers 24 Vierteljahresbeträge von Je 1.273,10 DM = 30.554,40 IM auf dessen Vermögensabgabe-Schuld gezahlt hat; dieser Teilbetrag ist in den unbestrittenen Zahlungen des Beklagten von 184.576,88 DM enthalten. Mit Bescheid vom 9. April 1964 nach § 60 LAG genehmigte das Finanzamt die Übernahme der Ver- mögensabgabe-Schuld des Klägers durch den Beklagten. Damit wurde der Beklagte in Höhe des vierteljährlichen Schuldbetrags von 1.273,10 DM für die Zeit vom 1. April 1964 bis 31. März 1979 (Ende der Laufzeit) anstelle des Klägers AbgabeSchuldner. Der Zeitwert der Abgabeschuld betrug zu dem ÜbernahmeZeitpunkt (1. April 1964) 52.502,64 DM. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Zahlungen des Beklagten auf die Abgabeschuld des Klägers und ihre spätere Übernahme durch ihn so anzusehen, daß der Beklagte im Verhältnis zu dem Kläger die Schuld am 30. April 1958 übernommen hat. Infolgedessen sei der auf 30. April 1958 ermittelte Barwert der Abgabeschuld mit 67.306 DM als zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistung des Beklagten - und so ist sie auch in der Zinsstaffel berücksichtigt - vom Auseinandersetzungsguthaben des Klägers abzuziehen. Um eine doppelte Anrechnung zu vermeiden, müßten allerdings die tatsächlichen Zahlungen von 30.554,40 DM unberück-* sichtigt bleiben. Gegen den Abzug von nur 67.306 DM statt der Summe aus 30.554,40 DM und 52.502,64 Ml « 83.057,04 DM bringt die Revision vor, die Feststellung im Berufungsurteil (Bl. 23 unten), der Beklagte habe die Zahlungen aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien geleistet, stehe in Widerspruch zu dem gesamten bisherigen Akteninhalt, dem das genaue Gegenteil zu entnehmen sei, und zwar aufgrund des eigenen Vortrags des Klägers. An dieser Rüge ist so viel richtig, daß die Parteien in ihrem Vortrag stets nur auf die tatsächlichen Zahlungen des Beklagten und den Zeitwert der Vermögensabgabe zu dem 1. April 1964 abgestellt haben. Gleichwohl hat das Berufungsgericht den Beibringungsgrundsatz nicht verletzt. Denn es hat die unstreitigen Tatsachen der Zahlung der Vierteljsiiresbeträge ab 1958 und der Übernahme der Abgabeschuld im Jahr 1964 gewürdigt und ist hierbei ohne Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze zu der möglichen Auslegung gelangt, daß die Parteien sich schon 1958 auf die Übernahme der Abgabeschuld durch den Beklagten geeinigt haben. Daß der Beklagte sie mit befreiender Wirkung für den Kläger gegenüber dem Finanzamt erst 1964 übernahm, steht der Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen. An die übereinstimmende Rechts* auffassung der Parteien, es seien die tatsächlichen Zahlungen und für die Zeit ab 1. April 1964 die restliche Abgabeschuld mit dem Zeitwert anzusetzen, ist das Gericht nicht gebunden. Gegen die von ihm angewendete Berechnungsweise läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Der Barwert auf der Grundlage des zwischen den Parteien maßgebenden Zinssatzes von 5 % gibt den Kapitalwert der vom Beklagten übernommenen Abgabeschuld zutreffend wieder; der Sachverständige Prof. Neum^P hat ihn in seinem Gutachten vom 11. Januar 1974 mit 67.306 DM ermittelt. Demgegenüber kommt dem Zeitwert der Abgabeschuld im Sinne von § 77 LAG nur steuerliche Bedeutung zu und allenfalls mittelbar - wie hier aber nicht - Bedeutung für privatrechtliche Beziehungen (vgl. zu dem Zeitwert Kühne/Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 77 LAG Anm. 1). Das Berufungsgericht hat auch mit Recht neben dem Kapitalwert der Vermögensabgabe-Schuld auf 30. April 1958 nicht noch die einzelnen Zahlungen von Vierteljahresbeträgen durch den Beklagten für Rechnung des Klägers als Leistungen auf die Auseinandersetzungsschuld berücksichtigt. Bei der Bestimmung der Grenzen, die dem Berufungsgericht für die Würdigung des Parteivortrags gesteckt waren, kann auch der Prozeßverlauf nicht außer Betracht bleiben. Von der Würdigung in dem angefochtenen Urteil ist der Beklagte nicht überrascht worden, denn sie wurde schon im Beweisbeschluß vom 26. November 1973 vorgezeichnet, wonach Beweis darüber erhoben werden sollte und, durch Einholung des erwähnten Gutachtens erhoben worden ist, "wie hoch der Kapitalwert der vom Beklagten am 30. 4. 1958 übernommenen Vermögensabgabe-Schuld des Klägers" war. Weiter heißt es in dem Beschluß: "Bei der Berechnung dieses Wertes soll davon ausgegangen werden, daß sich der Beklagte verpflichtet hatte, für den Kläger die jeweils am 10. 2., 10. 5., 10. 8. und 10. 11. jeden Jahres fällig werdenden Raten der Vermögens abgabe in Höhe von je 1.273»10 OM zu bezahlen. Die Zahlungsverpflichtung besteht für die Zeit vom 30. 4. 1958 bis 31. 3. 1979". Der hiermit auf der Grundlage des bisherigen Parteivortrags vom Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebrachten Auffassung hat der Beklagte weder schriftsätzlich noch in der auf die Erstellung des Gutachtens folgenden abschließenden mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 1974 widersprochen. Der Kläger hat in seiner Stellungnahme zu dem Gutachten (Schriftsatz vom 18. Februar 1974) nur seine Ansicht begründet, daß der Zeitwert der Vermögensabgabe- f Schuld zu dem 1. April 1964 maßgeblich sei, da sie laut Bescheid des Finanzamtes von dem Beklagten erst ab diesem Zeitpunkt übernommen worden ist. Bei dieser Reaktion der Parteien auf die im Beweisbeschluß zu dem Ausdruck gebrachte Würdigung des bis dahin angefallenen Prozeßstoffes war das Berufungsgericht auch nicht zu der Feststellung gehalten, daß sie sich darauf geeinigt hatten, die übernommene Vermögensabgabe-Schuld mit der Summe der vom Beklagten ab 1958 für Rechnung des Klägers gezahlten Vierteljahresbeträge und dem Zeitwert zu dem 1. April 1964 anzurechnen. 2. Die vom Beklagten geltend gemachten Bilanzberichtigungen hat das Berufungsgericht nur insoweit berücksichtigt, als es das Guthaben des Klägers laut Auseinandersetzungsbilanz um die hälftige Differenz (614 DM) zwischen dem Buchwert und dem Rückkaufswert einer Teilhaberversicherung kürzt. Im übrigen handelt es sich um folgende Positionen: a) Ein Lastkraftwagen Marke Faflft sei mit 24.500 DM bilanziert worden, sein Verkehrswert habe damals aber nur 12.000 DM betragen. Die Hälfte der Differenz in Höhe von 6.250 DM müsse dem Kläger angelastet werden, b) Der Maschinenbuchwert sei mit 20.927 DM zu hoch angesetzt. Der Verkehrswert der alten Maschinen habe nur 15.000 DM betragen. Auch hier müsse der Kläger mit der Hälfte der Differenz, also mit 2.963,50 DM belastet werden, c) Das Bürohaus stehe mit 42.233 DM zu Buch, sein Verkehrswert habe jedoch nur 35.000 DM betragen. Die Hälfte der Differenz in Höhe von 3.616,*50 DM müsse ebenfalls zu Lasten des Klägers gehen. Bei diesen Positionen (zusammen 12.830 DM) hat der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht nachgewiesen, daß sie falsch bilanziert worden seien. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Allerdings greift ihre Rüge nicht durch, daß die Wertabweichungen * als vom Kläger zugestanden anzusehen seien* Selbst wenn der Kläger die behaupteten Werte im Verfahren vor dem Landgericht nicht bestritten haben sollte, so ergibt sich jedenfalls das Bestreiten in hinreichender Weise aus seiner Berufungsbegründung vom 16. April 1973 (S. 13, 14). Das Bestreiten gegnerischer Behauptungen kann aber in der Berufungsinstanz - solange kein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO vorliegt - ohne die Einschränkung des § 290 ZPO nachgeholt werden (BGH, Urt. v. 12. 2. 63 - VI ZR 64/62, FamRZ 63, 243). Berechtigt ist die Rüge, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zu den Wertabweichungen nicht als unbewiesen behandeln durfte. Das Landgericht war noch davon ausgegangen (Bl. 25), daß die hier interessierenden Positionen vom Kläger nicht bestritten worden seien. In der Berufungserwiderung hat der Beklagte insoweit ausgeführt: ”Wir verweisen auf unseren Schriftsatz vom 23. 11. 1967, insbesondere auf dessen Seite 5. Wir haben für die berichtigten Verkehrswerte Beweis angeboten und wir haben auch zu der Betriebsprüfung und deren Bedeutung Stellung genommen.” In dem zitierten Schriftsatz hat der Beklagte wiederum auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 12. September 1967 verwiesen, der die Beweisangebote enthält. Diese Beweisangebote, die auch hinreichend konkretisierte Beweisfragen betreffen, mußte das Berufungsgericht beachten. Es durfte das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der Erwägung vorwegnehmen, zuverlässige Feststellungen über den damaligen Verkehrswert der Wirtschaftsgüter ”dürften” schon deshalb kaum mehr möglich sein, da sie mit Ausnahme des Bürohauses nicht mehr vorhanden seien. Damit die Beweisaufnahme nachgeholt werden kann, war das Urteil in dem bezeichneten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 3. Eine Änderung des Auseinandersetzungsguthabens würde auch die Zinsberechnung berühren, Zinsansprüche sind für die Zeit bis zu dem 31« Dezember 1961 verjährt. Der oben erwähnte, in der Urteilssumme von 60,039,12 DM enthaltene Zinsbetrag von 15.581,23 DM betrifft die Zeit vom 1, Januar 1962 bis 20. Juli 1967. Entsprechend einer Aufhebung im Hauptbetrag von 12.830 DM war auch der bezifferte Zins mit 5 % aus diesem Betrag für die genannte Zeit (= 3.565»67 DM) in die Aufhebung und Zurückverweisung einzubeziehen. Dasselbe gilt für den ab 21. Juli 1967 zugesprochenen Zins. Stimpel Dr. Schulze Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Stimpel Bundschuh Dr Skibbe