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BGH · II ZR 170/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 170/73

Nach schlagewerk: ja BGHZ: nein GmbHG § 35 Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann es der Gesellschafterversammlung Überlassen, die Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis für einen bestimmten Geschäftsführer abweichend zu regeln (im Anschluß an RGZ 164, 177)» Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Dezember 1971 hatte die Beklagte drei Geschäftsführer, Professor Dr. DuflHI und Generaldirektor ZflBBf die beiden Gesellschafter der Beklagten mit Wohnsitz in den USA, sowie Ba^^P; ein Prokurist war nicht bestellt. Die Vollmacht soll sich ohne ^ede Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen erstrecken, die von der 1MKB RflHIB Deutschland GmbH und ihr gegenüber vorgenommen werden können, soweit eine Vertretung gesetzlich zulässig ist. BaHB habe die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er nicht alleinvertretungsberechtigt sei und der Vertrag erst mit der Zustimmung eines anderen Geschäftsführers wirksam werde. Die Klägerin hat erwidert, BaflB sei zu dem Vertragsabschluß namens der Beklagten ermächtigt gewesen und habe überdies den Vertrag nach Erteilung der Vollmacht vom 1. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Geschäftsführer BaflHB die Beklagte bei Abschluß des Vertrags vom 23. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß der Gesellschaftsvertrag in § 5 Abs.3 die Gesellschafterversammlung wirksam ermächtigt hat, einem bestimmten Geschäftsführer abweichend von der allgemeinen Bestimmung des § 5 Abs. 2 Einzelvertretungsmacht zu erteilen. Das schließt aber nicht aus, in dem hierdurch gezogenen Rahmen die Regelung für einen bestimmten Geschäftsführer einem Gesellschafterbeschluß zu überlassen, wie es auch einem praktischen Bedürfhis entsprechen kann (RGZ 164, 177, 182 ff). Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich diese Bestimmung nicht dahin auslegen, die Einzelvertretung durch BaBB) solle schon dann eintreten, wenn sich alle übrigen Geschäftsführer im Ausland aufhiälten und ihre Mitwirkung bei der laufenden Geschäftsführung hierdurch erschwert war. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Regelung nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut und Zusammenhang vielmehr nur auf den Fall bezogen werden, daß alle anderen Geschäftsführer, etwa durch Abberufung oder Tod, endgültig fort fallen und für sie kein neuer bestellt ist. Als einziger Fall in einer vergleichbaren Größenordnung, bei dem BaSHF und LaflB ebenfalls für die Beklagte auf-getreten seien, komme ein Vertrag mit der DafllB International GmbH vom 23. Zudem habe die Klägerin selbst nicht behauptet, ihr Prokurist B(||P habe von diesem Vorgang gewußt, als er an demselben Tag den Vertrag mit der Beklagten unterzeichnet habe; im Hinblick auf das Abschlußdatum sei dies auch unwahrscheinlich. Dabei sind nur solche rechtsgeschäftlichen Tatbestände in Betracht zu ziehen, die nach Art und Umfang geeignet sind, das Vertrauen des Geschäftsgegners auf eine auch ihm gegenüber bestehende Vollmacht zu erwecken. Was die Verhandlungen zwischen der Beklagten und der Stadt GefllHMfc angeht, so unterscheiden sich diese Vorgänge von dem hier streitigen Geschäft wesentlich schon dadurch, daß nach der Aussage des Bürgermeisters deren Richtigkeit die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, alle wichtigen Verträge notariell beurkundet wurden und hierbei für die Beklagte Vollmachten der Geschäftsführer ZflHBÜ und Dunning Vorlagen. 3. Schließlich verneint das Berufungsgericht auch eine nachträgliche Genehmigung des Vertrags durch einen hierzu ermächtigten Vertreter der Beklagten. In diesem Punkt hält die Entscheidung den Angriffen der Revision nicht stand, da nach dem bislang vorgetragenen Sachverhalt eine Genehmigung durch BaflU selbst in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer nicht allgemein seine Vertretungsmacht auf einen anderen übertragen oder diesen ermächtigen, ihn in seiner Eigenschaft als Mit geschäftsführ er zu vertreten (BGHZ 34, 27, 30 f). Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, daß eine Gesamt -Vertretungsbefugnis dem Schutz der Gesellschaft vor den Geschäftsführern dient und deshalb nicht von den Geschäftsführern selbst generell geändert werden kann. Februar 1972 in einen Beschluß gemäß § 5 Abs.3 des Gesellschaftsvertrags umdeuten, durch den die Gesellschafter BaMB in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer Einzelvertretungsmacht erteilt haben. Die Vollmacht sollte sich "ohne Jede Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen erstrecken, die von der ....GmbH und ihr gegenüber vorgenommen werden können, soweit eine Vertretung gesetzlich zulässig ist.” Da auch in der Widerruflichkeit kein Unterschied bestand (§ 168 Satz 2 BGB, § 38 Abs. 1 GmbHG), kann davon aus gegangen werden, daß die beiden Gesellschafter für Bafli^ Einzelvertretung angeordnet hätten, wenn ihnen bewußt gewesen wäre, daß einer General be vollmächtigung rechtliche Bedenken entgegenstanden (§ 140 BGB). Nach § 46 Abs. 2 GmbHG erübrigt sich eine GesellschafterverSammlung, wenn sich sämtliche Gesellschafter mit der zu treffenden Bestimmung einverstanden erklären und der Gesellschaftsvertrag, wie es hier der Fall ist, nichts Abweichendes bestimmt. Unterzeichnen alle Gesellschafter eine Urkunde, die eine von den Gesellschaftern zu beschließende Regelung enthält, so kann das Zustandekommen eines Beschlusses angenommen werden, wenn es sieh dabei um eine eindeutige und offensichtlich endgültige Willensäußerung der Gesellschafter handelt (BGHZ 15, 324, 328 f; vgl. der Beklagten die Unterschriften und noch eines weiteren Angestellten trug, und der dazu von Balzer abgegebenen Erklärungen erkennbar davon ausgegangen, der Vertrag sei bereits für und gegen die Beklagte wirksam geworden* In dieser Lage hat BaiHP, auch nachdem er Einzelvertretungsmacht erlangt hatte, die Klägerin in wiederholten Gesprächen wegen des Beginns der Bodenentnahme immer wieder vertröstet. BaQB^ habe sich so verhalten, daß ein objektiver Beobachter nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte die Überzeugung gewinnen konnte, Bafl^ erkenne den Vertrag als für die Beklagte verbindlich an und es sei nur noch offen, wann die Beklagte in Erfüllung des Vertrags mit der Ausbeute anfangen werde. Dezember 1972 beendet sein sollte und die Beklagte berechtigt war, das Auffüllmaterial anderweitig anzubieten, wenn bis zu dem 31. e) Zu dem hiernach erheblichen Vortrag beider Parteien hat das Berufungsgericht bisher keine Fest stelllangen getroffen* Es wird dies nunmehr nachzuholen und dabei auch Gelegenheit haben, auf das weitere Vorbringen der Revision einzugehen, soweit es darauf noch ankommen sollte.

Zitierte Normen: § 181 BGB § 35 GmbHG § 78 AktG § 168 BGB § 46 GmbHG § 177 BGB
vertragenBerufungsgerichtGeschäftsführerVertragFallGesellschafterKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nach schlagewerk: ja BGHZ:	nein
 GmbHG § 35
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann es der Gesellschafterversammlung Überlassen, die Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis für einen bestimmten Geschäftsführer abweichend zu regeln (im Anschluß an RGZ 164, 177)»
BGH, Urt. v• 19. Juni 1975 - II ZR 170/73 - OLG Zweibrücken
LG Landau
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 170/75	URTEIL
Verkündet am
19. Juni 1975 Kaufmann,
 Jus ti zange stell te als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der August B0> Eisen- und Baustoffgroßhandlung, Inhaberin Frau Christel	H^BPstraße
t
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr. BBB
Dr.
gegen
 die
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I straße Generaldirektor Rudolf
 Deutschland GmbH, GeflBBü^B (RhBB), , vertreten durch die Geschäftsführer und Professor Dr.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
V *■
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. September 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die beklagte GmbH plante die Errichtung einer Erdölraffinerie. Um das hierfür nötige Auf füll material gewinnen zu können, verhandelte sie mit der Klägerin.
Nach einer Vertragsurkunde vom 23. Dezember 1971 stellte diese der Beklagten Grundstücke zur Ausbeutung von etwa 400.000 cbm Auffüllmaterial gegen Zahlung von 5 DM je cbm zur Verfügung. Die Beklagte verpflichtete sich, die zugewiesenen Flächen spätestens bis zu dem 31. Dezember 1972 auszubeuten. Falls bis zu dem 31. Mai 1972 mit der Ausbeute
 
noch nicht begonnen war, sollte die Klägerin die Möglichkeit haben, das Auf füll material für andere Objekte anzubieten und zu verkaufen. Der Vertrag trägt für die Be-r klagte unter deren Firmenstempel die Unterschriften ihres Geschäftsführers BaflU und des Angestellten LaB.
Die Vertretung der Beklagten regelt deren Gesell -schaftsvertrag folgendermaßen:
"§ 5
Geschäftsführer. Vertretung
1.	Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
2.	Bei mehreren Geschäftsführern wird die Gesellschaft durch 2 Geschäftsführer gemeinschaftlich oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten .
3.	Die Gesellschafterversammlung kann die Vertretung und Geschäftsführung abweichend regeln, insbesondere Einzel- oder Gesamt-Vertretung anordnen und alle oder einzelne Geschäftsführer von der Beschränkung des
§ 181 BGB befreien."
Bei der Unterzeichnung des Vertrages vom 23. Dezember 1971 hatte die Beklagte drei Geschäftsführer, Professor Dr. DuflHI und Generaldirektor ZflBBf die beiden Gesellschafter der Beklagten mit Wohnsitz in den USA, sowie Ba^^P; ein Prokurist war nicht bestellt. Es lag ein Gesellschafterbeschluß vom 31. Januar 1970 vor, der folgendes bestimmte:
"1. Der Geschäftsführer Rudolf ZPI^B ist berechtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten.
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- k -
2.	Der Geschäftsführer Dr. John R. DuflHp ist berechtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten.
3.	Zum weiteren Geschäftsführer wird der
 Kaufmann Hans BaflHfe in	be-
stellt . Er vertritt die Gesellschaft gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäftsführer oder gemeinsam mit einem Prokuristen. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein."
Entsprechend lautete die Eintragung im Handelsregister.
Unter dem 1. Februar 1972 stellten ZflBi und Prof. DuflBB "in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer" der Beklagten BaflM eine notariell beglaubigte Vollmacht-urkunde aus, wonach er berechtigt sein sollte,
"die Firma IJB RflHIB Deutschland GmbH (Beklagte) allein zu vertreten. Die Vollmacht soll sich ohne ^ede Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen erstrecken, die von der 1MKB RflHIB Deutschland GmbH und ihr gegenüber vorgenommen werden können, soweit eine Vertretung gesetzlich zulässig ist. Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er ist befugt, für einzelne Geschäfte oder für einen Kreis von Geschäften Unterbevollmächtigte zu bestellen. "
Die Beklagte hat der Klägerin kein Abfüllmaterial abgenommen. Die Klägerin verlangt deshalb von ihr mit der Klage Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 100.000 DM mit Zinsen.
 
Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klagabweisung geltend gemacht, der Vertrag vom 23. Dezember 1971 sei ihr gegenüber nicht wirksam zustande gekommen, da die Zustimmung eines weiteren Geschäftsführers fehle. BaHB habe die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er nicht alleinvertretungsberechtigt sei und der Vertrag erst mit der Zustimmung eines anderen Geschäftsführers wirksam werde. Der Prokurist der Klägerin habe deshalb fast jede Woche angerufen und wegen der Zustimmung nach-gefragt, worauf ihm jeweils eröffnet worden sei, diese stehe noch aus. Die beiden anderen Geschäftsführer hätten die Unterzeichnung zurückgestellt, um zunächst zu klären, ob der geplante Bau einer Raffinerie verwirklicht werde.
Die Klägerin hat erwidert, BaflB sei zu dem Vertragsabschluß namens der Beklagten ermächtigt gewesen und habe überdies den Vertrag nach Erteilung der Vollmacht vom 1. Februar 1972 genehmigt. Auch ZflHF und Prof. DU^D hätten zu demindest stillschweigend zugestimnrt. Jedenfalls hafte die Beklagte aufgrund einer AnscheinsVollmacht.
Das Landgericht hat der Klage statt ge geben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und die wegen der Zinsen eingelegte Anschlußberufung der Klägerin zurück-gewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
 
Entscheidungsgründe;
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Geschäftsführer BaflHB die Beklagte bei Abschluß des Vertrags vom 23. Dezember 1971 weder allein noch zusammen mit dem Angestellten Ldfll wirksam vertreten konnte. Nach dem Gesellschaftsvertrag war BaMi nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertretungsberechtigt. Hieran hat der Gesellschafterbeschluß vom 31. Januar 1970 nichts geändert. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß der Gesellschaftsvertrag in § 5 Abs. 3 die Gesellschafterversammlung wirksam ermächtigt hat, einem bestimmten Geschäftsführer abweichend von der allgemeinen Bestimmung des § 5 Abs. 2 Einzelvertretungsmacht zu erteilen. Nach § 35 Abs. 2 GmbHG kann zwar nur der Gesellschaftsvertrag die Frage der Einzel-oder Ge samt vertretungsmacht allgemein regeln. Das schließt aber nicht aus, in dem hierdurch gezogenen Rahmen die Regelung für einen bestimmten Geschäftsführer einem Gesellschafterbeschluß zu überlassen, wie es auch einem praktischen Bedürfhis entsprechen kann (RGZ 164, 177,
 182 ff).
Der genannte Beschluß beschränkt aber die darin angeordnete AUeinvertretungsbefugnis BalHB auf den Fall, daß kein anderer Geschäftsführer "vorhanden" ist. Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich diese Bestimmung nicht dahin auslegen, die Einzelvertretung durch BaBB) solle schon dann eintreten, wenn sich alle übrigen Geschäftsführer im Ausland aufhiälten und ihre Mitwirkung bei der laufenden Geschäftsführung hierdurch erschwert war.
 
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Regelung nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut und Zusammenhang vielmehr nur auf den Fall bezogen werden, daß alle anderen Geschäftsführer, etwa durch Abberufung oder Tod, endgültig fort fallen und für sie kein neuer bestellt ist.
2.	Das Berufungsgericht hält ferner eine Haftung der Beklagten unter den Gesichtspunkten der Duldungs-oder der AnscheinsVollmacht nicht für gegeben. Als einziger Fall in einer vergleichbaren Größenordnung, bei dem BaSHF und LaflB ebenfalls für die Beklagte auf-getreten seien, komme ein Vertrag mit der DafllB International GmbH vom 23. Dezember 1971 über die Errichtung einer Stellwerksanlage zu dem Preise von 1.397.486 DM in Frage. Aus ihm allein habe die Klägerin nicht schließen können, daß BafliB und Laflp zu dem Abschluß solcher Verträge ermächtigt seien. Zudem habe die Klägerin selbst nicht behauptet, ihr Prokurist B(||P habe von diesem Vorgang gewußt, als er an demselben Tag den Vertrag mit der Beklagten unterzeichnet habe; im Hinblick auf das Abschlußdatum sei dies auch unwahrscheinlich.
Schon diese Erwägungen tragen insoweit die ange-fochtene Entscheidung. Denn sowohl eine Duldungs- als auch eine AnscheinsVollmacht setzen voraus, daß der Geschäftsgegner den maßgeblichen Vertrauenstatbestand kennt. Dabei sind nur solche rechtsgeschäftlichen Tatbestände in Betracht zu ziehen, die nach Art und Umfang geeignet sind, das Vertrauen des Geschäftsgegners auf eine auch ihm gegenüber bestehende Vollmacht zu erwecken. Hieran fehlte
T
 
es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den übrigen von ihm erörterten Fällen, weil diese entweder ihrer Bedeutung nach nicht annähernd mit dem zwischen den Parteien angebahnten Millionengeschäft vergleichbar waren oder der hier maßgebliche Vertragsabschluß erst nach dem 23. Dezember 1971 lag. Was die Verhandlungen zwischen der Beklagten und der Stadt GefllHMfc angeht, so unterscheiden sich diese Vorgänge von dem hier streitigen Geschäft wesentlich schon dadurch, daß nach der Aussage des Bürgermeisters	deren	Richtigkeit die
 Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, alle wichtigen Verträge notariell beurkundet wurden und hierbei für die Beklagte Vollmachten der Geschäftsführer ZflHBÜ und Dunning Vorlagen.
3.	Schließlich verneint das Berufungsgericht auch eine nachträgliche Genehmigung des Vertrags durch einen hierzu ermächtigten Vertreter der Beklagten. In diesem Punkt hält die Entscheidung den Angriffen der Revision nicht stand, da nach dem bislang vorgetragenen Sachverhalt eine Genehmigung durch BaflU selbst in Betracht kommt.
a)	Unter dem 1. Februar 1972 hat BaMV von den beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern eine un-fassende Einzelvollmacht erhalten. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer nicht allgemein seine Vertretungsmacht auf einen anderen übertragen oder diesen ermächtigen, ihn in seiner Eigenschaft als Mit geschäftsführ er zu vertreten (BGHZ 34,
 27, 30 f). Dasselbe wird zu gelten haben, wenn der vollmachtgebende Geschäftsführer im Gegensatz zu dem Bevollmächtigten
 
EinzelVertretungsmacht hat. Das Gesetz erlaubt grundsätzlich nur Einzel fallregelungen entsprechend § 78 Abs. 4 AktG, § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB. Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, daß eine Gesamt -Vertretungsbefugnis dem Schutz der Gesellschaft vor den Geschäftsführern dient und deshalb nicht von den Geschäftsführern selbst generell geändert werden kann. Im vorliegenden Fall kommt dieser Schutzgedanke nicht zu dem Tragen, weil ZflB und DtflHH) zugleich die einzigen Gesellschafter der Beklagten waren. Ob gleichwohl eine Generalvollmacht von der Art, wie sie hier erteilt wurde, als solche grundsätzliehen Bedenken unterliegt, kann offen -bleiben. Denn Jedenfalls läßt sich unter den vorliegenden Umständen die Erklärung vom 1. Februar 1972 in einen Beschluß gemäß § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags umdeuten, durch den die Gesellschafter BaMB in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer Einzelvertretungsmacht erteilt haben.
Die Vollmacht sollte sich "ohne Jede Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen erstrecken, die von der .... GmbH und ihr gegenüber vorgenommen werden können, soweit eine Vertretung gesetzlich zulässig ist.”
Sie war also ebenso wie die gesetzliche Vertretungsmacht des Geschäftsführers (§ 35 Abs. 1, § 36, § 37 Abs. 2 GtabHG) gegenständlich unbeschränkt und deckte sich damit in der gewollten Wirkung voll mit der Einzelgeschäftsführung. Da auch in der Widerruflichkeit kein Unterschied bestand (§ 168 Satz 2 BGB, § 38 Abs. 1 GmbHG), kann davon aus gegangen werden, daß die beiden Gesellschafter für Bafli^ Einzelvertretung angeordnet hätten, wenn ihnen bewußt gewesen wäre, daß einer General be vollmächtigung rechtliche Bedenken entgegenstanden (§ 140 BGB).
(*jT
- io -
 b)	Die Vollmacht urkunde läßt nicht erkennen, ob sie aufgrund einer förmlichen Ge seilschafterVersammlung zustande gekommen ist. Das ist aber unter den vorliegenden Umständen auch nicht notwendig. Nach § 46
Abs. 2 GmbHG erübrigt sich eine GesellschafterverSammlung, wenn sich sämtliche Gesellschafter mit der zu treffenden Bestimmung einverstanden erklären und der Gesellschaftsvertrag, wie es hier der Fall ist, nichts Abweichendes bestimmt. Unterzeichnen alle Gesellschafter eine Urkunde, die eine von den Gesellschaftern zu beschließende Regelung enthält, so kann das Zustandekommen eines Beschlusses angenommen werden, wenn es sieh dabei um eine eindeutige und offensichtlich endgültige Willensäußerung der Gesellschafter handelt (BGHZ 15, 324, 328 f; vgl. auch BGH,
Urt. v. 17. 5. 71 - III ZR 53/68, WM 1971, 1082). Der Wille der Gesellschafter, eine Gesellschaftsangelegenheit durch gemeinsame Entscheidung verbindlich zu regeln (vgl.
 BGHZ 58, 115, 120), ergibt sich hier klar aus dem Inhalt der Urkunde.
c)	Es kommt demnach darauf an, ob BaflM nach dem 1. Februar 1972 die Vertragserklärungen vom 23. Dezember 1971 ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten namens der Beklagten genehmigt hat (§ 177 BGB). Das Berufungsgericht meint, einen solchen Sachverhalt habe die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach dem Klagvortrag, der für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen ist, ist die Klägerin unter dem Eindruck der Vertragsurkunde, die unter dem Firmenstempel
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der Beklagten die Unterschriften	und noch eines
 weiteren Angestellten trug, und der dazu von Balzer abgegebenen Erklärungen erkennbar davon ausgegangen, der Vertrag sei bereits für und gegen die Beklagte wirksam geworden* In dieser Lage hat BaiHP, auch nachdem er Einzelvertretungsmacht erlangt hatte, die Klägerin in wiederholten Gesprächen wegen des Beginns der Bodenentnahme immer wieder vertröstet. Hierin liegt bei zusammenhängender Würdigung des Klagevortrags die rechtserhebliche Behauptung. BaQB^ habe sich so verhalten, daß ein objektiver Beobachter nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte die Überzeugung gewinnen konnte, Bafl^ erkenne den Vertrag als für die Beklagte verbindlich an und es sei nur noch offen, wann die Beklagte in Erfüllung des Vertrags mit der Ausbeute anfangen werde. Diese Deutung lag umso näher, als nach § 2 des Vertrags die Ausbeutung des Geländes bis zu dem 31. Dezember 1972 beendet sein sollte und die Beklagte berechtigt war, das Auffüllmaterial anderweitig anzubieten, wenn bis zu dem 31. Mai 1972 mit der Entnahme noch nicht begonnen war; hierauf hat schon das Landgericht in seinem Urteil hingewiesen. Bei dieser Sachlage könnte das von der Klägerin behauptete Verhalten BaflHB nach dem 1. Februar 1972 als Genehmigungserklärung gemäß §§ 177, 184 Abs. 1 BGB aufzufassen sein.
d)	Eine abweichende Beurteilung könnte sich allerdings ergeben, wenn nach den näheren Umständen das Verhalten BaflHi auch anders hätte ausgelegt werden können. Das wäre vor allem dann der Fall, wenn der Vortrag der Beklagten richtig wäre, Baflj^ habe die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen,
 daß der Vertrag erst durch die Zustimmung eines anderen Geschäftsführers wirksam werde; deswegen habe der Prokurist der Klägerin fast ^ede Woche angerufen und nach der Zustimmung gefragt* In diesem Fall hätte die Klägerin damit rechnen müssen, daß der Vertrag für die Beklagte noch nicht verbindlich geworden war* Vertröstete BaHB sie unter solchen Umständen wegen des Beginns der Bodenausbeutung, so konnte dies für sie auch dahin zu verstehen sein, über die Vertragsgenehmigung sei noch nicht entschieden und deshalb bleibe abzuwarten, ob es überhaupt zur Durchführung des Vertrags kommen werde.
e)	Zu dem hiernach erheblichen Vortrag beider Parteien hat das Berufungsgericht bisher keine Fest stelllangen getroffen* Es wird dies nunmehr nachzuholen und dabei auch Gelegenheit haben, auf das weitere Vorbringen der Revision einzugehen, soweit es darauf noch ankommen sollte.
Stimpel Fleck
 Dr. Bauer
 Bundschuh
Dr. Skibbe