* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Ber IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9o Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Kuhn und der Bundesrichter Br«, Nörr, Liesecke, Dr» Schulze und Stimpel für Recht erkannt; der durch rechtskräftiges Versäumnisurteil aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen früheren Beklagten zu 6» An letzter Stelle hat die Klägerin an die Order der Bayerischen Hypotheken- und Yfechselbank "Wert zu dem Einzug" indossiert» Dieses Indossament ist durchgestrichen. Der Wechsel ist am 26» September 1966 durch einen Gerichtsvollzieher bei der Zahlstelle, der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank, "auf Betreiben dieser Eank" mangels Zahlung dieser Bank protestiert worden» Das Landgericht hat (bis auf einen Betrag der Nebenkosten) die Beklagten zu 1 bis 5 nach dem Klagantrag unter dem Vorbehalt ihrer Hechte im ordentlichen Verfahren verurteilt. 12 BU) die Protesturkunde in Verbindung mit dem Wechsel dahin ausgelegt, daß der Wechsel "auf Betreiben der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank" von dieser namens der Klägerin, die ihr ein VoIlmachtsIndossament erteilt hatte, protestiert worden ist. Me Bank, die einen Wechsel "Wert zu dem Einzug" erhalten hat und den Protest betreibt, tut dies ersichtlich im Hamen des Vollmachtsindossanten, da sie eigene Rechte am Wechsel nicht erworben und nur die Rechte ihres Auftraggebers als dessen Vertreterin wahrzunchmen hat (RGZ 134? Bas Berufungsgericht konnte auch nach dem Inhalt der Urkunden unbedenklich davon ausgehen, daß das ProkuraIndossament erst nach dem Protest und der Rückgabe des Wechsels an die Klägerin durchgestrichen worden ist. Inwiefern es fehlerhaft sein soll, auf Grund der Urkunden zu der Ansicht zu gelangen, die Bank habe auf Grund des VollmachtsIndossaments namens ihres Auftraggebers protestieren lassen und dann den Wechsel an diesen zurückgegeben, der das erledigte Indossament durchstrich, ist nicht ersichtlich.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 16 WG
UrkundeRechtBerufungsgerichtBayerischeWechselfrühKlägerinwechselnRevision

Volltext der Entscheidung

2031 094	^	'
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
170/67	URTEIL	Verkündet	am
9c Mai I960 Heil, Justizhauptsokrctlir
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 lo
2.
5c
4-.
5.
Beklagte und Revisionokläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Klägerin und Revisionsheklagte,
- ProzeßbeVollmacht' ter- Rechtsanwalt
-2-
Ber IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9o Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Kuhn und der Bundesrichter Br«, Nörr, Liesecke, Dr» Schulze und Stimpel
 für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 13» Zivilsenats des Oherlandesgerichto Stuttgart vom 7° Juni 1967 wird zurückgewiesen»
Bie Kosten der Revision v/erden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt»
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Bie Klägerin ist Inhaberin eines von der Beklagten zu 2 ausgestellten und von der Beklagten zu 1 angenommenen Wechsels an eigene Order, der am 3» Juni 1966 ausgestellt und am 23o September 1966 fällig war. Auf der Rückseite des Y/echsels befinden sich die Blankoindossamente der Beklagten zu 2, 3? 4? 5 und der Firma H.	*	Co.,
der durch rechtskräftiges Versäumnisurteil aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen früheren Beklagten zu 6» An letzter Stelle hat die Klägerin an die Order der Bayerischen Hypotheken- und Yfechselbank "Wert zu dem Einzug" indossiert» Dieses Indossament ist durchgestrichen.
Der Wechsel ist am 26» September 1966 durch einen Gerichtsvollzieher bei der Zahlstelle, der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank, "auf Betreiben dieser Eank" mangels Zahlung dieser Bank protestiert worden»
-3-
Dic Klägerin hat, im Wechselprozeß klagend, die Verurteilung der Beklagten zu 1 bis 5 zur Zahlung der Wechselsumme von 100 000 DM nebst Protestkosten und Wechselunkosten und Zinsen beantragt» Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt» Sie haben behauptet: Der Y/echsel sei wegen Zahlungsschwierigkeiten des Beklagten zu 5 nicht zu diskontieren gewesen und von der Beklagten zu 1 an einen Kaufmann Pranz Vj^iB gegeben worden, der sich bereit erkl&i’t hatte, den Wechsel unterzubringen» Da ihm dies nicht gelungen sei, sei der Wechsel von ihm zurückgefordert worden. Damals habe sich der Wechsel noch in seinem Besitz befunden» V^|^ habe den Klagwechsel ebenso wie andere ihn anvertraute Wechsel unterschlagen und ohne Vollmacht in den Verkehr gebracht. Den Klagwechsel habe die frühere Beklagte zu 6 von der Pirma H. HGflHHHftin SflHHV erhalten und an die Klägerin weitergegeben. Der Pirma Hofl|HHBund der früheren Beklagten zu 6 seien die Unterschlagung des Y/echoels durch 'V^^^^bekannt oder infolge grober Pahrlässigkeit unbekannt geblieben« Die Klägerin habe den Wechsel nicht angekauft, sondern sei verdeckte Einsiehungsbevollmächtigte der früheren Beklagten zu 6. Jedenfalls sei sie nicht gutgläubig gewesen, als sic den Yfechsel erhalten habe. Sie habe es unterlassen, 3ich bei einem Yfechselverpflichteten zu erkundigen, ob der Wechsel in Ordnung gehe. Ferner sei der Protest nicht wirksam.
Die Bayerische Hypotheken- und Y/echsclbank habe als Völl-rnachtsindossatarin nicht im eigenen Namen protestieren können.
Das Landgericht hat (bis auf einen Betrag der Nebenkosten) die Beklagten zu 1 bis 5 nach dem Klagantrag unter dem Vorbehalt ihrer Hechte im ordentlichen Verfahren verurteilt. Das Oberlandcsgericht hat die Berufung der Ecklag-
-4-
ten zurückgewiesen. Hit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter«, Me Klägerin beantragt, dio Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe:
Der Wechsel ist mangels Zahlung ordnungsmäßig protestiert worden. Zutreffend hat das Berufungsgericht (S. 12 BU) die Protesturkunde in Verbindung mit dem Wechsel dahin ausgelegt, daß der Wechsel "auf Betreiben der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank" von dieser namens der Klägerin, die ihr ein VoIlmachtsIndossament erteilt hatte, protestiert worden ist. Me Bank, die einen Wechsel "Wert zu dem Einzug" erhalten hat und den Protest betreibt, tut dies ersichtlich im Hamen des Vollmachtsindossanten, da sie eigene Rechte am Wechsel nicht erworben und nur die Rechte ihres Auftraggebers als dessen Vertreterin wahrzunchmen hat (RGZ 134? 293). Bas Berufungsgericht konnte auch nach dem Inhalt der Urkunden unbedenklich davon ausgehen, daß das ProkuraIndossament erst nach dem Protest und der Rückgabe des Wechsels an die Klägerin durchgestrichen worden ist. Ber Urkundenbeweis unterliegt
 freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO). Inwiefern es fehlerhaft sein soll, auf Grund der Urkunden zu der Ansicht zu gelangen, die Bank habe auf Grund des VollmachtsIndossaments namens ihres Auftraggebers protestieren lassen und dann den Wechsel an diesen zurückgegeben, der das erledigte Indossament durchstrich, ist nicht ersichtlich. Sicherlich hätte das VollmachtsIndossament zur Herstellung der Legitimation der Klägerin nicht gestrichen zu werden brauchen; aber wenn die Klägerin meinte, es entsprechend Art. 16 Abs. 1 Satz 2 WG streichen zu sollen, so war dies jedenfalls unschädlich.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Beklagten übergangen, die Klägerin habe den Wechsel nur zur Einziehung hereingenommen, so daß es auf den bösen Glauben der früheren Beklagten zu 6, nicht der Klägerin ankomme, wofür Beweis angetreten sei, geht fehl« Sie übersieht, daß sich alle Erörterungen über den guten oder bösen Glauben des einen oder anderen Wcch-selorwerbers schon deshalb erübrigen, weil nicht nachge-v/iesen ist, daß der Wechsel abhandengekommen ist (Art«, 16 Abs. 2 WG)0 Es steht nicht fest, ob Vf^^bei Weitergabe des blenco indossierten Wechsels nicht mehr zur Verfügung über diesen berechtigt gewesen ist» Das Berufungsgericht legt dar, daß die Urkunden die Möglichkeit offenlicßen, der mit der Überbringung des Wechsels beauftragte habe über diesen schon zu einem Zeitpunkt verfügt, in welchem seine Ermächtigung zur Weiterbegebung des Wechsels noch nicht widerrufen gewesen sei«, Die Beklagten haben lediglich erklärt, im Raehverfahren Zeugenbeweis antreten zu können, daß der Wechsel beim Widerruf noch in den Händen des	gewesen	sei.
Dr, Kuhn	Dr.	Nörr
 Dr«, Schulze
 Stimpel
Diesecke