Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt * Das Öbeflandesgerieht hat durch feilurteil die Berufung des Beklagten insoweit zurück-gewiesen5 als es pich um einen Betrag von insgesamt 21*698,88 DM handelt* Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. X* Hach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin insoweit, als sie dem Geschädigten und dessen Dienstherrn nach dem 15« September 1961 Ersatz geleistet hat, gegenüber dem Beklagten von ihrer Schadendeckungspflicht frei, weil der Beklagte die Klagefrist des § 12 Abs* 3 VVG versäumt hat* Sie kann daher beim Beklagten gemäß § 158 f VVG Rückgrif f nehmen * AKB, j§ 12 Abs* 3 W8 kann gegenüber dem Versicherungsnehmer wirksam nur gesetzt werden, wenn dieser Ansprüche auf Versicherungsschutz “erhoben” hat, In diesem Fall hat das Berufungsgericht die Anspruchserhebung darin gesehen, daß der Beklagte der Klägerin unter dem 14« Harz 1960 einen Schadenbericht erstattet und hierbei auf die Person des Verletzten und auf die von der AOK WflHHBl angekündigten Ersatzansprüche hingewiesen hat* Bas ist richtig (BGH VersR 1964, 477)« 20 Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß das Schreiben der Klägerin vom 7« Härz 1961 keine klare Ablehnung des Versicherungsschutzes enthalte und deshalb die Klage fr ist nicht habe in Lauf setzen können« Bie Rüge ist unbegründet * Zwar ist in dem Schreiben nicht ausdrücklich gesagt, die Klägerin “lehne" den Ver-sicherungaanepruch "ab" * Bie Ablehnung ergab sich aber für einen Menschen mit durchschnittlicher, Auffassungsgabe bei einem gewöhnlichen Haß an Aufmerksamkeit hinreichend aus dem Gesamt Inhalt des Briefes« So heißt es darin, der "vermeintliche” Anspruch auf Versicherungsschutz erlösche "vollkommen", wenn er nicht fristgemäß gerichtlich geltend gemacht werde« te seinen Bekannten BHI aus Gefälligkeit in seinem Wagen mitgenommen haben will und mindestens teilweise von dem Alkoholgenuß des Beklagten unterrichtet war, ließ sich eine vereinbarte Haftungsbeschränkung allein nicht herleiten (BGHZ 43, 72, 76; BGH VersR 1966, 40; 1961, 427)» Baß BHPnach dem Unfall bei häufigen Besuchen des Beklagten keine Schadenersatzforderungen gegen diesen erhoben habe, hat der Beklagte erst in diesem Hechtsstreit in der BerufungsbegrUndung vorgetragen« Es kann daher offenbleiben, ob nicht auch insoweit die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, das Vorbringen des Klägers reiche insgesamt für die Annahme eines HaftungsVerzichts des Verletzten nicht aus« 2» Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, durfte die Klägerin nach läge der Sache, insbesondere auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten im Strafverfahren, davon ausgehen, der Beklage habe den Verkehrsunf a11 verschuldet« Ber Unfallhergang sprach nach jdem ersten Anschein dafür, daß der Beklagte zu schnell oder sonstwie nicht sorgfältig genug gefahren war, Bie Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ernstlich in Betracht zu ziehen« Rechtlich einwandfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Schadenbericht des Beklagten, die Strafakten und die Akten über den Kaskoversicherungsprozeß hätten für die Klägerin keine genügenden Anhaltspunkte dafür geboten, daß BHPden von der Klägerin behaupteten schlechten Reifenzustand gekannt habe; darum könne der Klägerin eine pflichtwidrige und schuldhafte Schädigung des Beklagten nicht deshalb vorgeworfen wer- den, v/eil sie es unterlassen hat, 2^^ unter diesem Gesicht spunlct ein Mitverschulden entgegenzuhalteno Soweit sich die Revision demgegenüber auf den Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung beruft, Bflphabe den Wagen als Kraftfahrzeugmechaniker regelmäßig betreut, geht sie daran vorbei> daß die Klägerin diesen Vortrag zur Zeit der Schadenregelung nicht gekannt hat und mit ihm nach den ihr damals zugänglichen Unterlagen auch nicht zu rechnen brauchte*
V BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II 170/65 URTEIL Verkündet am 4 o April 1968 Kaufmann? «Justizangestellte ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dom Rechtsstreit des Handelsvertreters Rudolf H RBBHBstraße Beklagten und - Prozeßbevollroächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von __ und s—^m~Vi Gesellschaft, Birektionsverwaltungsstelle Hessen-Rheinland7 FflBHHB Wm) * vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik und Direktor Br« Arthur '&mmm9 SHIBkJtraß Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der IIo Zivilsenat des Bundesger ichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 25 o März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kuhn, Dr„ Nörr, Liesecke, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Teilurteil des 13* Zivilsenats des Oherlandesgerichts Frankfurt (Main) mit dem Sitz in Barmstadt vom 1* Juli 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Ber Beklagte war ala Halter eines Personenkraftwagens bei der Klägerin haftpflichtversichert, Am frühen Abend des 8* Februar I960 kam er mit dem Fahrzeug in einer Kurve von der Fahrbahn ab und geriet in den Straßengraben» Hierbei wurde sein Fahrgast BHBerheblich verletzt* Die beim Beklagten entnommene Blutprobe ergab für die Unfallzeit eine Alkoholkonzentration von etwa 1,3 $o, Mit einem Einschrei- bebrief vom 7* März 1961, der nach dem Vortrag der Klägerin dem Beklagten am 13* März 1961 zugegangen ist, hielt die Klägerin dem Beklagten vor, der Unfall sei darauf zurückzu- führen, daß er zwei abgefahrene Reifen benutzt und hierdurch eine Gefahrerhöhung gemäß § 23 VVG vorgenommen habe* Sie kündigte den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, verwies den Beklagten auf § 12 Abs, 3 VVG, wonach sein 11 vermeintlieber Anspruch" auf Versicherungsschutz "vollkommen" erlösche, sofern er nicht binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werde, und kündigte für den Fall, daß ' sie ”in Ansehung des Dritten gemäß § 158 o VVG vorzuleisten habe, die Rückforderung ihrer gesamten Aufwendungen gemäß § 153 f VVG an* Der Beklagte hat keine Klage auf Gev/ährung von Haftpflichtversicherungsschutz erhoben* vom Beklagten die Rückzahlung ihrer Schadenaufwendungen in Höhe von insgesamt 26*555/18 DM mit Zinsen* Gegenüber diesem Anspruch hat der Beklagte u* a* eingewandt , die Klägerin habe die Haftpflichtgläubiger zu Unrecht befriedigt. An dem Unfall trage er keine Schuld* Außerdem habe sein Mitfahrer BflV vor und nach dem Unfall auf etwaige Ersatzansprüche gegen ihn verzichtet* Zumin- dest treffe Baas ein Mit verschulden * Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt * Das Öbeflandesgerieht hat durch feilurteil die Berufung des Beklagten insoweit zurück-gewiesen5 als es pich um einen Betrag von insgesamt 21*698,88 DM handelt* Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. X* Hach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin insoweit, als sie dem Geschädigten und dessen Dienstherrn nach dem 15« September 1961 Ersatz geleistet hat, gegenüber dem Beklagten von ihrer Schadendeckungspflicht frei, weil der Beklagte die Klagefrist des § 12 Abs* 3 VVG versäumt hat* Sie kann daher beim Beklagten gemäß § 158 f VVG Rückgrif f nehmen * -4- lo Die Ausschlußfrist nach § 8 Nr. 1. AKB, j§ 12 Abs* 3 W8 kann gegenüber dem Versicherungsnehmer wirksam nur gesetzt werden, wenn dieser Ansprüche auf Versicherungsschutz “erhoben” hat, In diesem Fall hat das Berufungsgericht die Anspruchserhebung darin gesehen, daß der Beklagte der Klägerin unter dem 14« Harz 1960 einen Schadenbericht erstattet und hierbei auf die Person des Verletzten und auf die von der AOK WflHHBl angekündigten Ersatzansprüche hingewiesen hat* Bas ist richtig (BGH VersR 1964, 477)« 20 Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß das Schreiben der Klägerin vom 7« Härz 1961 keine klare Ablehnung des Versicherungsschutzes enthalte und deshalb die Klage fr ist nicht habe in Lauf setzen können« Bie Rüge ist unbegründet * Zwar ist in dem Schreiben nicht ausdrücklich gesagt, die Klägerin “lehne" den Ver-sicherungaanepruch "ab" * Bie Ablehnung ergab sich aber für einen Menschen mit durchschnittlicher, Auffassungsgabe bei einem gewöhnlichen Haß an Aufmerksamkeit hinreichend aus dem Gesamt Inhalt des Briefes« So heißt es darin, der "vermeintliche” Anspruch auf Versicherungsschutz erlösche "vollkommen", wenn er nicht fristgemäß gerichtlich geltend gemacht werde« Im Anschluß daran wird dem Beklagten für den Fall, daß die Klägerin "in Ansehung des Britten gemäß § 138 c WG" vorleisten müsse, die Rückforderung der gesamten Aufwendungen angekündigt« Hieraus konnte der Beklagte unschwer den Standpunkt der Klägerin entnehmen, er müsse letztlich für den Schaden selber aufkommen, sie sei also nicht bereit, ihn von der Haftung freizustellen« Bamit genügte das Schreiben, das im übrigen deutlich genug auf den drohenden Anspruchsverlust hinvjies (vgl« BGHZ 24, 308, 316.), auch ohne den Gebrauch der Worte "Ablehnung des Versicherungsschutzes" -5- oder einer ähnlichen Wendung, wie er sich freilich im allgemeinen empfiehlt, den Anforderungen des § 12 Abs. 3 WO. IIo Wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, kann der Beklagte wegen der Schadenregelungsvollmacht der Klägerin nach § 10 Nr. 5 AKB gegenüber deren Rückgriffsanspruch nach § 158 f WG nicht einwenden, er hafte dem Uhfallgeschädigten überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe. Er könnte der Klageforderung lediglich einen vertraglichen Schadenersatzanspruch entgegensetzen, wenn die Klägerin den Ermessens Spielraum, der dem Haftpflichtversicherer bei der Schadenregelung zuzubilligen ist, zu dem Nachteil des Beklagten pflichtwidrig und schuldhaft überschritten hätte (IWZ 24, 308, 317 ff; Wm VersR 1967, 942 m. w. N.; vgl. jetzt auch § 3 Nr. 10 PflichtVersO nF). Bas ist nach den rechtlich fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hier nicht der Fall. 1. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht den Vorwurf des Beklagten* die Klägerin habe verkannt, daß der Verletzte BflHaüf Schadenersatzansprüche verzichtet habe, für unbegründet erachtet. Hierbei kommt es nicht darauf an, was der Beklagte in diesem Rechtsstreit über seine Beziehungen zu BflB und dessen Verhalten nach dem Unfall vorgetragen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob für die Klägerin zu dem Zeitpunkt, in dem sie den Geschädigten und dessen Dienstherrn befriedigte, genügende Anhaltspunkte für einen Haftungsverzieht des Verletzten erkennbar waren, denen sie bei gehöriger Sorgfalt hätte nachgehen müssen. Solche Anhaltspunkte ergaben sich weder aus dem Schadenbericht des Beklagten noch aus den Strafakten oder den Akten über den Kaakoversicherungsprozeß der Parteien (10 190/61 LGr Darmstadt). Daraus, daß der Beklag- -6- H te seinen Bekannten BHI aus Gefälligkeit in seinem Wagen mitgenommen haben will und mindestens teilweise von dem Alkoholgenuß des Beklagten unterrichtet war, ließ sich eine vereinbarte Haftungsbeschränkung allein nicht herleiten (BGHZ 43, 72, 76; BGH VersR 1966, 40; 1961, 427)» Baß BHPnach dem Unfall bei häufigen Besuchen des Beklagten keine Schadenersatzforderungen gegen diesen erhoben habe, hat der Beklagte erst in diesem Hechtsstreit in der BerufungsbegrUndung vorgetragen« Es kann daher offenbleiben, ob nicht auch insoweit die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, das Vorbringen des Klägers reiche insgesamt für die Annahme eines HaftungsVerzichts des Verletzten nicht aus« 2» Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, durfte die Klägerin nach läge der Sache, insbesondere auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten im Strafverfahren, davon ausgehen, der Beklage habe den Verkehrsunf a11 verschuldet« Ber Unfallhergang sprach nach jdem ersten Anschein dafür, daß der Beklagte zu schnell oder sonstwie nicht sorgfältig genug gefahren war, Bie Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ernstlich in Betracht zu ziehen« Rechtlich einwandfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Schadenbericht des Beklagten, die Strafakten und die Akten über den Kaskoversicherungsprozeß hätten für die Klägerin keine genügenden Anhaltspunkte dafür geboten, daß BHPden von der Klägerin behaupteten schlechten Reifenzustand gekannt habe; darum könne der Klägerin eine pflichtwidrige und schuldhafte Schädigung des Beklagten nicht deshalb vorgeworfen wer- -7- den, v/eil sie es unterlassen hat, 2^^ unter diesem Gesicht spunlct ein Mitverschulden entgegenzuhalteno Soweit sich die Revision demgegenüber auf den Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung beruft, Bflphabe den Wagen als Kraftfahrzeugmechaniker regelmäßig betreut, geht sie daran vorbei> daß die Klägerin diesen Vortrag zur Zeit der Schadenregelung nicht gekannt hat und mit ihm nach den ihr damals zugänglichen Unterlagen auch nicht zu rechnen brauchte* Br* Kuhn Dr. Hörr Lieseeke 2*1 eck St impel