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BGH · XI ZR 170/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 170/60

Am Anfang dieses Briefes werden kurz die Vorwürfe des Klägers wiedergegeben, die dieser gegen die Geschäftsführung der Beklagten geltend macht. .Es folgen anschließend sehr eingehende Ausführungen darüber, daß der Kläger auch eine Beteiligung an den stillen'Reserven verlangt, und darüber, wie diese festzustellen sind. Ferner enthält der Brief auch noch Angaben darüber, daß der Kläger die Auszahlung seines Abfindungsguthabens innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren wünscht und daß bis zu dem Tage der Zahlung sein Restanspruch durch eine Sicherungshypothek sichergestellt werden müßte. Januar 1957 gab Rechtsanwalt S^^ namens des Klägers seinem Bedauern über den mangelnden Verständigungswillen der Beklagten Ausdruck. Januar 1957 wiedergegebene Auffassung der Beklagten beweise, daß diese eine für den Kläger nicht mehr länger tragbare Verschleppungstaktik betreibe und offensichtlich nach wie vor bemüht sei, einen klaren Überblick über den Fortgang der Firma zu verweigern. Der Kläger hat daraufhin neben seinen bisherigen, hier nicht interessierenden Anträgen die Peststellung begehrt, daß die Gesellschaft auch über den 51» Dezember 1956 hinaus fortbestehe. Das Berufungsgericht kommt an Hand des Schriftwechsels zu dem Ergebnis, daß eine Vereinbarung zwischen den Parteien über das Ausscheiden des Klägers nicht getroffen worden ist. Es befaßt sich sodann des weiteren noch mit einigen Beweisanträgen der Beklagten, die dahin gingen, daß bei der Besprechung am 18. das Ausscheiden des Klägers erzielt worden sei, die nur noch von der Beklagten habe angenommen werden sollen und die dann von ihr mit Schreiben vom 10, Januar 1957 auch angenommen worden sei. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen wenden sich allein dagegen, daß den erwähnten Beweisanträgen der Beklagten nicht stattgegeben worden ist. 1. Der angeführte Schriftwechsel zwischen den Parteien läßt seinem Inhalt nach keinerlei Zweifel darüber offen, daß eine abschließende Vereinbarung über das Ausscheiden des Klägers nicht getroffen worden ist. Januar 1957 lassen deutlich erkennen, daß nach dem Willen der Parteien die abschließende Vereinbarung über das Ausscheiden des Klägers auch eine endgültige Regelung der Abfindungsansprüche des Klägers umfassen sollte. Denn es ist eine Erfahrungstatsache, daß die rechtlich mögliche (Trennung zwischen einer Vereinbarung über das Ausscheiden eines Gesellschafters und einer erst später zu treffenden Vereinbarung über die Höhe des Abfindungsguthabens für den ausscheidenden Gesellschafter meist außerordentlich große Gefahren in sich birgt. Mit Rücksicht auf diese Erfahrungstatsache ist schon im allgemeinen eine gev/isse Zurückhaltung gegenüber der Annahme angebracht, daß die Parteien entgegen dem Gebot wirtschaftlicher Vernunft eine Trennung zwischen der Vereinbarung über das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Vereinbarung über die Höhe seines Abfindungsguthabens vornehmen. Der von Rechtsanwalt Dr. B^|^^ formulierte Vorschlag des Klägers geht dahin, daß er ausscheiden und seine Einlage in bestimmter Höhe (zusätzlich einer Teilhabe an den stillen Reserven) ausgezahlt haben will. Sie schreibt, vor dem Ausscheiden des Klägers ("zuvor") müsse eine Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten geschaffen werden. Mit diesem Parteivortrag verträgt es sich nicht, wenn die Beklagte in einem anderen Zusammenhang etwas vortragen laßt, das mit dem Inhalt dieses Briefes und mit dem Inhalt ihres eigenen Antwortschreibens in klarem Widerspruch steht. Die Revision der Beklagten erweist sich damit als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden muß.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltBriefParteiVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

XI ZR 170/60
2135 063
Verkündet
 am 13. November 1961
Schwingen, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit der Kauffrau Lieselotte B	i	geb.	K|
Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Günther K Nr.
01
bei
 Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Dr. Haager, Liesecke und Br. Reinicke für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13. Juli I960 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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*V1
Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister. Sie führen das von ihrer Mutter ererbte Handelsgeschäft, einen Großhandel mit V/egebaumaterial, seit Juli 1956 in Form einer Kommanditgesellschaft weiter. Persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin ist die Beklagte, Kommanditist der Kläger.
Bald nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages kam es zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Parteien.
Zur Beilegung dieser Streitigkeiten kam es am 18. Dezember 1956 zu einer Besprechung, an der auf der einen Seite der Kläger, sein damaliger Anwalt sowie sein Buchprüfer, auf der anderen Seite der Anwalt der Beklagten, Dr. teilnahmen. Das Ergebnis dieser Besprechung wurde im Beisein aller Beteiligten von Dr. B^|^ in einem Brief an die Beklagte zusammengefaßt.
Am Anfang dieses Briefes werden kurz die Vorwürfe des Klägers wiedergegeben, die dieser gegen die Geschäftsführung der Beklagten geltend macht. Sodann heißt es wörtlich weiter: "Aus allen diesen Gründen möchte Herr aus der Pirma ausscheiden und diese Ihnen allein überlassen. Er macht Ihnen hierzu den Vorschlag, daß er per 31- Dezember 1956 ausscheidet und daß ihm die Kommanditeinlage, welche auf 40.000 DM festgesetzt worden ist, ausgezahlt wird. .Es folgen anschließend sehr eingehende Ausführungen darüber, daß der Kläger auch eine Beteiligung an den stillen'Reserven verlangt, und darüber, wie diese festzustellen sind. Ferner enthält der Brief auch noch Angaben darüber, daß der Kläger die Auszahlung seines Abfindungsguthabens innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren wünscht und daß bis zu dem Tage der Zahlung sein Restanspruch durch eine Sicherungshypothek sichergestellt werden müßte.
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Diesen Brief beantwortete Rechtsanwalt Dr. B| namens der Beklagten mit Schreiben vom 10. Januar 1957.
In diesem Brief verwahrt sich die Beklagte zunächst gegen die Verdächtigung unkorrekter Geschäftsführung. Sodann heißt es in diesem Brief wörtlich: "Frau	hat	grund-
sätzlich nichts gegen ein vorzeitiges Ausscheiden ihres Bruders einzuwenden. Die Modalitäten für ein solches Ausscheiden bedürfen aber noch der Überlegung. Es muß zu demindest zuvor eine Übersicht geschaffen werden über die bestehenden Verbindlichkeiten ...”. Es folgen sodann Ausführungen über die bestehenden Steuerverbindlichkeiten, die Lastenaüsgleichsverpflichtungen sowie die Kriegsschadensersatzforderungen. Auch wird hervorgehoben, daß in Rücksicht gestellt werden müsse, daß das Geschäft fortbestehen solle und daß dessen Liquidität nicht gefährdet werden dürfe.
In seinem Antwortschreiben vom 21. Januar 1957 gab Rechtsanwalt S^^ namens des Klägers seinem Bedauern über den mangelnden Verständigungswillen der Beklagten Ausdruck. j Er vertrat des weiteren den Standpunkt, die in dem Schreiben vom 10. Januar 1957 wiedergegebene Auffassung der Beklagten beweise, daß diese eine für den Kläger nicht mehr länger tragbare Verschleppungstaktik betreibe und offensichtlich nach wie vor bemüht sei, einen klaren Überblick über den Fortgang der Firma zu verweigern. Sodann fährt Rechtsanwalt S^^^ in diesem Schreiben wörtlich fort: "Nachdem der bisherige Verlauf nunmehr trotz erfolgversprechender Ergebnisse unserer Besprechung vom 18. Dezember 1956 zeigt, daß Frau	entsprechend	der	Auffassung	meines	Mandan-
ten ganz offensichtlich nicht daran interessiert ist, die Angelegenheit in vernünftiger Weise außergerichtlich zu regeln, sehe ich mich zu meinem Bedauern außerstande, Anhaltspunkte dafür noch zu finden, die Dinge ohne Prozeß mit allen dazu gehörigen Maßnahmen ins Reine zu bringen.1'
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Rechtsanwalt Dr. 5|P erwiderte mit seinem Schreiben vom 24. Januar 1957« Dort heißt es u. a.: "Ich bedauere außerordentlich, daß die Ausführungen in meinem Brief vom 10. Januar 1957 enttäuscht haben; auch ich habe aus der Besprechung vom 18. Dezember 1956 die Überzeugung gewonnen, daß eine außergerichtliche Einigung gefunden sei.
Ich kann nicht erkennen, daß mein Brief etwa eine Kampfansage darstellt, denn es sind doch in fast allen Punkten zustimmende Erklärungen meiner Partei abgegeben worden."
Im Laufe des vorliegenden Prozesses hat die Beklagte den Standpunkt vertreten, der Kläger sei auf Grund der Besprechung am 18. Dezember 1956 und des nachfolgenden Briefwechsels aus der Gesellschaft ausgeschieden. Der Kläger hat daraufhin neben seinen bisherigen, hier nicht interessierenden Anträgen die Peststellung begehrt, daß die Gesellschaft auch über den 51» Dezember 1956 hinaus fortbestehe. Außerdem hat er die Verurteilung der Beklagten dahin verlangt, daß sie ihm ordnungsgemäße Jahresbilanzen für 1957 und 1958 erteile sowie ihm und/oder seinem Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher der Gesellschaft gewähre.
Die Vorinstanzen haben den genannten Klaganträgen stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf Abweisung dieser Klaganträge weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Das Berufungsgericht kommt an Hand des Schriftwechsels zu dem Ergebnis, daß eine Vereinbarung zwischen den Parteien über das Ausscheiden des Klägers nicht getroffen worden ist. Es befaßt sich sodann des weiteren noch mit einigen Beweisanträgen der Beklagten, die dahin gingen, daß bei der Besprechung am 18. Dezember 1956 zwischen -den Beteiligten eine abschließende Einigung über
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das Ausscheiden des Klägers erzielt worden sei, die nur noch von der Beklagten habe angenommen werden sollen und die dann von ihr mit Schreiben vom 10, Januar 1957 auch angenommen worden sei. Diese Vereinbarung habe unabhängig von den noch zu treffenden Abmachungen über die Höhe der Abfindungsforderung wirksam sein sollen. Das Berufungsgericht ist der Meinung, diese Beweisanträge seien unerheblich; es hat daher von der Erhebung dieser Beweise Abstand genommen.
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen wenden sich allein dagegen, daß den erwähnten Beweisanträgen der Beklagten nicht stattgegeben worden ist. Dabei legt die Revision im einzelnen noch dar, aus welchen rechtlichen Gründen diesen Beweisanträgen wesentliche Bedeutung für die Entscheidung zukomme.
Diese Angriffe der Revision sind unbegründet.
1. Der angeführte Schriftwechsel zwischen den Parteien läßt seinem Inhalt nach keinerlei Zweifel darüber offen, daß eine abschließende Vereinbarung über das Ausscheiden des Klägers nicht getroffen worden ist. Sowohl der Brief vom 18. Dezember 1956 wie das Antwortschreiben vom 10. Januar 1957 lassen deutlich erkennen, daß nach dem Willen der Parteien die abschließende Vereinbarung über das Ausscheiden des Klägers auch eine endgültige Regelung der Abfindungsansprüche des Klägers umfassen sollte. Eine solche umfassende Abmachung entsprach auch allein der wirtschaftlichen Vernunft. Denn es ist eine Erfahrungstatsache, daß die rechtlich mögliche (Trennung zwischen einer Vereinbarung über das Ausscheiden eines Gesellschafters und einer erst später zu treffenden Vereinbarung über die Höhe des Abfindungsguthabens für den ausscheidenden Gesellschafter meist außerordentlich große Gefahren in sich birgt. Er muß in einem solchen Pall immer damit rechnen, daß er erst durch einen kostspieligen und überaus lang-
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wierigen Prozeß seinen Abfindungsanspruch durchsetzen kann, daß er also erst nach Ablauf einer oft sehr langen Zeit wieder in den wirtschaftlichen Genuß seines häufig wesentlichen Vermögens gelangt. Die Erfahrungen des erkennenden Senats vermitteln in dieser Hinsicht ein wenig schönes Bild.
Mit Rücksicht auf diese Erfahrungstatsache ist schon im allgemeinen eine gev/isse Zurückhaltung gegenüber der Annahme angebracht, daß die Parteien entgegen dem Gebot wirtschaftlicher Vernunft eine Trennung zwischen der Vereinbarung über das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Vereinbarung über die Höhe seines Abfindungsguthabens vornehmen. Im vorliegenden Pall ist aber darüber hinaus in dem Briefwechsel der Parteien, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, der von den Parteien beabsichtigte Zusammenhang beider Vereinbarungen klar zu dem Ausdruck gebracht worden. Der von Rechtsanwalt Dr. B^|^^ formulierte Vorschlag des Klägers geht dahin, daß er ausscheiden und seine Einlage in bestimmter Höhe (zusätzlich einer Teilhabe an den stillen Reserven) ausgezahlt haben will. Ebenso deutlich tritt dieser Zusammenhang in dem Antwortschreiben der Beklagten hervor. Sie schreibt, vor dem Ausscheiden des Klägers ("zuvor") müsse eine Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten geschaffen werden. Der Unterschied in den beiden Formulierungen ist nur der, daß der Kläger hinsichtlich seines Abfindungsguthabens mehr auf die positiven Rechnungsposten seiner Abfindungsforderung hinweist, die Beklagte hingegen das größere Gewicht auf die dabei zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten legt,
2. Bei dieser Sachlage fragt es sich, ob dem Vortrag der Beklagten, der von dem Inhalt dieses Briefwechsels abweicht, überhaupt Bedeutung beigemessen werden kann. Diese Frage muß verneint werden.

Bedeutsam ist es, daß die Beklagte selbst vorgetragen hat, der von ihrem eigenen Prozeßbevollmächtigten formulierte Brief vom 18. Dezember 1956 gebe den Inhalt der an diesem Tage durchgeführten Besprechung richtig wieder. Mit diesem Parteivortrag verträgt es sich nicht, wenn die Beklagte in einem anderen Zusammenhang etwas vortragen laßt, das mit dem Inhalt dieses Briefes und mit dem Inhalt ihres eigenen Antwortschreibens in klarem Widerspruch steht. Diesen Widerspruch hätte sie aufklären müssen. Hinzu kommt, daß es nicht angängig ist, wenn eine Partei zur Erläuterung ihres Vorbringens Urkunden vorlegt und sodann unter Benennung von Zeugen etwas Abweichendes behauptet.
In einem Pall dieser Art ist es. notwendig, Erklärungen darüber abzugeben, warum die vorgelegten Urkunden den Sachverhalt nicht richtig wiedergeben, etwa in der Art, daß der Verfasser eines vorgelegten Briefes bei der Abfassung oder der Formulierung einem Irrtum unterlegen war oder seine abgegebenen Erklärungen in einem anderen Sinn verstanden wissen wollte. Nur bei einer solchen näheren Erläuterung kommt die Partei ihrer Substantiierungspflicht nach und nur so gibt die Partei dem Tatsachengericht die Möglichkeit einer Nachprüfung in der Richtung, ob das Vorbringen erheblich ist.
Aus alldem wird ersichtlich, daß es nicht angeht * im Zivilprozeß Urkunden vorzulegen, ihren Inhalt als richtig zu erklären und sodann einen vom Inhalt dieser Urkunden abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Das Berufungsgericht war daher auch nicht verpflichtet, auf die entsprechenden Beweisanträge der Beklagten einzugehen, es konnte vielmehr die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptungen als widersprüchlich, als unsubstantiiert und damit als unerheblich abtun.
Die Revision der Beklagten erweist sich damit als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden muß.
Dr. Nastelski	Dr.	Fischer	Dr.	Haager
 Liesecke
Dr. Reinicke