Kläger an dem Großhandelsgeschäft mit Metallen, das die Beklagte unter ihrem Namen führte, als Gesellschafter beteiligt war. Da er die für einen derartigen Betrieb erforderliche Konzession wegen zweier Vorstrafen nicht erhalten hätte und ihm im Jahre 1953 bereits die Stellvertretererlaubnis zur Leitung eines Filialbetriebes versagt worden war, beantragte die Beklagte, die bereits früher neben dem Kläger ira Metallhandel gearbeitet hatte, die Konzession für sich. ir Der Kläger ist der Ansicht, zwischen den Parteien habe eine auf den gemeinsamen Betrieb des Großhandelsunternehmens gerichtete Innengesellschaft bestanden. Die Beklagte macht geltend, sie habe das Geschäft als Einzelfirma ohne gesellschaftsrechtliche Bindung an den Kläger geführt. Die Parteien hätten keine stillschweigende Vereinbarung über die Bildung einer Innengesellochaft getroffen, was schon daraus hervorgehe, daß sie gegenüber den Kunden und Behörden, der Hausbank und insbesondere auch dem Kläger gegenüber stets als Geschäftsinhaberin aufgetreten sei. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten der Anschlußberufung des Klägers mit der Maßgabe stattgegeben, daß seine Beteiligung in Höhe von 2/5 festgestellt wurde. 1. Das Berufungsgericht hat den gesamten Umständen, die zur Zusammenarbeit der Parteien geführt haben, die stillschweigende Vereinbarung einer Innengesellschaft entnommen. Die Parteien seien sich darüber klar gewesen, daß er das zunächst von ihm eröffnete Geschäft auf seinen Namen nicht habe weiterführen können. Der Wille der Parteien, sich zwecks gemeinsamen Broterwerbs im Innenverhältnis als Gesellschafter zusammenzutun und der Wille, das gemeinsam Erarbeitete auch gemeinsam zu besitzen, sei nach außen in Erscheinung getreten. Zusammenfassend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, beide Parteien seien in einer Weise tätig gewesen, die ihren Willen bestätigt habe, im Innenverhältnis Gesellschafter zu sein. Das Berufungsgericht hat aus den Beweggründen, die zur Übernahme des ursprünglich vom Kläger ohne Erlaubnis betriebenen Geschäfts geführt haben, aus der Art der gegenseitigen Beteiligung und insbesondere auch aus dem nach außen sichtbaren Verhalten der Parteien rechtlich einwandfrei gefolgert, daß die Parteien in der Form einer Innengesellschaft tätig geworden sind. b) Die unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats (BGHZ 7, 378) vertretene Ansicht der Revision, ein stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag sei wegen Nichteinhaltens der in § 518 BGB vorgesehenen Form unwirksam, ist schon deshalb irrig, weil es an der Voraussetzung fehlt, daß der Kläger unentgeltlich an der Innengesellschaft beteiligt worden wäre. c) Die Beklagte durfte nach der ihr erteilten Erlaubnis den Kläger an der Geschäftsführung nicht beteiligen und ihm auch keine Vertretungsmacht einräumen. Die Ansicht der Revision richtet sich gegen diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über das, was dem Willen der Parteien entsprochen habe, ohne daß die Revision insoweit einen begründeten Verfahrens-verstoß geltend machen kann. Damit hatte der Kläger und auch das Berufungsgericht, das dem Antrag stattgegeben hat, offensichtlich das gesamte Geschäftsvermögen, also nicht nur die Erträgnisse des Unternehmens im Auge. Die Revision meint, diese Auffassung stehe im Widerspruch zu anderen Darlegungen des Berufungsgerichts, das ausgeführt hatte, die Parteien hätten von vornherein den Willen gehabt, zu dem Zwecke gemeinsamen Broterwerbs im Innenverhältnis Gesellschafter des neu gegründeten Geschäfts zu sein und das gemeinsam Erarbeitete auch gemeinsam zu besitzen, d. Zudem war es so, daß das von der Gesellschaft fortgeführte Metallhandelsgeschäft vorher, wenn auch nur verhältnismäßig kurze Zeit und ohne Erlaubnis, von dem Kläger gegründet und geführt worden war und das ihm gehörige Geschäftsvermögen auf die Beklagte übergegangen war. Es sei das für sie gegebene gewesen, ihre Möglichkeiten und Fähigkeiten nunmehr gemeinsam bestmöglichst zur Schaffung einer neuen Existenz zu verwerten und deshalb zu dem Zweck des gemeinsamen Broterwerbs als Gesellschafter gemeinsam zusammenzuarbeiten. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht wohl berücksichtigt, daß die Beklagte selbst energisch und zielbev/ußt und für eine Tätigkeit als Geschäftsfrau geeignet gewesen ist und daß sie allein die notwendige Erlaubnis- zu dem Metallhandel hatte. Bas steht jedoch der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß eine Zusammenarbeit beider Ehegatten sehr förderlich war, da der Kläger Fachkenntnisse von langer Bauer und bessere geschäftliche Beziehungen hatte. b) Bie Beklagte hatte vorgetragen, es sei für sie klar gewesen, dem Kläger ihr wirtschaftliches Schicksal und das Wohl und Wehe der Familie nicht mehr in die Hand zu geben, nachdem er, wie sie behauptet hatte, vorher bei der Fortführung der Niederlassung eines Metallhandelsunternehmens versagt habe. Diese Behauptung ist unerheblich, denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger entsprechend den bei der Erlaubnis er teilung gemachten Auflagen nicht an der Geschäftsführung beteiligt sein sollte. Eine Vertretungsbefugnis für sich als die Ge-schäftsinhaberin hat die Beklagte nach dem Berufungsurteil von vornherein ebenfalls nicht erteilen wollen. Daß die Möglichkeit, daß spätere Gläubiger des Klägers dessen Anspruch auf Auseinandersetzung pfänden würden, die Beklagte abgehalten hätte, mit dem Kläger eine Innengesellschaft einzugehen, ist von ihr in der Tatsacheninstanz nicht geltend gemacht worden. c) Die Revision meint, der Vorderrichter habe den Erwerb des Unternehmens und die Schaffung einer neuen Existenz mit dem für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses erforderlichen gemeinsamen Zweck gleichgesetzt. Somit sind die Angriffe der Revision unbegründet, soweit sie sich dagegen richten, daß zv/ischen den Parteien, eine Innengesellschaft bestanden habe. 4. Zu der Höhe der Beteiligung des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß nach dem Willen der Parteien ihre Beteiligung sich nach dem Umfang und der Bedeutung ihrer Einlagen für die Gesellschaft hätte bestimmen sollen. Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, daß er seine Fachkenntnisse in einer länger dauernden Tätigkeit erworben und daß er naturgemäß bessere geschäftliche Beziehungen gehabt habe als die Beklagte.
II ZR 170/59 2135 094 A s Verkündet am 25. September 1961 Schwingen, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Kauffrau Gertrud, von M geb. B| in K^^pweg Beklagten und Revisionsklägerin. -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den MetalIhandelskaufmann Horst von -Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br» hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Br. Fischer, Br. Kuhn, Br. Haager und Dr. Reinicke für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 15. Mai 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien waren Eheleute. Ihre Ehe ist seit Anfang des Jahres 1958 geschieden. Sie streiten darum, ob der. Kläger an dem Großhandelsgeschäft mit Metallen, das die Beklagte unter ihrem Namen führte, als Gesellschafter beteiligt war. Der Kläger war seit dem Jahre 1935 als Angestellter bei verschiedenen Firmen des Metallhandels tätig. Im März 1954 begann er unter seinem Namen einen Großhandel mit Metallen, ohne sein Unternehmen gewerbepolizeilich anzu demelden. Da er die für einen derartigen Betrieb erforderliche Konzession wegen zweier Vorstrafen nicht erhalten hätte und ihm im Jahre 1953 bereits die Stellvertretererlaubnis zur Leitung eines Filialbetriebes versagt worden war, beantragte die Beklagte, die bereits früher neben dem Kläger ira Metallhandel gearbeitet hatte, die Konzession für sich. Sie erhielt, nachdem sie eine Fachprüfung vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt hatte, im November 1954 diese Genehmigung mit dem Hinweis, daß der Kläger an der Geschäftsführung nicht beteiligt und nicht als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter beschäftigt werde dürfe. Sie übernahm das bisher vom Kläger geführte Geschäft auf ihren Namen. Der Kläger übertrug ihr das Geschäftsvermögen. Die Firma wurde als Einzelfirma eingetragen. Der Kläger arbeitete im Geschäft weiter. Gehalt oder Provision erhielt er nicht. Die Beklagte bezahlte für ihn keine Sozialversicherungsbeiträge und entrichtete keine Lohnsteuer. Die Zusammenarbeit der Parteien endete im Dezember 19579 als die Beklagte' durch einstweilige Verfügung dem Kläger u. a. das Betreten der Geschäftsräume untersagte. ir Der Kläger ist der Ansicht, zwischen den Parteien habe eine auf den gemeinsamen Betrieb des Großhandelsunternehmens gerichtete Innengesellschaft bestanden. Die Parteie hätten diese Gesellschaft bei der Übertragung des Geschäfts auf die Beklagte Ende des Jahres 1954 stillschweigend vereinbart, Die Führung des Geschäfts durch die Beklagte sei nur eine für die Öffentlichkeit bestimmte Kotlösung gewesen. Er habe von vornherein durch seine erstklassigen Fachkenntnisse und durch seine guten Geschäftsverbindungen die Grundlage für das neue Unternehmen geschaffen. Die Beklagte habe wegen ihrer geringen beruflichen Erfahrung einen derartigen Betrieb weder entwickeln noch halten können. Deshai habe er das Geschäft in der Hauptsache geleitet und sei dab zu demindest zur Hälfte als Gesellschafter beteiligt. Die Beklagte macht geltend, sie habe das Geschäft als Einzelfirma ohne gesellschaftsrechtliche Bindung an den Kläger geführt. Die Parteien hätten keine stillschweigende Vereinbarung über die Bildung einer Innengesellochaft getroffen, was schon daraus hervorgehe, daß sie gegenüber den Kunden und Behörden, der Hausbank und insbesondere auch dem Kläger gegenüber stets als Geschäftsinhaberin aufgetreten sei. Die wichtigste Tätigkeit im Metallgroßhandel 9 die Preisabsprache für den Einund Verkauf, habe sie stets in alleiniger Verantwortung ohne Beeinflussung durch den Kläger erledigt. Die Parteien sind darüber einig, daß* falls ein Gesellschaftsverhältnis bestanden hat, dieses am 1. Januar 1955 begonnen und am 31- Dezember 1957 geendigt hat. Zu welchem Anteil der Kläger für diesen Fall beteiligt war, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, a) in die Auseinandersetzung des Geschäftsvermögens der Firma Gertrud von M^|fe in Schwerte einzuwillige: -4- b) für die Zeit vom 1.1.1955 bis 31-12.1957 über Einnahmen und Ausgaben,Gewinn und Verlust der Firma Gertrud von Rechnung zu legen. Die Beklagte hat Klagabweisung begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, zusätzlich festzustellen, daß das Beteiligungsverhältnis des Klägers zu dem 31-12.1957 die Hälfte betragen habe. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten der Anschlußberufung des Klägers mit der Maßgabe stattgegeben, daß seine Beteiligung in Höhe von 2/5 festgestellt wurde. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat den gesamten Umständen, die zur Zusammenarbeit der Parteien geführt haben, die stillschweigende Vereinbarung einer Innengesellschaft entnommen. Einmal habe es sich den Parteien insbesondere nach dem bisherigen Werdegang des Klägers zur Schaffung einer neuen Dauerexistenz aufgedrängt, gemeinsam den Metallhandel zu betreiben. Der Kläger habe die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Geschäftsverbindungen mitgebracht. Die Parteien seien sich darüber klar gewesen, daß er das zunächst von ihm eröffnete Geschäft auf seinen Namen nicht habe weiterführen können. Deshalb habe es ihnen als das Gegebene erscheinen müssen, die bisherige Mitarbeit der Beklagten, die sich bereits früher Fachkenntnisse erworben habe, dahin zu erweitern, das neugegründete Geschäft nach außen hin auf ’S"” -5- den Namen der Beklagten allein zu betreiben. Aus diesem Grunde habe die Beklagte im gegenseitigen Einvernehmen für sich um die Erteilung der Metallhandels er laubnis nachgesucht. Der Kläger habe in dem Geschäft keine untergeordnete Stellung einnehmen sollen. Der Wille der Parteien, sich zwecks gemeinsamen Broterwerbs im Innenverhältnis als Gesellschafter zusammenzutun und der Wille, das gemeinsam Erarbeitete auch gemeinsam zu besitzen, sei nach außen in Erscheinung getreten. Einmal hätten die tatsächliche Handhabung der Betriebsführung und auch verschiedene Äußerungen der Beklagten im Zusammenhang mit betrieblichen Maßnahmen gegen eine Alleininhaberschaft der Beklagten gesprochen. Sie habe selbst in dem Fragebogen zur Erlangung der Metallhandelserlaubnis als "Gesellschaftsform des Betriebes" die Bezeichnung "OHG" angegeben. Die Beklagte habe sich in Steuersachen ebenfalls als Gesellschafterin behandeln lassen und eine dementsprechende Steuererklärung abgegeben. Auch habe sie an den Kläger kein Gehalt bezahlt und für ihn weder Sozialabgaben noch Lohnsteuer entrichtet. Zusammenfassend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, beide Parteien seien in einer Weise tätig gewesen, die ihren Willen bestätigt habe, im Innenverhältnis Gesellschafter zu sein. Mit diesen Ausführungen hält sich das Berufungsgericht an die Grundsätze, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen sind. Danach kann zwischen Ehegatten, die in einem Geschäftsbetrieb Zusammenarbeiten, eine Innengesellschaft zustande kommen (BGH LM § 705 Nr. 5)j ohne daß sich die Beteiligten bewußt gewesen sind, daß ihre Beziehungen als gesellschaftsrechtliche zu beurteilen sind. Haben sich zwei Ehegatten zu einer gemeinsamen sie beide ausfüllenden Arbeit verbunden, indem sie lange Zeit hintereinander gemeinschaftlich eine Arbeit geleistet haben, so kann die Annahme eines Gesellschafts- -6- verhältnisses, das beiden Ehegatten ein Anrecht auf die Erträgnisse ihrer gemeinsamen Tätigkeit gibt, zu sachgerechten und billigen Ergebnissen führen. Die in einer derartigen Innengesellschaft stillschweigend getroffene Vereinbarung kann dann so auszulegen sein, daß die Auseinandersetzung derart zu erfolgen hat, daß ein Ehegatte dem anderen im Wege der Auseinandersetzung eine Abfindung in Geld zu bezahlen hat (RGZ 166, 140, 164)* Arbeitet wie im vorliegenden Pall ein Ehemann in dem Geschäft der Ehefrau mit, so sind bei der Entscheidung der Frage, ob es sich nur um eine Mitarbeit auf Grund seiner Stellung und seiner Pflichten als Ehemann handelt oder ob diese Mitarbeit darüber hinaus als gesellschaftsrechtliche Mitarbeit zur Erreichung eines gemeinsamen gesellschaftsrechtlichen Zwecks zu werten ist, die beiderseitigen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen (BGHZ- 8, 249* 251; LM aaO). Es kommt darauf an, ob sich die Eheieute durch - stillschweigende - Übereinkunft in den Dienst einer gemeinsamen über die Verv/irklichung der eigentlichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt haben und außer der Lebensgemeinschaft eine berufliche Gemeinschaft gebildet haben (BGHZ 31, 197; WM 1961, 945; IV ZR 159/56 vom 14. November 1956; IV ZH 242/57 vom 15. Januar 1958; IV ZR 161/60 vom 14. Dezember I960). Das Berufungsgericht hat aus den Beweggründen, die zur Übernahme des ursprünglich vom Kläger ohne Erlaubnis betriebenen Geschäfts geführt haben, aus der Art der gegenseitigen Beteiligung und insbesondere auch aus dem nach außen sichtbaren Verhalten der Parteien rechtlich einwandfrei gefolgert, daß die Parteien in der Form einer Innengesellschaft tätig geworden sind. 2. Die teils sachlichrechtlichen, teils verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind unbegründet. * -7- a) Zu dem Klageantrag meint die Revision, der Kläger hätte von vornherein auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens klagen müssen. Da die Beklagte bisher zu einer Auseinandersetzung nicht bereit war, der Kläger auch selbst keinen Auseinandersetzungsplan auf stellen kann, muß er die Mitwirkung der Beklagten im Klagewege erzwingen. b) Die unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats (BGHZ 7, 378) vertretene Ansicht der Revision, ein stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag sei wegen Nichteinhaltens der in § 518 BGB vorgesehenen Form unwirksam, ist schon deshalb irrig, weil es an der Voraussetzung fehlt, daß der Kläger unentgeltlich an der Innengesellschaft beteiligt worden wäre. c) Die Beklagte durfte nach der ihr erteilten Erlaubnis den Kläger an der Geschäftsführung nicht beteiligen und ihm auch keine Vertretungsmacht einräumen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Wille der Parteien bei der stillschweigenden Begründung des Gesellschaftsverhältnisses sei nur auf das gerichtet gewesen, was ihnen erlaubt gewesen sei. Daher verstoße der Gesellschaftsvertrag nicht gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926. Damit ist zutreffend verneint, daß der Gesellschaftsvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist, so daß sich die Präge, ob für diesen Pall eine faktische Gesellschaft zwischen den Parteien bestanden hätte, nicht erhebt (vgl. RGHK BGB 11. Aufl. § 705 Anm. 40). Die Ansicht der Revision richtet sich gegen diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über das, was dem Willen der Parteien entsprochen habe, ohne daß die Revision insoweit einen begründeten Verfahrens-verstoß geltend machen kann. Die - übrigens vom Berufungsgericht gewürdigte - Tatsache, daß der Kläger später in größerem Umfang tätig geworden ist, zwingt nicht zu dem -8- Schluß, daß ihm solche weitergehenden Befugnisse von vornherein hätten eingeräumt werden sollen. d) Der Kläger hatte beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Auseinandersetzung des Geschäftsvermögens der Firma Gertrud von einzuwillen. Damit hatte der Kläger und auch das Berufungsgericht, das dem Antrag stattgegeben hat, offensichtlich das gesamte Geschäftsvermögen, also nicht nur die Erträgnisse des Unternehmens im Auge. Die Revision meint, diese Auffassung stehe im Widerspruch zu anderen Darlegungen des Berufungsgerichts, das ausgeführt hatte, die Parteien hätten von vornherein den Willen gehabt, zu dem Zwecke gemeinsamen Broterwerbs im Innenverhältnis Gesellschafter des neu gegründeten Geschäfts zu sein und das gemeinsam Erarbeitete auch gemeinsam zu besitzen, d. h. also, ein Gemeinschaftsvermögen zu bilden. Allerdings kann sich die Beteiligung eines Innengesellschafters nur auf die Erträgnisse des Geschäfts erstrecken, die während seiner. Beteiligung anfallen. Ein Anhaltspunkt dafür, daß dies unter den Parteien rechtens sein sollte, ist nicht gegeben. Beide Parteien haben in gleicher Weise mitgearbeitet. Beide hatten die für den Metallhandel erforderlichen Fachkenntnisse aufzuweisen. Das Geschäft wurde erst während der Ehe gemeinsam zu dem jetzigen Umfang auf- und ausgebaut. Insofern unterscheidet sich der hier gegebene Sachverhalt von den Fällen, in denen ein Ehegatte in das bisher von dem anderen Ehegatten allein betriebene Geschäft einheiratet. Zudem war es so, daß das von der Gesellschaft fortgeführte Metallhandelsgeschäft vorher, wenn auch nur verhältnismäßig kurze Zeit und ohne Erlaubnis, von dem Kläger gegründet und geführt worden war und das ihm gehörige Geschäftsvermögen auf die Beklagte übergegangen war. Unter diesen Umständen ist die Beteiligung des Klägers am Gesaratvermögen der Beklagten durchaus sachgemäß. Mit den Worten, die Parteien hätten das gemeinsam Erarbeitete auch gemeinsam besitzen wollen, wollte das Beru- I -9- fungsgericht lediglich zu dem Ausdruck bringen, daß die Parteien ein Gesellschaftsverhältnis eingegangen seien, es wollte damit keine Beschränkung hinsichtlich der Beteiligung des Klägers aussprechen. 3. a) Bas Berufungsgericht meint, die Eheleute seien bei der Schaffung einer neuen Existenz aufeinander angewiesen gewesen. Es sei das für sie gegebene gewesen, ihre Möglichkeiten und Fähigkeiten nunmehr gemeinsam bestmöglichst zur Schaffung einer neuen Existenz zu verwerten und deshalb zu dem Zweck des gemeinsamen Broterwerbs als Gesellschafter gemeinsam zusammenzuarbeiten. Bie Revision meint, diese Auffassung sei schon deshalb unhaltbar, weil die Beklagte auf Grund ihrer in der Zwischenheit erworbenen Fachkenntnisse in der Lage gewesen sei, allein den Metallhandel auszuüben. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht wohl berücksichtigt, daß die Beklagte selbst energisch und zielbev/ußt und für eine Tätigkeit als Geschäftsfrau geeignet gewesen ist und daß sie allein die notwendige Erlaubnis- zu dem Metallhandel hatte. Bas steht jedoch der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß eine Zusammenarbeit beider Ehegatten sehr förderlich war, da der Kläger Fachkenntnisse von langer Bauer und bessere geschäftliche Beziehungen hatte. Ob er früher selbständig war oder nicht, steht der Annahme nicht entgegen, daß er durch seine bisherige Tätigkeit auf demselben Gebiet geschäftliche Verbindungen angeknüpft hatte, die er auch für die eigene Gesellschaft ausnutzen konnte. b) Bie Beklagte hatte vorgetragen, es sei für sie klar gewesen, dem Kläger ihr wirtschaftliches Schicksal und das Wohl und Wehe der Familie nicht mehr in die Hand zu geben, nachdem er, wie sie behauptet hatte, vorher bei der Fortführung der Niederlassung eines Metallhandelsunternehmens versagt habe. Sie sei nicht gewillt gev/esen, dem -10- Kläger in irgendeiner Form ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen. Diese Behauptung ist unerheblich, denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger entsprechend den bei der Erlaubnis er teilung gemachten Auflagen nicht an der Geschäftsführung beteiligt sein sollte. Eine Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft steht einem Innengesellschafter schon nach der Natur der Innengesellschaft nicht zu. Eine Vertretungsbefugnis für sich als die Ge-schäftsinhaberin hat die Beklagte nach dem Berufungsurteil von vornherein ebenfalls nicht erteilen wollen. Daß die Möglichkeit, daß spätere Gläubiger des Klägers dessen Anspruch auf Auseinandersetzung pfänden würden, die Beklagte abgehalten hätte, mit dem Kläger eine Innengesellschaft einzugehen, ist von ihr in der Tatsacheninstanz nicht geltend gemacht worden. c) Die Revision meint, der Vorderrichter habe den Erwerb des Unternehmens und die Schaffung einer neuen Existenz mit dem für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses erforderlichen gemeinsamen Zweck gleichgesetzt. Zum Erwerb des ehelichen Unterhalts und zur Schaffung einer Existenz sei jeder Ehegatte schon dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft nach verpflichtet. Es hätte demnach der Feststellung eines darüber hinausgehenden besonderen Zwecks für die Annahme einer Innengesellschaft bedurft. Es ist richtig, daß es für eine Innengesellschaft zwischen Ehegatten nicht genügt, wenn sie nur im Sinn einer ehelichen Lebensgemeinschaft tätig werden. Soweit die Mitarbeit in der Ehe durch das eheliche Güterrecht getragen wird und im Rahmen dessen liegt, was unter Ehegatten nach der allgemeinen Erfahrung und Gewohnheit üblich ist, vollzieht sie sich im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft und kann nicht mit einem besonderen gesellschaftsrechtlichen Zweck -begründet werden (BGH WM 1961, 606). Aus den Darlegungen des Berufungsgerichts ergibt sich jedoch, daß die Eheleute sich in den Dienst einer gemeinsamen über die Verwirklichung der ehelichen ■9 -11- Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt haben (BGHZ 31f 197; WM 1961, 945). Somit sind die Angriffe der Revision unbegründet, soweit sie sich dagegen richten, daß zv/ischen den Parteien, eine Innengesellschaft bestanden habe. 4. Zu der Höhe der Beteiligung des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß nach dem Willen der Parteien ihre Beteiligung sich nach dem Umfang und der Bedeutung ihrer Einlagen für die Gesellschaft hätte bestimmen sollen. Die Einlage der Parteien habe in erster Linie in ihrer Arbeitsleistung bestanden. Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, daß er seine Fachkenntnisse in einer länger dauernden Tätigkeit erworben und daß er naturgemäß bessere geschäftliche Beziehungen gehabt habe als die Beklagte. Ferner habe*er das Geschäft in seinen Anfängen eingerichtet und aufgebaut. Die Parteien hätten als Eheleute ihre Arbeit, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse gleich bewertet. Hinzu komme jedoch zugunsten der Beklagten, daß sie durch die Erlangung der Metallhandelserlaubnis erst die Möglichkeit für die gemeinsame Tätigkeit geschaffen habe. Sie sei in ihrer Bedeutung für die Geschäfts er Öffnung zusätzlich halb so viel wert gewesen wie die Arbeitskraft einer jeden Partei. Aus diesem Grunde kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Beteiligung des Klägers an der Innengesellschaft betrage 2/5. Diese Darlegungen lassen sich in sachlichrechtlicher Hinsicht nicht beanstanden. Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände rechtfertigen es, eine stillschweigende Vereinbarung des vom Berufungsgericht ermittelten Inhalts an-zunehmen. Es hat die konkreten Verhältnisse, die für die Gründung und Ausgestaltung der Gesellschaft maßgeblich waren, zutreffend berücksichtigt. Die Revision wendet sich mit ihren Angriffen gegen diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, ohne einen Verfahrensverstoß darzutun,, Die tatsächlichen Behauptungen der Beklagten, auf die die Revision hinweist, hat das Berufungsgericht ausreichend berücksichtigt. Daher war die Revision in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus §. 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Haidinger Dr. Haager Dr. Fischer Dr. Reinicke Dr. Kuhn