Da er das Tier wegen Glatteises nicht gleich zu sich bringen konnte, lie(3 er es in dem Stall des Landwirts von der Decken nach einer vorherigen Unterredung, Uber deren Inhalt die Parteien streiten, unterstellen. Die Beklagte meint, der Kläger habe dadurch grobfahrlässig gehandelt, daß er von der Decken bei der Unterredung Uber die Unterbringung der Kuh ausdrücklich deren Bangfreiheit zugesichert habe, obwohl er keine Gewähr hierfür gehabt habe* Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Beckungsprozeß nach dem für die Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip nicht zu entscheiden, ob und inwieweit die von dem Landwirt von der Becken gegen den Kläger geltend gemachten Haftpflicht-ansprüche begründet sind (BGH VersH 1956, 1871 I960, 73 m.w. Nachw.). Da die Bangerkrankung nicht durch äußerliche Symptome erkennbar sei, habe der Kläger sie auch bei einem äußerlich gesunden Tier in den Kreis seiner Erwägungen einbeziehen müssen. Die Entscheidung des Hechtsstreits hängt hiernach bei diesem Sachverhalt davon ab, ob es als grobfahrlässig anzusehen ist, daß der Kläger dem Landwirt von der Decken die Kuh in der Annahme, sie sei seuchenfrei und mit dieser Zusicherung in Verwahrung gegeben hat, obwohl er nur die Erklärung des Verkäufers hatte, das Tier sei •■reell** (was nach -uage der Sache lauer, die Zusicherung seiner Seuchenfreiheit einschließt}, aber nicht wußte, aus welchem Bestand die Kuh kam und auch kein tierärztliches Zeugnis über Bangfreiheit hatte. Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht bei der Bejahung dieser Frage den eigenen Vortrag der Beklagten auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 11.Januar 1958 nicht beachtet, es werde nicht behauptet, daß der Kläger ’■irgendwelche Anhaltspunkte** für eine Bang Verseuchung der Kuh hatte. Dies kann um so weniger zweifelhaft sein, als sie auf Seite 4 ihres weiteren Schriftsatzes vom 4- Mai 1958 (in der rechtsirr-tUmlichen Annahme, damit den Freistellungsanspruch des Klägers abwehren zu können) sogar die Auffassung vertreten hatte, daß der Kläger dann, wenn er dem von der Becken nicht ausdrücklich Bangfreiheit der Kuh zugesichert haben sollte, überhaupt nicht fahrlässig gehandelt habe und deshalb auch nicht haftpflichtig geworden sei. Bann kann aber das Verhalten des Klägers bei der Unterstellung der Kuh im Stall des von der Becken nicht als grobfahrlässig gewertet werden. Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß Brucellose eine in der Landwirtschaft allenthalben bekannte und gefürchtete Seuche ist, die jederzeit auf treten kann und deren Bekämpfung seit Jahrzehnten ein ernstes viehseuchenpolizeiliches Anliegen ist, machte allerdings bei dem Unterstellen einer trächtigen Kuh in einem fremden Stall die Anwendung einer ernöhten Sorgfalt erforderlich. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann es nicht als grobfahrlässig angesehen werden, wenn der Kläger in Ermangelung irgendwelcher Anhaltspunkte für eine Bangverseuchung der gekauften Kuh auf die Zusicherung des Verkäufers, das Tier sei "reell", vertraute und daraufhin auch den Landwirt von der Becken mit der Zusicherung der L-euchenfreiheit des Tieres zu dessen Verwahrung in seinem Stall bewog. Daß diese Voraussetzungen bei der vom Kläger gekauften Kuh Vorgelegen hätten, ist von der Beklagten in den Tatsechen-instanzen selbst nicht behauptet worden und auch der sonstige Akteninhalt ergibt hierfür keinen Anhaltspunkt« iiermit kann also schon aus diesem Grunde gegen den Kläger nicht der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit begründet werden.
II ZR 170/58
Verkündet am p-. Juni I960 flHB, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftesteile
2122 077
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit des Viehhändlers Heinz in
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
gegen
die C _____
gesellschaft AG in
Feuerversicherungslatz 0,
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt i)r,
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Br* Nastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Kuhn und Br. Reinicke
für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Seile vom 19« Juni 1938 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Stade vom 7» November 1957 zurückgewiesen»
Auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits wei'den der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand*
Der Kläger ist bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert, und zwar bei Sachschäden bis zur Höhe von 20,000 DM, Kr begehrt von ihr auf Grund folgenden Sachverhalts Versicherungsschutz 8 Im Dezember 1955 erwarb der Kläger, der damals als Viehhändler tätig war, von einem anderen Viehhändler eine Kuh, die im Februar 1956 kalben sollte. Da er das Tier wegen Glatteises nicht gleich zu sich bringen konnte, lie(3 er es in dem Stall des Landwirts von der Decken nach einer vorherigen Unterredung, Uber deren Inhalt die Parteien streiten, unterstellen. Dort kalbte die Kuh am 12« Januar 1956, Sie steckte dadurch mit der Bangschen Krankheit, von der sie befallen war, den ganzen Kindviehbestand des von der Decken an. Von der Decken verlangte daraufhin vom Kläger Schadensersatz in Höhe von 25.00C DM,
Von dieser Haftpflichtschuld will der Kläger durcn die Beklagte im Rahmen der abgeschlossenen Versicherung freigestellt werden. Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz unter Hinweis auf § 4 Nr. II Nr. 4, der lautet:
’‘Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Haft-pflichtanspriinhe wegen «.. Sachschaden, der durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden ist, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.“
Die Beklagte meint, der Kläger habe dadurch grobfahrlässig gehandelt, daß er von der Decken bei der Unterredung Uber die Unterbringung der Kuh ausdrücklich deren Bangfreiheit zugesichert habe, obwohl er keine Gewähr hierfür gehabt habe* Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, deren
Zurückweisung die Beklagte beantragt, will der Kläger das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt haben.
Entscheidungsgründe:
Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Beckungsprozeß nach dem für die Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip nicht zu entscheiden, ob und inwieweit die von dem Landwirt von der Becken gegen den Kläger geltend gemachten Haftpflicht-ansprüche begründet sind (BGH VersH 1956, 1871 I960,
73 m.w. Nachw.). Pa die Haftpflichtansprüche auf einen zweifelsfrei unter die Haftpflichtversicherung fallenden Tatbestand gestützt werden, ist der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Freistellung von ihnen nicht davon aohängig, daß sie sachlich gerechtfertigt sind. Pie Entscheidung des Rechtsstreits hängt vielmehr nur davon ab, ob die Ausschlußklausel des § 4 Nr. XI 4 AHB, auf die sich die Beklagte stützt, eingreift.
Pas Berufungsgericht bejaht dies mit folgender Begründung: Nach der Beweisaufnahme habe der Kläger bei der Unterredung Uber die Unterbringung der Kuh dem Landwirt von der Becken aut dessen Frage, was es für ein Tier sei, der Kläger schleppe doen keine Seuche ein, er, von der Becken, “möchte keine Schweinerei bekommen1*, zwar nicht ausdrücklich Bangfreiheit der Kuh zugesichert, wohl aber erklärt, das Tier sei zwar Tbc-Reagent, aber im Übrigen völlig gesund und seuchenfrei und von der Becken könne es daher ohne Gefahr fiir seinen nur tbc-kranken Rindviehbestand in Verwahrung nehmen. Hierin sieht das Berufungs- . gericht eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers* denn dieser hätte nach Auffassung des Berufungsgerichts sagen müssen.
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daß er das Tier zwar als reell gekauft habe, daß ihm aber sonst über seinen Gesundheitszustand nichts bekannt sei.
Als Viehhändler habe er ohne weiteres mit der Möglichkeit rechnen müssen, dem von der Decken ein bangkrankes Tier zu übergeben und damit eine erhebliche Infektionsgefahr für dessen Viehbestand zu schaffen. Mit Bangverseuchung habe nämlich seinerzeit bei jedem Tier, dessen Herkunft nicht aus einem anerkannt bangfreien Stall feststand oder dessen bakteriologische Untersuchung nicht Bangfreiheit ergeben hatte, gerechnet werden müssen. Da die Bangerkrankung nicht durch äußerliche Symptome erkennbar sei, habe der Kläger sie auch bei einem äußerlich gesunden Tier in den Kreis seiner Erwägungen einbeziehen müssen. Hierzu habe für ihn sogar besondere Veranlassung bestanden, weil zur Zeit des Schadenereignisses in der weiteren Umgebung unstx*eitig Brucellose geherrscht habe.
Die Entscheidung des Hechtsstreits hängt hiernach bei diesem Sachverhalt davon ab, ob es als grobfahrlässig anzusehen ist, daß der Kläger dem Landwirt von der Decken die Kuh in der Annahme, sie sei seuchenfrei und mit dieser Zusicherung in Verwahrung gegeben hat, obwohl er nur die Erklärung des Verkäufers hatte, das Tier sei •■reell** (was nach -uage der Sache lauer, die Zusicherung seiner Seuchenfreiheit einschließt}, aber nicht wußte, aus welchem Bestand die Kuh kam und auch kein tierärztliches Zeugnis über Bangfreiheit hatte.
Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht bei der Bejahung dieser Frage den eigenen Vortrag der Beklagten auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 11.Januar 1958 nicht beachtet, es werde nicht behauptet, daß der Kläger ’■irgendwelche Anhaltspunkte** für eine Bang Verseuchung der Kuh hatte. Wenn es sich hierbei auch um die Wiedergabe einer
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dahingehenden Behauptung dee Klägers handelte, so läßt doch der Sinnzusammenhang erkennen, daß sich die Beklagte diese Behauptung auch selbst zu eigen machen wollte. Dies kann um so weniger zweifelhaft sein, als sie auf Seite 4 ihres weiteren Schriftsatzes vom 4- Mai 1958 (in der rechtsirr-tUmlichen Annahme, damit den Freistellungsanspruch des Klägers abwehren zu können) sogar die Auffassung vertreten hatte, daß der Kläger dann, wenn er dem von der Becken nicht ausdrücklich Bangfreiheit der Kuh zugesichert haben sollte, überhaupt nicht fahrlässig gehandelt habe und deshalb auch nicht haftpflichtig geworden sei. In dem hiernach als $at-sachengeständnis zu wertenden Vorbringen der Beklagten, daß der Kläger keine Anhaltspunkte für eine Bangverseuchung der untergestellten Kuh hatte, ist zugleich die tatsächliche Kinlassung der Beklagten enthalten, daß auch die in der weiteren Umgebung herrschende Brucellose nicht eine so naheliegende Verseuchungsgefahr für die Kuh bedeutete, daß der Kläger sie als möglich hatte ins Auge fassen müssen.
Bann kann aber das Verhalten des Klägers bei der Unterstellung der Kuh im Stall des von der Becken nicht als grobfahrlässig gewertet werden. Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß Brucellose eine in der Landwirtschaft allenthalben bekannte und gefürchtete Seuche ist, die jederzeit auf treten kann und deren Bekämpfung seit Jahrzehnten ein ernstes viehseuchenpolizeiliches Anliegen ist, machte allerdings bei dem Unterstellen einer trächtigen Kuh in einem fremden Stall die Anwendung einer ernöhten Sorgfalt erforderlich. Bas bedeutet aber nicht, daß immer schon dann, wenn eine solche notwendige gesteigerte Sorgfalt nicht beachtet wird, von einer groben Fahrlässigkeit gesprochen werden kann. Hach ständiger Bechtsprecnung handelt vielmehr nur derjenige grobfahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in
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ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet läßt, was im gegebenen Pall jedem hätte einleuchten müssen (BGIiZ 10, 14 /l77 m*w. Nachw.). hiernach können nur schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen, den schwerwiegenden Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen (BGH VersR 1957?
553). Biese bei dem Begriff der groben Fanrlässigkeit notwendigen strengen Anforderungen müssen, insbesondere auch auf dem Gebiet der Haftpflichtversicherung beachtet werden, damit deren Schutzbereich nicht unzulässig eingeengt wird*
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann es nicht als grobfahrlässig angesehen werden, wenn der Kläger in Ermangelung irgendwelcher Anhaltspunkte für eine Bangverseuchung der gekauften Kuh auf die Zusicherung des Verkäufers, das Tier sei "reell", vertraute und daraufhin auch den Landwirt von der Becken mit der Zusicherung der L-euchenfreiheit des Tieres zu dessen Verwahrung in seinem Stall bewog. Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung war der Kläger nicht gesetzlich verpflichtet, sich beim Kauf der Kuh einen Ni •Jb^eis des verneinenden Ergebnisses einer Blutuntersuchuug auf Bans;infektion gemäß Br. 4 a des Rund-
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erlassos des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom ?• Oktober 1936 (MinBl. 1936, 1351) aushändigen zu lassen* Biese Vorschrift, die im übrigen inzwischen, allerdings erst nach Eintritt des Versicherungsfalles für Riedersachsen durch die Riedersächsische Verordnung vom 8. Oktober 1956 (NdsGVBl 1956, 199), aufgehoben worden ist, bezog sich nur auf Zuchttiere im Sinne von § 1 Abs. 3 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 7. Oktober 1936 (MinBl« S.#1356), nämlich auf Rinder, die zu dem Zwecke der
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Erzeugung von Nachzucht angeboten oder erworben werden. Daß diese Voraussetzungen bei der vom Kläger gekauften Kuh Vorgelegen hätten, ist von der Beklagten in den Tatsechen-instanzen selbst nicht behauptet worden und auch der sonstige Akteninhalt ergibt hierfür keinen Anhaltspunkt« iiermit kann also schon aus diesem Grunde gegen den Kläger nicht der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit begründet werden.
Da hiernach die Voraussetzungen für die Ausscnlußklausel des § 4 Nr. II 4 AHB nicht gegeben sind, war das landgerichtliche, der Klage stattgebende Urteil wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO*
Dr. Nastelski Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr.Reinicke^
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