Behält sich das Schiedsgericht in seiner Entscheidung, worin es den Klagsnspruch für gerechtfertigt erklärt, vor, Uber den vom Beklagten zur Aufrechnung gegen den Klaganspruch gestellten Gegenanspruch selbst zu entscheiden, so ist eine derartige Entscheidung kein Schiedsspruch im Sinne der §§ 1039 bis 1042 ZPO, da eie das schiedsgerichtliche Verfahren nicht endgültig absehliesst, vielmehr die Möglichkeit offen lässt, die erlassene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern« Eine solche Entscheidung ist eine, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Brost, Br. Selowsky* Br. Fischer, Br .Kuhn und Artl für Recht erkannt« Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 31. Soweit das Urteil des Bandgerichts* wenn auch nicht im Urteilsspruch, den Antrag des Beklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs zurückgewiesen hat, bleibt es bestehen. Auf das erneute, Anrufen des Schiedsgerichts durch den Kläger wurde der Beklagte,durch Schiedsspruch vom 17.. Der geklagte wandte p dass das Schiedsgericht für diese Klage unzuständig sei, e$ bemängelte die Höhe des geltend gemachten Schadensersätzen* Spruches, da von der ursprünglichen Lieferung nur 15*000 Litej| überzuckert und von der Beschlagnahme betroffen worden seienjr Schliesslich machte er seinerseits Schadensersatzansprüche^ mit denen er vorsorglich aufrechnete, gegenüber dem Kläger* geltend« November 1951 eine# Schiedsspruch, in welchem es seine Zuständigkeit bejahte, dief Klage nach § 285 BGB für begründet und den Schadensersatz« sprach zu einem Teilbeträge als entscheidungsreif erachtet^ jv-Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung hielt das Schiedsgericht jedoch noch nicht für genügend geklärt. per Kläger hat beantragt,1 den niedergelegten Schiedst Spruch vom 15.* November 1951 für vollstreckbar zu erklären, der ^Beklagte hat um Zurückweisung dieses Antrages unter Aufhebung des Schiedsspruchs gebeten. I, Das Berufungsgericht geht davon aus, dass § 283 BGB diw Grundlage der beim Schiedsgericht eingereichten Klage gebil-det, es sich um eine Schadenersatzklage nach Verurteilung < Beklagten auf Erfüllung durch den Schiedsspruch vom 17» Septerif her 1951 gehandelt habe* Das Schiedsgericht habe mit Recht seine Zuständigkeit angenommen* Rach § 893 Abs 2 ZPO sei für den nunmehr geltend gemachten Anspruch auf Leistung des Inter-4^ -esses*das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig. Es bedurfte im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Scheidung der Frage, ob ein Schiedsgericht, das über die Lei-i* stungsklage entschieden hat, für eine Klage aus § 283 BGB nacf^ § 893 Abs 2 ZK) als Prozessgericht des ersten Rechtszuges a*iii sehen ist. fahren nach dem heutigen deutschen Recht 1926 S 199)« Daher konnte das Schiedsgericht mit Recht einen Schiedsspruch be*-züglich des Teils des Anspruchs fällen, der dem Grunde und’ der Eöhe nach zur Entscheidung reif war. Es war daher auch berechtigt, soweit wegen des darüber hinausgehenden vom Kläger geltend gemachten Klaganspruchs noch weitere Klärung erforderlich war, die Entscheidung hierüber einem weiteren Schiedsspruch zu überlassen. Aber das Schiedsgericht hat sich nicht nur die Entscheid dung über den noch nicht entscheidungsreifen Restbetrag der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzforderung vorbe- Er könnte nur dann als ein das Schiedsverfahren endgültig erledigender Schiedsspruch angesehen und somit der Vollstreckbarkeit fähig erklärt werden, wenn die Entscheidung Über die Aufrechnungsforderung dem ordentlichen Gerichte Überlassen bliebe, wenn also die Entscheidung hierüber nach dem geschlossenen Schiede-vertrage nicht seiner Zuständigkeit unterliegen würde. In einem solchen Falle wäre mit der Entscheidung des Schiedsgerichts über den geltend gemachten Klaganspruch das Schiedsverfahren ? fällt, die durch den Schiedsvertrag gedeckt sind, so hat at der Kläger einer Entscheidung des Schiedsgerichts hierüber;; nicht widersetzt. Es ist somit eine schiedsgerichtliche E Scheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung ali zwischen den Parteien stillschweigend vereinbart anzuseheh^ (Baumbach aaO Kap 2 S 39)• Aber solange das Schiedsgericht über diese Gegenforderung nicht entschieden hat, ist das Schiedsverfahren nicht endgültig abgeschlossen, da eine Ata hebung oder Abänderung des Schiedsspruches eintreten kann,, wenn das Schiedsgericht die Gegenforderung ganz oder teilwfi-* se für berechtigt erklärt. gäbe seiner früheren Rechtsprechung (RGZ 29, 390) es für u: zulässig erachtet, dass bei einem zwei Instanzen vorsehen-den schiedsrichterlichen Verfahren ein durch die zweite Instanz noch abänderbarer Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt werde (RGZ 114 , 165 /J&ÜJ) • Wenn das Reichsgericht mii Recht einem in erster Instanz das Verfahren vollständig abschliessenden Schiedsspruch die Vollstreckbarkeit versagt tafy weil seine Abänderung noch im zweiten Rechtszuge möglich sei, so ist umsomehr die Vollstreckbarkeitserklärung einer Entscheidung des Schiedsgerichts abzulehnen, wenn diese noch 1a der gleichen Instanz der Abänderung unterliegen kann« Eine etwa abweichende Vereinbarung der Parteien würde gegen zwingende' Körmen der Zivilprozessordnung verstossen, sie wäre u» wirksam« Bie Vollstreckbarkeitserklärung ist dem Parteiwillen entzogen« Kur für den das Schiedsgerichtsverfahren abshliesssn* den Schiedsspruch sind die Vorschriften der §§ 1039 bis 1042 ZPO gegeben« Erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens seil - das Staatsgericht in Tätigkeit' treten, es kann nicht seine Aufgabe sein, in dlä Nachprüfung einer für das Schiedsgericb selbst nicht endgültigen schiedsrichterlichen Entscheidung einzutreten (RGZ 169? Es war daher in Übereinstimmung mit der Revision das Berufungsurteil, das den Schiedsspruch vom 15* November 1951 für vollstreckbar erklärt hat, aufzuheben, und der Antrag des Klägers auf Vollstreckbarkeitserklärung dieser schiedsgerichtlichen Entscheidung zurückzuweisen. Dagegen ist der als Widerklage anzusehende Gegenantrag des Beklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs (RGZ 169, 52 /5jJ7) unbegründet« Der Aufhebung kann nur ein 11 Schiedsspruch11 unterliegen« Als solcher ist aber die Entscheidung des Schiedsgerichts vom 15* November 1951 nicht anzusehen, weil sie, wie im Vorstehenden bereits ausgeführt ist, weder das Schiedsverfahren vollkommen noch in einem abtrennbaren Teil endgültig erledigt hat. Die Erfüllung der Pörmlichkeiten des § 1039 ZPO ist zwar die Vor- \ sussetzung des Vorliegens eines Schiedsspruchs, macht aber die Entscheidung des Schiedsgerichts allein nicht zu dem Schieds-
Behält sich das Schiedsgericht in seiner Entscheidung, worin es den Klagsnspruch für gerechtfertigt erklärt, vor, Uber den vom Beklagten zur Aufrechnung gegen den Klaganspruch gestellten Gegenanspruch selbst zu entscheiden, so ist eine derartige Entscheidung kein Schiedsspruch im Sinne der §§ 1039 bis 1042 ZPO, da eie das schiedsgerichtliche Verfahren nicht endgültig absehliesst, vielmehr die Möglichkeit offen lässt, die erlassene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern« Eine solche Entscheidung ist eine, 2w is che ne nt Scheidung,; die der Vollstreckbarkeitserklärung gemäss § 1042 ZPO nicht; zugängig ist. ' Aktenzeichnen: II ZR 170/52 Urteil des BUH vom 7. Oktober 1955 - OZG Koblenz t* II ZK 170/52 Verkündet am 7. Oktober 1953 Jodas, Justizangestellter, als XJr kundsbeamt er der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Kpj des Kaufmanns Paul str ' s\ '» V, Antragsgegners (Beklagteufer'*% und Revisionsklägers, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen Ai den Kaufmann Hans str. 0ß, Antragsteller (Kläger) und Revisionsbeklagten, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, >: hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Brost, Br. Selowsky* Br. Fischer, Br .Kuhn und Artl für Recht erkannt« . Auf üle Revision des Beklagten (Antragsgegners) wird das Urteil des 2. Zivilsenats des überlandesgeriGhts in Koblenz vom 30. Juli 1952 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Beklagten hinsichtlich des Antrages auf Vollstreckbarkeitserklärung des am 15. November 1951 verkündeten und am 20. November 1951 bei dem Bandgericht in Koblenz unter dem Aktenzeichen 1 Schi 7/51 niedergelegten Schiedsspruchs des «Schiedsgerichts '30000000n zurückgewiesen hat. -2- Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 31. März 1952 in der Kostenentscheidung und dahin abgeändert, dass der Antrag des Klägers auf Vollstreckbarkeitserklärung des am 15. November 1951 ver kündeten und am 20. November 1951 beim Landgericht in * Koblenz unter dem Aktenzeichen 1 Schi 7/51 niedergelegten Schiedsspruchs des nSchiedsgerichts zurückge- wiesen wird. Soweit das Urteil des Bandgerichts* wenn auch nicht im Urteilsspruch, den Antrag des Beklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs zurückgewiesen hat, bleibt es bestehen. Inso-weit werden Berufung und Revision des Beklagten zurückgewiesen. ' i' ' Jf Die Gerichtskosten für alle drei Rechtszüge tragen die Parteien je zur Hälfte, die aussergerichtliehen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen • * -3- Tatbestand: M * t ' Die Parteien sind Brttder, sie waren früher Mitinhaber n der Weinhandlung Peter Josef Huber in : p ' i Zur Regelung ihrer gegenseitigen Auseinandersetzungen ansprüche haben sie Schiedevertrage geschlossen, die ihren Niederschlag in § 7 des notariellen Gesellschaftsvertrages vom 1. Dezember 1942, in § 17 des Vergleiches vom 19. Febru$i*£ 1951 und in dem gerichtlichen Vergleich vom 23* Juli 1951 1 gefunden haben O »-XJ Auf Grund dieser Vereinbarungen rief der Antragsteller $ iS (im Nachfolgenden “Kläger” genannt) das Schiedsgericht an. Die Parteien verglichen sich vor diesem Schiedsgericht, dass der " » Antragsgegner (im Nachfolgenden “Beklagter" genannt) dem Kläger in teilweiser Erfüllung des diesem zustehenden Auseinandersetzungsanspruches einen Posten Wein aus den vorhandenen Beständen liefern sollte» Der Beklagte lieferte den Wein, der Kläger beanstandete jedoch einen Teil dieser Lieferung als überzuckert und verfälscht* er veranlasste deren amtliche Sicherstellung*. Auf das erneute, Anrufen des Schiedsgerichts durch den Kläger wurde der Beklagte,durch Schiedsspruch vom 17.. September 1951 vextarteilt, an den Kläger 18.000 Liter Rotwein zu dem Preise von 1,20 DM je Liter zu liefern, die aus den im Schiedsspruch näher bezelehneten Beständen zu entnehmen waren. ’ * ; Der Beklagte hat den Wein, zu dessen Lieferung er durch den Schiedsspruch vom 17» September 1951 verurteilt war, nicht geliefert, obwohl ihm der Kläger hierzu mit Schreiben vom 19. September 1951 eine Lieferfrist bis zu dem 24. September 1951 mit der Androhung gesetzt hatte, bei fristlosem Ablauf der Frist einen Deckungskauf vorzunehmen. Der Kläger rief daher erneut das Schiedsgericht an; er beanspruchte nunmehr Schadens- -4- 1 » ersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 28*800 DM* Den 3c berechnete er mit 1,60 DM je Liter mit der Begründung, das« 'i er bei einem Deckungskauf 1,60 DM je Liter für den von ihm; beanspruchenden Wein aufwenden müsse. Der geklagte wandte p dass das Schiedsgericht für diese Klage unzuständig sei, e$ bemängelte die Höhe des geltend gemachten Schadensersätzen* Spruches, da von der ursprünglichen Lieferung nur 15*000 Litej| überzuckert und von der Beschlagnahme betroffen worden seienjr Schliesslich machte er seinerseits Schadensersatzansprüche^ mit denen er vorsorglich aufrechnete, gegenüber dem Kläger* geltend« Das Schiedsgericht fällte am 15. November 1951 eine# Schiedsspruch, in welchem es seine Zuständigkeit bejahte, dief Klage nach § 285 BGB für begründet und den Schadensersatz« sprach zu einem Teilbeträge als entscheidungsreif erachtet^ jv-Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung hielt das Schiedsgericht jedoch noch nicht für genügend geklärt. Es verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages vo? 14*100 DM nebst Zinsen unter Vorbehalt seiner Hechte in gleicher Höhe aus der von ihm erklärten Aufrechnung mit einen. Schadensersatzforderung nach Msssgabe seines Schriftsatzes ;Br> -vom 25, Oktober 1951 sowie unter dem weiteren Vorbehalte de)P Entscheidung über den von dem Kläger geltend gemachten Best? betrag» . * Dieser Schiedsspruch ist den Parteien zugestellt und am 20. November 1951 beim Landgericht in Koblenz niedergelegt worden. per Kläger hat beantragt,1 den niedergelegten Schiedst Spruch vom 15.* November 1951 für vollstreckbar zu erklären, der ^Beklagte hat um Zurückweisung dieses Antrages unter Aufhebung des Schiedsspruchs gebeten. -5- •*«4. Das Landgericht hat den Schiedsspruch für vollstreck- » < ijg bar erklärt, das Berufungsgericht die hiergegen von dem Be4.v>|| klagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. „Sit der von deip Beklagten eingelegten Revision verfolgt er seinen Antrag Zurückweisung des Antrages auf Vollstreckbarkeitserklärung;^^ unter Aufhebung des Schiedsspruchs weiter, während der Klägb^ um Zurückweisung der Revision gebeten hat* K ‘•*4? A i > -1 'I I, Das Berufungsgericht geht davon aus, dass § 283 BGB diw Grundlage der beim Schiedsgericht eingereichten Klage gebil-det, es sich um eine Schadenersatzklage nach Verurteilung < Beklagten auf Erfüllung durch den Schiedsspruch vom 17» Septerif her 1951 gehandelt habe* Das Schiedsgericht habe mit Recht seine Zuständigkeit angenommen* Rach § 893 Abs 2 ZPO sei für den nunmehr geltend gemachten Anspruch auf Leistung des Inter-4^ -esses*das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig. Dies sei im vorliegenden Palle das Schiedsgericht gewesen, da es über den Leistungsanspruch entschieden habe* Das mit der Klage schon befasst gewesene Gericht solle auch über die Inte#| essenforderung entscheiden (RGZ 66, 17 /l9/0* Es** Grund für 'l' diese gesetzliche Regelung sei darin zu finden, dass die Ent- ">$ •fi-1 Scheidung über die Wertersatzklage im Sinne des § 283 BGB in v die Hände desjenigen Gerichts gelegt werden solle, das die ma- * terielle Grundlage des zunächst auf Erfüllung gerichteten Klag^' anspruches geprüft und' entschieden habe, also über den geltend; gemachten Anspruch bereits unterrichtet und mit dem Prozessstoff vertraut sei* Der Anspruch aus § 283 BGB gehe nicht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Leistungsurteils, sondern habe seine Begründung in der Nichterfüllung des Leistungsanspruchs (RGZ 117, 66 Es handele sich um eine Klage, die ihre* Gruiidläge im Bürgerlichen Gesetzbuch habe und nicht um ein Verfahren där Zwangsvollstreckung, wenn auch die -6- Zuständigkeitsfrage im 8. Buch der Zivilprozessordnung be delt werdeo ' Die Revision hat diese Ausführungen des Beruf ungsgef» zur Nachprüfung gestellt. Es bedurfte im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Scheidung der Frage, ob ein Schiedsgericht, das über die Lei-i* stungsklage entschieden hat, für eine Klage aus § 283 BGB nacf^ § 893 Abs 2 ZK) als Prozessgericht des ersten Rechtszuges a*iii sehen ist. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergab sich “ vielmehr schon aus der Tatsache, dass die Parteien sich im' Schiedsvertrage dahin geeinigt hatten, Streitigkeiten Uber ihre Auseinandersetzungsansprüche durch ein Schiedsgericht scheiden zu lassen und dass der geltend gemachte Schadenser«*“* satzanspruch die Verwirklichung eines vom Kläger geltend ge-* machten Auseinandersetzungsanspruchs zu dem Ziele hatte. II^ Es blieb daher nur zu prüfen, ob der niedergelegte Schiedsspruch vom 15* November 1951 vollstreckbar zu erklären war und im Falle der Verneinung dieser Frage der Aufhebung unterlag, < if- \ * Es ist einhellige Ansicht in Rechtsprechung und Schrat--, tum,dass als Schiedsspruch im Sinne des 10. Buches der Zivil-I; I ^ Prozessordnung nur eine endgültige Entscheidung über den gan:t/ zen Prozeßstoff oder über einen abtrennbaren Teil angesehen | werden könne. Immer muss der Schiedsspruch das Schiedsverfaß ren erledigen, sei es, dass durch ihn der dem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegte Prozeßstoff in seiner Gänze erledigt wird, sei es, dass es über einen Teil, der für sich * % selbständig ist, entscheidet, wie dies bei einem Spruch über, einen grossenmässigen Teil des Klaganspruchs der Fall ist (RGZ 96> 8 /Tl/? .74, 307? Baumbacb-iattterbacb 1952 zu § 1039 ZPO Arm lj Baumbach$ Bas privatrechtliehe Schiedsgerichtsver- -7- " ,»v"'t \ «J ' V' I"':® '> K4 fahren nach dem heutigen deutschen Recht 1926 S 199)« Daher konnte das Schiedsgericht mit Recht einen Schiedsspruch be*-züglich des Teils des Anspruchs fällen, der dem Grunde und’ der Eöhe nach zur Entscheidung reif war. Es war daher auch berechtigt, soweit wegen des darüber hinausgehenden vom Kläger geltend gemachten Klaganspruchs noch weitere Klärung erforderlich war, die Entscheidung hierüber einem weiteren Schiedsspruch zu überlassen. Aber das Schiedsgericht hat sich nicht nur die Entscheid dung über den noch nicht entscheidungsreifen Restbetrag der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzforderung vorbe- halten, sondern es hat einen Schiedsspruch unter dem weiteren \ * ^ Vorbehalte der Rechte des Beklagtem aus der von ihm geltend y gemachten Aufrechnung gefällt. Ein solcher Schiedsspruch stellt einen auflösend bedingten Spruch dar. Er könnte nur dann als ein das Schiedsverfahren endgültig erledigender Schiedsspruch angesehen und somit der Vollstreckbarkeit fähig erklärt werden, wenn die Entscheidung Über die Aufrechnungsforderung dem ordentlichen Gerichte Überlassen bliebe, wenn also die Entscheidung hierüber nach dem geschlossenen Schiede-vertrage nicht seiner Zuständigkeit unterliegen würde. In einem solchen Falle wäre mit der Entscheidung des Schiedsgerichts über den geltend gemachten Klaganspruch das Schiedsverfahren ? endgültig erledigt-und daher ein solcher Schiedsspruch der Vollstreckbarkeitserklärung fähig* Dies ist aber im vorlie- i genden Rechtsstreit nicht der Fa^l. Das Schiedsgericht hat •i \ » * * sich selbst die Entscheidung über die Gegenforderung vorbe- ;r halten. Hierzu war es auch an sich berechtigt. Wenn auch das y Revisionsgeeicht mangels eines dahin gehenden Vortrages der j Parteien nidht nahhprüfen kann, ob die Gegenforderung, deren \ Grundlage eine Schadensersatzforderung bildet, die in dem beim Schiedsgericht eingereichten Schriftsatz vom 25. Oktober 1951 näher substantiiert ist, unter diejenigen Ansprüche -8- är. - » fällt, die durch den Schiedsvertrag gedeckt sind, so hat at der Kläger einer Entscheidung des Schiedsgerichts hierüber;; nicht widersetzt. Es ist somit eine schiedsgerichtliche E Scheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung ali zwischen den Parteien stillschweigend vereinbart anzuseheh^ (Baumbach aaO Kap 2 S 39)• Aber solange das Schiedsgericht über diese Gegenforderung nicht entschieden hat, ist das Schiedsverfahren nicht endgültig abgeschlossen, da eine Ata hebung oder Abänderung des Schiedsspruches eintreten kann,, wenn das Schiedsgericht die Gegenforderung ganz oder teilwfi-* se für berechtigt erklärt. Bas Reichsgericht hat unter Auf.,] gäbe seiner früheren Rechtsprechung (RGZ 29, 390) es für u: zulässig erachtet, dass bei einem zwei Instanzen vorsehen-den schiedsrichterlichen Verfahren ein durch die zweite Instanz noch abänderbarer Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt werde (RGZ 114 , 165 /J&ÜJ) • Wenn das Reichsgericht mii Recht einem in erster Instanz das Verfahren vollständig abschliessenden Schiedsspruch die Vollstreckbarkeit versagt tafy weil seine Abänderung noch im zweiten Rechtszuge möglich sei, so ist umsomehr die Vollstreckbarkeitserklärung einer Entscheidung des Schiedsgerichts abzulehnen, wenn diese noch 1a der gleichen Instanz der Abänderung unterliegen kann« Eine etwa abweichende Vereinbarung der Parteien würde gegen zwingende' Körmen der Zivilprozessordnung verstossen, sie wäre u» wirksam« Bie Vollstreckbarkeitserklärung ist dem Parteiwillen entzogen« Kur für den das Schiedsgerichtsverfahren abshliesssn* den Schiedsspruch sind die Vorschriften der §§ 1039 bis 1042 ZPO gegeben« Erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens seil - das Staatsgericht in Tätigkeit' treten, es kann nicht seine Aufgabe sein, in dlä Nachprüfung einer für das Schiedsgericb selbst nicht endgültigen schiedsrichterlichen Entscheidung einzutreten (RGZ 169? 52 /527) • Eine solche Entscheidung ist da sie das schiedsgerichtliche Verfahren nicht endgültig ab- -9- Lf* schliesst, lediglich eine Zwischenentscheidung des Schiedsgerichts und daher kein der Vollstreckbarkeitserklärung angängiger Schiedsspruch (Baumbach aaO Kap 18 S 131 vgl auch Kap 2 S 39; Baumbach-Lauterbach au § 1039 ZPO Anm l). Der Bevision war somit insoweit zuzustimmen. Es war daher in Übereinstimmung mit der Revision das Berufungsurteil, das den Schiedsspruch vom 15* November 1951 für vollstreckbar erklärt hat, aufzuheben, und der Antrag des Klägers auf Vollstreckbarkeitserklärung dieser schiedsgerichtlichen Entscheidung zurückzuweisen. Dagegen ist der als Widerklage anzusehende Gegenantrag des Beklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs (RGZ 169, 52 /5jJ7) unbegründet« Der Aufhebung kann nur ein 11 Schiedsspruch11 unterliegen« Als solcher ist aber die Entscheidung des Schiedsgerichts vom 15* November 1951 nicht anzusehen, weil sie, wie im Vorstehenden bereits ausgeführt ist, weder das Schiedsverfahren vollkommen noch in einem abtrennbaren Teil endgültig erledigt hat. Es liegt somit kein wirklicher Schiedsspruch vor und erst der Schiedsspruch im Nachverfahren ist f,der wirkliche Schiedsspruch” (Baumbach aaO Kap 18 S 131) • Diese Zwischenentscheidung ist auch dadurch nicht zu dem Schiedsspruch geworden, dass das Schieds-gericht auf sie das Verfahren nach § 1039 ZPO angewendet hat, denn dieses Verfahren kann nur solche Entscheidungen zu . .>■ i; Schiedssprüchen machen, die inhaltlich ein Schiedsspruch sein 5 können (Baumbach-Lauterbach zu § 1039 ZPO Anm 1). Die Erfüllung der Pörmlichkeiten des § 1039 ZPO ist zwar die Vor- \ sussetzung des Vorliegens eines Schiedsspruchs, macht aber die Entscheidung des Schiedsgerichts allein nicht zu dem Schieds- t ' 'v spruch. Die Vorschriften des § 1039 ZPO über Zustellung und Niederlegung des Schiedsspruchs sind auf in schiedsgerichtlichen Verfahren noch der Aufhebung oder Abänderung unterliegende Entscheidungen nicht anwendbar (BGZ 74, 307; 114> 165 ,1687). $ Sowohl der Antrag des Klägers auf Vollstreckbarke its. erklärung als der des Beklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs sind daher zur Zeit verfrüht, erst wenn ein das Ver- ; fahren abschliessender wirklicher Schiedsspruch vorliegen wird, kann das Staatsgericht in eine Prüfung in Gemässheit der §§ 1039 bis 1042 ZPO eintreten. 1 Die Kosten waren, da der Beklagte mit der Revision nUr zu dem Teil Erfolg gehabt hat, unter Aufhebung der bisher ergangenen Kostenentscheidungen für alle Instanzen gemäss §§ 97» 92 ZPO verhältnismässig auf die Parteien zu verteilen« Eine Kostenteilung erschien angemessen. Br. Brost Br. Selowsky Br. Fischer * Br. Kuhn Artl