* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 169/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 169/86

April 1986 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen wird, soweit sie auch solche Mandate erfaßt, deren Bearbeitung während des Bestehens der Sozietät erfolgte. Juli 1977 - das genaue Datum ist streitig - eine Anwalts- und Notariatspraxis in wf|-dHHHfc Es war vereinbart, daß der Kläger zu 4 0 Prozent und der Beklagte zu 60 Prozent am Gewinn des Notariats Der Kläger verlangt von dem Beklagten für die Jahre 1979, 1980 und 1981 eine Gewinnbeteiligung in Höhe eines Teilbetrages von 100.000,-- DM. Im Berufungsverfahren hat der Kläger neben dem Zahlungsantrag hilfsweise die Feststellung beantragt, daß bei der Erstellung der Auseinandersetzungsrechnung sämtliche in der Zeit vom 1. März 1982 aus der Anwalts- und Notariatstätigkeit vereinnahmten Honorare des Beklagten und des Klägers zu berücksichtigen sind. Entscheidunqsqründe Die Revision ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen wird, soweit sie auch solche Mandate erfaßt, deren Bearbeitung während des Bestehens der Sozietät erfolgte. Bei einer Sozietät zwischen Rechtsanwälten oder zwischen einem Rechtsanwalt und einem Notar handelt es sich um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (vgl. Wenn das in der Weise geschieht, daß die Feststellung verlangt wird, ein bestimmter Anspruch gehöre zugunsten oder zuungunsten eines Beteiligten in die Endabrechnung, oder ein Anspruch, dessen sich jemand berühme, sei ganz oder teilweise unbegründet und daher nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe als Einzelposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzusetzen, dann ist dagegen nichts einzuwenden; es besteht daran im Gegenteil ein berechtigtes Interesse, um feste Grundlagen für die endgültige Abrechnung zu gewinnen (vgl. 2. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage mit der Begründung abgewiesen, daß bei der Erstellung der Auseinandersetzungsrechnung die Honorare aus Altmandaten nicht zu berücksichtigen seien. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Feststellungsklage allerdings nicht unbegründet, sondern unzulässig, soweit sie auch solche Mandate erfaßt, deren Bearbeitung während des Bestehens der Sozietät erfolgte. b) Im übrigen hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Wie sich aus dem Antrag des Klägers und seiner Begründung hierzu ergibt (GA II 44), will der Kläger auch solche Honorare in die Auseinandersetzungsrechnung einbezogen haben, die nach Gründung der Sozietät aufgrund einer bereits vorher abgeschlossenen Bearbeitung der Mandate eingegangen sind. Bei einer Anwaltssozietät, die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, besteht eine Beitragspflicht der Vertragspartner - von der Bereitstellung einer bereits eingerichteten Praxis abgesehen - mangels weitergehender Absprachen im wesentlichen nur im Einsatz der Arbeitskraft der Mitglieder. Dagegen wären "Althonorare", für die von der Sozietät keine Tätigkeit mehr zu entfalten ist, wenn sie ebenfalls als gemeinschaftliche

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 718 BGB
AuseinandersetzungsrechnungRechtGesellschaftFeststellungsklageZRHonorareKlägerSozietät

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ :___________nein
BGB §§ 705, 738
Zur Frage, wie Honorare aus Altmandaten in einer neu gegründeten Anwaltssozietät zu behandeln sind.
BGH, Urt. v. 6. April 1987 - II ZR 169/86 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg

BUNDESGERICHTSHOF
9
At
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
6. April 1987 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
II ZR 169/86
in dem Rechtsstreit
 des Professors Dr. Jürgen RflBB, vMHIMNtraße
r
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Rechtsanwalt Eckhard	Oj^H^straße	Cr
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
WI
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Dr. Henze
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. April 1986 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen wird, soweit sie auch solche Mandate erfaßt, deren Bearbeitung während des Bestehens der Sozietät erfolgte.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien betrieben aufgrund einer mündlichen Vereinbarung ab 1. Juni oder 1. Juli 1977 - das genaue Datum ist streitig - eine Anwalts- und Notariatspraxis in wf|-dHHHfc Es war vereinbart, daß der Kläger zu 4 0 Prozent und der Beklagte zu 60 Prozent am Gewinn des Notariats
3
beteiligt sein sollten und der Gewinn aus der Anwaltspraxis geteilt werden sollte. Die gemeinsame Praxis wurde zu dem 31. März 1982 aufgelöst. Der Kläger verlangt von dem Beklagten für die Jahre 1979, 1980 und 1981 eine Gewinnbeteiligung in Höhe eines Teilbetrages von 100.000,-- DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger neben dem Zahlungsantrag hilfsweise die Feststellung beantragt, daß bei der Erstellung der Auseinandersetzungsrechnung sämtliche in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis 31. März 1982 aus der Anwalts- und Notariatstätigkeit vereinnahmten Honorare des Beklagten und des Klägers zu berücksichtigen sind. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsund den Hilfsantrag zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision hinsichtlich des Hilfsantrags angenommen, im übrigen hat er sie nicht angenommen. Der Kläger verfolgt im Umfang der Annahme sein Begehren weiter.
Entscheidunqsqründe
 Die Revision ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen wird, soweit sie auch solche Mandate erfaßt, deren Bearbeitung während des Bestehens der Sozietät erfolgte.
1. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage scheitert nicht daran, daß eine Auseinandersetzungsrechnung noch nicht vorliegt.
4
2
Bei einer Sozietät zwischen Rechtsanwälten oder zwischen einem Rechtsanwalt und einem Notar handelt es sich um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (vgl. BGHZ 56,
 355, 357 f.). Die Beteiligten verpflichten sich gegenseitig, als Anwalt und/oder Notar tätig zu sein, für die Gesellschaft Einkünfte zu erwerben und den Ertrag zu teilen (vgl. Sen. Urt. v. 27. September 1971 - II ZR 106/68, NJW 1972, 101). Mit der Auflösung dieser Gesellschaft werden die einzelnen Ansprüche zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern sowie zwischen den Gesellschaftern untereinander zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung und können grundsätzlich nicht mehr selbständig geltend gemacht werden. Zahlung aufgrund von Einzelansprüchen kann daher in diesem Stadium regelmäßig nicht mehr verlangt werden. Das schließt aber nicht aus, streitige Einzelansprüche vorweg einer gerichtlichen Klärung zuzuführen, um auf diese Weise die endgültige Abrechnung zu fördern. Wenn das in der Weise geschieht, daß die Feststellung verlangt wird, ein bestimmter Anspruch gehöre zugunsten oder zuungunsten eines Beteiligten in die Endabrechnung, oder ein Anspruch, dessen sich jemand berühme, sei ganz oder teilweise unbegründet und daher nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe als Einzelposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzusetzen, dann ist dagegen nichts einzuwenden; es besteht daran im Gegenteil ein berechtigtes Interesse, um feste Grundlagen für die endgültige Abrechnung zu gewinnen (vgl. Sen. Urt. v. 4. Juni 1984 - II ZR 230/83, WM 1984, 1152).
5
2. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage mit der Begründung abgewiesen, daß bei der Erstellung der Auseinandersetzungsrechnung die Honorare aus Altmandaten nicht zu berücksichtigen seien. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision vermögen ihr im Ergebnis nicht zu dem Erfolg zu verhelfen.
a)	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Feststellungsklage allerdings nicht unbegründet, sondern unzulässig, soweit sie auch solche Mandate erfaßt, deren Bearbeitung während des Bestehens der Sozietät erfolgte. Insoweit fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Eine im Wege der Feststellungsklage zu beseitigende Ungewißheit über die Behandlung der aus solchen Mandaten erhaltenen Honorare besteht zwischen den Parteien nicht. Vielmehr sind sie sich darin einig, daß diese Honorare in der Auseinandersetzungsrechnung auch dann zu berücksichtigen sind, wenn der Auftrag bereits vor der Gründung der Sozietät erteilt worden war (vgl. GA II 56 f.; 62 f.).
Das Fehlen des in jeder Lage des Verfahrens zu prüfenden Rechtsschutzinteresses (vgl. Baumbach/Lauterbach/
 Albers/Hartmann, ZPO 45. Aufl. Anm. 1 B zu § 256) führt dazu, daß die Klage in dem bezeichneten Umfang als unzulässig abzuweisen ist.
b)	Im übrigen hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Wie sich aus dem Antrag des Klägers und seiner Begründung hierzu ergibt (GA II 44), will der Kläger auch solche Honorare in die
 Auseinandersetzungsrechnung einbezogen haben, die nach Gründung der Sozietät aufgrund einer bereits vorher abgeschlossenen Bearbeitung der Mandate eingegangen sind. Hierauf hat der Kläger keinen Anspruch.
Bei einer Anwaltssozietät, die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, besteht eine Beitragspflicht der Vertragspartner - von der Bereitstellung einer bereits eingerichteten Praxis abgesehen - mangels weitergehender Absprachen im wesentlichen nur im Einsatz der Arbeitskraft der Mitglieder. Dementsprechend fließen in das Gesellschaftsvermögen nur diejenigen Honorare, die gemeinschaftlich erarbeitet werden (§ 718 Abs. 1 BGB). Dagegen wären "Althonorare", für die von der Sozietät keine Tätigkeit mehr zu entfalten ist, wenn sie ebenfalls als gemeinschaftliche
7
Einkünfte behandelt werden sollen, ein zusätzlicher Kapital beitrag desjenigen Partners, der sie allein verdient hatte. Die Verpflichtung, einen solchen Beitrag zu leisten, bestün de nur dann, wenn das besonders vereinbart worden wäre (vgl Sen. Urt. v. 27. September 1971, aaO). Eine derartige Vereinbarung ist unstreitig nicht getroffen worden.
Dr. Kellermann	Dr.	Bauer	Brandes
 Dr. Hesselberger	Dr.	Henze