Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen .die Versäumung der Frist zur Uinlegung der Revision gegen das Urteil des 2. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, einem in Frankreich ansässigen Unternehmen, gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Wechselverbindlichkeiten durch das Urteil vom 2. September 1974 endende Frist zur Ninlegung der Revision habe jetzt zu laufen begonnen; Revision könne-nur durch einen bei' dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegt werden; er bitte ihm mitzuteilen, ob und durch wen sie eingelegt werden solle. September 1974 legte ihr Revicionsanwalt das Rechtsmittel ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist. Nach § 233 ZPO kann nur einer Partei, die durch Naturereignisse oder unabwendbare Zufülle verhindert worden ist, die Revisions frist einzuhalten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden; dabei wird eine Säumnis, die ihren Grund in dem Verschulden eines Vertreters hat, nach § 232 Abs. 2 ZPO nicht als unverschuldet angesehen.- Da auch das französische Verfahrensrecht, worauf gerade die Beklagte hinweist Fristen kennt, deren Versäumnis zu Recht sna cht ei len führt war von dem Verkehr sanwalt zu berücksichtigen, daß der Brief ihn und die Beklagte über den Lauf von Fristen unterrichten konnte, die die Beklagte in ihrem Interesse wahren mußte. Als kaufmännisches Unternehmen hätte sie von sich aus übersehen können, daß der Brief ihres Berufungsanwalts für sie v/esentliche Informationen enthalten konnte. Da der Brief alles erwähnte, was sie zur Währung der Revisionsfrist hätte beachten müssen, hätte sie, notfalls selbst ohne Rücksprache mit ihrem Verkehr sanv/alt, nach Kenntnisnahme von dem Inhalt des Briefes die zur Einhaltung der Revisions fr ist notwendigen Schritte unternehmen können.
BUNDESGERICHTSHOF II 2ft 169m BESCHLUSS in dem Rechtsstreit et iJ i/Frankreich, Beklagten und Revisionsklagerin - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Prof. Dr. h.c. gegen die Am Kläg e ri n und Revi s i ons b ekle gte, - Prozeßbevollmächtigter Re cht s anwalt Z Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Tidow beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen .die Versäumung der Frist zur Uinlegung der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. August 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe : Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, einem in Frankreich ansässigen Unternehmen, gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Wechselverbindlichkeiten durch das Urteil vom 2. August 1974 im wesentlichen zurück-gewie sen. Das Urteil ist der Beklagten am 12. August 1974 zugestellt worden. Ihr Berufungsanwalt teilte dies ihrem in Frankreich ansässigen Verkehr sanwalt mit Schreiben vom 13. August 1974 mit und wies gleichzeitig darauf hin, die am 12. September 1974 endende Frist zur Ninlegung der Revision habe jetzt zu laufen begonnen; Revision könne-nur durch einen bei' dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegt werden; er bitte ihm mitzuteilen, ob und durch wen sie eingelegt werden solle. Der Brief war in deutscher Sprache geschrieben, die v/edor die Beklagte noch ihr Verkehrsamt alt beherrschen; dieser und. der Berufungsenwe.lt hatten vereinbart, jeder solle die Korrespondenz in seiner eigenen Landessprache führen. Der Verkehr sanwalt leitete den Brief unüb er setzt der Beklagten zu. Am 17. September 1974 teilte die Beklagte ihrem' Berufung sanwalt mit, sein Brief habe erst übersetzt werden müssen. Dadurch habe sie erst heute bemerkt,'daß die Revisionsfrist schon verstrichen sei. Die Revision solle aber durchgeführt werden. Am 30. September 1974 legte ihr Revicionsanwalt das Rechtsmittel ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist. Der Antrag ist imbegründet. Nach § 233 ZPO kann nur einer Partei, die durch Naturereignisse oder unabwendbare Zufülle verhindert worden ist, die Revisions frist einzuhalten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden; dabei wird eine Säumnis, die ihren Grund in dem Verschulden eines Vertreters hat, nach § 232 Abs. 2 ZPO nicht als unverschuldet angesehen.- Aus dem Vortrag der Beklagten folgt, daß diese Voraus Setzungen für einen Erfolg ihres Antrags nicht erfüllt sind. Die FristVersäumnis beruht nicht, wie die Beklagte meint, auf einer von ihr nicht zu erkennenden und nicht voraussehbaren Verschiedenheit zv/isehen französischem und deutschem Verfahrens recht, sondern darauf, daß weder ihr Verkehrsanwalt noch sie selbst alsbald eine Übersetzung des Briefes des Berufungsanwalts vom 13. August 1974 veranlaßt und dadurch erst verspätet von seinem Inhalt erfahren haben* 13s fehlt jeder Anhalt dafür, daß dies nicht früher hätte geschehen können. Der Verkehrsanwalt der Beklagten konnte aufgrund der mit dem Prozeßbevollmächtigten getroffenen Vereinbarung, na di der jeder von ihnen in seiner Landessprache schreiben sollte, nicht von dem Gebrauch der deutschen Sprache in dem Brief überrascht oder unsicher geworden sein, was nun zu tun sei. Da auch das französische Verfahrensrecht, worauf gerade die Beklagte hinweist Fristen kennt, deren Versäumnis zu Recht sna cht ei len führt war von dem Verkehr sanwalt zu berücksichtigen, daß der Brief ihn und die Beklagte über den Lauf von Fristen unterrichten konnte, die die Beklagte in ihrem Interesse wahren mußte. Er hätte daher nur dann die danach gebotene Sorgfalt gewahrt, wenn er entweder selbst gleich für die Übersetzung des Briefs gesorgt oder mindestens die Beklagte bei der Weiterleitung des Schreibens auf die Notwendigkeit der sofortigen Übersetzung hingewiesen hätte. Beides ist unterblieben. Jede von diesen Maßnahmen wäre aber geeignet gewesen, die Wahrung der Revisionsfrist zu e rnöglich en. Schließlich hat auch die Beklagte selbst nicht die nach den Umständen gebotene äußerste Sorgfalt gewahrt. Als kaufmännisches Unternehmen hätte sie von sich aus übersehen können, daß der Brief ihres Berufungsanwalts für sie v/esentliche Informationen enthalten konnte. Es ging um eine wichtige Angelegenheit, In dem Prozeß wird sie aus Wechseln in Höhe von mehr als 1 Mio. DM in Anspruch genommen. Sie hätte daher auch ohne Hinweis ihres Verkehrsanwalts für eine alsbaldige Übersetzung des Schreibens sorgen müssen. Da der Brief alles erwähnte, was sie zur Währung der Revisionsfrist hätte beachten müssen, hätte sie, notfalls selbst ohne Rücksprache mit ihrem Verkehr sanv/alt, nach Kenntnisnahme von dem Inhalt des Briefes die zur Einhaltung der Revisions fr ist notwendigen Schritte unternehmen können. Stimpel RiBGH Dr. Schulze Fleck ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben. Stimpel Dr. Bauer Dr Tidow