Der Ile Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28„ Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Kuhn und der Bundesrichter Dr„ Nörr, Dr0 Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt? Mit der Revision verfolgen die Beklagten zu 4 und 5 (künftig als die Beklagte und der Beklagte oder die beiden Beklagten bezeichnet) ihren Antrag auf Klageabweisung weiter» Nach Einlegung dieser Revision haben die Beklagten zu 1 bis 3 die Klägerin befriedigt» Bie Klägerin hat darauf beantragt, die Hauptsache für erledigt zu erklären und den beiden Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; hilfsweise hat sie beantragt, die Revision zurückzuweisen« Die beiden Beklagten sind diesen Anträgen entgegengetreten sie meinen, die Hauptsache sei nicht erledigt, da ein Anspruch gegen sie niemals bestanden habe» Den Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der Beschädigung ihrer Schiffe sieht das Berufungsgericht deshalb für dem Grunde nach gerechtfertigt an, weil die Beklagte es unterlassen hat, ihren Schiffsführer über die spezifischen Eigenschaften und die besondere Gefährlichkeit des von ihm beförderten Cyclohexans in Kenntnis zu setzen,und der Beklagte verabsäumt hat, selbst sich in dieser Hinsicht zu informiereno Im angefochtenen Urteil wird zugunsten der beiden Beklagten unterstellt, daß der Beklagte unverzüglich nach der Kollision um 17c 15 Uhr fernmündlich der Wasserschutzpolizei den Unfall gemeldet und mitgeteilt habe, das aus dem Tanker ausströmende Cyclohexan gehöre der Gefahrenklasse K 1 an. Infolge seiner eigenen, von der Beklagten verschuldeten Unkenntnis über die Eigenschaften der Ladung (der Beklagte hatte angenommen, das Cyclohexan vermische sich mit dem Wasser und sei dann nicht mehr feuergefährlich) habe der Beklagte bei seiner fernmündlichen Meldung die Was-serschutzpolizei nicht über die unmittelbar drohende Explosionsgefahr, die im Bereich des stromabwärts fließenden Cyclohexans für die Schiffahrt bestanden habe, unterrichtete Die Polizei habe daher erst bei der BASF In beispielweiser Aufzeigung von Möglichkeiten der Wahrschau legt das Berufungsgericht dar, wie es sich seine Überzeugung davon gebildet hat, daß bei ordnungsgemäßer Unterrichtung der Polizei es nicht zu der Explosion und dem Brand auf den Motorschiffen der Klägerin gekommen wäre«, Aus seinen Feststellungen zieht das Rheinschiff-fahrtsobergericht den Schluß, daß die Beklagten nach § 823 BGB, die Beklagte außerdem nach § 22 Abs«, 2 WHG unbeschränkt zu dem Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet sind«, 1 o Unhaltbar ist die Ansicht der Revision, es bestehe keine Reehtspflicht des Schiffseigners/Frachtführers und des Schiffsführers, die brennbare Flüssigkeitcnnder höchsten Gefahrenklasse befördern, sich über die von diesem Ladungsgut ausgehenden Gefahren zu unterrichten. Je größer die Gefahren sind, die das Tun eines Menschen für andere mit sich bringen kann, desto stärker steigen die Anforderungen an die von ihm-zu beachtende Sorgfalt; die Sorgfaltspflicht wächst mit der Gefährlichkeit des Handelns« Es kann daher die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe die an einen Frachtführer und Schiffsführer zu stellenden Anforderungen überspannt, nicht gebilligt werden. nicht nur über die von dem Gut ausgehenden möglichen Gefahren genau informieren» Er muß, schon bevor eine Gefahi akut wird, Überlegungen anstellen, wie er etwa eintretenden Gefahrenlagen,insbesondere solchen bei Leckwerden eir Tankschiffs, zu begegnen hat» Labei muß er alle solchen denkbaren Gefahrenlagen ins Auge fassen und planmäßig festhalten, wie er sich bei Eintritt einer akuten Gefahr zu verhalten hat» Wenn es "brennt”, ist es für ruhige Übe legungen meist zu spät» In solchen Fällen kann bei einem Unfall der Handelnde sich in der Regel auf das Argument rückschauender Betrachtungsweise nicht berufen, da es schon an der Beachtung der Sorgfalt vor Eintritt der akuten Gefahr fehlt» Hätten die Beklagten sich pflichtgemäß über die Eigenschaften des Cyclohexan unterrichtet? so hätten sie erfahren, was der Wasserschutzpolizei auf fernmündlichen Anruf bei der BASF mitgeteilt worden ist, daß nämlich Cyclohexan nicht wasserlöslich ist und sich etwa wie Benzin verhält, von dem man, wie die Revision selbst ausführt, jedenfalls seit der Katastrophe von Emmerich am 7» Oktober I960 (vgl» BGHZ 45? 237 = VersR 1966, 650 = ZfB 1966, 238), weiß, daß es auch auf dem Wasser in Brand geraten und verheerende Schäden hervor-rufen kann» La, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, mit Kollisionen und daher auch mit dem Auslaufen des Cyclohexan in den Strom stets gerechnet werden muß, hätten die Beklagten vor_|^iseantritt überlegen müssen, welche Maßnahmen die Besatzung in einem solchen Fall zu ergreifen hat» Unter sorgfältiger Überlegung müssen Eigner und Führer eines Motortankschiffs von vorneherein planmäßig festlegen, daß nicht nur die Wasserschutzpolizei und das Wasser- und Schiffahrtsamt oder die Wasser- und Schiffahrtsdirektion sofort unter nachdrücklichem Hinweis auf die der Schiffahrt drohende schwere Gefahr von der Kollision und dem Ausströmen der Matrose mit seinem Nachen die Motorschiffe der Klägerin früher erreicht hätte als das Cyclohexan, die Besatzungen dieser Schiffe daher rechtzeitig hätte warnen können, kann schon im Hinblick darauf, daß die Iampfe sich erst allmählich stark entwickelten und die Explosion erst nach Uber einer Stunde in einer Entfernung von 2,8 bis 3 km vom Kollisionsort stattfand, nicht zweifelhaft sein. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Klage gegenüber den Beklagten zu 4 und 5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärta Eine Erörterung der gegen die Beklagte gerichteten Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 22 Abs» 2 MG erübrigt sich» Hiernach ist die Hauptsache erledigt und dem Kla~ geabv/eisungsantrag der beiden Beklagten nicht stattzu-geben* Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 919 100 .Abs» 4 ZPO»
Nachschlagewerk; ja BGHZ; nein BGB § 276 Gi; RhSchPVO § 93; Internationale Vorschriften über die Beförderung Brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen , Anl« 2 zur VO über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen vom 35o« .April 195o, BGBl III 95o2 - 4, Art« 1a Abs« 3, Art» 2 Nr« 1 b Zu den Pflichten des Schiffseigners/Frachtführers und des Schiffsführers eines Motortankschiffs, das brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K 1 befördert, über Wahrschau der Schiffahrt beim Leckv/erden des Tankschiffs« BGH, UrtoV« 28« Februar 1969 - II ZR 169/67 - Rheinschifffahrt soberge-richt Köln' * ■' Rheinschifffahrt sgeri cht Sta Goar BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II_ZR_l69/67 URTEIL Verkündet am 28o Februar 1969 H e i 1 5 Justizhauptsekret als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. 2. y o 4o 5» O o o o 0 0 0 0 0 0 0 0 der Firma Josef J| UfllBi PflHHB&asse des Schiffsführers Alfred Si FflBBialleeM , Schiffahrt, AI 9 I»! an der 7/ Beklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Heinrich Sei Schiffahrt, i; Inhaber Heinrich S Ni Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br 2 Der Ile Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28„ Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Kuhn und der Bundesrichter Dr„ Nörr, Dr0 Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt? Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. Den Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und zwar als Gesamtschuldnern mit den früheren Beklagten zu 1 bis 3? soweit diese zu den Kosten verurteilt worden sind» Von Rechts wegen Tatbestand^ Am 14o Juli 1964-5 einem heißen, sonnigen Tag, kollidierte nach 17 Uhr bei Rhkm 449 ? 3 das zu Berg fahrende TMS "Eiltank 17” (1205 t) der Beklagten zu 4, das von dem Beklagten zu 5 geführt wurde, rechtsrheinisch mit dem zu Tal fahrenden MS "Hedwig”, das der früheren Beklagten zu 1 gehört» MS "Hedwig" wurde von dem früheren Beklagten zu 2 verantwortlich geführt, Rudergänger auf diesem Schiff war bis kurze Zeit vor der Kollision der frühere Beklagte zu 3o TMS "Eiltank 17” war mit 632 t öyclohexan - einer Flüssigkeit der Gefahrenklasse Kl- beladen» Aus dem infolge der Kollision entstandenen Leck des TMS “Eiltank 17" floß ein großer Teil der Ladung aus und trieb auf der Wasseroberfläche unter Entwicklung starker Dämpfe zu Tal» Bei km 452,1 - 3 erreichte das ausgeströmte Oyclohexan die aneinander gemeerten MS "Barbara Claudia" und "Maria";, die der Klägerin gehören» Es kam zu einer Explosion, hei der die beiden Motorschiffe der Klägerin in Brand gerieten» Fünf Personen fanden dabei den Tod» Nach dem Unfall wurde TMS "Eiltank 17” zu weiteren Reisen ausgesandt» Die Klägerin hat mit der Klage den durch die Beschädigung ihrer Schiffe entstandenen Sachschaden einschließlich des Nutzungsverlustes und der Expertisekosten geltend gemacht, den sie auf insgesamt 42«900,53 BM beziffert hat. Sie hat die fünf Beklagten als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 4 unbeschränkt persönlich sowie zugleich mit TMS "Eiltank 17" und der am 14» Juli 1964 geladenen Eracht haftend, in -Anspruch genommen» Bas Rheinschiffahrtsgericht hat die gegen die Beklagten zu 1 bis 3 gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage gegen die Beklagten zu 4 und 5 abgewiesen o Bas Rhein schiff ahrts obericht hat die Klage gegen die fünf Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Mit der Revision verfolgen die Beklagten zu 4 und 5 (künftig als die Beklagte und der Beklagte oder die beiden Beklagten bezeichnet) ihren Antrag auf Klageabweisung weiter» Nach Einlegung dieser Revision haben die Beklagten zu 1 bis 3 die Klägerin befriedigt» Bie Klägerin hat darauf beantragt, die Hauptsache für erledigt zu erklären und den beiden Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; hilfsweise hat sie beantragt, die Revision zurückzuweisen« Die beiden Beklagten sind diesen Anträgen entgegengetreten sie meinen, die Hauptsache sei nicht erledigt, da ein Anspruch gegen sie niemals bestanden habe» Entgeheidungsgründe: Id Da die Klägerin befriedigt ist, erstrebt sie mit ihren Anträgen in erster Linie die Verurteilung der beiden Beklagten zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits» Die Kostenentscheidung kann nicht nach § 91 a ZPO ergehen, da die Beklagten dem Antrag der Klägerin, die Hauptsache für erledigt zu erklären, widersprochen haben» Tatsächlich geht der Streit der Parteien darum, ob die Klage gegen die beiden Beklagten überhaupt begründet war* Y/ar sie begründet, so ist der Rechtsstreit durch die Zahlung der Beklagten zu 1 bis 3 erledigt und sind den Beklagten zu 4 und 5 nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auf-zuerlegen» War die Klage nicht begründet, so ist sie gegenüber den beiden Beklagten abzuweisen und trifft die Klägerin die Kostenpflicht (RGZ 156, 372, 376 f; BGHZ 23, 333, 340; 37, 137, 142; BGH NJW 1965, 296, 297; BGH WM 1968, 452)» Für die Zulässigkeit der Revision der beiden Beklagten ist der einseitige Antrag der Klägerin auf Erledigt-erklärung ohne Bedeutung (§4 Abs» 1 ZPO), da die Klägerin nicht durch die Beklagten, sondern durch Dritte, nämlich die Beklagten zu 1 bis 3, klaglos gestellt worden ist (RGZ 168, 355; BGH HJW 1951, 274)o IIo Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Rheinschiffahrtsgericht zutreffend angenommen, daß allein die Besatzung des MS "Hedwig*' den Zusammenstoß mit "Eil-tank 17" verschuldet hat, indem sie die Kursweisung des Bergfahrers nicht befolgt hat» Den Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der Beschädigung ihrer Schiffe sieht das Berufungsgericht deshalb für dem Grunde nach gerechtfertigt an, weil die Beklagte es unterlassen hat, ihren Schiffsführer über die spezifischen Eigenschaften und die besondere Gefährlichkeit des von ihm beförderten Cyclohexans in Kenntnis zu setzen,und der Beklagte verabsäumt hat, selbst sich in dieser Hinsicht zu informiereno Im angefochtenen Urteil wird zugunsten der beiden Beklagten unterstellt, daß der Beklagte unverzüglich nach der Kollision um 17c 15 Uhr fernmündlich der Wasserschutzpolizei den Unfall gemeldet und mitgeteilt habe, das aus dem Tanker ausströmende Cyclohexan gehöre der Gefahrenklasse K 1 an. Infolge seiner eigenen, von der Beklagten verschuldeten Unkenntnis über die Eigenschaften der Ladung (der Beklagte hatte angenommen, das Cyclohexan vermische sich mit dem Wasser und sei dann nicht mehr feuergefährlich) habe der Beklagte bei seiner fernmündlichen Meldung die Was-serschutzpolizei nicht über die unmittelbar drohende Explosionsgefahr, die im Bereich des stromabwärts fließenden Cyclohexans für die Schiffahrt bestanden habe, unterrichtete Die Polizei habe daher erst bei der BASF Erkundigungen einziehen müssen, wodurch wertvolle Zeit 32 verlorengegangen sei«, Da sich die Explosion um 180 Uhr ereignet habe, habe knapp eine Stunde zur Verfügung gestanden; dieser Zeitraum hätte, wofür ein Anscheinsbeweis spreche, ausgereicht, um gefahrabwendende Maßnahmen zu treffen, wenn der Beklagte die Polizei von der Explosionsgefahr unterrichtet hätte„ Unter Einsatz aller Mittel der Örtlichen Polizeibehörden und der übergeordneten Dienststellen der Wasserschutz- und Landpolizei sowie der zentralen Warnstelle in Mainz und des Rundfunks wäre es gelungen, die unterhalb der Kollisionsstelle befindliche Bergfahrt, insbesondere auch die Motor- schiffe der Klägerin, rechtzeitig zu veranlassen, ihre Feuer zu löschen und die Maschinen vorübergehend abzustellen» Zwar habe das Polizeiboot der nächsten talwärts gelegenen Wasserschutzpolizeistation nicht zur Verfügung gestanden, weil es sich gerade in Worms befunden habe. In beispielweiser Aufzeigung von Möglichkeiten der Wahrschau legt das Berufungsgericht dar, wie es sich seine Überzeugung davon gebildet hat, daß bei ordnungsgemäßer Unterrichtung der Polizei es nicht zu der Explosion und dem Brand auf den Motorschiffen der Klägerin gekommen wäre«, Aus seinen Feststellungen zieht das Rheinschiff-fahrtsobergericht den Schluß, daß die Beklagten nach § 823 BGB, die Beklagte außerdem nach § 22 Abs«, 2 WHG unbeschränkt zu dem Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet sind«, III. Der Revision der Beklagten bleibt der Erfolg versagt« 1 o Unhaltbar ist die Ansicht der Revision, es bestehe keine Reehtspflicht des Schiffseigners/Frachtführers und des Schiffsführers, die brennbare Flüssigkeitcnnder höchsten Gefahrenklasse befördern, sich über die von diesem Ladungsgut ausgehenden Gefahren zu unterrichten. Gerade das Gegenteil ist richtig. Je größer die Gefahren sind, die das Tun eines Menschen für andere mit sich bringen kann, desto stärker steigen die Anforderungen an die von ihm-zu beachtende Sorgfalt; die Sorgfaltspflicht wächst mit der Gefährlichkeit des Handelns« Es kann daher die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe die an einen Frachtführer und Schiffsführer zu stellenden Anforderungen überspannt, nicht gebilligt werden. Wer gefährliches Gut befördert, muß sich - unbeschadet der etwaigen Pflichten von Absender, Verlader und Empfänger - nicht nur über die von dem Gut ausgehenden möglichen Gefahren genau informieren» Er muß, schon bevor eine Gefahi akut wird, Überlegungen anstellen, wie er etwa eintretenden Gefahrenlagen,insbesondere solchen bei Leckwerden eir Tankschiffs, zu begegnen hat» Labei muß er alle solchen denkbaren Gefahrenlagen ins Auge fassen und planmäßig festhalten, wie er sich bei Eintritt einer akuten Gefahr zu verhalten hat» Wenn es "brennt”, ist es für ruhige Übe legungen meist zu spät» In solchen Fällen kann bei einem Unfall der Handelnde sich in der Regel auf das Argument rückschauender Betrachtungsweise nicht berufen, da es schon an der Beachtung der Sorgfalt vor Eintritt der akuten Gefahr fehlt» Hätten die Beklagten sich pflichtgemäß über die Eigenschaften des Cyclohexan unterrichtet? so hätten sie erfahren, was der Wasserschutzpolizei auf fernmündlichen Anruf bei der BASF mitgeteilt worden ist, daß nämlich Cyclohexan nicht wasserlöslich ist und sich etwa wie Benzin verhält, von dem man, wie die Revision selbst ausführt, jedenfalls seit der Katastrophe von Emmerich am 7» Oktober I960 (vgl» BGHZ 45? 237 = VersR 1966, 650 = ZfB 1966, 238), weiß, daß es auch auf dem Wasser in Brand geraten und verheerende Schäden hervor-rufen kann» La, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, mit Kollisionen und daher auch mit dem Auslaufen des Cyclohexan in den Strom stets gerechnet werden muß, hätten die Beklagten vor_|^iseantritt überlegen müssen, welche Maßnahmen die Besatzung in einem solchen Fall zu ergreifen hat» Unter sorgfältiger Überlegung müssen Eigner und Führer eines Motortankschiffs von vorneherein planmäßig festlegen, daß nicht nur die Wasserschutzpolizei und das Wasser- und Schiffahrtsamt oder die Wasser- und Schiffahrtsdirektion sofort unter nachdrücklichem Hinweis auf die der Schiffahrt drohende schwere Gefahr von der Kollision und dem Ausströmen der gefährlichen Ladung zu unterrichten sind, sondern daß auch die_Schiffshesatzuns seihst - entsprechend der heim Festfahren oder Untergang eines Schiffs in § 93 RhSchPVO vorgeschriebenen Wahrschau - die von Ober-stroiü und vor allem von Unterstrom sich nähernde Schifffahrt zu Wahrschauen hat, daubis zu dem behördlichen Eingreifen kostbare Zeit verstreicht«, Labei sind die zu treffenden Maßnahmen (Achtungssignale, Zuruf durch Handlautsprecher usw») von vorneherein im einzelnen festzulegeno Insbesondere ist dafür zu sorgen, daß ein Matrose unmittelbar nach dem Entdecken des Auslaufens der Ladung mit dem Nachen vor dem mit der Strömung treibenden Cyclohexan den Bergfahrern entgegenzufahren und diese durch Handlautsprecher aufzufordern hat, sofort am Ufer zu halten, die Maschinen abzustellen, alle Feuer zu löschen und jede Funkenbildung durch Rauchen, Schalten usw„ zu vermeiden«, Um die Wahr schaupflicht erfüllen zu können, muß jedes Mot or tanks chiff mindestens zwei Handlautsprecher an Bord habeno Kein Schiffseigner oder Schiffsführer kann sich auf das Fehlen von Vorschriften berufen, durch die im einzelnen angeordnet wird, welche Vorkehrungen und Maßnahmen von einem Motortankschiff im Falle des Auslaufens der Ladung getroffen werden müssen«, Denn es handelt sich hier um Sorgfaltspflichten, deren Erfüllung durch § 276 BGB geboten ist«, Zu den vom Berufungsgericht erwogenen behördlichen Maßnahmen kommen also die Wahrschau-Maßnahmen hinzu, die die Schiffsbesatzung selbst pflichtgemäß hätte treffen müsseno Lann kann aber umso weniger beanstandet werden, daß das Berufungsgericht zu der Überzeugung gekommen ist, daß bei pflichtgemäßem Verhalten der beiden Beklagten der tragische Unglücksfall vermieden worden wäre«, Laß der Matrose mit seinem Nachen die Motorschiffe der Klägerin früher erreicht hätte als das Cyclohexan, die Besatzungen dieser Schiffe daher rechtzeitig hätte warnen können, kann schon im Hinblick darauf, daß die Iampfe sich erst allmählich stark entwickelten und die Explosion erst nach Uber einer Stunde in einer Entfernung von 2,8 bis 3 km vom Kollisionsort stattfand, nicht zweifelhaft sein. Hiernach sind die Revisionsangriffe gegenstandslos, die sich gegen die Ausführungen im angefochtenen Urteil über die Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten, insbesondere gegen die Annahme eines Anscheinsbeweises richten0 Unrichtig ist die Behauptung der Revision, das MTS MEiltank 17" habe nach dem Rhein-Manifest vom 12o Juli 1964 außer Oyclohexan auch ein Cyclohexan-Y/as sergemisch geladen gehabt» Aus dem Rhein-Manifest geht vielmehr klar hervor, daß "Eiltank 17u nur Cyclo-hexan geladen hatte, daß nach dem Zusammenstoß durch das Leck Flußwasser in die Laderäume 1 und 3 eindrang und diese teils aus Cyclohexan, teils aus Wasser bestehende Flüssigkeit, die das Zollkommissariat Bensheim-Süd als "Cyclohexan-Wassergemisch" bezeichnete, am 15» Juli 1964 bei km 448,5 von dem Tankschiff f,VikingM übernommen wurde» Die Behauptung der Revision, der Beklagte habe also gar nichts anderes glauben können, als daß ein solches "Gemisch" physikalisch möglich sei, weil man das ihm anvertraute Prachtgut so bezeichnet habe, entbehrt daher jeder Grundlage» Ganz im Gegenteil: Wenn der Beklagte, worauf die Revision selbst hinweist, wußte, daß er eine Plüssigkeit der Gefahrenklasse 1 beförderte, mußte er wissen, daß diese Plüssigkeit nicht mit Wasser mischbar ist; denn brennbare Flüssigkeiten, die mit Wasse 10 - in jedem Verhältnis mischbar sind, fallen nicht unter die Gefahrenklasse K 1 (.Art«, 1a Abs» 3? .Art«, 2 Nr«, 1b der Internationalen Vorschriften über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen? Anl0 2 zur VO über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen vom 30«, -April 1950? BGBl III 9502 - 4), 20 Die Beklagten sind der Klägerin? wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt? unbeschränkt zu dem Schadensersatz nach § 823 BGB verpflichtet» Der Beklagte hat in Ausführung seiner DienstVerrichtung schuldhaft unterlassen? die Motorschiffe der Klägerin zu wahr-schauen; für den dadurch entstandenen Schaden haftet die Beklagte auch mit Schiff und Fracht (§§ 3 Abs» 1? § 4 Ab So 1 Nr» 3 BSchG)o Die Meinung der Revision? § 3 AbSo 1 BSchG sei nur im Falle nautischen Verschuldens anzuv/enden? findet im Gesetz keine Grundlage* Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen? daß der Beklagte die Kollision nicht verschuldet hat* Auf der Rechtsgrundlage des § 92 BSchG in Verbindung mit §§ 734 ff HGB wird die Beklagte nicht zur Verantwortung gezogen» Ihre Haftung gründet sich? ebenso wie die Haftung des Beklagten? darauf? daß sie die im Falle des Leckwerdens des TMS "Eiltank 17" erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat« Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Klage gegenüber den Beklagten zu 4 und 5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärta Eine Erörterung der gegen die Beklagte gerichteten Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 22 Abs» 2 MG erübrigt sich» 11 Hiernach ist die Hauptsache erledigt und dem Kla~ geabv/eisungsantrag der beiden Beklagten nicht stattzu-geben* Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 919 100 .Abs» 4 ZPO» Dr0 Kuhn Dr» Nörr 3>To Schulze Pieck Stimpel