November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow und Fleck für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Sie lieferte vor dem Zweiten Weltkrieg und während desselben der Beklagten, die ihren Sitz in Frankfurt (Main) hatte, Metallwaren. Die Klägerin hat den im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Betrag des Saldos von 11.528,99 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Die Klägerin hat noch 4 # Zinsen aus 11.528,99 DM für die Zeit vom 1. Sie hat ferner beantragt, gegebenenfalls ein Gutachten des Schiedsgerichts über die Frage der Zinspflicht einzuholen und das Verfahren auszusetzen. Sie hält Art. 32 Abs. 2 der Anlage IV des Londoner Schuldenabkommens (im folgenden: LSA) für maßgeblich, nach dem Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zu dem 31* Dezember 1957 nicht geschuldet werden sollen. Das Landgericht hat die restliche Zinsforderung abgewiesen und die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Der Klage, die zutreffend den öffentlichen Verwalter als gesetzlichen Vertreter der Klägerin bezeichnet (BGH UJW I960, 774), lag eine Forderung zugrunde, die nach dem Gutachten des Schiedsgerichts vom Verzicht der Republik Österreich und ihrer Staatsangehörigen auf Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige (Art. 23 Abs.3 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955) nicht betroffen worden ist, weil sie bereits im Sinne des Art. 22 VV "geregelt” war (Gutachten vom 28. Für die Verzinsung dieser Forderung, die allein noch im Streit ist, hat das Berufungsgericht Art. 89 VV herangezogen, welcher lautet: für auf Grund dieses Vertrages zu erfüllende Forderungen vertragliche oder gesetzliche Zinsen beanspruchen können, hat der deutsche Schuldner an den österreichischen Gläubiger nur ab 1. Dementsprechend hat das Berufungsgericht gemäß dem Hauptantrag 4 # Zinsen für die Zeit vom 1. Nach Art. 5 Abs. 4 Satz 2 ISA müssen auch im Verhältnis österreichischer Gläubiger zu deutschen Schuldnern die Bestimmungen des Londoner Schuldenabkommens angewendet werden, soweit solche Schulden nach den maßgeblichen Verträgen, d. Ihrem Charakter nach ist sie aber den alten Handelsförderungen am ähnlichsten (Art. 36 Anl. IV) und daher auch bezüglich der Verzinsung ihnen gleichzusetzen (vgl. Es steht hiernach nicht die Anwendbarkeit und Auslegung der Bestimmungen des Vermögensvertrages in Frage, so daß unter Aussetzung des Verfahrens ein Gutachten des Schiedsgerichts gemäß Art. 108 Abs.la, 110 W einzuholen wäre. Auch die Auslegung des Art. 119 W, der für "Die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Schuldner aus dem Abkommen vom 27* Februar 1955 über deutsche Auslandsschulden werden durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.11 Das Schiedsgericht des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages hat im Übrigen bereits in seinem Gutachten vom 28. 33) ausgeführt, es lasse sich aus Art. 119 W eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Prüfung der Frage, ob der Erfüllung einer nach dem Vermögensvertrag bestehenden Geldforderung im Binzelfall Bestimmungen des Schuldenabkommens oder der von der Bundesrepublik Deutschland zur Ausführung des Schuldenabkommens erlassenen Gesetze entgegenstehen, nicht herleiten. Das Berufungsgericht hat den hiernach für die Erfüllung der streitigen Zinsforderung auch unabhängig von Art. 119 W maßgeblichen Art. 32 Abs. 2 Anl. IV zu dem Londoner Schuldenabkommen im Anschluß an Gurski, Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden, 1. Der Wortlaut der deutschen Fassung des internationalen Abkommens ("sollen Zinsen nicht geschuldet werden"), auf den sich das Berufungsgericht stützt, kann nicht entscheidend sein, sondern läßt bereits die näherliegende Auslegung einer vollzogenen Streichung der Zinsschuld für die angegebene Zeit Auch dem Hilfsantrag der Klägerin, ihr Zinsen für die Zeit vom 1.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
4. November 1965 Heil, Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Tt ZK 169/63 • URTEIL
in dem Rechtsstreit
Landstraße
AG in Abwicklung in B, vertreten durch den Abwickler,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
gegen
N^IBBB^B Maschinenwerke GmbH, Sitz W(
, gesetzlich vertreten durch den öffentlichen
die W(
Verwalter, Generalkonsul Hane S{
^BBgasse 0,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
-2-
X/
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow und Fleck
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 18. Juni 1963 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 12. April 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufüngs- und Revisionsinstanz zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat ihren Sitz in W(
(Niederösterreich). Sie lieferte vor dem Zweiten Weltkrieg und während desselben der Beklagten, die ihren Sitz in Frankfurt (Main) hatte, Metallwaren. Bei Kriegsende bestand ein Saldo zugunsten der Klägerin in Höhe von 115.289,88 Reichsmark. Über die Klägerin wurde die öffentliche Verwaltung nach dem Österreichischen Verwaltungsgesotz und am 31. Juli 1957 das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin hat den im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Betrag des Saldos von 11.528,99 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Januar 1953 eingeklagt. Das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Schiedsgerichts des
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Österreichisch-Deutschen Vermögens Vertrages vom 28* November 1961 (Zahl 27) betrachtete die Forderung als bereits geregelt im Sinne des Art. 22 des österreichisch-deutschen Vertrages zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen vom 15. Juni 1957 (BGBl II 1958, 129) - im folgenden: VV - .
Die Beklagte zahlte die Klagsumme nebst 4 $> Zinsen seit dem 1. Januar 1958. Beide Parteien erklärten die Hauptsache insoweit für erledigt. Die Klägerin hat noch 4 # Zinsen aus 11.528,99 DM für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zu dem 51. Dezember 1957, hilfsv/eise für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31- Dezember 1952, verlangt. Sie hat ferner beantragt, gegebenenfalls ein Gutachten des Schiedsgerichts über die Frage der Zinspflicht einzuholen und das Verfahren auszusetzen. Zur Begründung der Zinsforderung hat sie auf Art. 89 VV verwiesen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hält Art. 32 Abs. 2 der Anlage IV des Londoner Schuldenabkommens (im folgenden: LSA) für maßgeblich, nach dem Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zu dem 31* Dezember 1957 nicht geschuldet werden sollen.
Das Landgericht hat die restliche Zinsforderung abgewiesen und die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Das Oberlandesgericht hat der Berufung v/egen der restlichen Zinsforderung stattgegeben und insoweit nach dem Hauptantrag erkannt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung dieses Teils der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
1
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u
Entscheidungsgrunde:
Der Klage, die zutreffend den öffentlichen Verwalter als gesetzlichen Vertreter der Klägerin bezeichnet (BGH UJW I960, 774), lag eine Forderung zugrunde, die nach dem Gutachten des Schiedsgerichts vom Verzicht der Republik Österreich und ihrer Staatsangehörigen auf Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige (Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955) nicht betroffen worden ist, weil sie bereits im Sinne des Art. 22 VV "geregelt” war (Gutachten vom 28. November 1961 Zahl 27, Funkt 1 des Beschlusses, Bd. I Bl. 85 GA). Für die Verzinsung dieser Forderung, die allein noch im Streit ist, hat das Berufungsgericht Art. 89 VV herangezogen, welcher lautet:
"Soweit österreichische Gläubiger von deutschen Schuldnern ... für auf Grund dieses Vertrages zu erfüllende Forderungen vertragliche oder gesetzliche Zinsen beanspruchen können, hat der deutsche Schuldner an den österreichischen Gläubiger nur ab 1. Januar 1953 fällig gewordene oder fällig werdende Zinsen, und zwar nur in der vereinbarten oder gesetzlichen Höhe, jedoch nicht mehr als 4 i* jährlich zu zahlen....”
Dementsprechend hat das Berufungsgericht gemäß dem Hauptantrag 4 # Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zu dem 31. Dezember 1957 zugesprochen. Es führt aus, daß Art. 32 Abs. 2 der Anlage IV zu dem Londoner Schuldenabkommen dem nicht entgegenstehe. Dort ist vorgesehen:
"Für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zu dem 31. Dezember 1957 sollen Zinsen nicht geschuldet werden.”
Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen diese Auffas sung.
Nach Art. 5 Abs. 4 Satz 2 ISA müssen auch im Verhältnis österreichischer Gläubiger zu deutschen Schuldnern die Bestimmungen des Londoner Schuldenabkommens angewendet werden, soweit solche Schulden nach den maßgeblichen Verträgen, d. h. hier des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, geregelt werden können. Das ist der Pall, soweit nicht der Porderungsverzicht eingreift (vgl. Weitnauer, Außenwirtschaftsdienst des Betriebsberaters I960, 186). Über den Umfang des Porderungsverzichts trifft der Vermögensvertrag im einzelnen Bestimmung. Art. 89 W ergibt, daß Zinsforderungen überhaupt nur für die Zeit ab 1. Januar 1955 als noch bestehende Ansprüche anerkannt werden. Die Präge, in welcher Weise diese Forderungen zu erfüllen sind, ist dem Londoner Schuldenabkommen und seinen Anlagen und Ausführungsbestimmung en Vorbehalten (Art. 5 Abs. 4 Satz 2). Für alte Handelsförderungen ist Art. 32 der Anlage XV LSA maßgebend. Zwar ist die hier in Frage stehende Hauptforderung, um deren Verzinsung es geht, nicht im internationalen Warenverkehr entstanden (vgl. Art. 1 Anl. IV LSA). Sie entstammt dem innerdeutschen Verkehr. Ihrem Charakter nach ist sie aber den alten Handelsförderungen am ähnlichsten (Art. 36 Anl. IV) und daher auch bezüglich der Verzinsung ihnen gleichzusetzen (vgl. Gurski, Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden, 2. Aufl. S. 608).
Es steht hiernach nicht die Anwendbarkeit und Auslegung der Bestimmungen des Vermögensvertrages in Frage, so daß unter Aussetzung des Verfahrens ein Gutachten des Schiedsgerichts gemäß Art. 108 Abs. la, 110 W einzuholen wäre. Auch die Auslegung des Art. 119 W, der für
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einen Vorrang des Londoner Schulenabkommens vor den Bestimmungen des Vermögensvertrages herangezogen worden ist (Gurski aaO S. 608, Wcitnauer aaO S. 186, 187), braucht nicht geprüft zu werden. Art. 119 VVG bestimmt:
"Die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Schuldner aus dem Abkommen vom 27* Februar 1955 über deutsche Auslandsschulden werden durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.11
Das Schiedsgericht des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages hat im Übrigen bereits in seinem Gutachten vom 28. November 1961 (Zahl 25, S. 33) ausgeführt, es lasse sich aus Art. 119 W eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Prüfung der Frage, ob der Erfüllung einer nach dem Vermögensvertrag bestehenden Geldforderung im Binzelfall Bestimmungen des Schuldenabkommens oder der von der Bundesrepublik Deutschland zur Ausführung des Schuldenabkommens erlassenen Gesetze entgegenstehen, nicht herleiten.
Das Berufungsgericht hat den hiernach für die Erfüllung der streitigen Zinsforderung auch unabhängig von Art. 119 W maßgeblichen Art. 32 Abs. 2 Anl. IV zu dem Londoner Schuldenabkommen im Anschluß an Gurski, Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden, 1. Aufl. 1953,
Anl. IV Hinweise Nr. 36, als bloße Sollvorschrift betrachtet. Dieser Auffassung, die Gurski bereits aaO in der 2. Auflage aufgegeben hatte (Erl. 44 zu Art. 5 des Abkommens S. 235), ist nicht zu folgen. Der Wortlaut der deutschen Fassung des internationalen Abkommens ("sollen Zinsen nicht geschuldet werden"), auf den sich das Berufungsgericht stützt, kann nicht entscheidend sein, sondern läßt bereits die näherliegende Auslegung einer vollzogenen Streichung der Zinsschuld für die angegebene Zeit
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zu, die in den gleichstehenden ausländischen Fassungen deutlich als gewollt erkennbar ist (z.B. französische Fassung: "aucun int&r&t n’est dü" )•
Der Hauptantrag ist hiernach unbegründet*
Auch dem Hilfsantrag der Klägerin, ihr Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1952 zuzusprechen, kann nicht stattgegeben werden. 3s mag auffallen, daß der Vermögensvertrag den Zinsenlauf am 1. Januar 1953 beginnen läßt und für die vorangegangene Zeit die Zinsen streicht, während das Abkommen für die alten Handelsförderungen Zinsen bis 31. Dezember 1932 gewährt und vom 1. Januar 1953 an bis zu dem 31* Dezember 1957 streicht. Möglicherweise liegt ein Redaktionsversehen bei der Abfassung des Vermögens Vertrages vor .(Gurski aaO S. 607). Es ist freilich in Betracht zu ziehen, daß Art. 89 VV für die Verzinsung anderer Ansprüche (z.B. Ver-mächv^isforderungen) . durchaus noch von Bedeutung sein kann, also nicht gegenstandslos wäre, wie die Klägerin meint. Da Art. 89 VV Zinsansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 1953 eindeutig ausschließt, kommt die Einholung eines Gutachtens des Schiedsgerichts nicht in Betracht. Vielmehr ist mit dem Landgericht auch der Hilfsantrag für unbegründet zu erachten.
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Land-
gerichts zurückzuweisen. Die Entscheidung über die v/ei teren Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO.
Dr. Fischer Dr. Kuhn Liesecke
Dr. Bukow
Pieck