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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen» Die Versicherung gewährt nach dem Versicherungsschein ’’Schutz gegen die gesetzliche Haftpflicht: Wegen dieses Vorfalls werden gegen den Kläger Haftpflichtansprüche erhoben, für die er von der Beklagten Versicherungsschutz begehrt. Die Beklagte verweigert diesen mit der Begründung, daß der Schadensfall in landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers eingetreten sei und deshalb nicht von der Versicherung erfaßt werde. Der Kläger meint, daß der Haftpflichtfall nicht mit der Bewirtschaftung seines Landbesitzes, sondern nur mit der von ihr getrennten Schweinehaltung in Zusammenhang stehe, die ihrerseits keinen Betrieb darstelle. Hierbei ist der von der Beklagten angeführte Abschnitt c) der Versicherungsbedingungen ohne Bedeutung; denn der Kläger ist nicht als Besitzer seines Acker- und Gartenlandes haftpflichtig geworden, so daß es auf die Frage, ob dieser Landbesitz den Umfang eines Kleingartens überschreitet, nicht ankommt. Der Haftpflichtfall ist bei der Benutzung eines fremden Fuhrwerks eingetreten und wird deshalb nach Abschnitt g) der Versicherungsbedingungen von der Versicherung erfaßt, wenn diese Benutzung des Fuhrwerks als zu privaten Zwecken erfolgt anzusehen ist. Diese Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit dem Abschnitt a) der Versicherungsbedingungen, wonach die Privathaftpflichtversicherung nur die Haftpflichtrisiken deckt, denen der Versicherte in seinem privaten Lebensbereich ausgesetzt ist, nicht aber die Haftpflichtfälle erfaßt, die einen inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem Betrieb des Versicherten haben (BGH VersR 196l9 399)- Per Kläger hat hier das fremde Fuhrwerk benutzt, um damit von einer IJühle Futter für seine Schweine zu holen. Es ist dehalb rechtlich auch einwandfrei, wenn das Berufungsgericht bei der Frage, ob der Haftpflichtfall in ursächlichem Zusammenhang mit einem Betrieb des Klägers steht, es nur auf die Schweinehaltung selbst abstellt. 3. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen, daß die Schweinehaltung des Klägers nicht als “Betrieb“ in Sinne von Abschnitt a) der Versicherungsbedingungen und schon gar nicht als eine gewerbliche Betätigung im Sinne von Abschnitt h\ anzusehen ist. a) Die Revision wendet sich allerdings mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht hei der Auslegung dieser Begriffe es darauf abstellt, wie der Kläger sie unter Berücksichtigung seines Bildungsgrades auffassen mußte. Nach den rechtlich einwandfreien tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hält der Kläger die Schweine nicht, um sich wirtschaftlich zu betätigen, sondern um durch Eigenbedarfsdeckung die Haushaltsführung seiner 8-köpfigen Familie zu verbilligen. Das Berufungsgericht ordnet deshalb die Schweinehaltung mit Recht seinem privaten Haushaltsbereich zu und sieht in ihr aus diesem Grund rechtlich zutreffend keinen '’Betrieb1* im Sinne der Versicherungsbedingungen. Da die Schweinehaltung nicht auf Gewinnerzielung abgestollt ist, dient sie auch nicht gewerblichen Zwecken im Sinne von Abschnitt h) der Versicherungsbedingungen (BGH VersR I960, 726 m.

Zitierte Normen: § 138 ZPO
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Volltext der Entscheidung

2135 055
II 2E 169/59
Verkündet
 am 27o November 1961
Schwingen, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
!)•■•	Allgemeiner
 Versicherungsverein a.G.,	der	MflBP V -
gesetzlich vertreten durch den Vorstand:
1.	Uro KurtSgm^,)
2.	Paul B) sämtlich in
3. Theodor	)	An der	LlpiMA -
4. Karl B^T	)	_
5.	Georg	K^Pstr.®,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Zugschaffner Heinrich
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Haager, Liesecke und Br. Reinicke
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des
7.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8. Mai 1959 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen» Die Versicherung gewährt nach dem Versicherungsschein ’’Schutz gegen die gesetzliche Haftpflicht:
a) als Privatperson gegen Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes oder einer ungewöhnlich gefährlichen Beschäftigung; c) als ... Besitzer eines Kleingartens, Schrebergartens und dgl.
g) als Heiter oder Fahrer bei Benutzung fremder Pferde oder Fuhr werke zu Privatzwecken ...;
h)	als Halter von zahmen Haustieren ..., sofern diese nicht zu gewerblichen Zwecken gehalten werden.«.”.
Der Kläger, von Beruf Zugschaffner, bewohnt mit seiner 8-köpfigen Familie ein Eigenheim, zu dem etwas Land gehört.
Er bewirtschaftet nach seiner Behauptung 42,85 ar, nach der Behauptung der Beklagten 63 ar Acker- und Gartenland und hält zwei Ziegen sowie für den Bedarf seiner Familie jährlich drei bis vier Schweine, die er mit gekauftem Futter und KUchen-abfallen füttert. Am 29- Oktober 1957 lieh er sich ein Pferdefuhrwerk, um damit Schweinefutter von einer Mühle zu holen.
Gegen 17.30 Uhr ließ er von seinem 13-jährigen Sohn das unbeleuchtete Fuhrwerk zu der Eigentümerin zurückbringen. Auf dieser Fahrt stieß der Fahrer eines Motorrollers mit dem unbeleuchteten Fuhrwerk zusammen. Wegen dieses Vorfalls werden gegen den Kläger Haftpflichtansprüche erhoben, für die er von der Beklagten Versicherungsschutz begehrt. Die Beklagte verweigert diesen mit der Begründung, daß der Schadensfall in landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers eingetreten sei und deshalb nicht von der Versicherung erfaßt werde. Der Landbesitz des Klägers überschreite den Umfang eines Kleingartens. Der Kläger meint, daß der Haftpflichtfall nicht mit der Bewirtschaftung seines Landbesitzes, sondern nur mit der von ihr getrennten Schweinehaltung in Zusammenhang stehe, die ihrerseits keinen Betrieb darstelle.
»
 
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage,
 Entscheidungsgründe;
Der Streit der Parteien geht darum, ob der Haftpflichtfall in den Schutzbereich der vom Kläger abgeschlossenen ~ Privathaftpflichtversicherung fällt. Hierbei ist der von der Beklagten angeführte Abschnitt c) der Versicherungsbedingungen ohne Bedeutung; denn der Kläger ist nicht als Besitzer seines Acker- und Gartenlandes haftpflichtig geworden, so daß es auf die Frage, ob dieser Landbesitz den Umfang eines Kleingartens überschreitet, nicht ankommt. Der Haftpflichtfall ist bei der Benutzung eines fremden Fuhrwerks eingetreten und wird deshalb nach Abschnitt g) der Versicherungsbedingungen von der Versicherung erfaßt, wenn diese Benutzung des Fuhrwerks als zu privaten Zwecken erfolgt anzusehen ist. Diese Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit dem Abschnitt a) der Versicherungsbedingungen, wonach die Privathaftpflichtversicherung nur die Haftpflichtrisiken deckt, denen der Versicherte in seinem privaten Lebensbereich ausgesetzt ist, nicht aber die Haftpflichtfälle erfaßt, die einen inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem Betrieb des Versicherten haben (BGH VersR 196l9 399)- Per Kläger hat hier das fremde Fuhrwerk benutzt, um damit von einer IJühle Futter für seine Schweine zu holen. Es kommt deshalb darauf an, ob diese Tätigkeit in seine private Sphäre fällt oder einen inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem Betrieb des Klägers aufweist.
1.	Die Beklagte hatte in dem Verfahren vor dem Landgericht behauptet, der Kläger habe in seiner Schadensanzeige selbst mitgeteilt, daß er sich das fremde Fuhrwerk im Interesse seines "landwirtschaftlichen Betriebes” geliehen habe.
 
Die Revision macht geltend, daß der Kläger diese Behauptung nicht bestritten habe, so daß sie nach § 138 ZPO als zugestanden anzusehen sei. Das ist nicht richtig. Der Kläger hatte die angeführte, nicht unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten im letzten Absatz seines Schriftsatzes vom 10. Februar 1959 ausdrücklich bestritten, so daß für eine Anwendung des § 138 ZPO kein Raum ist. Außerdem ist die Präge, ob der Bereich, innerhalb dessen der Kläger haftpflichtig geworden ist, als ‘'Betrieb“ anzusehen ist, eine Rechtsfrage, die ohnehin einem Geständnis nicht zugänglich ist.
2.	Das Berufungsgericht laßt die Möglichkeit offen, daß die Bewirtschaftung des Acker- und Gartenlandes des Klägers als landwirtschaftlicher Kleinstbetrieb anzusehen sei. Nach seinen Feststellungen bilden aber die Bewirtschaftung dieses Landes und die Schweinehaltung keinen innerlich miteinander verbundenen Lebensbereich, sondern sind voneinander getrennt, weil die Erzeugnisse der landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht zur Schweinehaltung verwendet werden, sondern die Schweine mit gekauftem Futter und Küchenabfällen gefüttert werden. Eine solche Trennung zwischen Landbewirtschaftung und Schweinehaltung ist zwar bei einem gewöhnlichen landwirtschaftlichen Betrieb in aller Regel kaum möglich, unter den hier gegebenen besonderen Verhältnissen aber entgegen der Auffassung der Revision rechtlich durchaus haltbar.
Es ist dehalb rechtlich auch einwandfrei, wenn das Berufungsgericht bei der Frage, ob der Haftpflichtfall in ursächlichem Zusammenhang mit einem Betrieb des Klägers steht, es nur auf die Schweinehaltung selbst abstellt.
3.	Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen, daß die Schweinehaltung des Klägers nicht als “Betrieb“ in Sinne von Abschnitt a) der Versicherungsbedingungen und schon gar nicht als eine gewerbliche Betätigung im Sinne von Abschnitt h\ anzusehen ist.
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a)	Die Revision wendet sich allerdings mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht hei der Auslegung dieser Begriffe es darauf abstellt, wie der Kläger sie unter Berücksichtigung seines Bildungsgrades auffassen mußte. Nach der schon vom Reichsgericht eingeleiteten und vom erkennenden Senat weiter verfolgten, auch vom Schrifttum allgemein gebilligten Rechtsprechung sind Versicherungsbedingungen ähnlich wie gesetzliche Vorschriften nach objektiven Gesichtspunkten, losgelöst von dem Willen und den Vorstellungen der jeweiligen Vertragschließenden auszulegen (Haidinger, VersR 1955, 370; Prölss, WG 12. Aufl. Vorbem. III 8 c m. w. N.).
b)	Die hiernach, erforderliche objektive Auslegung führt im vorliegenden Pall zu demselben Ergebnis wie die vom Berufungsgericht auf fehlerhafter Grundlage vorgenommene. Der Begriff des Betriebes erfordert schon nach dem die Verkehrsanschauung zu dem Ausdruck bringenden allgemeinen Sprachgebrauch, daß ein Betrieb nach außen als selbständiger, von der privaten Sphäre des Betriebsinhabers getrennter Lebensbereich in Erscheinung tritt. Der Haushalt ist hiernach kein Betrieb, weil er mit dem privaten Lebensbereich der Familie zusammenfällt (Nikisch, Arbeitsrecht 2. Aufl. Bd. 1 1. 124). Dieses Wesensmerkmal ist auch im Versicherungsrecht zur Abgrenzung des Schutzbereichs der Privathaftpflichtversicherung von gewichtiger Bedeutung. Nach den rechtlich einwandfreien tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hält der Kläger die Schweine nicht, um sich wirtschaftlich zu betätigen, sondern um durch Eigenbedarfsdeckung die Haushaltsführung seiner 8-köpfigen Familie zu verbilligen. Das Berufungsgericht ordnet deshalb die Schweinehaltung mit Recht seinem privaten Haushaltsbereich zu und sieht in ihr aus diesem Grund rechtlich zutreffend keinen '’Betrieb1* im Sinne der Versicherungsbedingungen. Da die Schweinehaltung nicht auf Gewinnerzielung abgestollt ist, dient sie auch nicht gewerblichen Zwecken im Sinne von Abschnitt h) der Versicherungsbedingungen (BGH
 VersR I960, 726 m. w. N.).
 
Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«.
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