* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 168/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 168/97

Röhricht und die Richter Prof. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Streitwertbeschluß des Senats vom 21. Der Kläger hat die Beklagten auf Freigabe hinterlegter Beträge von insgesamt 1.388.705,20 DM in Anspruch genommen. Hiergegen haben sich die Beklagten mit einer Vielzahl von Einwänden zu dem Grund und zur Höhe des Anspruchs verteidigt.

16RöhrichtAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 168/97
vom 16. November 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den
 Streitwertbeschluß des Senats vom 21. September 1998 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger hat die Beklagten auf Freigabe hinterlegter Beträge von insgesamt 1.388.705,20 DM in Anspruch genommen. Hiergegen haben sich die Beklagten mit einer Vielzahl von Einwänden zu dem Grund und zur Höhe des Anspruchs verteidigt. Auf dieser Grundlage hat der Senat den Streitwert für das Revisionsverfahren zutreffend auf 1.388.705,20 DM festge-
setzt. Es trifft nicht zu, wie die Beklagten mit ihrer Gegenvorstellung geltend machen, daß sie sich wirtschaftlich nicht gegen die Auszahlung eines Drittels der hinterlegten Summe an den Kläger gewehrt hätten.
Röhricht
 Kapsa
Henze
 Kurzwelly
Goette