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BGH · II ZR 168/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 168/76

April 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der CflHHMk Lebensversicherungs-AG, Direktion Leben, Allee #, zu dem Lebensversicherungsvertrag Versicherungsschein Nr. die Erklärung gemäß § 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Großlebensversicherung (ÄVB) abzugeben, daß sie (Beklagte) alle Ansprüche aus diesem Lebensversicherungsvertrag an den Kläger abgetreten habe. Die Parteien streiten darum, welcher von ihnen die Ansprüche aus einem auf das Leben des Klägers abgeschlossenen Versicherungsvertrag zustehen0 Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: fabrik GmbH und Herrn Dr. Ing7~WflHftP besteht Einigkeit darüber, daß alle eventuellen Lei-stungen aus der von der Firma mit der Lebensversicherungs AG abgeschlossenen Rückversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit und für die Altersrente voll Herrn Dr. Ing. Februar 1973 abgeschlossen wurden, wonach die Beklagte dem Kläger 55.000 DM zu zahlen hatte und "alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien” erledigt sein sollten. März 1973 auf, ihm zu bestätigen, daß sein Rentenanspruch gemäß § 6 des Anstellungsvertrags von dem Vergleich nicht erfaßt sei. Mit der Klage (Hauptantrag) hat er zuletzt beantragt, die Beklagte zur Abgabe einer Erklärung gegenüber der zu verurteilen, daß sie Die Beklagte macht demgegenüber geltend, daß die Zusatzvereinbarung sich nicht auf den Fall des vorzeitigen Ausscheidens beziehe. 1. Allerdings hat das Berufungsgericht der Zusatzvereinbarung ohne Rechtsfehler entnommen, daß die Beklagte ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Kläger abgetreten habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Anspruch des Klägers darauf, daß die Beklagte die Abtretung der nCflHln anzeigt, auch nicht der zwischen den Parteien am 15. Die Revisionsbeklagte hat die Auslegung der Zusatzvereinbarung und des Vergleichs durch das Berufungsgericht mit Verfahrensrügen nach § 286 ZPO angegriffen, die der Senat geprüft, aber VuiriSädhitaaMw Selbst wenn der Hauptzweck der Zusatzvereinbarung nicht hierin gelegen habe, sei jedenfalls die - einen Teil der Vereinbarung bildende - Absprache der Parteien, im Ergebnis zu einer Steuerverkürzung zu gelangen, wegen Gesetzesverstoßes und Sittenwidrigkeit nichtig. Zwar hätten die Parteien die Versorgungsregelung nicht getroffen, sondern sich stattdessen auf ein entsprechend höheres Gehalt geeinigt, wenn der Kläger mit keiner St euerer spamis hätte rechnen können. Das ändert aber nichts daran, daß der mit den tatsächlich getroffenen Vereinbarungen verwirklichte hauptsächliche Vertragszweck darin bestand, dem Kläger durch monatliche Aufwendungen der Beklagten von 680 DM auf dem Wege über eine Lebensversicherung eben diese Versorgung zu verschaffen. b) Dagegen könnte man mit dem Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Absprache der Parteien, zu einer Steuerverkürzung zu gelangen und dazu die Zusatzvereinbarung nicht offenzulegen, für sich allein genommen nach § 13^ BGB nichtig ist. Für den Kläger liegt das auf der Hand, denn es kann nicht angenommen werden, er würde, nachdem er im Interesse seiner Versorgung eine Kürzung seines zunächst in Aussicht genommenen Gehalts hingenommen hatte, auch noch auf die Lebensversicherung und die Prämienzahlungen der Beklagten keinen Wert mehr gelegt haben, nur weil mit der Nichtigkeit der Geheimhaltungsabrede die erhoffte Steuerersparnis in Gefahr war. Ebenso liegt es fern, daß die Beklagte die Versorgung des Klägers durch Direktversicherung nur bei Gültigkeit der auf die Steuerverkürzung zielenden Absprache gewollt hätte. 3. Da die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag wirksam ist, kann der Kläger deren Anzeige nach § 13 Abs, 3 AVB von der Beklagten verlangen.

Zitierte Normen: § 13 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 134 BGB § 396 AO § 139 BGB § 19 EStG § 139 BGB § 6a EStG § 139 BGB § 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen
BGBZusatzvereinbarungFirmaParteiAnspruchVereinbarungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 168/76	URTEIL
Verkündet am
 ril 1978
Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Dr. Ing. Günther
 straße^fe
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Gustav M vertreten durch straße flp.
äbrik GmbH,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
/M/
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Juni 1976 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Lübeck vom 5. Februar 1974 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der CflHHMk Lebensversicherungs-AG, Direktion Leben,	Allee	#,	zu	dem
 Lebensversicherungsvertrag Versicherungsschein Nr.	die	Erklärung	gemäß	§	13
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Großlebensversicherung (ÄVB) abzugeben, daß sie (Beklagte) alle Ansprüche aus diesem Lebensversicherungsvertrag an den Kläger abgetreten habe.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, welcher von ihnen die Ansprüche aus einem auf das Leben des Klägers abgeschlossenen Versicherungsvertrag zustehen0 Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
 
Der Kläger war seit 195^ bei der verklagten GmbH beschäftigt, zuletzt als Geschäftsführer. § 6 des Anstellungsvertrags vom 10. Juli 1967, der für die Zeit ab 1. November 1966 galt, enthielt eine Versorgungsregelung; er lautet - soweit hier von Interesse -wie folgt:
Ma) Scheidet Herr Dr.-Ing. YflfliHB (Kläger) nach dem 1. 11. 1988 aus Altersgründen aus der Firma (Beklagte) aus, so erhält er ein lebenslängliches Ruhegeld in Höhe von 1.300,— DM monatlich.
e) Wird das Dienstverhältnis, gleichgültig von welcher Seite und aus welchem Grunde, vorzeitig beendet, so hat Herr Dr.-Ing. «•Bl Anspruch auf die bis zu seinem Ausscheiden erdiente Versorgungsberechtigung. Deren Höhe errechnet sich entsprechend der prämienfreien Altersrente, die ein Ver-sicherungsuntemehmen bis zu dem Zeitpunkt des Ausscheidens bilden würde.
f) Die Firma ist berechtigt, zur Rückdeckung
 der Ruhegeldverpflichtungen einen entsprechenden Vertrag mit einem Versicherung sunt emehmen abzuschließen. Sämtliche Rechte aus diesem Vertrag stehen ausschließlich der Firma zu.
»»
• • •
Im Anstellungsvertrag war unter anderem noch geregelt (§ 3 a), daß der Kläger eine bestimmte monatliche Vergütung "abzüglich 680 DM” erhalte. Schon vor dem Datum des Anstellungsvertrags, nämlich am 6. Juni 1967, hatte die Beklagte mit der damaligen NBIHHt’Lebens-versicherungs-AG, jetzt	Lebensversicherungs-AG,
einen Vertrag über eine Leibrente von monatlich 1.300 DM vom 1. November 1988 an auf das Leben des 1923 geborenen
 
Klägers unter Mitversicherung einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe der Leibrente abgeschlossen. Als Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte wurde die Beklagte bezeichnet. Die von ihr an die Versicherung zu zahlende Prämie betrug monatlich 680 DM.
Unter demselben Datum wie dem des Anstellungsvertrags (10. Juli 1967) schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung:
"Zwischen der Firma GUSTAV	__
fabrik GmbH und Herrn Dr. Ing7~WflHftP besteht Einigkeit darüber, daß alle eventuellen Lei-stungen aus der von der Firma mit der Lebensversicherungs AG abgeschlossenen Rückversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit und für die Altersrente voll Herrn Dr. Ing. zustehen.
Diese Vereinbarung hat Vorrang vor etwaigen davon abweichenden Vereinbarungen im Anstellungsvertrag.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente besteht nur insoweit, als von der Nationalversicherung ein solcher Anspruch anerkannt wird.”
Im Juni 1971 kündigte die Beklagte den Anstellungsvertrag.
Im Zusammenhang hiermit führten die Parteien zwei Prozesse, die durch einen gerichtlichen Vergleich vom 15. Februar 1973 abgeschlossen wurden, wonach die Beklagte dem Kläger 55.000 DM zu zahlen hatte und "alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien” erledigt sein sollten.
Der Kläger forderte die Beklagte - erfolglos - mit Schreiben vom 2. März 1973 auf, ihm zu bestätigen, daß sein Rentenanspruch gemäß § 6 des Anstellungsvertrags von dem Vergleich nicht erfaßt sei. Mit der Klage (Hauptantrag) hat er zuletzt beantragt, die Beklagte zur Abgabe einer Erklärung gegenüber der	zu	verurteilen,	daß	sie
 
alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Kläger abgetreten habe. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, daß die Zusatzvereinbarung sich nicht auf den Fall des vorzeitigen Ausscheidens beziehe. Außerdem habe der Kläger durch den gerichtlichen Vergleich alle etwaigen Ansprüche aufgegeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.	Allerdings hat das Berufungsgericht der Zusatzvereinbarung ohne Rechtsfehler entnommen, daß die Beklagte ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Kläger abgetreten habe. Zur Wirksamkeit der Abtretung war nicht erforderlich, daß sie gemäß § 13 Abs. 3 AVB der Versicherungsgesellschaft schriftlich angezeigt wurde (vgl. SenUrt. v. 8. 6. 67 - II ZR 248/64, VersR 1967, 796 zur entsprechenden Bestimmung in § 15 Nr. 3 ALB). Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Anspruch des Klägers darauf, daß die Beklagte die Abtretung der nCflHln anzeigt, auch nicht der zwischen den Parteien am 15. Februar 1973 geschlossene Vergleich entgegen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Auslegung möglich, daß der Anspruch auf Anzeige der Abtretung nicht unter die vergleichsweise geregelten "gegenseitigen Ansprüche" falle. Die Revisionsbeklagte hat die Auslegung der Zusatzvereinbarung und des Vergleichs durch das Berufungsgericht mit Verfahrensrügen nach § 286 ZPO angegriffen, die der Senat geprüft, aber
 VuiriSädhitaaMw
 
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 nicht für durchgreifend erachtet hat (§ 565 a ZPO).
2.	Das Berufungsgericht hält jedoch die Zusatzvereinbarung nach §§ 134, 138 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 396 AO in der damals geltenden Fassung für nichtig. Denn die Parteien hätten mit der Vereinbarung den Hauptzweck verfolgt, Steuereinnahmen zu verkürzen. Selbst wenn der Hauptzweck der Zusatzvereinbarung nicht hierin gelegen habe, sei jedenfalls die - einen Teil der Vereinbarung bildende - Absprache der Parteien, im Ergebnis zu einer Steuerverkürzung zu gelangen, wegen Gesetzesverstoßes und Sittenwidrigkeit nichtig. Dies habe gemäß § 139 BGB zur Folge, daß die gesamte Vereinbarung über die Versorgung einschließlich der Zusatzvereinbarung nichtig sei.
Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Unter dem Gesichtspunkt eines verbotenen Hauptzwecks des Vertrages läßt sich die Anwendung des § 134 oder § 138 BGB nicht rechtfertigen. Zwar hätten die Parteien die Versorgungsregelung nicht getroffen, sondern sich stattdessen auf ein entsprechend höheres Gehalt geeinigt, wenn der Kläger mit keiner St euerer spamis hätte rechnen können. Das ändert aber nichts daran, daß der mit den tatsächlich getroffenen Vereinbarungen verwirklichte hauptsächliche Vertragszweck darin bestand, dem Kläger durch monatliche Aufwendungen der Beklagten von 680 DM auf dem Wege über eine Lebensversicherung eben diese Versorgung zu verschaffen. Als lediglich auch mit verfolgter Vertragszweck tritt dahinter die Steuerverkürzung, deretwegen die Parteien die Versorgungsabsprache in den § 6 des (offenzulegenden) Anstellungsvertrages und die (verdeckt zu haltende) Zusatzvereinbarung aufgespalten haben, schon wegen ihrer geringeren wirtschaftlichen Bedeutung völlig zurück.
 
b) Dagegen könnte man mit dem Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Absprache der Parteien, zu einer Steuerverkürzung zu gelangen und dazu die Zusatzvereinbarung nicht offenzulegen, für sich allein genommen nach § 13^ BGB nichtig ist. Eine Steuerverkürzung könnte nämlich darin liegen, daß die von der Beklagten auf die Direktversicherung zu leistenden und damit lohnsteuerpflichtigen Prämien vorgeblich auf eine steuerunschädliche Rückdeckungsversicherung gezahlt wurden (vgl. Herrmann/Heuer, Anm. 260 bis 263 zu § 19 EStG).
Die Nichtigkeit jener Absprache erstreckt sich aber auch unter Anwendung des § 139 BGB nicht auf die gesamte Vereinbarung. Denn keine der beiden Parteien würde den Bestand der getroffenen Versorgungsregelung von der Wirksamkeit der Geheimhaltungsabrede abhängig gemacht haben.
Für den Kläger liegt das auf der Hand, denn es kann nicht angenommen werden, er würde, nachdem er im Interesse seiner Versorgung eine Kürzung seines zunächst in Aussicht genommenen Gehalts hingenommen hatte, auch noch auf die Lebensversicherung und die Prämienzahlungen der Beklagten keinen Wert mehr gelegt haben, nur weil mit der Nichtigkeit der Geheimhaltungsabrede die erhoffte Steuerersparnis in Gefahr war. Ebenso liegt es fern, daß die Beklagte die Versorgung des Klägers durch Direktversicherung nur bei Gültigkeit der auf die Steuerverkürzung zielenden Absprache gewollt hätte. Sie hatte an dieser kein eigenes Interesse. Die Zahlung der Prämien war für sie so oder so Betriebsausgabe. Fragen der Aktivierung des Deckungskapitals und der Passivierung der Pensionsverpflichtung stellen sich im Umfang der Direktversicherung für den Arbeitgeber nicht (Herrmann/Heuer, Anm. 8 zu § 6 a EStG und Heissmann, Finanzrundschau 1968, 135)# Die Nichtigkeit der Gesamtregelung kommt daher auch nach der Vorschrift des §139 BGB nicht in Betracht.
AO
 
3.	Da die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag wirksam ist, kann der Kläger deren Anzeige nach § 13 Abs, 3 AVB von der Beklagten verlangen.
Stimpel	Dr. Schulze Dr,	Kellermann
 Richter am Bundes-	Dr.	Skibbe
 gerichtshof Bundschuh ist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben.
Stimpel