Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Tidow und Bundschuh für Recht erkannt: Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Sie betrafen einen Transport von sieben Kisten Uhren und einer Kiste Rechenmaschinen mit dem MS nach Buenos Aires und im Anschluß nach La Paz (Bolivien)• Die Policen sind auf den Namen des Klägers ohne Zusatz "für Rechnung wen es angehtausgestellt. Der Kaufpreis bei beiden Käufen war durch Inhaberschecks gedeckt, die den Namen des Klägers als Zahlungsempfänger enthielten. sei von ihm nur als Strohmann eingeschaltet und als Empfänger in La Paz (Bolivien) benannt worden, weil er die Waren im Transit über Buenes Aires zunächst nach Bolivien habe einführen wollen, um sie dann zu einem günstigeren Zollsatz als inneramerikanischen Import nach Argentinien zurückzubringen. Der Kläger hatte einen Teilbetrag des Warenwerts von 19*300 DM gegen die Beklagten als Teilschuldner zu Je 1/3 eingeklagt, der rechtskräftig abgewiesen worden ist (Urt. d« erk. Sie haben sich darauf berufen, daß der Kläger im Vorprozeß zunächst behauptet hatte, sei der Käufer gewesen, für den er auf getreten und auf den das Eigentum von den Lieferanten übertragen worden sei. Dem entsprächen die Urkunden« Der Kläger habe weder das Eigentum noch ein Eigentümerinteresse an den Gütern erlangt, so daß die Versicherung unwirksam sei« Ihrem Agenten sei nicht bekannt gewesen, welches Verhältnis zwischen dem Kläger und Silva bestanden habe. Die Versicherung sei so, wie sie ausdrücklich von dem für den Kläger handelnden Spediteur gewünscht worden war, abgeschlossen worden« Das Berufungsgericht hält ebenso wie das Landgericht die vom Kläger geschlossenen See-Güterversicherungen für einen Transport von Hamburg nach Buenos Aires und anschließend nach La Paz für unwirksam, weil ihnen ein versicherbares Interesse des Klägers, der allein Versicherter gewesen sei, nicht zugrunde gelegen habe (§ 2 ADS; § 882 Abs. 2 HGB)• Nur die Interessen des Klägers an den Gütern seien durch die beiden Policen versichert (vgl. Dem Kläger habe das Eigentum oder ein Eigentümerinteres-se an den in der Police bezeichneten Gütern nicht zugestanden. Die Rechnungen lauten auf den Namen "S^^, La Paz (Bolivien)” und das Konnossement ist Rektakonnossement und gibt als Empfänger ebenfalls an. Das Berufungsgericht hält ihn für nicht geführt, weil nach den vorliegenden Urkunden "Strohmann” für den Kläger gewesen sei. Es bestehe kein Anhalt, daß die Lieferfirmen das Eigentum an den Waren auf den Kläger übertragen wollten. Diese Ausführungen können, wie der Revision zuzugeben ist, angesichts der Behauptungen des Klägers über die näheren Umstände der Abschlüsse mit den Lieferfirmen nicht genügen, um den Beweis, er sei Käufer und Eigentümer der Waren gewesen, als mißlungen zu bezeichnen. Die nicht näher begründete Darlegung, sei wegen seiner Importlizenz "Strohmann" gewesen, ergibt nicht eindeutig, daß dieser Käufer war und das Eigentum an der Ware erwarb. Die Ausstellung der Urkunden auf S^^ und die "Adressierung" an ihn (ähnlich wie die vorher in Aussicht genommene an eine andere Adresse in La Paz) konnten zur Vortäuschung eines in La Paz ansässigen Käufers bei den Zollbehörden in Argentinien durch den Kläger veranlaßt sein, wie er behauptet hatte* konnte somit eine "Scheinadresse" sein, die nichts Uber die Rechtslage an den Gütern ergab* Die frühere gegenteilige Darstellung des Klägers war daraufhin zu prüfen, ob er die etwa beabsichtigte Täuschung der argentinischen Behörden nicht aufdecken wollte, weil er dies nach der damaligen Sachlage in dem Ermittlungsverfahren wegen angeblich betrügerischen Verlustes der Güter nicht für erforderlich hielt und vielleicht daraus Nachteile für die abgeschlossene Versicherung, etwa wegen des Verstoßes gegen ein argentinisches gesetzliches Verbot, befürchtete* BGH NJW 1959, 332) oder ob der Kläger bei seinen Besuchen der Lieferfirmen im eigenen Namen gekauft und die Vare später zu Eigentum erworben hat, aber nach abgeschlossenem Kauf mit dem Kläger, der alsbald den Kaufpreis beglich, "pro forma" aus Kulanz Urkunden über einen Kauf durch Silva und eine Versendung an ihn ausgestellt worden sind* Hierfür konnten die Behauptungen des Klägers sprechen, die vollständig befriedigten Verkäufer hätten sich gar keine Vorstellung gemacht, wer eigentlich "S^^" sei ob er überhaupt existiere, sowie daß auch keine Vollmacht des oder auch nur die genaue Angabe seiner Adresse in La Paz verlangt wurde. Dem Verkäufer kann es nach den Umständen gleichgültig sein, daß klargestellt wird, wer nun Käufer ist, weil er den Kaufpreis voll erhalten hat und die Ware dem Handelnden mit befreiender Wirkung zur Verfügung stellt. Auch das Angebot zur Übereignung kann wie beim MGeschäft wen es angeht** so zu verstehen sein, daß es sich auf die Übereignung an den wahren Geschäftsherrn, nicht an den in der Rechnung genannten Dritten bezog, weil der Veräußerer kein Interesse hatte, eine bestimmte Person zu dem Eigentümer zu machen. Ebenso wird es erneuter Prüfung bedürfen, ob sich die Übereignung der Güter an den Kläger, wenn sBP Kein Strohmann gewesen ist, im Wege eines Insichgeschäfts vollzogen hat. Die vom Berufungsgericht verneinte Erkennbarkeit der Übertragung könnte sich daraus ergeben, daß der Kläger die Güter, über die er gegenüber dem Spediteur durch Verschiffungsanweisungen verfügte, auf seinen Namen und für eigene Rechnung unter Versicherung brachte. Interessen für sich in Anspruch nimmt« Der Versicherungsantrag könnte, wenn der Kläger im Namen des Sbeim Einkauf aufgetreten ist, in diesem Sinne gedeutet werden« Jedenfalls kann die Versicherung nicht ohne erschöpfende Würdigung dieser Gesichtspunkte für gegenstandslos erklärt werden« angefochtene Urteil bezüglich des Hauptanspruchs aufgehobert/ und die Sache in vollem Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird, bedarf es keiner Stellungnahme zu den Rügen der Revision zu dem Hilfsanspruch.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 168/72 URTEIL Verkündet am 25• Mörz 1974 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. 3. Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Tidow und Bundschuh für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlahdesgerichts zu Hamburg vom 23. März 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat mit den Beklagten am 26. März I960 zwei See-Güterversicherungen Über je 20.000 US-Dollar nach den Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS) abgeschlossen. Sie betrafen einen Transport von sieben Kisten Uhren und einer Kiste Rechenmaschinen mit dem MS nach Buenos Aires und im Anschluß nach La Paz (Bolivien)• Die Policen sind auf den Namen des Klägers ohne Zusatz "für Rechnung wen es angehtausgestellt. MS -Lflpi" traf am 21. April I960 in Buenos Aires ein. Es stellte sich heraus, daß die Kosten gegen ähnliche, mit den gleichen Aufschriften versehene Kisten ausgetauscht waren, die wertloses Pulver enthielten. Die Ermittlungen nach den Tätern und den Gütern blieben erfolglos. Zu der Versicherung kam es aufgrund folgenden Sachverhalts : Der Kläger hat im Marz I960 in Senden (Iller) Kauf-verhandlungen über 6.000 Reisewecker und vier Stiluhren geführt. Die Rechnung über den zu dem Preise von 12.044 US-Dollar abgeschlossenen Kauf wurde auf den Namen "Miguel in La Paz" ausgestellt. In Hamburg wurden in gleicher Weise 30 Rechenmaschinen für 3*750 US-Dollar gekauft. Der Kaufpreis bei beiden Käufen war durch Inhaberschecks gedeckt, die den Namen des Klägers als Zahlungsempfänger enthielten. Die Verschiff lang und die Versicherung wurden durch die Speditionsfirma H^|0^ in Hamburg besorgt. Sie ließ das Konnossement als Namenskonnossement auf den Namen des Miguel ausstellen, das an ihren Vertreter in Buenos Aires gesandt wurde. Diesen wies sie an, den Kläger zu verständigen, der ihre Unkosten zahlen werde. bevollmächtigte am 12. April I960 den Kläger durch notarielle Urkunde, die Güter in Empfang zu nehmen und nach La Paz abzufertigen. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe bei der Uhrenfabrik und bei der Firma & die Waren im eigenen Namen gekauft und selbst bezahlt. Ihm sei das Eigentum von den Verkäufern übertragen worden. Den Lieferfirmen sei zudem die Person des Erwerbers wegen der Barzahlung gleichgültig gewesen. sei von ihm nur als Strohmann eingeschaltet und als Empfänger in La Paz (Bolivien) benannt worden, weil er die Waren im Transit über Buenes Aires zunächst nach Bolivien habe einführen wollen, um sie dann zu einem günstigeren Zollsatz als inneramerikanischen Import nach Argentinien zurückzubringen. SflH) sei deshalb "pro forma" in den Urkunden als Empfänger und Käufer angegeben worden« Geschäftsherr sei er gewesen. Er habe deshalb die Policen auf seinen Namen ausstellen lassen. In Jedem Fall habe er durch Insichgeschäft oder durch das Konnossement Eigentum an der Ware erworben. Im übrigen genüge das Eigentümerinteresse für die Wirksamkeit der Versicherung, das er, falls S^|^ Eigentümer gewesen sein sollte, als dessen Treugeber gehabt habe. Die Beklagten hätten ihn darüber belehren müssen, wenn die Versicherungsform seinen Interessen nicht genügte« Sie hafteten auch aus Verschulden beim Vertragsschluß« Der Kläger hatte einen Teilbetrag des Warenwerts von 19*300 DM gegen die Beklagten als Teilschuldner zu Je 1/3 eingeklagt, der rechtskräftig abgewiesen worden ist (Urt. d« erk. Sen. v. 5* 12« 66 - II ZR 83/64, abgedr« LM ADS Nr. 6 = MDR 1967, 200 und v« 16. 9* 68 - II ZR 220/67). Er hat mit der vorliegenden Klage den von ihm behaupteten restlichen Schaden durch Verlust der Güter von 140.499 DM geltend gemacht und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Je 46.833#33 DM begehrt. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben sich darauf berufen, daß der Kläger im Vorprozeß zunächst behauptet hatte, sei der Käufer gewesen, für den er auf getreten und auf den das Eigentum von den Lieferanten übertragen worden sei. Dem entsprächen die Urkunden« Der Kläger habe weder das Eigentum noch ein Eigentümerinteresse an den Gütern erlangt, so daß die Versicherung unwirksam sei« Ihrem Agenten sei nicht bekannt gewesen, welches Verhältnis zwischen dem Kläger und Silva bestanden habe. Die Versicherung sei so, wie sie ausdrücklich von dem für den Kläger handelnden Spediteur gewünscht worden war, abgeschlossen worden« Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält ebenso wie das Landgericht die vom Kläger geschlossenen See-Güterversicherungen für einen Transport von Hamburg nach Buenos Aires und anschließend nach La Paz für unwirksam, weil ihnen ein versicherbares Interesse des Klägers, der allein Versicherter gewesen sei, nicht zugrunde gelegen habe (§ 2 ADS; § 882 Abs. 2 HGB)• Nur die Interessen des Klägers an den Gütern seien durch die beiden Policen versichert (vgl. die Urt. d. erk. Sen. im Vorprozeß über einen Teilbetrag von 19.500 DM v. 5. 12. 66 - II ZR 83/64, LM ADS Nr. 6 = MDR 1967, 200 u. v. 16. 9. 68 - II ZR 220/67). Dem Kläger habe das Eigentum oder ein Eigentümerinteres-se an den in der Police bezeichneten Gütern nicht zugestanden. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht zu dieser Auffassung aufgrund von Feststellungen gelangt sei, die unter Verfahrensfehlern getroffen worden seien. Das ist richtig. Zum Grunde des Entschädigungsanspruchs gegen den Versicherer gehört in erster Linie, daß dem Versicherungsnehmer oder Versicherten zur Zeit des Versicherungsfalls das versicherte Interesse, hier das sog. Eigentümerinteresse (vgl. Ritter/Abraham, Das Recht der Seeversicherung 2. Aufl. § 1 Anm. 10, 34, 37), zustand. Die Beweislast trifft den Versicherungsnehmer, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht. Der Versicherer kann Belege fordern, soweit die Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann (§43 ADS). Als Belege sind im allgemeinen solche anzusehen, die im Handelsverkehr, namentlich wegen der Schwierigkeiten der Beschaffung anderer Beweise, nicht beanstandet zu werden pflegen. Zum Nachweis des Interesses gehören regelmäßig die Fakturen und Konnossemente, sofern nach deren Inhalt der Versicherte zur Verfügung über die Güter befugt erscheint (vgl. § 884 HGB), d. h. durch das Konossement legitimiert und gemäß § 650 HGB als Eigentümer ausgewiesen ist (Ritter/Abraham, aaO § 43 Anm. 16, 34, 24; vgl. § 884 HGB). Mit den Rechnungen und den Konnossementen kann der Kläger hier sein Eigentümerinteresse nicht nachweisen. Die Rechnungen lauten auf den Namen "S^^, La Paz (Bolivien)” und das Konnossement ist Rektakonnossement und gibt als Empfänger ebenfalls an. Dem Kläger steht aber der Beweis seines Interesses mit anderen Beweismitteln offen. Das Berufungsgericht hält ihn für nicht geführt, weil nach den vorliegenden Urkunden "Strohmann” für den Kläger gewesen sei. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung mit folgenden Erwägungen: Der Kläger habe zwar die Kaufverhandlungen mit den beiden Lieferfirmen und HdBfe & ge- führt. In den Rechnungen der beiden Firmen sei aber die Firma in La Paz (Bolivien) angegeben. Empfänger sei nach dem Konnossement diese Firma gewesen, die auch in der Korrespondenz mit dem Spediteur und in der Verschiffungsanweisung mehrfach als Auftraggeber genannt sei. Diese Adressierung möge damit Zusammenhängen, daß bei Importen in südamerikanische Länder immer nur derjenige als Käufer in Erscheinung treten könne und auf ihn die 1 Papiere lauten müßten, der im Besitz einer entsprechenden Importlizenz ist, daß "mit anderen Worten als Stroh- mann eingeschaltet wurde”. Dieser Umstand mache das Geschäft nicht zu dem Scheingeschäft. Die Rechtswirkungen sollten bei Einsetzung eines Strohmannes, die in aller Regel echt gewollt sei, in seiner Person eintreten, so daß die Einfuhr an ihn nach Bolivien und dann durch ihn unter den günstigeren Zollbestimmungen für den südamerikanischen Handelsverkehr nach Argentinien legal vor sich gehen konnte. Wenn daher als Mittelsmann, Zwischen- käufer oder Strohmann eingeschaltet gewesen sei, so sei er im Rechtssinne der Käufer der Waren. Es bestehe kein Anhalt, daß die Lieferfirmen das Eigentum an den Waren auf den Kläger übertragen wollten. II. Diese Ausführungen können, wie der Revision zuzugeben ist, angesichts der Behauptungen des Klägers über die näheren Umstände der Abschlüsse mit den Lieferfirmen nicht genügen, um den Beweis, er sei Käufer und Eigentümer der Waren gewesen, als mißlungen zu bezeichnen. Die nicht näher begründete Darlegung, sei wegen seiner Importlizenz "Strohmann" gewesen, ergibt nicht eindeutig, daß dieser Käufer war und das Eigentum an der Ware erwarb. Ob Strohmann im Rechtssinne, d. h. ernstlich als Ver- tragspartei von einem "Hintermann", dem Kläger, vorgeschobene Person war (vgl. BGHZ 21, 378# 381), bedurfte gerade der Prüfung nach den näheren Umständen des Falles. Die Tatsache, daß die Importlizenz besaß, schloß nicht aus, daß er nur als Käufer "in Erscheinung treten" sollte, Vertragspartner der Lieferfirmen aber der Kläger wurde. Die Ausstellung der Urkunden auf S^^ und die "Adressierung" an ihn (ähnlich wie die vorher in Aussicht genommene an eine andere Adresse in La Paz) konnten zur Vortäuschung eines in La Paz ansässigen Käufers bei den Zollbehörden in Argentinien durch den Kläger veranlaßt sein, wie er behauptet hatte* konnte somit eine "Scheinadresse" sein, die nichts Uber die Rechtslage an den Gütern ergab* Die frühere gegenteilige Darstellung des Klägers war daraufhin zu prüfen, ob er die etwa beabsichtigte Täuschung der argentinischen Behörden nicht aufdecken wollte, weil er dies nach der damaligen Sachlage in dem Ermittlungsverfahren wegen angeblich betrügerischen Verlustes der Güter nicht für erforderlich hielt und vielleicht daraus Nachteile für die abgeschlossene Versicherung, etwa wegen des Verstoßes gegen ein argentinisches gesetzliches Verbot, befürchtete* Hiernach bedurfte es einer Prüfung, ob Silva tatsächlich ein vom Kläger vorgeschobener "Strohmann" bei den Einkäufen gewesen ist (vgl. BGH NJW 1959, 332) oder ob der Kläger bei seinen Besuchen der Lieferfirmen im eigenen Namen gekauft und die Vare später zu Eigentum erworben hat, aber nach abgeschlossenem Kauf mit dem Kläger, der alsbald den Kaufpreis beglich, "pro forma" aus Kulanz Urkunden über einen Kauf durch Silva und eine Versendung an ihn ausgestellt worden sind* Hierfür konnten die Behauptungen des Klägers sprechen, die vollständig befriedigten Verkäufer hätten sich gar keine Vorstellung gemacht, wer eigentlich "S^^" sei ob er überhaupt existiere, sowie daß auch keine Vollmacht des oder auch nur die genaue Angabe seiner Adresse in La Paz verlangt wurde. Rechnungen und Versandpapiere werden nach der Behauptung des Klägers im Überseehandel häufig wegen der Zoll- und Einfuhrbestimmungen (Importlizenzen) auf eine vom Käufer verschiedene Person ausgestellt, ohne daß dem von dem wegen des Kaufpreises befriedigten Verkäufer irgendeine rechtliche Bedeutung beigemessen werde. Geschäftsherr und Käufer kann in solchen Fällen derjenige bleiben, der beim Vertragsschluß mit dem Verkäufer auftritt. Die Be-nenung eines Dritten für die nAdressierung1* braucht nicht zu bedeuten, daß in seinem Namen gehandelt wurde. Dem Verkäufer kann es nach den Umständen gleichgültig sein, daß klargestellt wird, wer nun Käufer ist, weil er den Kaufpreis voll erhalten hat und die Ware dem Handelnden mit befreiender Wirkung zur Verfügung stellt. Auch das Angebot zur Übereignung kann wie beim MGeschäft wen es angeht** so zu verstehen sein, daß es sich auf die Übereignung an den wahren Geschäftsherrn, nicht an den in der Rechnung genannten Dritten bezog, weil der Veräußerer kein Interesse hatte, eine bestimmte Person zu dem Eigentümer zu machen. Die Revision rügt hiernach mit Grund die mangelnde Würdigung der für die erwähnten Gesichtspunkte beachtlichen Aussagen der Zeugen S^BH^ und StBB^* Das Berufungsgericht läßt nicht erkennen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen es der Beurteilung dieser Aussagen durch das Landgericht beitritt, obwohl die Beweiswürdigung in der Berufungsbegründung beanstandet worden war. Ebenso wird es erneuter Prüfung bedürfen, ob sich die Übereignung der Güter an den Kläger, wenn sBP Kein Strohmann gewesen ist, im Wege eines Insichgeschäfts vollzogen hat. Die vom Berufungsgericht verneinte Erkennbarkeit der Übertragung könnte sich daraus ergeben, daß der Kläger die Güter, über die er gegenüber dem Spediteur durch Verschiffungsanweisungen verfügte, auf seinen Namen und für eigene Rechnung unter Versicherung brachte. Dabei wird zu beachten sein, daß kein Kaufmann eine Versicherung nehmen wird, die nur seine Interessen an den Gütern decken soll, wenn er nicht solche 10 - Interessen für sich in Anspruch nimmt« Der Versicherungsantrag könnte, wenn der Kläger im Namen des Sbeim Einkauf aufgetreten ist, in diesem Sinne gedeutet werden« Jedenfalls kann die Versicherung nicht ohne erschöpfende Würdigung dieser Gesichtspunkte für gegenstandslos erklärt werden« III« Zutreffend hat dagegen das Berufungsgericht ein Eigentümerinteresse des Klägers verneint, das dieser als Treugeber oder Geldgeber des für das Geschäft in Anspruch nehmen will« Die Revision vermag Rechtsfehler des Berufungsgerichts insoweit nicht aufzuzeigen« Ein Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und S^B» durch das dieser zu dem Treuhänder des Klägers wurde» würde eine Übertragung des vom Kläger erworbenen Eigentums auf voraussetzen, für die nichts dargetan ist. Die Aufbringung der Mittel für die Käuferbegründet keine Interessen an den Gütern wie es ein Eigentümer hat (z. B. der Käufer bei Gefahrübergang vor dem Erwerb des Eigentums). Das etwaige Interesse des Klägers aus einem Gesellschafts Verhältnis mit S^B fällt nicht unter die Gütertransportversicherung . IV. Die Revision kommt auch auf die hilfsweise geltend gemachte Haftung der Beklagten auf Schadensersatz wegen Verschuldens beim VertragsSchluß zurück, die der Kläger daraus herleiten will, daß der Agent Sch^^ ihn über die zweckmäßige Art der Versicherung nicht aufgeklärt hat. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht diese Haftung nicht mehr geprüft, weil die Berufungsbegründung sie nicht mehr erwähnt habe. Die Beurteilung durch das Landgericht sei fehlerhaft. Da das 11 angefochtene Urteil bezüglich des Hauptanspruchs aufgehobert/ und die Sache in vollem Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird, bedarf es keiner Stellungnahme zu den Rügen der Revision zu dem Hilfsanspruch. Vorsitzender Richter Liesecke Dr. SchulÄC' Stimpel ist durch Dienstreise verhindert zu unterschreiben. Liesecke Dr. Tidow Bundschuh