Am 26o Juli 1962 nachts gegen 1 Uhr führte ein Schiffsjunge des der Beklagten gehörenden, am Liegeplatz von .Andernach bei Stromkilorae tor 611,8 etwa 70 ra vom linken Rheinufer entfernt vor Anker liegenden MS "Heinrich Adolf" mit diesem ein nautisch fehlerhaftes Verholraanöver aus« Dadurch wurden mehrere Schiffe beschädigt, und der abtreibende SK "Rheintreue" (920 t) verlor seinen 74-0 kg schweren Klippanker nebst der ca» 80 m langen Ankerkette0 Der Verlust des Ankers wurde von dem Schiffsführer des SK "Rhointreue" sofort der Wasserschutzpolizei gemeldet» Das von dem Ankerverlust fernmündlich verständigte Wasser- und Schiffahrt samt Koblenz-Lützel nahm am 26 * und 27o Juli 1962 die Suche auf und ließ am 10 und 2» August 1962 den Rhein von km 611,5 bis 612,4 abrahmen, ohne jedoch den Anker zu finden» An. 10o August 1962 stieß das bei der Klägerin versicherte MS "Odenwald 2" bei kn 611,7 auf einen ira Fahrwasser liegenden Anker und wurde dabei beschädigte Bei einer daraufhin durchgeführten erneuten Suchaktion wurde an 13o August 1962 bei km 612,1 in der Nähe der Steile, wo das MS "Odenwald 2" nach seiner Beschädigung am 10o August 1962 geankert hatte, der Anker des SK "Rhein-treue" geborgene Die Klägerin hat von der Beklagten und dem Schiffsführer des MS "Heinrich Adolf" aus übergegangenem und abgetretenen Recht Ersatz des durch die Berührung mit dem Anker entstandenen Schadens verlangt, den sie mit 23o933,05 DM beziffert hat,, Sie hat behauptet, bei dem Anker, auf den das MS "Odenwald 2" aufgelaufen sei, habe es sich un den von SK "Rheintreue" verlorenen Anker gehandelt« MS "Odenwald 2" on 10» August 1962 bei km 611,7 auf den infolge Verschuldens eines Besatzungsmitgliedes des MS "Heinrich Adolf" am 26» Juli 1962 bei km 611*8 verlorengegangenen Anker des SK "Rheintreuo" gestoßen und dabei beschädigt worden sei0 Die Verlagerung des Ankers von der Verluststellc bis zur Anstoßstelle (ca0 100 m stromaufwärts) hat es damit erklärt, daß eine solche Verlagerung nach Oberström erfahrungsgemäß durch Einwirkungen der Schiffahrt möglich sei« Hach der Berührung habe MS "Odenwald 2U den Anker dann bis zu dem km 612,1 ver-schleifto IIo 1o Dio Revision rügt, § 286 ZBO sei verletzt» Sie räumt -zwar, die Möglichkeit ein, daß der verlorengegan-gene Anker mit Kette von einem dritten unbekannten Schiff erfaßt und 100 n stromaufwärts mitgenommen worden sei» Sie meint aber, das könne nicht unbemerkt geschehen sein; jenes Schiff habe vielmehr schwere Beschädigungen davontragen müssen0 Da ein solcher Vorfall nicht bekannt gev/orden sei, sei es nahezu ausgeschlossen, daß MS ''Odenwald 2" auf den spater bei km 612,1 aufgefundenen Anker aufgelaufen soi; vielmehr spreche alles dafür, daß es eine andere Art von Bodenberührung gehabt habe« Außerdem sei auch der spätere Bundort des Ankers uner-klärlicho Es sei kaum vorstellbar, daß der Anker mit seiner 80 m langen Kette unbemerkt um 400 m mitgeschleift worden sei0 Auch gebe es keine Erklärung dafür, daß der geborgene Anker ca0 25 m vor dem eigenen Anker des MS "Odenwald 2" gefunden worden sei, nachdem das Schiff zunächst weiter stromabwärts, ohne Anker zu setzen, gewartet und sich dann stromaufv/ärts bewegt und bei etwa 1cm 612,15 vor Anker gegangen sei«. rieht zutreffend dargclegt hat, in erster Instanz unstreitig gev;orden0 Die Zurückweisung des späteren Bestreitens durch das Berufungsgericht als verspätet ist nicht zu beanstanden» Aber auch die Feststellung des Berufungsgerichts , .bei dem Anker, mit dem MS ‘‘Odenwald 2“ kollidiert sei;, habe 03 sich um den des SK “Rheintreue“ gehandelt, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken» Sie ist möglich, frei von Widerspruch und enthält keinen Verstoß gegen die Denkgesetso oder gegen Erfahrungs-satzoo Der Ansicht der Revision, ein Versetzen des Ankers um zunächst 100 m stromaufwärts und dann um 400 m stromabwärts habe nicht unbemerkt erfolgen können und schwere Schäden bei dem verschleppenden Fahrzeug hervor rufen müssen, kann nicht gefolgt werden» Auif dem frequentierten liege-, lade- und Löschplatz von Andernach kann ein verholendes oder abfahrendes Schiff einen an einer 80 m langen Kette befestigten Anker auf eine Strecke von 100 n unbemerkt mitnehmen, ohne daß das Schiff beschädigt wird» Ebenso ist es möglich, daß das MS “Odenwald 2“, das durch den Anker beschädigt wurde, Kette und Anker 400 m talwärts mitgozogen hat» Auch die Fundstelle des geborgenen Ankers ist entgegen der Ansicht der Revision ohne weiteres erklärlich» Auch wenn man von der Behauptung der Revision ausgoht, MS “Odenwald 2“ sei zu seiner Ankerstelle zuletzt stromaufwärts gefahren, Icönnen aus der Fundstelle keine Bedenken gegen die Ansicht dos Berufungsgerichts hergeleitet werden» Die Revision stutzt ihre Behauptung auf den vom Aufsichtsbezirk V gefertigten lageplan (G-A 69) » In diesem ist die Anker stelle von MS “Odenwald 2“ nur mit einem Kreuz ein-gezeichnet, vor dom in 20 m Entfernung die Fundstelle ven merkt ist» Auch ein stromaufwärts fahrendes Schiff sackt, Ankers des MS "Odenwald 2” ersichtlich wurde und daß bei einer daraufhin eingeloiteten Suche in unmittelbarer Nähe dieser Stelle der Anker des SK "Rheintreue“ nebst Kette, nicht aber ein anderer Anker oder eine andere Ankerkette , gefunden wurden, so kann gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, MS »Odenwald 2" sei auf den Anker des SK "Rheintreue" aufgelaufen, rechtlich nichts cingewendet werden«, 1o Auch die Revision geht zunächst zutreffend davon aus, daß derjenige, der schuldhaft das Abwerfen eines Ankers in nicht hinreichend tiefem Fahrwasser veranlaßt, mit Schäden an anderen Schiffen rechnen muß und für solche einzustehen hat. 3o Entgegen der Ansicht der Revision kann sich die Beklagte hier auch nicht darauf berufen, sie brauche für den Schaden deshalb nicht einsutreten, weil Meldung von dem schadenstiftenden Ereignis erstattet worden sei und die für die Sicherung der Wasserstraße zuständige Behörde die notwendigen und zu demutbaren Sicherungsmaß-nahmon getroffen oder nicht getroffen habe* Das Verhalten dieser Behörde ist ohne Einfluß auf die adäquate Kausalität.des von der Beklagten zu vertretenden schadenstiftenden Ereignisses, wenn es zu einem Schaden kommto Der ursächliche Zusammenhang wird durch das Vorhandensein eines anderen, zur Gefahrenabwehr Verpflichteten nicht beseitigt, ebensowenig wie das sich auf die Handlung und nicht auf den schädigenden Erfolg beziehende Verschulden
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 11_2'£LJi?§/§1 URTEIL Verkündet am 60 Februar 1969 Kaufmann? Justiaangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Witwe Helene Fl Straße Beklagten und Revisionsklägerin? ~ Froseßbovollmächtigter Rechtsanwalt gegen vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Prosper OMzu Pro Walter B It. Clau3 Feldmann, Ralf Hi Werner Dr0 Rudi Br0 Faul Hi Klägerin und Revisionsbeklagte? - Froseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br 2 Der II o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Nörr, Dr» Schulze, Fleck, Stimpel und Dr0 Schuhath für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Rhoinschiffahrtsobergerichts in Köln vom' I60 Juni 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/ieseno Von Rechts wegen Tatbestand^ Am 26o Juli 1962 nachts gegen 1 Uhr führte ein Schiffsjunge des der Beklagten gehörenden, am Liegeplatz von .Andernach bei Stromkilorae tor 611,8 etwa 70 ra vom linken Rheinufer entfernt vor Anker liegenden MS "Heinrich Adolf" mit diesem ein nautisch fehlerhaftes Verholraanöver aus« Dadurch wurden mehrere Schiffe beschädigt, und der abtreibende SK "Rheintreue" (920 t) verlor seinen 74-0 kg schweren Klippanker nebst der ca» 80 m langen Ankerkette0 Der Verlust des Ankers wurde von dem Schiffsführer des SK "Rhointreue" sofort der Wasserschutzpolizei gemeldet» Das von dem Ankerverlust fernmündlich verständigte Wasser- und Schiffahrt samt Koblenz-Lützel nahm am 26 * und 27o Juli 1962 die Suche auf und ließ am 10 und 2» August 1962 den Rhein von km 611,5 bis 612,4 abrahmen, ohne jedoch den Anker zu finden» An. 10o August 1962 stieß das bei der Klägerin versicherte MS "Odenwald 2" bei kn 611,7 auf einen ira Fahrwasser liegenden Anker und wurde dabei beschädigte Bei einer daraufhin durchgeführten erneuten Suchaktion wurde an 13o August 1962 bei km 612,1 in der Nähe der Steile, wo das MS "Odenwald 2" nach seiner Beschädigung am 10o August 1962 geankert hatte, der Anker des SK "Rhein-treue" geborgene Die Klägerin hat von der Beklagten und dem Schiffsführer des MS "Heinrich Adolf" aus übergegangenem und abgetretenen Recht Ersatz des durch die Berührung mit dem Anker entstandenen Schadens verlangt, den sie mit 23o933,05 DM beziffert hat,, Sie hat behauptet, bei dem Anker, auf den das MS "Odenwald 2" aufgelaufen sei, habe es sich un den von SK "Rheintreue" verlorenen Anker gehandelt« Die Klage gegen den Schiffsführer von MS "Heinrich Adolf" ist rechtskräftig abgewiesen <, Bio Beklagte hat die Behauptung der Klägerin bestritten und die Auffassung vertreten, selbst wenn man die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin unterstelle, sei sie für den dem MS "Odenwald.2" entstandenen Schaden nicht haftbar, weil es an einem rechtlich erheblichen Kausalzusammenhang zwischen dem Verlust des Ankers und dem durch das Auffahren des MS "Odenwald 2" entstandenen Schaden fehle0 Nachdem der Ankorverlust der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung mitgeteilt worden sei, sei es Aufgabe dieser Behörde gewesen, die erforderlichen Maßnahmen zur Bergung des Ankers zu troffen„ Damit sei ihre. / •( der Beklagten, Schadensersatzpflicht erloschen und die Verantwortung auf die Behörde übergegangen0 Die Erfolglosigkeit der Bergungsbemühungen könne nicht dazu führen, ihre Schadenoersatzpflicht wieder aufieben zu lassen«, Im übrigen könnte sie auch deshalb nicht haftbar gemacht werden, weil der Schiffsführer den Verlust des Ankers gar nicht bemerkt habe und er ihm auch nicht rait-goteilt worden solo Bas Rheinschiffahrtogericht hat die Klage gegen die Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Die Berufung der Beklagten war erfolglose Mit der Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Klagabweisung weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet o Ent s c h e i dun^s gründe; Die Revision ist nicht begründet,, Io Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß das MS "Odenwald 2" on 10» August 1962 bei km 611,7 auf den infolge Verschuldens eines Besatzungsmitgliedes des MS "Heinrich Adolf" am 26» Juli 1962 bei km 611*8 verlorengegangenen Anker des SK "Rheintreuo" gestoßen und dabei beschädigt worden sei0 Die Verlagerung des Ankers von der Verluststellc bis zur Anstoßstelle (ca0 100 m stromaufwärts) hat es damit erklärt, daß eine solche Verlagerung nach Oberström erfahrungsgemäß durch Einwirkungen der Schiffahrt möglich sei« Hach der Berührung habe MS "Odenwald 2U den Anker dann bis zu dem km 612,1 ver-schleifto IIo 1o Dio Revision rügt, § 286 ZBO sei verletzt» Sie räumt -zwar, die Möglichkeit ein, daß der verlorengegan-gene Anker mit Kette von einem dritten unbekannten Schiff erfaßt und 100 n stromaufwärts mitgenommen worden sei» Sie meint aber, das könne nicht unbemerkt geschehen sein; jenes Schiff habe vielmehr schwere Beschädigungen davontragen müssen0 Da ein solcher Vorfall nicht bekannt gev/orden sei, sei es nahezu ausgeschlossen, daß MS ''Odenwald 2" auf den spater bei km 612,1 aufgefundenen Anker aufgelaufen soi; vielmehr spreche alles dafür, daß es eine andere Art von Bodenberührung gehabt habe« Außerdem sei auch der spätere Bundort des Ankers uner-klärlicho Es sei kaum vorstellbar, daß der Anker mit seiner 80 m langen Kette unbemerkt um 400 m mitgeschleift worden sei0 Auch gebe es keine Erklärung dafür, daß der geborgene Anker ca0 25 m vor dem eigenen Anker des MS "Odenwald 2" gefunden worden sei, nachdem das Schiff zunächst weiter stromabwärts, ohne Anker zu setzen, gewartet und sich dann stromaufv/ärts bewegt und bei etwa 1cm 612,15 vor Anker gegangen sei«. Die zur Entscheidung stehenden schwierigen nautischen und schiffahrtstechni-schen Kragen hätten ohne Anhörung eines Sachverständigen nicht beurteilt werden können* 2o Die Rüge greift nicht durch» Mit der Behauptung, die Beschädigungen des MS "Odenwald 2" seien nicht durch eine Kollision mit einem Anker, sondern durch eine andere Art von Bodenberührung entstanden, wendet sich die Revision gegen die Feststellungen des Tatrichters, ohne jedoch insoweit eine Rechtsverletzung aufzuzeigen» Die Tatsache der Kollision mit einem Anker war, wie das Berufungsge- rieht zutreffend dargclegt hat, in erster Instanz unstreitig gev;orden0 Die Zurückweisung des späteren Bestreitens durch das Berufungsgericht als verspätet ist nicht zu beanstanden» Aber auch die Feststellung des Berufungsgerichts , .bei dem Anker, mit dem MS ‘‘Odenwald 2“ kollidiert sei;, habe 03 sich um den des SK “Rheintreue“ gehandelt, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken» Sie ist möglich, frei von Widerspruch und enthält keinen Verstoß gegen die Denkgesetso oder gegen Erfahrungs-satzoo Der Ansicht der Revision, ein Versetzen des Ankers um zunächst 100 m stromaufwärts und dann um 400 m stromabwärts habe nicht unbemerkt erfolgen können und schwere Schäden bei dem verschleppenden Fahrzeug hervor rufen müssen, kann nicht gefolgt werden» Auif dem frequentierten liege-, lade- und Löschplatz von Andernach kann ein verholendes oder abfahrendes Schiff einen an einer 80 m langen Kette befestigten Anker auf eine Strecke von 100 n unbemerkt mitnehmen, ohne daß das Schiff beschädigt wird» Ebenso ist es möglich, daß das MS “Odenwald 2“, das durch den Anker beschädigt wurde, Kette und Anker 400 m talwärts mitgozogen hat» Auch die Fundstelle des geborgenen Ankers ist entgegen der Ansicht der Revision ohne weiteres erklärlich» Auch wenn man von der Behauptung der Revision ausgoht, MS “Odenwald 2“ sei zu seiner Ankerstelle zuletzt stromaufwärts gefahren, Icönnen aus der Fundstelle keine Bedenken gegen die Ansicht dos Berufungsgerichts hergeleitet werden» Die Revision stutzt ihre Behauptung auf den vom Aufsichtsbezirk V gefertigten lageplan (G-A 69) » In diesem ist die Anker stelle von MS “Odenwald 2“ nur mit einem Kreuz ein-gezeichnet, vor dom in 20 m Entfernung die Fundstelle ven merkt ist» Auch ein stromaufwärts fahrendes Schiff sackt, worm der Buganker gegriffen hat0 Das stilliegende Schiff befindet sich also mit seinem Bug notwendigerweise (je nach der länge der gefiorten Kette) hinter seinem Buganker«, Da die Zeichnung nichts für die Behauptung der Revision hergibt, der Buganker des stilliegenden MS "Odenwald 2U habe sich an der mit Kreuz bezeichne-ten Stelle befunden, kann die Rüge keinen Erfolg haben«, Bei alldem handelt es sich nicht um schwierige nautische odor schiffahrtstechnische Prägen, die die Herbeiziehung eines Sachverständigen durch das sachkundige Berufungsgericht erforderlich machten«. Berücksichtigt man, daß SK "Rheintreue" bei km 611,8 seinen Anker verloren hat, daß Meldungen über den Verlust weiterer Anker nicht Vorlagen, daß MS "Odenwald 2" bei km 611,7 Berührung mit einem Anker gehabt hat, daß bei 1cm 612,1 das Verfangen einer Ankerkette in der Pfote des,. Ankers des MS "Odenwald 2” ersichtlich wurde und daß bei einer daraufhin eingeloiteten Suche in unmittelbarer Nähe dieser Stelle der Anker des SK "Rheintreue“ nebst Kette, nicht aber ein anderer Anker oder eine andere Ankerkette , gefunden wurden, so kann gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, MS »Odenwald 2" sei auf den Anker des SK "Rheintreue" aufgelaufen, rechtlich nichts cingewendet werden«, IIIo Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Annahme eines rechtlich relevanten adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem zu dem Verlust des Ankers führen- 8 / J A don nautischen Verschulden des Schiffsjungen Schulte und der Beschädigung des MS ’’Odenwald 2” 0 1o Auch die Revision geht zunächst zutreffend davon aus, daß derjenige, der schuldhaft das Abwerfen eines Ankers in nicht hinreichend tiefem Fahrwasser veranlaßt, mit Schäden an anderen Schiffen rechnen muß und für solche einzustehen hat. Sie meint aber, das gelte dann nicht, wenn der Betreffende (v/ie hier) keine Kenntnis von dem Verlust des Ankers gehabt habe« Biese Ansicht geht fehl* Bie Kausalität einer schadenstiftenden Handlung für einen darauf zurückzuführenden Schaden entfällt nicht deshalb, weil der Schädiger die Handlung nicht voll überblickt o Bie Kenntnis von dem Verlust des Ankers war nur von Bedeutung für die Möglichkeit der Gefahrenabwehr» Kausalität und Beseitigung der Gefahr sind aber verschiedene Binge« Ist die Gefahrenabwehr erfolgreich, 30 tritt der Schaden gar nicht erst ein» Ber Beklagten wird nicht das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen, sondern die Herbeiführung einer Gefahronlage durch die schuldhafte Verursachung des Verlustes des Ankers angelastet» 2o Nicht nur an der Kausalität, sondern auch an ihrer Adäquanz besteht kein Zweifel» Ein in nicht hinreichend tiefem Wasser verlorener Anker bedeutet stets eine Gefahr für die Schiffahrt» Bie Gefahr besteht auch dann, wenn er in einer Vertiefung des Strombettes liegt und aus diesem Grund vom Peilrahmen nicht erfaßt werden kann; denn der /inker kann seinen Standort auf Grund der Strö-nungoverhältnisse oder infolge Hitnehmeno durch Schiffe verändern Daß er zeitweilig keine Gefahr bedeutet, ist unerheblich, da sich das jederzeit ändern kann Ein solcher Gcschehensablauf ist nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge nicht unwahrscheinlich,, 3o Entgegen der Ansicht der Revision kann sich die Beklagte hier auch nicht darauf berufen, sie brauche für den Schaden deshalb nicht einsutreten, weil Meldung von dem schadenstiftenden Ereignis erstattet worden sei und die für die Sicherung der Wasserstraße zuständige Behörde die notwendigen und zu demutbaren Sicherungsmaß-nahmon getroffen oder nicht getroffen habe* Das Verhalten dieser Behörde ist ohne Einfluß auf die adäquate Kausalität.des von der Beklagten zu vertretenden schadenstiftenden Ereignisses, wenn es zu einem Schaden kommto Der ursächliche Zusammenhang wird durch das Vorhandensein eines anderen, zur Gefahrenabwehr Verpflichteten nicht beseitigt, ebensowenig wie das sich auf die Handlung und nicht auf den schädigenden Erfolg beziehende Verschulden 10 Da der Ankerverlust -unstreitig auf ein nautisch fehlerhaftes Manöver dos Schiffsjungen Schulte? für den die Beklagte gemäß § 3 BSchG- einzustehen hat, zurückzuführen ist, begegnet die auf die §§ 3? 4* 114 BSchG- und § 823 BGB gestützte Verurteilung der Beklagten keinen Bedenkeno Dr0 Nörr Dr0 Schulze Bleck Stimpel Dr0 Schubath