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BGH · II ZR 168/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 168/61

b) Einen Steucrbevollmächtigten steht kein Anspruch aus einer in dieser seiner Eigenschaft geschlossenen Berufshaft-pflichtversicherung zu, wenn er eine nicht in seinen Aufgabenbereich fallende fremde Rechtsangelegenheit besorgt hat und er wegen dieser Tätigkeit auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird; es ist unerheblich, ob der Steuer-bevollmächtigte hierbei geschäftsmäßig gehandelt hat. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Bischer, Bundesrichter Ur« Kuhn, Liesecke, Ur« Reinicke und Ur« Schulze für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9* März 1961 aufgehoben. Der Kläger, ein Helfer in Steuersachen, der bei der Beklagten in dieser Bigenschüft eine Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden abgeschlossen hatte, wurde 1956 von Frau G^P^fe auf Schadensersatz verklagt«, Der Klage lag folgender Sachverhalt zugrundes Frau hatte 5»000 DH Der Kläger meinte, daß so hohe Zinsen als wucherisch angesehen werden könnten, und riet, Frau GBHB als stille Gesellschafterin zu beteiligen; außerdem empfahl er, einen Sicherungsübereignungsvertrag zu schließen« Der Kläger fertigte auf Bitten lu^Bs die Entwürfe für diese Verträge an und sandte sie diesem und Frau G^BB am 20<> Januar 1934 zu. ■si und hat beantragt, sie zu verurteilen, an ihn 1.278,70 DM nebst Zinsen zu zahlen» Die Beklagte hat um Klageabv/eisung gebeten» Sie ist der Ansicht, sie brauche dem Kläger die Kosten des Haftpflichtprozesses nicht zu ersetzen, da der Kläger eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen habe, jedenfalls von Frau GflB wegen einer derartigen Handlung verklagt worden sei» Überdies habe der Kläger durch die Tätigkeit, deretwegen er Schadensersatzpflichtig geworden sei, fremde Rechtsangelegenheiten besorgt und damit gesetzwidrig gehandelt» Der Kläger hat Mpp und möglicherweise auch Prau darüber beraten, ob diese MpP den Betrag von Der Kläger hat alsdann auf Drängen Mi^s die Entwürfe für den Gesellschaftsvertrag und den Sicherungsübereignungsvertrag angefertigt, die die Beteiligten später ohne Änderung unterzeichnet haben* Diese Tätigkeit stellt eine Rechtsberatung und damit gemäß § 1 RBerG eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar. Zwar kann ein Steuerhelfer in Ausnahmefällen auch einen Rechtsrat erteilen, der nicht das Gebiet des Steuerrechts betrifft; die Tätigkeit eines Helfers in Steuersachen kann in den Aufgabenbereich hinübergreifen, der einem Rechtsberater Vorbehalten ist (vgl. Der Kläger hat vorgetragen, und Frau G^Hfc seien sich, als sie zu ihm gekommen seien, darüber einig gev/esen, daß Frau I4H 5.000 DM geben wolle und hierfür monatlich etwa 200 DM als Entgelt hätte bekommen sollen; seine Aufgabe habe ausschließlich darin bestanden, das, was die Parteien wirtschaftlich gewollt hätten, in richtige rechtliche Form zu bringen; er habe nur für die "technische Abfassung der Verträge" sorgen sollen; es habe sich bei der Besprechung am 17. Der Kläger hat diesen Vertrag, wie er vorträgt, deshalb angeregt, weil die Rechte eines stillen Gesellschafters weitergehend seien als die eines Darlehens gebers, Frau vor allem auf diese Weise Einblick in die Bücher und Bilanzen von M^Hhabe nehmen können. Der vom Kläger vorgeschlagene Abschluß eines Sicherungsüber-oignungsvortrages stand vollends in keinem Zusammenhang mit irgendwelchen steuerlichen Fragen, Überdies geht die Anfertigung der Entv/ürfe des Gesell-schaftsverträges und des Sicherungsübereignungsvertrages über die Grenzen hinaus, innerhalb deren ein Helfer in Steuorsachen fremde Rechtsangelegenheiten besorgen darf (Jonas aaO S. Denn einmal war, wie dargelegt, der Abschluß des Gesellschaftsvertrages und erst recht des Sicherungsübereignungsvertrages nicht auf Grund steuerlicher Erwägungen vorgesehen worden, und dann enthielten die Verträge auch keine Einzelbestimmungen, deren Ausgestaltung im Hinblick auf ihre steuerrechtlichen Auswirkungen den Rat eines Steuerkundigen erforderlich gemacht hätten* Die Rechtslage ist nicht anders, als wenn ein Steuerhelfer seinen Auftraggeber (nach der Beratung über Januar 1954 für MBB und möglicherweise auch für Frau geleistet hat, nicht in den Aufgabenbereich eines Helfers für Steuersachen. Der Kläger hat bei der Beklagten einen - von ihr angenommenen - "Antrag auf Vermögensschäden-Haftpflichtver-sicherung für Steuerberater und Helfer in Steuersachen" gestellt und als Beruf "Helfer in Steuersachen" angegeben. Dies ist für die Frage von Bedeutung, ob der Kläger gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz verstoßen hat. Einem Steuerhelfer steht aber auch dann kein Anspruch aus einer in dieser Eigenschaft geschlossenen Borufohaftpflichtversicherung zu, wenn er nur ein einziges Mal eine nicht in seinen Aufgabenbereich fallende Rechtsberatung vorgenommen hat und er wegen dieser Tätigkeit auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Der Schadensersatzanspruch, den Frau G4HIB gegen ihn geltend gemacht hat, beruht auf einer Tätigkeit des Klägers, für die er bei der Beklagten nicht versichert war Die Klage war daher absuweisen* Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO«

Zitierte Normen: § 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 1 RBerG
TätigkeitVertragSteuerhelfersteuerlichRechtsberatungHelferBrKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung* nein
2rs 090
RBeratG Art. 1 § 1
AVB f. Haftpflichtversicherung von Vermögensschaden aus der wirtschaftlichen Prüfungs-, Treuhand- und Beratungstätigkeit §§ 1, 2
a) Zur Frage, wann die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in den Aufgabenbereich eines Steuerbevollmächtigten (früher* Helfer in SteuerSachen) fällt.
b) Einen Steucrbevollmächtigten steht kein Anspruch aus einer in dieser seiner Eigenschaft geschlossenen Berufshaft-pflichtversicherung zu, wenn er eine nicht in seinen Aufgabenbereich fallende fremde Rechtsangelegenheit besorgt hat und er wegen dieser Tätigkeit auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird; es ist unerheblich, ob der Steuer-bevollmächtigte hierbei geschäftsmäßig gehandelt hat.
BGH Urt. v. 27. Mai 1963 - II ZR 168/61 -
{
II ZR 168/61
Verkündet am 27o Mai 1963
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des
gesellschaft, vertreten durch Generalkonsul Dr Konsul Walter G^HB? Eduard U^fc, Staatssekretär a.B. Josef Br« Erich Kl
, Allgemeine Versicherungs-Aktien-, von W^^fc-Straße
 Hans
JDipl.-Ing. Oswald Er« Erich
 Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Steuerbevollmächtigten Hans H(
___________ Lgt€
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Ur.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Bischer, Bundesrichter Ur« Kuhn, Liesecke, Ur« Reinicke und Ur« Schulze
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9* März 1961 aufgehoben. Uas Urteil der 9« Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. März I960 wird auf die Berufung der Beklagten abgeändert. Uer Kläger wird mit der Klage abgev/iesen und verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen«
Von Rechts v/egen
 Tatbestand s
Der Kläger, ein Helfer in Steuersachen, der bei der Beklagten in dieser Bigenschüft eine Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden abgeschlossen hatte, wurde 1956 von Frau G^P^fe auf Schadensersatz verklagt«, Der Klage lag folgender Sachverhalt zugrundes Frau	hatte	5»000 DH
und wollte diesen Betrag möglichst gewinnbringend anlegen. Sie machte dem Gastwirt MBB den Vorschlag, er solle ihr hierfür monatlich-etwa 200 DM Zinsen zahlen« Am 17- Januar 1954 suchte sie mit MBB den Kläger auf, um mit ihm, der die Bücher MPBte führte, die Angelegenheit zu besprechen«
Der Kläger meinte, daß so hohe Zinsen als wucherisch angesehen werden könnten, und riet, Frau GBHB als stille Gesellschafterin zu beteiligen; außerdem empfahl er, einen Sicherungsübereignungsvertrag zu schließen« Der Kläger fertigte auf Bitten lu^Bs die Entwürfe für diese Verträge an und sandte sie diesem und Frau G^BB am 20<> Januar 1934 zu. Br erhielt für seine Tätigkeit von	40	DM. 7£PB uad
 Frau GBBB Unterzeichneten die Verträge alsdann in Abwesenheit des Klägers. HpBv/urde 1954 zahlungsunfähig. Frau GBHB gin6 leer aus; die in dem öicherungsübereignungsvertrag auf geführten Gegenstände gehörten Dritten« Frau GBjBB war der Ansicht, der Kläger müsse ihr den erlittenen Schaden ersetzen. Das Landgericht Wiesbaden verurteilte den Kläger zur Zahlung von 5»000 DM. Das Oberlandesgericht Frankfurt/llain wies jedoch die Klage ab.
Der Kläger hat für diesen Rechtsstreit 1.278,70 DM • Kosten aufgewendet. Br kann diesen Betrag nicht von Frau GBBB beitreiben, da diese vermögenslos ist. Br nimmt deshalb die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
 
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 und hat beantragt, sie zu verurteilen, an ihn 1.278,70 DM nebst Zinsen zu zahlen» Die Beklagte hat um Klageabv/eisung gebeten» Sie ist der Ansicht, sie brauche dem Kläger die Kosten des Haftpflichtprozesses nicht zu ersetzen, da der Kläger eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen habe, jedenfalls von Frau GflB wegen einer derartigen Handlung verklagt worden sei» Überdies habe der Kläger durch die Tätigkeit, deretwegen er Schadensersatzpflichtig geworden sei, fremde Rechtsangelegenheiten besorgt und damit gesetzwidrig gehandelt»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe*
1» Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger durch die Tätigkeit, deretwegen er von Frau auf Schadensersatz verklagt worden sei, fremde Rechtsangelegenheiten besorgt habe« Das Berufungsgericht meint, jedenfalls habe der Kläger dies nicht geschäftsmäßig im Sinne des § 2 der Allgemeinen Versieherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Vermögens schaden aus der wirtschaftlichen Brüfungs-, Treuhand- und JR^ra'tungs-tätigkeit (AVB) und des § 1 des Rechtsberlixungsmißbrauehs-gccctzes (RBerG) getan, da er (neben seinem Beruf als Helfer in Steuerzeichen) nicht*als.*Rechtsberater eine auf -die Dealer^angelegte TätigkcitMmit. dcr^AbhiehtV n£?.chhultigon * C-cv/iuncrzielung entfaltet habe«
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Diese Ausführungen halten, wie die Revision zutreffend dargelegt hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand* Die vom Berufungsgericht offengelassene Präge ist zu bejahen. Der Kläger hat Mpp und möglicherweise auch Prau	darüber beraten, ob diese MpP den Betrag von
5.000 DM als Darlehen oder in anderer Weise geben solle*
Er hat vor geschlagen, Prau	solle	stille	Gesell-	*
schafterin werden und das Geld als Einlage einbringen, und er hat angeregt,	solle	Prau	durch Übereig-
nung von Gegenständen sichersteilen. Der Kläger hat alsdann auf Drängen Mi^s die Entwürfe für den Gesellschaftsvertrag und den Sicherungsübereignungsvertrag angefertigt, die die Beteiligten später ohne Änderung unterzeichnet haben* Diese Tätigkeit stellt eine Rechtsberatung und damit gemäß § 1 RBerG eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar. Eine derartige Tätigkeit fällt nicht in den Aufgabenbereich eines Keifers in Steuersachen. Zwar kann ein Steuerhelfer in Ausnahmefällen auch einen Rechtsrat erteilen, der nicht das Gebiet des Steuerrechts betrifft; die Tätigkeit eines Helfers in Steuersachen kann in den Aufgabenbereich hinübergreifen, der einem Rechtsberater Vorbehalten ist (vgl. Jonas, Das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung S. 55; Schorn NJW 1961, 995). Ausnahmen bestehen aber nur insoweit, als eine solche Rechtsberatung erforderlich ist, um den Steuerhelfer in den Stand zu setzen, seinen Beruf im einzelnen Pall sachgemäß auszuüben. Der Steuerhelfer ist z.B. berechtigt, seinen Auftraggeber über die zivilrechtlichen Polgen der vom steuerlichen Standpunkt günstigen Gestaltung aufzuklären, also darzulegen, worin die zivilrechtlichen Unterschiede zwischen einen Darlehen und einer stillen Gesellschaft bestehen. Der Kläger ist aber nicht in dieser Yfeise tätig geworden.
Die Tätigkeit des Klägers am 17./20. Januar 1954 stand
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in keinen Zusammenhang mit den Aufgaben, die ihm auf Grund des Vertrages oblagen, den er mit Mp0 geschlossen hatte; er v/ar hiernach (für monatlich 25, später 40 DM) lediglich verpflichtet, einige Bücher von MflP zu führen.
Der Kläger hat auch, im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts, MPH und Frau GH1V nicht wirtschaftlich beraten. Der Kläger hat vorgetragen,	und
 Frau G^Hfc seien sich, als sie zu ihm gekommen seien, darüber einig gev/esen, daß Frau	I4H	5.000 DM geben
 wolle und hierfür monatlich etwa 200 DM als Entgelt hätte bekommen sollen; seine Aufgabe habe ausschließlich darin bestanden, das, was die Parteien wirtschaftlich gewollt hätten, in richtige rechtliche Form zu bringen; er habe nur für die "technische Abfassung der Verträge" sorgen sollen; es habe sich bei der Besprechung am 17. Januar 1954 nur "um die rechtliche Gestaltung der Verträge" gehandelt.
Bei der rechtlichen Ausgestaltung der Verträge, der Beratung und den Verhandlungen hierüber sind steuerliche Gesichtspunkte nur am Rande aufgetreten. Der Kläger hat gegen den Abschluß eines Darlehens Bedenken geäußert, weil die verlangten Zinsen fast 50 & betrugen. Er hat einen Cosellschaftsvertrag vorgeschlagen, bei dem die Gegenlei-* tung des Klägers zwar noch höher, die Höhe des Entgelts aber aus dem schriftlichen Vertrag nicht sichtbar war, da in ihm der Umsatz, an dem Frau G^HH beteiligt wurde, nicht angegeben war. Der Kläger hat diesen Vertrag, wie er vorträgt, deshalb angeregt, weil die Rechte eines stillen Gesellschafters weitergehend seien als die eines Darlehens gebers, Frau	vor	allem	auf	diese	Weise	Einblick	in
 die Bücher und Bilanzen von M^Hhabe nehmen können. Der
 Kläger hat also seinen Vorschlag, von einer Darlehenshin-gabo abzusehen und einen Gesellschaftsvertrag abzuschlie-ßcn, nicht, auch nicht teilweise, auf steuerliche Erwägungen gestützt, sondern sich ausschließlich von anderen Gesichtspunkten leiten lassen. Er hat nicht im Rahmen einer steuerlichen Beratung einen (über das Steuergebiet hinausgehenden) rechtlichen Rat erteilt, sondern im Rahmen einer (allgemeinen) Rechtsberatung auf steuerliche Fragen hinge-wiesen. Der Kläger hat selbst ausgeführt, er habe nach seiner - auf anderen Erwägungen beruhenden - Anregung, einen Gosellschaftsvertrag zu schließen, "in diesem Zusammenhang pflichtgemäß darauf hinweisen (müssen), daß in einem solchen Fall 25 Kapitalertragssteuer abzuführen seien".
Der vom Kläger vorgeschlagene Abschluß eines Sicherungsüber-oignungsvortrages stand vollends in keinem Zusammenhang mit irgendwelchen steuerlichen Fragen,
 Überdies geht die Anfertigung der Entv/ürfe des Gesell-schaftsverträges und des Sicherungsübereignungsvertrages über die Grenzen hinaus, innerhalb deren ein Helfer in Steuorsachen fremde Rechtsangelegenheiten besorgen darf (Jonas aaO S. 35; Schorn aaO S. 995). Es kenn offenbleiben, ob ein Steuerhelfer seinem Auftraggeber bei der Abfassung einzelner Vertragsbestimmungen helfen kann, die steuerrechtlich von besonderer Bedeutung sind. Denn einmal war, wie dargelegt, der Abschluß des Gesellschaftsvertrages und erst recht des Sicherungsübereignungsvertrages nicht auf Grund steuerlicher Erwägungen vorgesehen worden, und dann enthielten die Verträge auch keine Einzelbestimmungen, deren Ausgestaltung im Hinblick auf ihre steuerrechtlichen Auswirkungen den Rat eines Steuerkundigen erforderlich gemacht hätten* Die Rechtslage ist nicht anders, als wenn ein Steuerhelfer seinen Auftraggeber (nach der Beratung über
 
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seine ßteuerpflichten bei bestehender und nach geschiedener Ehe) auf dessen Bitten in seiner Ehescheidung berät«
Der Kläger ist auch selbst der Auffassung, daß er am 17./20. Januar 1954 nicht als Helfer in Steuersachen tätig geworden ist« Er hat vorgetragen, er habe eine derartige Tätigkeit nur dieses eine Mal ausgeübt, sonst niemals, weder früher noch später« Er habe insoweit nicht geschäftsmäßig gehandelt; die Tatsache, daß jemand eine berufliche Tätigkeit auf einem bestimmten Gebiet (Helfer in Steuersachen) geschäftsmäßig betreibe, bedeute nicht, daß er bei einer auf einen anderen Gebiet entfalteten Tätigkeit (Rechtsberatung) geschäftsmäßig handeln müsse« Der Kläger hat wörtlich ausführen lassen; nDer Vertragsentwurf wurde vom Kläger nur gelegentlich (von Kläger unterstrichen) seiner Berufsausübung gemacht. Eine Geschäfts aus Übung lag dem Kläger insoweit fern."
Nach alledem fiel die Tätigkeit, die der Kläger am 17./20. Januar 1954 für MBB und möglicherweise auch für Frau	geleistet hat, nicht in den Aufgabenbereich
 eines Helfers für Steuersachen. Nur in dieser Eigenschaft war der Kläger jedoch bei der Beklagten haftpflichtversichert. Der Kläger hat bei der Beklagten einen - von ihr angenommenen - "Antrag auf Vermögensschäden-Haftpflichtver-sicherung für Steuerberater und Helfer in Steuersachen" gestellt und als Beruf "Helfer in Steuersachen" angegeben.
In den §§ 1, 2 AVB heißt es weiter ausdrücklich, daß die Versicherung (nur) Schäden deckt, die der Versicherungsnehmer in seiner Beruff3tätigkeit als ... Helfer in Steuersachen verursacht habe. Überdies ist in § 2 Abs. 2 AVB klargestellt, daß die Versicherung nicht "die Tätigkeit als Auktionnr,
 Grundstücksvormittler odor irgend eines anderen Geschäfts oder einer Agentur (einschließt), die nicht unter die obige Begriffsbestimmung fallen". Eine - über die Steuerfragen hinausgehende - Rechtsberatung, die im einzelnen Pall nicht erforderlich ist, um die Aufgabe eines Steuerhelfers sachgemäß erfüllen zu können, fällt demnach nicht unter die Versicherung. Die Versicherung braucht deshalb für Schadenser-satzanoprüche, die sich aus einer derartigen Tätigkeit ergeben, nicht einzutreten.
Hierbei ist unerheblich, ob der Kläger fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt hat oder ob dies nicht der Pall gewesen ist. Dies ist für die Frage von Bedeutung, ob der Kläger gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz verstoßen hat. Einem Steuerhelfer steht aber auch dann kein Anspruch aus einer in dieser Eigenschaft geschlossenen Borufohaftpflichtversicherung zu, wenn er nur ein einziges Mal eine nicht in seinen Aufgabenbereich fallende Rechtsberatung vorgenommen hat und er wegen dieser Tätigkeit auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Der Versicherer hat dieses Wagnis nicht versichert.
Nach alledem genießt der Kläger keinen Versicherungsschutz. Der Schadensersatzanspruch, den Frau G4HIB gegen ihn geltend gemacht hat, beruht auf einer Tätigkeit des
 Klägers, für die er bei der Beklagten nicht versichert war Die Klage war daher absuweisen* Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO«
Dr.Fischer Dr.Kuhn Liesecke Dr.Hcinicke	Dr»Schulze
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