Der Antrag, den Wert der Beschwer des Beklagten aus dem Urteil des 6. Der Senat hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Wert der Beschwer des Beklagten über dem vom Berufungsgericht festgesetzten Betrag von 38.000,— DM, dem Nennwert des streitigen Geschäftsanteils, liegt. Die von dem Kläger eingereichten, unwidersprochen der Feststellung des gemeinen Wertes der Gesellschaft auf den 1. Januar 1988 dienenden Angaben lassen für die Jahre 1984 und 1986 so hohe Verluste erkennen, daß es sogar naheliegt anzunehmen, der Wert des Anteils läge eher niedriger (GA II 357, 358). Eine ähnliche Einschätzung ergibt sich aus dem Schreiben des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers RflHHPHI an den Beklagten vom 6. Schließlich spricht auch der Umstand, daß der Beklagte nach seinen eigenen Angaben und der bei der Akte befindlichen Urkunden für den Erwerb des Anteils nicht mehr als dessen Nennwert bezahlt hat, dagegen, daß dieser den behaupteten höheren Wert hat. Wenn das Oberlandesgericht Bamberg und ihm folgend der Senat in dem früheren Rechtsstreit zwischen dem jetzigen Beklagten und der TflB GmbH den Streitwert höher, nämlich auf
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 167/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Karl-Heinz , K< itraße, W| Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen Gerold Straße D< S1 Kläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Goette am 10. Dezember 1990 beschlossen: Der Antrag, den Wert der Beschwer des Beklagten aus dem Urteil des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Mai 1990 auf mehr als 40.000,— DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Wert der Beschwer des Beklagten über dem vom Berufungsgericht festgesetzten Betrag von 38.000,— DM, dem Nennwert des streitigen Geschäftsanteils, liegt. Das anscheinend von dem Kläger als Geschäftsführer der UflHHHHB GmbH & CO KG Unterzeichnete Schreiben vom 26. April 1982, wonach "wir" noch 10.000.000,— DM von Frau Martha EflHB (der Mutter der Parteien) zu bekommen haben, reicht nicht zur Darlegung eines höheren Wertes der Beschwer aus. Sämtliche aus den Gerichtsakten zu entnehmenden objektivierbaren Angaben sprechen dagegen, daß dem Anteil ein höherer innerer Wert zukommt. So läßt die einzige bei der Akte befindliche Bilanz der Gesell- 3 schaft erkennen, daß sie schon bis 1976 infolge eingetretener Verluste einen Teil ihres Stammkapitals verloren hatte (GA II 277). Die von dem Kläger eingereichten, unwidersprochen der Feststellung des gemeinen Wertes der Gesellschaft auf den 1. Januar 1988 dienenden Angaben lassen für die Jahre 1984 und 1986 so hohe Verluste erkennen, daß es sogar naheliegt anzunehmen, der Wert des Anteils läge eher niedriger (GA II 357, 358). Eine ähnliche Einschätzung ergibt sich aus dem Schreiben des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers RflHHPHI an den Beklagten vom 6. Mai 1986. Damit stimmt die Feststellung des Streitwertbeschlusses des Oberlandesgerichtes überein, wonach die Gesellschaft über keinen Grundbesitz verfügt, aber in nicht unerheblichem Maße verschuldet ist. Schließlich spricht auch der Umstand, daß der Beklagte nach seinen eigenen Angaben und der bei der Akte befindlichen Urkunden für den Erwerb des Anteils nicht mehr als dessen Nennwert bezahlt hat, dagegen, daß dieser den behaupteten höheren Wert hat. Andernfalls läge mindestens eine gemischte Schenkung vor, 4 worauf sich keine der Parteien berufen hat. Wenn das Oberlandesgericht Bamberg und ihm folgend der Senat in dem früheren Rechtsstreit zwischen dem jetzigen Beklagten und der TflB GmbH den Streitwert höher, nämlich auf 75.000,— DM festgesetzt haben, so beruht dies offensichtlich darauf, daß den beteiligten Gerichten die oben bezeichneten Umstände seinerzeit überwiegend nicht bekannt waren. Jedenfalls kann daraus für den vorliegenden Prozeß keine Rechtfertigung zur Festsetzung einer höheren Beschwer hergeleitet werden. Boujong Brandes Röhricht Stodolkowitz Dr. Goette