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BGH · II ZR 167/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 167/78

Juli 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die klagenden Eheleute allein oder noch zusammen mit dem Beklagten Inhaber zweier Erbbaurechte an den Grundstücken H( In diese Gesellschaft traten durch Vertrag vom selben Tage die Kläger ein, während Frau gegen Zahlung von 3/4 des Wertes der Erbbaurechte = 3 mal 89.000 DM durch die Kläger aus der Gesellschaft ausschied. Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn dies nach ihrer Meinung nicht mehr steuerschädlich sein würde, sollte auch der Beklagte ausscheiden, so daß dann die Erbbaurechte allein den Klägern zustünden. Nach § 5 hatte im Falle der Kündigung durch die Kläger oder durch den Beklagten stets dieser aus der Gesellschaft auszuscheiden. Jedoch wurde in einem Gesellschafterbeschluß vom selben Tage die Abfindung für den Fall, daß die Gesellschaft "innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsabschluß gekündigt" würde, entsprechend Um andererseits die Zahlung dieses Betrages im Falle etwaiger Rückfragen des Finanzamts rechtfertigen zu können, habe er - das ist unstreitig - einen Vertrag über die Gewährung eines ebenso hohen Darlehns durch den Kläger an seine -des Beklagten - Ehefrau entworfen, den der Kläger am 4.Mai 1973 gleichfalls unterschrieben hat. Die Kläger sind der Ansicht, auf Grund dieser Zahlung sei der Beklagte im Innenverhältnis sofort und im Außenverhältnis zu dem 30, Juni 1975 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Grundbuchamt zu erklären, er sei aus der Gesellschaft ausgeschieden, und in eine Berichtigung der Erbbaugrundbücher dahin zu willigen, daß die Gesellschaft nur noch aus den Klägern bestehe, hilfsweise, seinen Gesellschaftsanteil auf die Kläger zu übertragen und daraufhin die gleiche Grundbuchberichtigung zu bewilligen. Der Beklagte wendet ein, er habe nur auf Grund einer - bisher Jedoch nicht ausgesprochenen - Kündigung aus der Gesellschaft ausscheiden sollen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Kläger ihre Behauptung, vor dem Abschluß der schriftlichen Verträge mündlich mit dem Beklagten vereinbart zu haben, dieser werde im Innenverhältnis mit der Zahlung von 89.000 DM und im Außenverhältnis zwei Jahre später aus der Gesellschaft ausscheiden, nicht bewiesen hätten. Erwies sich aber diese Ansicht, wie das Berufungsgericht entschieden hat, als falsch, so können ihre Anträge, den Beklagten zur Einwilligung in die Grundbuchberichtigung zu verurteilen, bei objektiver Aus legung nur dahin verstanden werden, daß die Kläger, um In diesem Sinne, daß nämlich in das Prozeßverhalten der Kläger keine interessenwidrige Kündigungserklärung hineingedeutet werden dürfe, kann auch die vom Berufungsgericht angeführte Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger, diese hätten eine Kündigung "nicht ausgesprochen" und auch "während des Rechtsstreits nicht erklären wollen", sinnvollerweise nur gedeutet werden. Eine mit der Klageerhebung ausgesprochene Kündigung widersprach jedoch den erkennbaren Interessen der Kläger nicht; die Klage ist deshalb als eine solche auszulegen: Die Abfindungsvereinbarungen des Gesellschaftsvertrages, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen könnten, stehen nicht entgegen. Die Auslegung der Klageschrift als Kündigung scheitert auch nicht daran, daß der Beklagte, wenn das Gesellschaftsverhältnis erst im April 1976 als gekündigt gelten sollte, gegenüber der ihm abverlangten Zustimmung zur Grundbuchberichtigung ein Zurückbehaltungsrecht hätte und die 89.000 DM (nochmals) in bar verlangen könnte. Der Beklagte wollte, wie das Berufungsgericht feststellt, bereits kurz nach Abschluß der Verträge, auf Grund deren er erst später aus der Gesellschaft ausscheiden sollte, in den Genuß der dafür vorgesehenen Abfindung kommen; dem habe auch die Zahlung der 89.000 DM im Juni 1973 gedient. Das sei aber, wie die Auslegung von § 4 des Darlehnsvertrages ergebe, mit der Einschränkung geschehen, daß der Rückzahlungsanspruch des Klägers als des Darlehnsgebers beim Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft mit dem ihm dann zustehenden Abfindungsanspruch habe verrechnet werden sollen (BU S. Bestätigt wird diese Auslegung durch den Inhalt der Quittung, die der Beklagte dem Kläger erteilt hat.

Zitierte Normen: § 894 BGB
GesellschaftErbbaurechteZahlungKündigungKlägerAuslegung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
12. Juli 1979
Spengler,
 Justizangestellte
als Urknndsbeamter der GesehftfUsteHe
II ZR 167/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Eheleute Jürgen und Christa
U
>
9
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl.-Kfm. Kurt L lallee BBl
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21.Juni 1978 und der Zivilkammer 22 des Landgerichts Hamburg vom 3. Februar 1977 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, durch Erklä-rung gegenüber dem Grundbuchamt H^B-HV1 HB die Berichtigung der Erbbaugrundbücher von vmmmBd. HP Bl. ®63 undBpS3 dahin zu bewilligen, daß er aus der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft der Parteien ausgeschieden und damit nicht mehr Mitinhaber der Erbbaurechte ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die klagenden Eheleute allein oder noch zusammen mit dem Beklagten Inhaber zweier Erbbaurechte an den Grundstücken H(
3
MlIHHHR Urnenhang 8 und 10 sind. Inhaberin dieser Erbbaurechte war im Frühjahr 1973 eine Kommanditgesellschaft. Damals wollten die Kläger die Rechte erwerben. Um keine Grunderwerbsteuern zahlen zu müssen, wählten die Beteiligten folgenden, von dem Beklagten vorgeschlagenen und vorbereiteten Weg: Am 4. Mai 1973 übertrug zunächst die Kommanditgesellschaft, an der zu 3/4 die Kauffrau CdHPund zu 1/4 der Beklagte beteiligt waren, die Erbbaurechte auf eine zu diesem Zweck aus denselben Gesellschaftern im gleichen Beteiligungsverhältnis neu gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In diese Gesellschaft traten durch Vertrag vom selben Tage die Kläger ein, während Frau	gegen
 Zahlung von 3/4 des Wertes der Erbbaurechte = 3 mal 89.000 DM durch die Kläger aus der Gesellschaft ausschied. Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn dies nach ihrer Meinung nicht mehr steuerschädlich sein würde, sollte auch der Beklagte ausscheiden, so daß dann die Erbbaurechte allein den Klägern zustünden. Zu diesem Zweck schlossen die Parteien für die Grundstücks-BGB-Gesell-schaft, gleichfalls am 4. Mai 1973» einen privatschrift-lichen Vertrag. Nach dessen § 4 wurde die Gesellschaft "auf unbestimmte Zeit abgeschlossen", konnte "jedoch nicht vor dem 30. Juni 1975 unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist gekündigt werden". Nach § 5 hatte im Falle der Kündigung durch die Kläger oder durch den Beklagten stets dieser aus der Gesellschaft auszuscheiden. Nach § 6 sollte er sodann nach dem "Verkehrswert .,. zu dem Zeitpunkt der Auseinandersetzung" abgefunden werden. Jedoch wurde in einem Gesellschafterbeschluß vom selben Tage die Abfindung für den Fall, daß die Gesellschaft "innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsabschluß gekündigt" würde, entsprechend
 
dem Wert der 1/4-Beteiligung des Beklagten im Mai 1973 auf 89.000 DM festgelegt. Nach § 7 sollten Gewinn und Verlust nach dem Verhältnis der Beteiligungen verteilt werden. In den ersten beiden Jahren sollte aber der Kläger eine Tätigkeitsvergütung von Je 12.000 DM erhalten, wobei die Parteien davon ausgingen, daß dann kein verteilbarer Gewinn übrigbleiben werde. Im übrigen war in diesem Beschluß vorgesehen, daß ein etwaiger Verlust den Beklagten nur bis zur Höhe der in den einzelnen Veranlagungszeiträumen zulässigen Absetzungen für Abnutzung treffen sollte.
Die Kläger behaupten, der Beklagte habe, obwohl er noch bis zu dem 30. Juni 1975 nach außen Gesellschafter habe bleiben sollen, Wert darauf gelegt, den ihm zustehenden 1/4-Anteil von 89.000 DM für die Erbbaurechte möglichst schnell zu erhalten. Um andererseits die Zahlung dieses Betrages im Falle etwaiger Rückfragen des Finanzamts rechtfertigen zu können, habe er - das ist unstreitig - einen Vertrag über die Gewährung eines ebenso hohen Darlehns durch den Kläger an seine -des Beklagten - Ehefrau entworfen, den der Kläger am 4. Mai 1973 gleichfalls unterschrieben hat. Unstreitig überwies der Kläger am 22. Juni 1973 an den Beklagten
84.500	DM und übergab ihm persönlich kurz darauf
4.500	DM gegen eine Quittung, die der Beklagte unterschrieb und die folgendermaßen lautet:
”Quittung	_______
DM 4.300 Restzahlung für MflHHB Haus 8 und 10 (25 % = 89.000 DM - 84.500 DM auf Postscheckkonto überwiesen!) richtig erhalten zu haben, bestätigt: ...n
 
Die Kläger sind der Ansicht, auf Grund dieser Zahlung sei der Beklagte im Innenverhältnis sofort und im Außenverhältnis zu dem 30, Juni 1975 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
 gegenüber dem Grundbuchamt zu erklären, er sei aus der Gesellschaft ausgeschieden, und in eine Berichtigung der Erbbaugrundbücher dahin zu willigen, daß die Gesellschaft nur noch aus den Klägern bestehe,
 hilfsweise,
seinen Gesellschaftsanteil auf die Kläger zu übertragen und daraufhin die gleiche Grundbuchberichtigung zu bewilligen.
Der Beklagte wendet ein, er habe nur auf Grund einer - bisher Jedoch nicht ausgesprochenen - Kündigung aus der Gesellschaft ausscheiden sollen. Die 89.000 DM habe der Kläger zunächst nur in Erfüllung des Darlehns-vertrages gezahlt. Da er - der Beklagte - nicht sofort habe ausscheiden können, andererseits aber nicht sicher gewesen sei, ob der Kläger nach zwei Jahren noch würde zahlen können, habe das Darlehn zwar unter anderem der Sicherung seines Abfindungsanspruchs gedient, darüber hinaus aber auch seiner und der Sicherung seiner Ehefrau wegen sonstiger künftiger Forderungen gegen den Kläger. Solche seien dann auch tatsächlich entstanden und wegen des inzwischen eingetretenen Vermögensverfalls des Klägers uneinbringlich geworden. Er brauche darum erst auszuscheiden, wenn ihn die Kläger nach dem Verkehrswert gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages abfänden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Klager ihre Klaganträge weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt zur Verurteilung des Beklagten gemäß dem Hauptantrag der Klage. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Kläger ihre Behauptung, vor dem Abschluß der schriftlichen Verträge mündlich mit dem Beklagten vereinbart zu haben, dieser werde im Innenverhältnis mit der Zahlung von 89.000 DM und im Außenverhältnis zwei Jahre später aus der Gesellschaft ausscheiden, nicht bewiesen hätten. Gegen diese Beurteilung als solche läßt sich zwar aus Rechtsgründen nichts einwenden. Der Beklagte ist aber aus anderem Grunde zu verurteilen:
Nach §§ k und 5 des Gesellschaftsvertrages konnten die Kläger vom 30. Juni 1975 an mit der Folge kündigen, daß der Beklagte aus der Gesellschaft ausschied. Diese Kündigung haben sie, wenn nicht schon in der vorprozessualen Korrespondenz, so jedenfalls mit der Klageschrift erklärt. In der Begründung ihrer Ansprüche haben sie dort zwar zu dem Ausdruck gebracht, sie betrachteten den Beklagten schon wegen der Vorgänge im Jahre 1973 als ausgeschieden. Erwies sich aber diese Ansicht, wie das Berufungsgericht entschieden hat, als falsch, so können ihre Anträge, den Beklagten zur Einwilligung in die Grundbuchberichtigung zu verurteilen, bei objektiver Aus legung nur dahin verstanden werden, daß die Kläger, um
 
ihr Ziel, als alleinige Inhaber der Erbbaurechte auftreten zu können, gleichwohl zu erreichen, das Gesellschaftsverhältnis nunmehr kündigen wollten.
Eine dahingehende Auslegung wäre allerdings nicht möglich, wenn eine Kündigung im Zeitpunkt der Klagezustellung ihren Interessen erkennbar widersprochen und die Klage deshalb vom Beklagten nicht als eine solche (schlüssige) Erklärung hätte verstanden werden können.
In diesem Sinne, daß nämlich in das Prozeßverhalten der Kläger keine interessenwidrige Kündigungserklärung hineingedeutet werden dürfe, kann auch die vom Berufungsgericht angeführte Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger, diese hätten eine Kündigung "nicht ausgesprochen" und auch "während des Rechtsstreits nicht erklären wollen", sinnvollerweise nur gedeutet werden.
Selbst wenn man - obgleich das naheliegt - nicht davon ausgehen könnte, der Prozeßbevollmächtigte habe insoweit überhaupt nur eine - für das Gericht nicht bindende -rechtliche Wertung vortragen wollen, kann ohne nähere Anhaltspunkte für das Gegenteil Jedenfalls nicht angenommen werden, der Prozeßbevollmächtigte habe mit einer so allgemein gehaltenen Erklärung auch einen für seine Partei günstigen Tatbestand aus dem Prozeßstoff heraushalten wollen.
Eine mit der Klageerhebung ausgesprochene Kündigung widersprach jedoch den erkennbaren Interessen der Kläger nicht; die Klage ist deshalb als eine solche auszulegen: Die Abfindungsvereinbarungen des Gesellschaftsvertrages, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen könnten, stehen nicht entgegen. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn die Kläger den Beklagten infolge ihrer Kün-
digung nach § 6 des Gesellschaftsvertrages - nämlich nach dem MVerkehrswert ... zu dem Zeitpunkt der Auseinandersetzung” - hätten abfinden müssen. Die Klage ist aber schon am 13. April 1976 und damit noch ”innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsabschluß” zugestellt worden, also zu einer Zeit, zu der nach der Zusatzvereinbarung noch der feste Betrag von 89.000 EM geschuldet war.
Die Auslegung der Klageschrift als Kündigung scheitert auch nicht daran, daß der Beklagte, wenn das Gesellschaftsverhältnis erst im April 1976 als gekündigt gelten sollte, gegenüber der ihm abverlangten Zustimmung zur Grundbuchberichtigung ein Zurückbehaltungsrecht hätte und die 89.000 DM (nochmals) in bar verlangen könnte. Der Beklagte wollte, wie das Berufungsgericht feststellt, bereits kurz nach Abschluß der Verträge, auf Grund deren er erst später aus der Gesellschaft ausscheiden sollte, in den Genuß der dafür vorgesehenen Abfindung kommen; dem habe auch die Zahlung der 89.000 DM im Juni 1973 gedient. Nach der - nicht widerlegten - Behauptung des Beklagten sei zwar der Betrag zunächst darlehnsweise seiner Ehefrau zugeflossen. Das sei aber, wie die Auslegung von § 4 des Darlehnsvertrages ergebe, mit der Einschränkung geschehen, daß der Rückzahlungsanspruch des Klägers als des Darlehnsgebers beim Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft mit dem ihm dann zustehenden Abfindungsanspruch habe verrechnet werden sollen (BU S. 26, 28/29). Bestätigt wird diese Auslegung durch den Inhalt der Quittung, die der Beklagte dem Kläger erteilt hat. Danach stellten sich die zuletzt gezahlten
4.500	DM zusammen mit den vorher überwiesenen 84.500 DM
 
als Restzahlung für MHHV dar. Diese Quittung und der Inhalt des DarlehnsVertrages, durch den nach der Auslegung des Berufungsgerichts lediglich die Erfüllungswirkung der Zahlung des Klägers bis zu dem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft aufgeschoben werden sollte, nehmen dem Beklagten das Recht, seinerseits andere, erst nach der Zahlung entstandene Forderungen zur Aufrechnung zu stellen und dadurch die Verrechnungsabrede zunichte zu machen oder wenigstens aus den Gegenforderungen selbst ein Zurückbehaltungsrecht herzuleiten.
Nach alledem ist der Beklagte spätestens im Mai 1976 - einen Monat nach Zustellung der Klage - aus der Gesellschaft ausgeschieden. Erbbauberechtigte sind seitdem allein die Kläger. Daraus ergibt sich ihr Anspruch gegen ihn, einer entsprechenden Grundbuchberichtigung
 zuzustimmen (§ 894 BGB). Das hat der Senat - unter Abänderung der klagabweisenden Urteile des ersten und zweiten Rechtszuges - selbst auszusprechen, weil es dazu weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf“.
Stimpel	Dr.Schulze
 Fleck
Dr. Bauer
 Dr. Skibbe