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BGH · II ZR 167/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 167/76

Fehlt bei einem gezogenen Wechsel die Bezeichnung des Wechselnehmers, kann die fehlende Angabe durch Auslegung dahin ergänzt werden, daß es sich um einen Wechsel an eigene Order handelt, wenn das Indossament des Ausstellers auf der Rückseite des Wechsels unzweifelhaft den Anfang der Indossamentenkette darstellt. März 1976 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als im Wechselprozeß unstatthaft abgewiesen wird. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Inhaber eines fälligen Wechsels über 48.000 DM, den er ausgestellt und die Beklagte als Bezogene akzeptiert hat. Der Wechsel, in dem kein Wechselnehmer angegeben ist, trägt auf der Rückseite das Blankoindossament des Klägers. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Anspruch aus dem Wechsel weiter. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß durch die Annahmeerklärung eine wirksame WechselVerpflichtung der Beklagten entstanden ist. Juni 1955 - II ZR 348/53, WM 1955, 1324 läßt der Umstand, daß bei einem Wechsel, bei dem der erste Indossant, wie bei der vorliegenden Wechselurkunde, der Aussteller ist, die Auslegung zu, daß es sich um einen Wechsel an eigene Order (Art. 3 Abs. 1 WG) handelt, auch wenn die Bezeichnung des Wechselnehmers fehlt. Da beim Wechsel an eigene Order die Reihe der Indossamente mit dem Indossament des Ausstellers beginnt, läßt sich der Wechseltext bei fehlender Remittentenangabe dann, wenn - wie hier - das Ausstellerindossament unzweifelhaft den Anfang der Indossamenten-kette darstellt, durch Auslegung dahin ergänzen, daß es sich um einen Wechsel an eigene Order handelt. Die Revision rügt aber mit Recht, daß das Berufungsgericht die Klage unter Verletzung von § 597 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt als unbegründet abge- Deshalb war es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der arglistigen Täuschung nur den Sachverhalt gewürdigt hat, der mit Hilfe der in diesem Verfahren zulässigen Beweismittel festgestellt werden konnte. Ist danach der Klageanspruch unbegründet, weil der Beklagte - wie hier - den Einredetatbestand bewiesen hat, dann muß dies auch zur Abweisung der Klage führen. Es ist nicht Sinn und Zweck dieses Verfahrens, dem Kläger den Gegenbeweis gegen Einreden und Einwendungen des Beklagten endgültig abzuschneiden, weil er nicht mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln geführt werden kann. Deshalb darf die Klage nur als im Wechselprozeß unstatthaft abgewiesen werden, wenn der Kläger für das ordentliche Verfahren Gegenbeweis angekündigt hat (vgl. 3. Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte den Kläger gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, daß der Gegenbeweis im Wechselprozeß nicht erhoben werden könne. Das Berufungsgericht durfte auf einen solchen Hinweis verzichten, weil sich aus dem Vorbringen des Klägers, daß er den Gegenbeweis "für das Nachverfahren” ankündige, deutlich ergab, daß er die Rechtslage richtig einschätzte. Die Kosten der Revisionsinstanz hat gemäß § 97 ZPO der Kläger zu tragen, weil es bei der Abweisung der Klage bleibt, mag es auch für den Kläger möglicherweise wirtschaftlich ein Erfolg sein, daß die Klage nicht als sachlich-rechtlich unbegründet, sondern nur als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen wird (BGHZ 10, 303, 306).

Zitierte Normen: § 1 WG § 812 BGB § 597 ZPO
GegenbeweisBerufungsgerichtWechselprozeßKlägerwechseln

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
WG Art. 1 Nr. 6
Fehlt bei einem gezogenen Wechsel die Bezeichnung des Wechselnehmers, kann die fehlende Angabe durch Auslegung dahin ergänzt werden, daß es sich um einen Wechsel an eigene Order handelt, wenn das Indossament des Ausstellers auf der Rückseite des Wechsels unzweifelhaft den Anfang der Indossamentenkette darstellt.
BGH, Ürt. v. 20. Oktober 1977 - II ZR 167/?6 " 0LG München
LG Traunstein
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 167/76	URTEIL
Verkündet am
20. Oktober 1977 Kaufmann,
 Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Geschäftsführers Horst
 straße 38,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v.
gegen
 Frau Anita
(früher:
Am
14,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. März 1976 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als im Wechselprozeß unstatthaft abgewiesen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines fälligen Wechsels über 48.000 DM, den er ausgestellt und die Beklagte als Bezogene akzeptiert hat. Der Wechsel, in dem kein Wechselnehmer angegeben ist, trägt auf der Rückseite das Blankoindossament des Klägers. Dieser nimmt die Beklagte im Wechselprozeß auf Zahlung von 44.500 DM nebst Zinsen in Anspruch, weil die Beklagte - abgesehen von einem Betrag von 3.500 DM - bei Vorlage des Wechsels Zahlung verweigert hat.
Der Wechselbegebung liegt ein Kaufvertrag zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und der Beklagten zugrunde.
Danach veräußerten die Verkäufer der Beklagten die Einrichtung des Lokals	in	Bad	Reichenhall,	das	sie
 als Pächter betrieben hatten, zu dem Preise von 95.000 DM.
 
Über einen Teil des Kaufpreises hat die Beklagte den Klagewechsel akzeptiert. Später hat sie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Mit der Begründung, durch die Anfechtung sei das Grundgeschäft nichtig, hält sie der Wechselklage die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Anspruch aus dem Wechsel weiter.
Ent s che idungsgründe
1.	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß durch die Annahmeerklärung eine wirksame WechselVerpflichtung der Beklagten entstanden ist. Dem ist zwar im Ergebnis beizupflichten, ohne weiteres ergibt sich dies aber aus dem vorgelegten Wechsel nicht. Dieser entspricht nach seinem äußeren Bild nicht den Vorschriften des Wechselgesetzes.
Es handelt sich um einen gezogenen Wechsel, in dem der Name dessen fehlt, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll. Dies ist aber nach Art. 1 Nr. 6 WG ein notwendiges Wechselerfordernis. Der Wechsel wäre gemäß Art. 2 WG unwirksam, wenn sich die fehlende Angabe nicht durch Auslegung der Wechselurkunde ermitteln ließe. Dies ist der Fall. Nach dem Senatsurteil vom 23. Juni 1955 - II ZR 348/53, WM 1955, 1324 läßt der Umstand, daß bei einem Wechsel, bei dem der erste Indossant, wie bei der vorliegenden Wechselurkunde, der Aussteller ist, die Auslegung zu, daß es sich um einen Wechsel an eigene Order (Art. 3 Abs. 1 WG) handelt, auch wenn die Bezeichnung des Wechselnehmers fehlt. Voraussetzung
 
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hierfür ist jedoch, daß die urkundliche Erklärung nach Wortlaut und Form nicht verschiedene Auslegungen gestattet. Davon ist hier auszugehen. Das Giro des Klägers und Ausstellers auf der Rückseite des Wechsels befindet sich unmittelbar unter der Stempelmarke. Der Zwischenraum zwischen dieser und der Unterschrift ist so gering, daß kein Zweifel daran besteht, daß es sich um das erste Indossament handelt und nicht noch Platz für das Giro des (nicht benannten) Wechselnehmers gelassen wurde. Da beim Wechsel an eigene Order die Reihe der Indossamente mit dem Indossament des Ausstellers beginnt, läßt sich der Wechseltext bei fehlender Remittentenangabe dann, wenn - wie hier - das Ausstellerindossament unzweifelhaft den Anfang der Indossamenten-kette darstellt, durch Auslegung dahin ergänzen, daß es sich um einen Wechsel an eigene Order handelt. Damit sind die Bedenken gegen die Gültigkeit des Klagewechsels ausgeräumt.
2.	Trotz wirksamer Wechselverpflichtung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte könne entsprechend §§ 812, 821 BGB die Erfüllung der Wechselforderung verweigern. Der Kläger habe sie beim Abschluß des Kaufvertrages über die Gaststätteneinrichtung arglistig getäuscht. Deshalb habe die Beklagte diese Vereinbarung wirksam angefochten mit der Folge ihrer Nichtigkeit. Damit fehle der rechtliche Grund für die Eingehung der Wechselverbindlichkeit. Dies alles entspricht der Rechtslage, wenn die Beklagte arglistig getäuscht worden ist. Das hält das Berufungsgericht aufgrund der von der Beklagten beantragten Parteivernehmung des Klägers in Verbindung mit von der Beklagten vorgelegten Urkunden für erwiesen. Seine Ausführungen hierzu sind rechtlich einwandfrei und werden von der Revision nicht angegriffen. Die Revision rügt aber mit Recht, daß das Berufungsgericht die Klage unter Verletzung von § 597 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt als unbegründet abge-
 
wiesen hat und nicht nur als im Wechselprozeß unstatthaft. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß der Kläger, der die arglistige Täuschung bestritten hat, 11 für das Nachverfähren” Gegenbeweis mit Zeugen dafür angekündigt hatte, daß er nicht arglistig gehandelt habe und die Täuschung nicht ursächlich für den Vertragsabschluß gewesen sei (vgl. die Schriftsätze v. 12. 8. 74, GA 74 R u. v.
22. 11. 75, GA 114, 115, 117). Dieser Vortrag konnte zwar im Wechselprozeß nicht berücksichtigt werden, weil der Beweis dafür nicht mit in diesem Verfahren zulässigen Beweismitteln angetreten war. Deshalb war es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der arglistigen Täuschung nur den Sachverhalt gewürdigt hat, der mit Hilfe der in diesem Verfahren zulässigen Beweismittel festgestellt werden konnte. Nur ein so ermittelter Sachverhalt darf der Entscheidung im Wechselverfahren zugrunde gelegt werden. Ist danach der Klageanspruch unbegründet, weil der Beklagte - wie hier - den Einredetatbestand bewiesen hat, dann muß dies auch zur Abweisung der Klage führen. Allerdings darf diese Entscheidung den Klaganspruch nicht endgültig sachlich zurückweisen, wenn sie auf der Beschränkung der Beweismittel im Wechselprozeß beruht. Es ist nicht Sinn und Zweck dieses Verfahrens, dem Kläger den Gegenbeweis gegen Einreden und Einwendungen des Beklagten endgültig abzuschneiden, weil er nicht mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln geführt werden kann. Deshalb darf die Klage nur als im Wechselprozeß unstatthaft abgewiesen werden, wenn der Kläger für das ordentliche Verfahren Gegenbeweis angekündigt hat (vgl.
 BGHZ 50, 112 für den Fall einer Gegeneinwendung). Es bleibt ihm dann die Möglichkeit, mit Hilfe einer neuen Klage im ordentlichen Verfahren seinen Anspruch erneut und ohne Beschränkung auf bestimmte Beweismittel umfassend prüfen zu lassen. Diesem Zweck dient § 597 Abs. 2 ZPO.
 
3.	Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte den Kläger gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, daß der Gegenbeweis im Wechselprozeß nicht erhoben werden könne. Der Kläger hätte sodann von diesem Verfahren Abstand genommen. Das Berufungsgericht durfte auf einen solchen Hinweis verzichten, weil sich aus dem Vorbringen des Klägers, daß er den Gegenbeweis "für das Nachverfahren” ankündige, deutlich ergab, daß er die Rechtslage richtig einschätzte.
Zum anderen erübrigte sich dieser Hinweis auch deshalb,
 weil der Kläger einer entsprechenden Anregung des Landgerichts (vgl. die Sitzungsniederschrift v. 26. 2. 75, GA 86) schon nicht gefolgt ist.
4.	Nach alledem mußte die Klage zwar abgewiesen werden. Dies durfte aber nur mit der Maßgabe geschehen, daß sie im Wechselprozeß unstatthaft ist. Das kann vom Revisionsgericht nachgeholt werden.
Die Kosten der Revisionsinstanz hat gemäß § 97 ZPO der Kläger zu tragen, weil es bei der Abweisung der Klage bleibt, mag es auch für den Kläger möglicherweise wirtschaftlich ein Erfolg sein, daß die Klage nicht als
 sachlich-rechtlich unbegründet, sondern nur als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen wird (BGHZ 10, 303, 306).
Stimpel
 Dr. Schulze
 Bundschuh
Dr. Skibbe
 Fleck