Anfang 1965 schenkte der Beklagte seiner Frau zur Gründling eines Geschäfts 30.000 DM und gewährte ihr im Laufe des Jahres zu demselben Zweck ein Darlehen von 95.000 DM. Ihre Buchhaltung befindet sich in den Geschäftsräumen der Firma in HflH^BBstraße Die Klägerin meint, sie habe auch am Gewinn der Firma teil. Sie trägt vor, bei diesem Unternehmen handele es sich in Wahrheit um einen Betrieb des Beklagten, der mit dem Geschäft der Firma NflHB eine Einheit bilde. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, bei Errechnung des der Klägerin zustehenden Anteils von 20 in am Reingewinn die Umsätze und Gewinne des unter dem Namen Margarete betriebenen Handelsgeschäfts hinzuzurechnen und hiervon ebenfalls 20 $ des Reingewinns an die Klägerin zu zahlen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung den nunmehrigen Hauptantrag der Klägerin abgewiesen und auf ihren Hilfsantrag festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, vor Errechnung des der Klägerin aus dem Betriebe der Firma N0|0 gemäß § 7 des Auseinandersetzungsvertrages zustehenden Anteils von 20 am Reingewinn die Umsätze und Gewinne des unter dem Namen Margarete in FpHHHB, in I4HHH^straße und in MPHP, RflHHP Straße (DOB-Haus), betriebenen Handelsgeschäfts hinzuzurechnen und hiervon ebenfalls 20 i* des Reingewinns an die Klägerin zu zahlen. Das Berufungsgericht hält den Beklagten für verpflichtet, die Klägerin auch am Reingewinn der Firma Wi|p-zu beteiligen. Die Gewinnbeteiligung der Klägerin erfasse nicht bloß solche Gewinne, die im übernommenen Betrieb oder einer ihm angegliederten Zweigniederlassung oder Abteilung erzielt würden, sondern auch die, die der Beklagte unter einer anderen Firma in demselben Geschäftszweig erwirtschafte, sofern das neue Geschäft, obwohl unter anderer Firma betrieben, in seiner Substanz mit dem Geschäft der Weise verbunden sei, daß beide Betriebe zusammengehörten und von einer weiteren unabhängigen unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten nicht gesprochen werden könne. Dem stehe hier nicht entgegen, daß die Ehefrau des Beklagten die Inhaberin der Firma Vim^sei. Er müsse sich daher im Verhältnis zur Klägerin so behandeln lassen, als sei er auch Inhaber der Firma Die Beweisaufnahme habe ergeben: Beide Geschäfte bildeten eine Einheit, Das Geschäft W^|[^ sei erst 1965 eröffnet und mit Mitteln des Beklagten gegründet worden. a) Sie macht insoweit geltend, die Klägerin sei nur am Reingewinn der Firma RBBBl beteiligt, und die Umsätze der Firma W^|^ seien der Firma auch für den Ge- Mit dieser Begründung setzt sich die Revision über die Feststellung des Berufungsgerichts hinweg, die Firma W^IBl sei in Wirklichkeit ein Unternehmen des Beklagten. Nach dieser Feststellung ist der Beklagte auch in der Lage, bei seiner Abrechnung gegenüber der Klägerin den Gewinn der Firma zu berück- c) Die Annahme des Berufungsgerichts, beide Geschäfte stellten trotz rechtlicher Verschiedenheit wirtschaftlich eine Einheit dar, wird von den Feststellungen getragen, daß die Ehefrau des Beklagten branchenunkundig und geschäftlich unerfahren ist, daß ihr der Beklagte 125.000 DM teils als Geschenk teils als Darlehen eigens zu dem Zweck zur Verfügung gestellt hat, die Firma V^pzu gründen, daß sie nicht einmal mit den finanziellen Angelegenheiten dieses Geschäfts vertraut ist und beide Geschäfte personell und organisatorisch miteinander verbunden sind. a) Soweit sie beanstandet, daß sich das Berufungsgericht sowohl den Gesellschafts- als auch den Auseinanderset zungsvertrag nicht hat vorlegen lassen, steht ihr entgegen, daß die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß es nur auf §§ 7 und 9 des Auseinandersetzungsvertrages ankomme. b) Es geht nicht darum, ob der Beklagte verpflichtet war, das Unternehmen NflÜH auf verwandte Erzeugnisse aus-zudehnen, sondern darum, ob das unter dem Namen Margarete eröffnete und geführte Unternehmen im Verhältnis zur Klägerin als ein Betrieb des Beklagten anzusehen ist. c) Es kommt auch nicht darauf an, ob das Unternehmen wäre es offen als ein Geschäft des Beklagten geführt worden, als nein Konkurrenzbetrieb der Firma NflHH anzusehen" gewesen wäre wie die Revision meint, sondern allein darauf, ob der Gewinn aus einem solchen Unternehmen mit unter die Regelung des § 7 des Vertrages vom 31« März 1961 fällt. d) Die Revision hat auch nicht recht, wenn sie ausführt, der Beklagte würde, wenn er das Unternehmen Wf offen als eigenes errichtet hätte, der Klägerin mit den in das neue Geschäft gesteckten Geldern Kapital zugeftihrt haben* Denn nach dem Vortrag der Parteien ist die Klägerin nicht mehr an der Substanz des früher gemeinsam betriebenen Unternehmens beteiligt, sondern erhält als Abfindung eine Rente. e) Mag es auch der Sinn und der Zweck des Auseinandersetzungsvertrages gewesen sein, der Klägerin eine Altersversorgung und dem Beklagten eine gute Existenz zu geben, so schloß das doch nicht aus, die Klägerin an Gewinnen teilnehmen zu lassen, die der Beklagte durch eine Vergrößerung des Unternehmens etwa durch Angliederung einer Abteilung, Errichtung einer Zweigniederlassung oder eines neuen Geschäftslokals erzielte. f) Es kommt nicht darauf an, ob in der Eröffnung des Betriebes etwas Vertragswidriges lag, sondern darauf, ob der Beklagte die Klägerin an den Gewinnen dieses Unternehmens beteiligen muß. Das Berufungsgericht hat ohne Hechtsverstoß angenommen, daß das Unternehmen trotz seiner äußerlichen Selbständigkeit im Verhältnis der Parteien als ein Geschäft des Beklagten anzusehen ist* Darum kann sich der Beklagte nicht auf den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Prau (Art. 3 Abs. 2 GG), auf § 11 Abs. 2 GewO und auf das Hecht auf freie Berufswahl zu dem Betrieb eines eigenen Gewerbes berufen. Nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Ehefrau des Beklagten diesem nur dabei geholfen, den Betrieb der Firma N0Hfe zu erweitern. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte ganz zu tragen, obwohl die Klägerin mit ihrem Hauptantrag nicht durchgedrungen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 167/67 URTEIL Yerkundet am
10. April 1969 Kaufmann, Justizangestellte
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Kaufmann^Kurt handelnd unter der Firma
Franziska Co., HfMBjj^^fctraße
Beklagten und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
Frau Franziska N
9
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
Dr
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Pieck und Dr. Bauer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25- Mai 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien waren die alleinigen Gesellschafter der Pirma Franziska NflBl & Co. in ("Firma NflHB11)*
Die Klägerin hat dem Beklagten zu dem 31. März 1961 das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven überlassen. In § 7 des Auseinandersetzungsvertrages heißt es, sie erhalte für ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft und die Weiterbelassung des Firmennamens ab 1. April 1961 bis an ihr Lebensende monatlich 2.500 DM. "Bei steigendem bzw. fallendem Reingewinn erhöht sich bzw. ermäßigt sich der Betrag von 2.500 DM im gleichen Prozentsatz wie der Reingewinn gestiegen ist bzw. sich ermäßigt hat. Grundlage und Ausgangswert ist ein Reingewinn von 150.000 DM bei einer Kalkulationsgrundlage von 30 # Rohgewinnaufschlag " .
Anfang 1965 schenkte der Beklagte seiner Frau zur Gründling eines Geschäfts 30.000 DM und gewährte ihr im Laufe des Jahres zu demselben Zweck ein Darlehen von 95.000 DM. Die Prau des Beklagten, die den Beruf einer Friseuse erlernt hat, meldete am 17. Mai 1965 zu dem Handelsregister an, daß sie ein Handelsgewerbe unter der Firma Margarete WfHK ("Firma dem Geschäftslokal
in Berlin 19, Falterweg 31, betreibe. Die Eintragung erfolgte am 9* Juni 1965. Der Geschäftsbetrieb war am 1. Januar 1965 aufgenommen worden. Die Firma stellt, ebenso wie die Firma Damenblusen her,
jedoch in anderer Qualität und Machart und zu einem niedrigeren Verkaufspreis. Sie läßt die Blusen durch Zwischenmeister in Bayern anfertigen und durch das Auslieferungslager des Handelsvertreters MflHB in M0HV vertreiben, der im süddeutschen Raum auch die Firma vertritt.
Ihre Buchhaltung befindet sich in den Geschäftsräumen der Firma in HflH^BBstraße
Die Klägerin meint, sie habe auch am Gewinn der Firma teil. Sie trägt vor, bei diesem Unternehmen
handele es sich in Wahrheit um einen Betrieb des Beklagten, der mit dem Geschäft der Firma NflHB eine Einheit bilde. Die Firma habe früher ebenfalls billige Blusen her-
gestellt. Der Beklagte wolle jetzt die Massenfabrikation und den Massenvertrieb solcher Blusen an Kaufhäuser, Versandhäuser usw. über die Firma IiiMHHP abwickeln, um sie - die Klägerin - von der vereinbarten Gewinnbeteiligung auszuschließen. Er lege die Kollektionen beider Firmen bei allen Abnehmern gleichzeitig vor, wobei die Auswahl der Firma um ein Vielfaches größer sei als die der
Firma NflH. Schnitte und Zeichnungen der Firma W( würden der Kundschaft in den Räumen der Firma NtasiP vorgeführt. Die Firma lasse einen Teil ihrer Arbeiten
von Angestellten der Firma N^^^ erledigen. Dadurch und durch die Mitbenutzung der Räume, des Inventars, des Telefons und des Büromaterials der Firma N^|p entstünden gewinnschmälernde Unkosten.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, bei Errechnung des der Klägerin zustehenden Anteils von 20 in am Reingewinn die Umsätze und Gewinne des unter dem Namen Margarete betriebenen Handelsgeschäfts
hinzuzurechnen und hiervon ebenfalls 20 $ des Reingewinns an die Klägerin zu zahlen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Darauf hat die Klägerin mit ihrer Anschlußberufung ihren erstinstanzlichen Antrag hinsichtlich des Sitzes der Firma ergänzt und hilfsweise einen ihrem nunmehrigen
Hauptantrag entsprechenden, ausdrücklich auf Feststellung gerichteten Antrag gestellt. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung den nunmehrigen Hauptantrag der Klägerin abgewiesen und auf ihren Hilfsantrag festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, vor Errechnung des der Klägerin aus dem Betriebe der Firma N0|0 gemäß § 7 des Auseinandersetzungsvertrages zustehenden Anteils von 20 am Reingewinn die Umsätze und Gewinne des unter dem Namen Margarete in
FpHHHB, in I4HHH^straße
und in MPHP, RflHHP Straße (DOB-Haus), betriebenen Handelsgeschäfts hinzuzurechnen und hiervon ebenfalls 20 i* des Reingewinns an die Klägerin zu zahlen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte auch die Abweisung des Hilfsantrags.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält den Beklagten für verpflichtet, die Klägerin auch am Reingewinn der Firma Wi|p-zu beteiligen. Das entnimmt es "einer die Interessen beider Parteien und die Grundsätze von Treu und Glauben wahrenden Auslegung" von § 7 des Auseinandersetzungsver-trages. Die Gewinnbeteiligung der Klägerin erfasse nicht bloß solche Gewinne, die im übernommenen Betrieb oder einer ihm angegliederten Zweigniederlassung oder Abteilung erzielt würden, sondern auch die, die der Beklagte unter einer anderen Firma in demselben Geschäftszweig erwirtschafte, sofern das neue Geschäft, obwohl unter anderer Firma betrieben, in seiner Substanz mit dem Geschäft der Weise verbunden sei, daß beide Betriebe zusammengehörten und von einer weiteren unabhängigen unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten nicht gesprochen werden könne. Es sei der Sinn und der Zweck der Regelung des § 7, die Klägerin an dem Ertrag des Handelsgeschäfts in allen seinen Ausstrahlungen zu beteiligen.
Die Firmierung sei von untergeordneter Bedeutung. Seien, wie im vorliegenden Fall, zwei Geschäfte durch einheitliche Leitung, Benutzung derselben Geschäftsräume, Beschäftigung derselben Handelsvertreter und Angestellten, Belieferung desselben Kundenkreises und Ausnutzung derselben Geschäftsverbindungen miteinander verbunden, so sei der Gewinn aus einer solchen unternehmerischen Be-
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tätigung als ein einheitlicher anzusehen. Dem stehe hier nicht entgegen, daß die Ehefrau des Beklagten die Inhaberin der Firma Vim^sei. Denn sie sei zwar nach außen Träger der Rechte und Pflichten dieses Unternehmens, nach den tatsächlichen Umständen sei aber der Beklagte der Inhaber des Geschäfts. Er müsse sich daher im Verhältnis zur Klägerin so behandeln lassen, als sei er auch Inhaber der Firma
Die Beweisaufnahme habe ergeben: Beide Geschäfte bildeten eine Einheit, Das Geschäft W^|[^ sei erst 1965 eröffnet und mit Mitteln des Beklagten gegründet worden.
Er habe seiner Frau für die Geschäftsgründung 30,000 DM geschenkt und weitere 95,000 DM als Darlehen gegeben.
Seine Frau sei branchenunkundig und geschäftlich unerfahren. Ihre Vernehmung habe deutlich gezeigt, daß sie nicht die notwendigen Kenntnisse besitze, um irgendein Handelsgeschäft zu führen. Sie sei gelernte Friseuse und nach eigener Aussage im Geschäft NflHI zwar angestellt, aber nie tätig gewesen. Sie könne keine Bilanz lesen und sei nicht einmal mit den finanziellen Angelegenheiten der Firma vertraut. So wisse sie über die Versteuerung
der ihr geschenkten 30.000 DM und über die Verzinsung der ihr geliehenen 95*000 DM nicht Bescheid. Sie habe allerdings angegeben, ihr unterstehe die finanzielle Leitung des Geschäfts und sie achte darauf, daß nicht zuviel eingekauft werde und nicht zu viele Muster gebracht würden.
Sie halte sich aber in und habe ihr Geschäft
in MVHHB nur ein einziges Mal aufgesucht. Die Buchhaltung beider Betriebe werde in Berlin in den Räumen der Firma geführt. Die Ehefrau des Beklagten beschäftige
nur eine Buchhalterin, das reiche aber bei weitem nicht
aus, in erheblichem Umfang würden auch Angestellte der Firma für das Unternehmen eingesetzt. Für
die Firma WjflHP seien sechs Vertreter tätig, die auch für die Firma Np|p| arbeiteten. Die Buchhalterin Dpp^ von der Firma bearbeite auch die Buchungsbelege,
Mahnungen und Korrespondenz der Firma Wpp|^. Der Expedient Bublitz der Firma UflHP habe vom Beklagten Weisungen für den Betrieb Wp^P erhalten. Der Handelsvertreter MflHphabe sich, als er eine Firma zur Herstellung eines billigen Blusengenres gesucht habe, an den Beklagten gewandt. Die Bekundung MpPIBs, er habe der Ehefrau des Beklagten die Anregung gegeben, ihrerseits ein solches Geschäft aufzuziehen, sei unglaubhaft, da die Ehefrau des Beklagten keinerlei Branchenkenntnisse und Geschäftserfahrungen besitze und es der Beklagte gewesen sei, mit dem der Zeuge bereits in Geschäftsverbindung gestanden habe. Unglaubhaft sei auch die Angabe mPH^s, die Firma sei mit ihrer eigenen Produktion ausgelastet und zur Herstellung billiger Blusen ungeeignet gewesen. Denn ebenso wie die Firma W|pp^ habe auch die Firma NpHPP die billigeren Blusen in Heimarbeit hersteilen und auch ihrerseits absetzen können, und die Buchhaltung der Firma W^Jppbefinde sich ohnedies bei der Firma Npppp.
Alle diese Umstände rechtfertigten angesichts der personellen und organisatorischen Verbundenheit beider Unternehmen und angesichts der Tatsache, daß der Beklagte im Unterschied zu seiner Frau branchenkundig und geschäftlich erfahren sei, die Feststellung, daß die Fir-ma WppBl in Wirklichkeit ein Unternehmen des Beklagten sei.
1 • Die Revision hält den Feststellungsantrag überhaupt nicht für zulässig, weil der Klägerin das dazu notwendige Feststellungsinteresse fehle.
a) Sie macht insoweit geltend, die Klägerin sei nur
am Reingewinn der Firma RBBBl beteiligt, und die Umsätze der Firma W^|^ seien der Firma auch für den Ge-
winnbeteiligungsanspruch der Klägerin nicht zuzurechnen.
Damit sucht die Revision ihre Ansicht, daß der Hilfs antrag der Klägerin materiell unbegründet sei, schon bei der formellen Frage nach dem Feststellungsinteresse zur Geltung zu bringen. Das ist ausgeschlossen.
b) Die Revision meint auch, das ergangene Fest-
stellungsurteil sei praktisch nicht realisierbar, weil Frau W^||0 ihrem Mann Angaben über den Reingewinn der Firma verweigere. Mit dieser Begründung setzt sich die Revision über die Feststellung des Berufungsgerichts hinweg, die Firma W^IBl sei in Wirklichkeit ein Unternehmen des Beklagten. Nach dieser Feststellung ist der Beklagte auch in der Lage, bei seiner Abrechnung gegenüber der Klägerin den Gewinn der Firma zu berück-
sichtigen.
2. Soweit die Revision geltend macht, es bestehe nur eine ’’weitgehende Arbeitsgemeinschaft" zwischen beiden Betrieben, setzt sie sich in unzulässiger Weise über die Feststellungen des Berufungsgerichts hinweg.
3* Ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung zeigen keinen Rechtsverstoß auf.
a) Sie macht geltend, die Blusen der Firma W^^| würden nicht, wie die der Firma in BflH), son-
dern von Zwischenmeistern in Bayern hergestellt. Die
Firma befasse sich überdies, anders als die Firma
mit Lohnarbeiten und sei nur deshalb lebensfähig. Der Handelsvertreter Müller sei in der Gestaltung der Kollektion und der Vergabe von Aufträgen an die Zwischenmeister frei, schreibe die Rechnungen für die Kundschaft selbst aus und erhalte von dem Beklagten keine Anweisungen.
Mit allem kann jedoch nicht dargetan werden, daß die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unmöglich seien oder anders, als getroffen, hätten ausfallen müssen.
b) Erhebliche Beweisantritte hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht übergangen.
c) Die Annahme des Berufungsgerichts, beide Geschäfte stellten trotz rechtlicher Verschiedenheit wirtschaftlich eine Einheit dar, wird von den Feststellungen getragen, daß die Ehefrau des Beklagten branchenunkundig und geschäftlich unerfahren ist, daß ihr der Beklagte 125.000 DM teils als Geschenk teils als Darlehen eigens zu dem Zweck zur Verfügung gestellt hat, die Firma V^pzu gründen, daß sie nicht einmal mit den finanziellen Angelegenheiten dieses Geschäfts vertraut ist und beide Geschäfte personell und organisatorisch miteinander verbunden sind.
Diese Umstände werden nicht dadurch entkräftet oder abgeschwächt, daß die weitere Feststellung des Berufungsgerichts unrichtig sein soll, beide Unternehmen seien auch durch die Belieferung desselben Kundenkreises miteinander verbunden.
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4. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, wie das Berufungsgericht den § 7 des Auseinandersetzungsvertrages verstanden und ausgelegt hat»
a) Soweit sie beanstandet, daß sich das Berufungsgericht sowohl den Gesellschafts- als auch den Auseinanderset zungsvertrag nicht hat vorlegen lassen, steht ihr entgegen, daß die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß es nur auf §§ 7 und 9 des Auseinandersetzungsvertrages ankomme. Den Inhalt dieser Bestimmungen aber hatten die Parteien vorgetragen.
b) Es geht nicht darum, ob der Beklagte verpflichtet war, das Unternehmen NflÜH auf verwandte Erzeugnisse aus-zudehnen, sondern darum, ob das unter dem Namen Margarete
eröffnete und geführte Unternehmen im Verhältnis zur Klägerin als ein Betrieb des Beklagten anzusehen ist.
c) Es kommt auch nicht darauf an, ob das Unternehmen wäre es offen als ein Geschäft des Beklagten geführt worden, als nein Konkurrenzbetrieb der Firma NflHH anzusehen" gewesen wäre wie die Revision meint, sondern allein darauf, ob der Gewinn aus einem solchen Unternehmen mit unter die Regelung des § 7 des Vertrages vom 31« März 1961 fällt. Von einem "unzulässigen Konkurrenzbetrieb" könnte ohnedies nicht die Rede sein, da sich der Beklagte nicht gut selbst Konkurrenz machen kann.
d) Die Revision hat auch nicht recht, wenn sie ausführt, der Beklagte würde, wenn er das Unternehmen Wf offen als eigenes errichtet hätte, der Klägerin mit den
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in das neue Geschäft gesteckten Geldern Kapital zugeftihrt haben* Denn nach dem Vortrag der Parteien ist die Klägerin nicht mehr an der Substanz des früher gemeinsam betriebenen Unternehmens beteiligt, sondern erhält als Abfindung eine Rente.
e) Mag es auch der Sinn und der Zweck des Auseinandersetzungsvertrages gewesen sein, der Klägerin eine Altersversorgung und dem Beklagten eine gute Existenz zu geben, so schloß das doch nicht aus, die Klägerin an Gewinnen teilnehmen zu lassen, die der Beklagte durch eine Vergrößerung des Unternehmens etwa durch Angliederung einer Abteilung, Errichtung einer Zweigniederlassung oder eines neuen Geschäftslokals erzielte. Denn sie hatte auch an Gewinnen teil, die durch eine bloße Umsatzsteigerung und vermehrte Arbeit erzielt wurden*
f) Es kommt nicht darauf an, ob in der Eröffnung
des Betriebes etwas Vertragswidriges lag, sondern
darauf, ob der Beklagte die Klägerin an den Gewinnen dieses Unternehmens beteiligen muß. Das Berufungsgericht hat ohne Hechtsverstoß angenommen, daß das Unternehmen
trotz seiner äußerlichen Selbständigkeit im Verhältnis der Parteien als ein Geschäft des Beklagten anzusehen ist* Darum kann sich der Beklagte nicht auf den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Prau (Art. 3 Abs. 2 GG), auf § 11 Abs. 2 GewO und auf das Hecht auf freie Berufswahl zu dem Betrieb eines eigenen Gewerbes berufen. Nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Ehefrau des Beklagten diesem nur dabei geholfen, den Betrieb der Firma N0Hfe zu erweitern. Deshalb kann sich der Beklagte gegen-
über der Klägerin auch nicht darauf berufen, er sei nach § 1356 Abs. 2 BGB zur Mitarbeit in einem Geschäft seiner Ehefrau verpflichtet.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte ganz zu tragen, obwohl die Klägerin mit ihrem Hauptantrag nicht durchgedrungen ist. Denn auch dieser Antrag ist entgegen seinem Wortlaut nur auf die Feststellung gerichtet, die die Klägerin in der Berufungsinstanz mit ihrem Hilfsantrag ausdrücklich erstrebt hat. Der Beklagte hat daher in Wirklichkeit auch zu keinem Teil obgesiegt.
Dr. Kuhn Lies ecke Dr. Schulze
Fleck
Dr. Bauer